…künftige Lohnzahlungszeiträume, 2. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, 3. Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder…
…lit. a erster Satz EStG 1988 idF Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, gilt für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge Folgendes: a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind…
… unstrittig ist ebenso, dass keine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse für den betreffenden Zeitraum besteht. Strittig ist, ob trotzdem für die Vergleichssumme die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. a letzter Satz EStG 1988 anzuwenden ist. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Bw…
… 67 Abs. 8 lit a EStG 1988 seien Vergleichssummen bis zu einem Betrag von € 7.500,00 mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern. Dies sei jedoch unterlassen worden und der Gesamtbetrag in Höhe von € 18.250,00 der Tarifbesteuerung unterzogen worden…
…Unfrieden trennt, aus freien Stücken eine Abfertigung zahlt, die über das Ausmaß der Vertragsregelung hinausgeht. Wird eine Zahlung aus der Unklarheit des Verfahrens heraus geleistet, entspricht sie tatbestandsmäßig einer ,Vergleichssumme' im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 (VwGH 8.04.1986, 85…
…Berufung wurde erwogen: § 67 Abs. 8 lit. a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet: "Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes: a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz…
…ZPO angeschlossen), wobei mit Bezahlung des oben genannten Betrages das einfache Ruhen in ein ewiges Ruhen übergeht. Beide Angebote wurden von den betroffenen Dienstnehmerinnen angenommen. Im Zuge der GPLA-Prüfung anerkannte das Finanzamt die Besteuerung der ausbezahlten außergerichtlichen freiwilligen Abfertigungen (Vergleichssummen) im Sinne des § 67…
…67 Abs. 8 lit. a EStG Anwendung finden kann. Die genannte Bestimmung, soweit gegenständlich relevant, lautet: "Auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10…
…begründend wie folgt ausgeführt wird: Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 seien auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen als sonstige Bezüge gemäß § 68 Abs. 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei sei nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vom…
…Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl 89/14/0077 könnten Pensionsabfindungen weiters nicht als Vergleichssummen versteuert werden und sei die Berücksichtigung der steuerlichen Begünstigung nach § 67 Abs. 8 a EStG (steuerfreies Fünftel) daher nicht möglich. In der form- und fristgerechten Berufung…
… 67 Abs. 8 (erg. lit a, 3. TS) EStG 1988 (Anm. idF vor BGBl I 2000/142) Vergleichssummen, die von demselben Arbeitgeber gewährt werden, mit dem Steuersatz, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht, zu versteuern sind (Anm.: Der Bw. war bei P…
…von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sowie Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar auch dann…
…gegenseitige Forderungen der Steitteile bereinigt und verglichen. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988 ist für Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden…
…Beendigung des Dienstverhältnisses ist, wobei im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Vergleichssummen eine steuerlich begünstigte Besteuerung im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur dann durchführbar ist, wenn erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt (vgl. etwa die hg…
…Abgangsentschädigung gebe. Aufgrund des Dienstbeginnes 2009 (neues Abfertigungssystem) stehe im gegebenen Fall keine Begünstigung zu. Gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 gilt für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge Folgendes: a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich beruhende Vergleichssummen sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6…
… 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 in der Fassung BGBL I 2009/52 ist für sonstige Bezüge geregelt, dass auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind…
…Dem Abgabepflichtigen stehe es zu, im Wege der Vergleichsformulierung eine möglichst abgabenschonende Aufteilung der Vergleichssumme in Hinblick auf die strittigen Beträge vorzunehmen. Im Rahmen des Vergleiches sei die Auszahlung einer gesetzlichen Abfertigung (alt) in Höhe von € 36.000,00 vereinbart worden und da dieser…
…könne, sondern um einen echte Schadensfall, für den keine Steuer zu entrichten wäre. Rechtliche Würdigung: Nach § 67 Abs. 8 lit.a EStG 1988 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz des Abs. 8…
…im Zusammenhang mit eine nicht selbständigen Beschäftigung einzustufen. Dem folgend schließen sich folgende rechtlich begründete Steuerbegünstigungen an: § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 : für die nachstehenden sonstigen Bezüge gilt Folgendes: auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3…
… 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 zu versteuern waren, außer Ansatz. Auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind…