Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0259-F/04
Voraussetzungen für die Annahme einer Hinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-F/04vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Metzler &
Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatungs- GmbH, 6900 Bregenz, Brielgasse
27,vom 16. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenzvom
19. August 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1994
bis 2000 entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1994 wird Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
2)
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1995 bis 2000 werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber investierte
in das Anlagemodell EACC. Im Februar 2001 erreichte ihn ein Schreiben der
Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde, mit welchem diese im Rahmen
einer Prüfung von Verdachtsgründen um Aufklärung über die
erzielten Erträge ersuchte. In seinem Antwortschreiben führte der
Berufungswerber aus, er sei von den Anbietern des Investmentproduktes niemals
auf die Steuerpflicht der Anlage hingewiesen worden. Überdies habe er das
Geschäft für eine "überseeische Angelegenheit" ohne Inlandsbezug
gehalten. Er legte eine Aufstellung der erzielten Erträge bei. Nach
Wiederaufnahme des Verfahrens ergingen neue Sachbescheide für die
Streitjahre, in denen die EACC-"Dividenden" als Einkünfte aus
Kapitalvermögen steuerlich erfasst wurden.
Es wurden Berufungen gegen die
neuen Sachbescheide (nicht gegen die Wiederaufnahmebescheide) eingelegt, in
denen auf die Fragwürdigkeit der Geschäfte der EACC hingewiesen wurde.
Im Übrigen sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
direkt der Abgabenbhörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2007
schränkte der Berufungswerber sein Berufungsbegehren auf die Frage der
Verjährung ein. Soweit Verjährung nicht eingetreten wäre,
erklärte er die Zurückziehung der Berufungen. Er verzichtete auf die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf die Durchführung
mündlicher Berufungsverhandlungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (BGBl. Nr. 194/1961 in
den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen Nr. 818/1993, Nr. 681/1994 und
BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie din der nach dem Steuerreformgesetz
2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der auf den
Streitfall anzuwendenden Fassung Nr. 312/1987; vgl. die ab 1.1.2005 geltende
Fassung BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO)
bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von
der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in den auf den
Streitfall anzuwendenden Fassungen des BGBl. 194/1961, Nr. 818/1993, Nr.
681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005,
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe
hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre
eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 304 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung
ausgeschlossen.
Strittig
ist: Wurden die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1994 bis 2000 nach
bereits eingetretener Verjährung erlassen?
Es kann im Streitfall nicht
ungeprüft die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene
Abgaben angenommen werden. Sachverhaltsbezogene, für ein vorsätzliches
Handeln sprechende Umstände wurden nicht aufgezeigt. Vielmehr hat der
Berufungswerber glaubwürdig dargelegt, aus welchen Gründen er eine
"Nicht-Steuerpflicht" seiner Anlage für gegeben hielt. In diesem
Zusammenhang ist auch auf die Angabe im Platzierungsmemorandum Bedacht zu
nehmen, wonach es sich um eine "zinssteuerfreie", ausländische Anlage
handle. Von einer Abgabenhinterziehung wird daher nicht ausgegangen und die
Verjährungskriterien sind unter den allgemeinen Regeln des § 207 Abs.
2, erster Satz BAO sowie des § 209 Abs. 1 BAO zu prüfen:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Erstbesch.
|
23.6.95
|
17.4.96
|
16.4.97
|
30.4.98
|
19.3.99
|
18.4.00
|
23.3.01
|
Vj. §207 Abs2
|
31.12.00
|
31.12.01
|
31.12.02
|
31.12.03
|
31.12.04
|
31.12.05
|
31.12.06
|
Unterbrechung § 209 Abs.1
|
28.2.01
|
28.2.01
|
28.2.01
|
28.2.01
|
28.2.01
|
28.2.01
|
28.2.01
|
Vj. neu
|
|
31.12.06
|
31.12.06
|
31.12.06
|
|
|
|
Angef. Bescheid
|
19.8.04
|
16.8.04
|
16.8.04
|
16.8.04
|
16.8.04
|
16.8.04
|
16.8.04
|
Ergebnis
|
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
|
nicht
verjährt
Obenstehende Aufstellung macht
deutlich, dass der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene
Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 19.8.2004 nach bereits eingetretener
Verjährung erging (Gleiches gilt für den im Übrigen nicht
strittigen Wiederaufnahmebescheid!).
Es war der Berufung gegen den
Einkommensteuersachbescheid 1994 daher
spruchgemäß Folge zu geben.
Im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre 1995 bis 2000 ist, wie
dargestellt, Verjährung nicht eingetreten. Die Berufungen gegen diese
Bescheide gelten somit gemäß Anbringen vom 15.6.2007 als
zurückgenommen. Sie waren daher durch die Abgabenbehörde
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos zu erklären.
Damit treten die angefochtenen Bescheide vom 16.8.2004 in formelle Rechtskraft
und das Berufungsverfahren ist beendet.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 9. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-F/04
- Stammnummer
- 29374
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF