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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0259-F/04

Voraussetzungen für die Annahme einer Hinterziehung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-F/04vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Metzler & Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatungs- GmbH, 6900 Bregenz, Brielgasse 27,vom 16. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenzvom 19. August 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 2000 entschieden: 1) Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet. 2) Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber investierte in das Anlagemodell EACC. Im Februar 2001 erreichte ihn ein Schreiben der Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde, mit welchem diese im Rahmen einer Prüfung von Verdachtsgründen um Aufklärung über die erzielten Erträge ersuchte. In seinem Antwortschreiben führte der Berufungswerber aus, er sei von den Anbietern des Investmentproduktes niemals auf die Steuerpflicht der Anlage hingewiesen worden. Überdies habe er das Geschäft für eine "überseeische Angelegenheit" ohne Inlandsbezug gehalten. Er legte eine Aufstellung der erzielten Erträge bei. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergingen neue Sachbescheide für die Streitjahre, in denen die EACC-"Dividenden" als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich erfasst wurden. Es wurden Berufungen gegen die neuen Sachbescheide (nicht gegen die Wiederaufnahmebescheide) eingelegt, in denen auf die Fragwürdigkeit der Geschäfte der EACC hingewiesen wurde. Im Übrigen sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt. Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen direkt der Abgabenbhörde II. Instanz zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 schränkte der Berufungswerber sein Berufungsbegehren auf die Frage der Verjährung ein. Soweit Verjährung nicht eingetreten wäre, erklärte er die Zurückziehung der Berufungen. Er verzichtete auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf die Durchführung mündlicher Berufungsverhandlungen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (BGBl. Nr. 194/1961 in den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen Nr. 818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 gleichermaßen wie din der nach dem Steuerreformgesetz 2005 ab 2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/57). Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 209 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung Nr. 312/1987; vgl. die ab 1.1.2005 geltende Fassung BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO) bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird. Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen. Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben in den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen des BGBl. 194/1961, Nr. 818/1993, Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005, Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde. Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß § 8 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Strittig ist: Wurden die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1994 bis 2000 nach bereits eingetretener Verjährung erlassen? Es kann im Streitfall nicht ungeprüft die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben angenommen werden. Sachverhaltsbezogene, für ein vorsätzliches Handeln sprechende Umstände wurden nicht aufgezeigt. Vielmehr hat der Berufungswerber glaubwürdig dargelegt, aus welchen Gründen er eine "Nicht-Steuerpflicht" seiner Anlage für gegeben hielt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Angabe im Platzierungsmemorandum Bedacht zu nehmen, wonach es sich um eine "zinssteuerfreie", ausländische Anlage handle. Von einer Abgabenhinterziehung wird daher nicht ausgegangen und die Verjährungskriterien sind unter den allgemeinen Regeln des § 207 Abs. 2, erster Satz BAO sowie des § 209 Abs. 1 BAO zu prüfen: | | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | Erstbesch. | 23.6.95 | 17.4.96 | 16.4.97 | 30.4.98 | 19.3.99 | 18.4.00 | 23.3.01 | Vj. §207 Abs2 | 31.12.00 | 31.12.01 | 31.12.02 | 31.12.03 | 31.12.04 | 31.12.05 | 31.12.06 | Unterbrechung § 209 Abs.1 | 28.2.01 | 28.2.01 | 28.2.01 | 28.2.01 | 28.2.01 | 28.2.01 | 28.2.01 | Vj. neu | | 31.12.06 | 31.12.06 | 31.12.06 | | | | Angef. Bescheid | 19.8.04 | 16.8.04 | 16.8.04 | 16.8.04 | 16.8.04 | 16.8.04 | 16.8.04 | Ergebnis | verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt | nicht verjährt Obenstehende Aufstellung macht deutlich, dass der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 19.8.2004 nach bereits eingetretener Verjährung erging (Gleiches gilt für den im Übrigen nicht strittigen Wiederaufnahmebescheid!). Es war der Berufung gegen den Einkommensteuersachbescheid 1994 daher spruchgemäß Folge zu geben. Im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1995 bis 2000 ist, wie dargestellt, Verjährung nicht eingetreten. Die Berufungen gegen diese Bescheide gelten somit gemäß Anbringen vom 15.6.2007 als zurückgenommen. Sie waren daher durch die Abgabenbehörde gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos zu erklären. Damit treten die angefochtenen Bescheide vom 16.8.2004 in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist beendet. Beilage: 1 Berechnungsblatt Feldkirch, am 9. Juli 2007

Normen und Schlagworte

FestsetzungsverjährungHinterziehungVorsatzOffenlegungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0259-F/04
Stammnummer
29374
Gültig
09.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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