Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0034-F/05
Erfordernisse für die Annahme einer Hinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-F/05vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Metzler &
Partner, Steuer- und Wirtschaftsberatungs-GmbH, 6900 Bregenz,
Brielgasse27,vom 7. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bregenz vom 14. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 1998 bis 2000 entschieden:
1) Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
2) Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14.1.2005 wird
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber investierte in das Anlagemodell EACC.
In den die Streitjahre betreffenden Einkommensteuerbescheiden, je vom 14.1.2005,
wurden die daraus erzielten Erträge als Einkünfte aus
Kapitalvermögen steuerlich in Ansatz gebracht. Der Berufungswerber
führte in seinen dagegen eingebrachten Berufungen im Wesentlichen aus, es
habe sich bei der EACC-Anlage um ein betrügerisches Pyramidenspiel
gehandelt. Eine Besteuerung sei zudem unzulässig, weil der Sachverhalt
nicht ausreichend geklärt sei.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufungen
ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 schränkte der
Berufungswerber sein Berufungsbegehren auf die Frage der Verjährung ein.
Soweit Verjährung nicht eingetreten wäre, erklärte er die
Zurückziehung der Berufungen. Er verzichtete auf die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und auf die Durchführung mündlicher
Berufungsverhandlungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (BGBl. Nr. 194/1961 in
den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen BGBl. Nr. 681/1994 und BGBl. I
Nr. 9/1998 gleichermaßen wie in der nach dem Steuerreformgesetz 2005 ab
2005 geltenden Fassung BGBl. I 2004/57).
Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 209 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der auf den
Streitfall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 312/1987; vgl. ab 1.1.2005 geltende
Fassung BGBl. I 2004/180 sowie Übergangsbestimmung § 323 Abs. 18 BAO)
bestimmt, dass die Verjährung durch jede nach außen erkennbare, von
der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen unternommene Amtshandlung unterbrochen wird.
Hiebei beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen.
Der Abgabenanspruch entsteht bei der Einkommensteuer
gemäß§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird.
Gemäß
§ 207
Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen
Abgaben in den auf den Streitfall anzuwendenden Fassungen des BGBl. 194/1961,
BGBl. Nr. 681/1994 und BGBl. I Nr. 9/1998 (vgl. BGBl. I 2004/57 ab 2005,
Übergangsbestimmung § 323 Abs. 16 BAO) zehn Jahre. Ob eine Abgabe
hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre
eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.
Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt gemäß
§ 8 FinStrG, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Strittig
ist: Wurden die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000 nach
bereits eingetretener Verjährung erlassen?
Die Abgabenbehörde I.
Instanz ging ohne dies weiter zu begründen von der zehnjährigen
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben aus. Sachverhaltsbezogene,
für ein vorsätzliches Handeln sprechende Umstände wurden nicht
aufgezeigt. Aus der Aktenlage lassen sich keine Anhaltspunkte ersehen, die
für ein vorsätzliches Handeln sprechen. Es erscheint daher durchaus
plausibel, davon auszugehen, dass der Berufungswerber auf die im
Platzierungsmemorandum enthaltene Aussage, wonach es sich um eine
"zinssteuerfreie", ausländische Anlage handle, vertraute. Eine
Abgabenhinterziehung kann ihm daher nicht zur Last gelegt werden. Die
Verjährungskriterien waren insofern im Hinblick auf die
fünfjährige Verjährungsfrist gemäß
§ 207 Abs. 2,
erster Satz BAO zu prüfen:
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E
1998
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E
1999
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E
2000
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Vj. Gem.
§ 207 Abs.2
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31.12.03
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31.12.04
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31.12.05
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Erstbescheid
(= angef. Bescheid)
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14.1.05
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14.1.05
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14.1.05
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Ergebnis
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verjährt
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verjährt
|
nicht
verjährt
Die Abgabenfestsetzung, die in
den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 erfolgte, war daher wegen bereits
eingetretener Bemessungsverjährung unzulässig und die angefochtenen
Bescheide waren gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
Im Hinblick auf den
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr
2000 ist, wie dargestellt,
Verjährung nicht eingetreten. Die Berufung gegen diesen Bescheid gilt somit
gemäß Anbringen vom 15.6.2007 als zurückgenommen. Sie war daher
durch die Abgabenbehörde im Sinne des § 256 Abs. 3 BAO für
gegenstandslos zu erklären. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom
14.1.2005 in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist beendet.
Insgesamt war wie im Spruch zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 5. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-F/05
- Stammnummer
- 29341
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF