…33 Abs. 1 FinstrG nicht erfüllt. Damit scheidet die Anwendung der zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO) aus. Eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO setzt zwar voraus, dass die aus der Abgabenerklärung übernommene Unrichtigkeit offensichtlich in dem Sinn ist, dass sich…
…dargestellten Umstände hinreichend erhärtet erscheint, geht auch der UFS davon aus, dass für das Jahr 1993 die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zur Anwendung zu kommen hat. Somit bleibt die Frage der Befugnis zur Wiederaufnahme des ESt-Bescheides 1993 zu klären. Die Erstbehörde hat sowohl…
…Dezember 1993 die freiwillige Auflösung des Vereines per 31. Dezember 1993 beschlossen worden wäre) zur Kenntnis genommen. Die gegenständliche Berufung wurde der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Inzwischen wurden sämtliche den Prüfungszeitraum 1987 bis 1993 betreffenden Steuerbescheide (Umsatzsteuer, Alkoholabgabe…
…wurde ausgeführt, dass die Finanzbehörde mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 eine Unterbrechungshandlung gesetzt habe. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben betrage sieben Jahre und verlängere sich durch die Unterbrechungshandlung um ein Jahr. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide seien aber erst am 19. Jänner 2006 erlassen worden, sodass…
…haben (vgl. VwGH 30.4.2003, 2002/16/0076). Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004 wurden ua. die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207 Abs. 2 BAO) sowie die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) verkürzt. Gemäß § 323 Abs. 16 erster Satz BAO sind ua…
…2005 wurde die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben von zehn auf sieben Jahre verkürzt. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, BGBl. Nr. 105/2010, wurde diese Frist wieder auf zehn Jahr ausgedehnt. Gemäß § 323 Abs. 27 BAO ist diese Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erstmals auf nach…
…dass der Bw. eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung bewirkt und somit einen Hinterziehungstatbestand verwirklicht habe, weshalb sich die Verjährungsfrist verlängere. Die am 29. Juli 2009 erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sei somit zu Recht innerhalb der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben erfolgt. Dagegen hat der Bw. mit nachstehender…
…für hinterzogene Abgaben nicht zum Tragen kommen könne. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Verjährung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und aufzugreifen ist und es keiner förmlichen Einwendung oder Einrede bedarf. Während Feststellungsbescheide ebenso sowie Meßbescheide ohne Bedachtnahme auf die Verjährungsfrist…
…dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe (§ 4 BAO, § 19 UStG). Die Verjährungsfrist für Lohn- bzw. Umsatzsteuer betrage fünf Jahre. Für hinterzogene Abgaben sieben Jahre, dafür gebe es im vorliegenden Fall aber keinen Anhaltspunkt. Selbst wen wäre dies irrelevant, da bereits die absolute Verjährungsfirst (10 Jahre…
…2002), beträgt die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben sieben Jahre (§ 323 Abs. 27 BAO in Verbindung mit § 207 BAO idF vor dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 -BBKG 2010; BGBl. I Nr. 105/2010). Die "allgemeine" Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (…
…Verjährung erlassen? Es kann im Streitfall nicht ungeprüft die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben angenommen werden. Sachverhaltsbezogene, für ein vorsätzliches Handeln sprechende Umstände wurden nicht aufgezeigt. Vielmehr hat der Berufungswerber glaubwürdig dargelegt, aus welchen Gründen er eine "Nicht-Steuerpflicht" seiner Anlage für gegeben hielt. In…
…ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Strittig ist: Wurden die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000 nach bereits eingetretener Verjährung erlassen? Die Abgabenbehörde I. Instanz ging ohne dies weiter zu begründen von der zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben aus. Sachverhaltsbezogene, für ein…
…einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist." Der Verwaltungsgerichtshof teilt mit der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei die Ansicht, dass nach der Lage des Falles die siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht in Betracht kommt. Diesen Fall dürfte auch…
…Begründung die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben herangezogen. Sachverhaltsbezogene, für ein vorsätzliches Handeln sprechende Umstände wurden nicht aufgezeigt. Nachdem sich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergaben, die Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Verhalten des Berufungsführers erlaubten, kann dem Berufungsführer gegenständlich eine Abgabenhinterziehung nicht zur Last…
…der Abgabenanspruch entstanden sei. Die Verjährungsfrist habe daher mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2009 geendet. Innerhalb dieser Frist seien keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen unternommen worden, die eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben…
…einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist." Der Verwaltungsgerichtshof teilt mit der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei die Ansicht, dass nach der Lage des Falles die siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht in Betracht kommt. Diesen Fall dürfte auch…
…einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist." Der Verwaltungsgerichtshof teilt mit der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei die Ansicht, dass nach der Lage des Falles die siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht in Betracht kommt. Diesen Fall dürfte auch…
…von zehn auf sieben Jahre verkürzte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gilt und danach bereits Verjährung eingetreten wäre. Allerdings sind weiters die Übergangsbestimmungen des § 323 Abs 18 BAO zu beachten, wonach im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen als Amtshandlungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist zu werten sind. Zur…
…Ohne Kenntnis der Verpflichtung ist aber eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung ausgeschlossen (§ 33 Abs. 1 FinStrG). Die siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bei der somit relevanten fünfjährigen Verjährungsfrist ist aber eine Abgabenfestsetzung im Jahr 2010 nur bei einer Verlängerung der…
…erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs gesetzt und wurde die Verjährungsfrist somit bis Ende des Jahres 2010 verlängert. Der Rückforderung der im Jahr 2003 und 2004 ausbezahlten Zuschüsse steht daher keine Verjährung entgegen. Überlegungen dahingehend, ob richtigerweise die siebenjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben anzuwenden ist…