Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0293-S/02
Streitpunkt ist die Versteuerung einer vor Gericht geschlossenen Vergleichssumme.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-S/02vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine bloße Aussage in einem Vergleich, dass die Zahlung eine Abfertigung darstellt, ist dann nicht ausreichend, wenn sie nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Helmut Lercher, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
über den Prüfungszeitraum 1.Jänner 1995 bis 31.Dezember 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum
1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998 nahm der Prüfer für die an
den ehemaligen Arbeitnehmer E.E. gezahlte Vergleichszahlung von
ATS 60.000,00 eine Neuberechnung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages
und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag vor. Und zwar berechnete der
Prüfer die Lohnabgaben für diese Vergleichszahlung gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988.
Gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
über den Prüfungszeitraum 1. Januar 1995 bis 31. Dezember
1998 vom 7. April 2000 wurde Berufung eingebracht.
Zur Begründung der Berufung führte die Bw.
Folgendes aus:
Der Arbeitnehmer E.E. habe bei Gericht S 90.121,50
Abfertigung, S 1.128,72 Kündigungsentschädigung und S 34.662,11
Urlaubsentschädigung, gesamt S 125.912,33 eingeklagt. Aus der beiliegenden
Vergleichsausfertigung sei ersichtlich, dass ATS 60.000,00 als gesetzliche
Abfertigung zur Nachzahlung gekommen seien.
Unter Berufung auf die Lohnsteuerrichtlinien 1999 Rz 1102
und 1103 werde beantragt der Berufung stattzugeben.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Auf die Begründung dieser
Entscheidung darf verwiesen werden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die ergänzend vorgebrachte
Begründung des Rechtsmittels darf verwiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Arbeitnehmer E.E. war seit 1989 als Fleischergeselle im
Betrieb des Bw beschäftigt gewesen. Seit 11. Jänner 1995 befand
sich E.E. aufgrund einer Kreuzbandverletzung für mehrere Monate im
Krankenstand, das Dienstverhältnis wurde aufgelöst. Die von
E.E. gestellten Forderungen nach gesetzlicher Abfertigung,
Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung wurden beim
Arbeitsgericht Salzburg eingeklagt.
Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage
vor dem Arbeitsgericht Salzburg schlossen die Bw als beklagte Partei und E.E.
als klagende Partei folgenden Vergleich:
1.) Die Streitteile vereinbaren einvernehmlich die
Auflösung des Dienstverhältnisses mit 31.3.1995.
2.) Die Bw als beklagte Partei verpflichtet sich, dem E.E.
als klagende Partei einen Betrag von ATS 60.000.- brutto als gesetzliche
Abfertigung in drei gleichen monatlichen Raten am 1.4., 1.5. und 1.6. 1996 bei
einem Respiro von 5 Tagen und Terminverlust bei Nichtzahlung auch nur einer Rate
zu bezahlen.
3.) Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitige
Forderungen der Steitteile bereinigt und verglichen.
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a dritter
Teilstrich EStG 1988 ist für Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese
auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar
auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
gewährt werden, ein einheitlicher Belastungsprozentsatz für alle im
Sinne dieser Bestimmung im Betracht kommenden Bezugsteile vorgesehen und zwar in
der Weise, dass alle diese Lohnbestandteile nach Abzug der davon einbehaltenen
Sozialversicherungsbeiträge mit dem Steuersatz zu versteuern sind, der
tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres
entspricht.
Von der Versteuerung mit dem Belastungsprozentsatz sind
infolge Spezialbestimmungen Abfertigungen gem. § 67 Abs. 3, freiwillige
Abfertigungen, Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen, soweit sie gem.
§ 67 Abs.6 mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern sind und
Pensionsabfindungen ausgenommen.
Eine Ausnahme von der Belastungsprozentsatzversteuerung im
Sinne des § 67 Abs.8 EStG 1988 ist jedoch nur dann zulässig, wenn
eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen
derartigen Bezug entfällt. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn
Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von
mehreren Ansprüchen durch (Teil)-Vergleich ein solcher Anspruch verglichen
wurde, während die übrigen strittig blieben oder wenn in sonst
erkennbarer Weise erklärt wurde, welcher von mehreren Ansprüchen mit
welchem Betrag verglichen wurde.
Im vorliegenden Fall wurde- ausgehend von einer
eingeklagten Gesamtsumme in Höhe von ATS 125.912,33 (Abfertigung ATS
90.121,50, Kündigungsentschädigung ATS 1.128,72 und
Urlaubsentschädigung ATS 34.662,11) - dieser Gesamtanspruch auf einen
Betrag von ATS 60.000.- verglichen.
In der gegenständlichen Berufung beantragt die Bw.,
dass die Vergleichssumme von ATS 60.000 .- zur Gänze als gesetzliche
Abfertigung lohnsteuerlich behandelt werden möge. Sie stützt ihren
Antrag auf die Vergleichsausfertigung des LG Salzburg, und auf die
Lohnsteuerrichtlinien 1999, Rz 1102 und 1103. Im Vorlageantrag vom
26. September 2000 ergänzte die Bw. unter Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis vom 26. Juli 1999 (richtig wohl 1995), Zl. 92/15/0104, dass
das Gericht ausdrücklich in der Vergleichsausfertigung darauf hinweise,
dass es sich beim Vergleich um den auf die Abfertigung entfallenden Teil
beziehe. Die Kündigungs- und Urlaubsentschädigung seien in diesem
Verfahren offenbar auf Null verglichen worden.
In seinem Erkenntnis vom 8.4.1986, Zl. 85/14/0162, stellt
der VwGH klar, dass eine bloße Aussage in einem Vergleich, dass die
Zahlung eine Abfertigung darstellt, dann nicht ausreichend ist, wenn sie nicht
dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.
Aus der Protokollübertragung über die
öffentliche mündliche Verhandlung des oben genannten Gerichtes vom 1.
Februar 1996, Seite 9 ff, geht hervor, dass die beklagte Partei, also die Bw.,
im gegenständlichen Fall, geltend gemacht hat, dass E.E. selbst das
Arbeitsverhältnis gekündigt habe, weil er vom
Geschäftsführer der Bw. zweimal beschuldigt worden sei, während
jeweils eines Krankenstandes gearbeitet zu haben (Anfang 1994 beim ADEG-Markt in
Gneis; während des die Auflösung des gegenständlichen
Dienstverhältnisses anlassgebenden Krankenstandes, um Hundefutter für
die Weitergabe an Dritte im eigenen Namen zu portionieren).
Der Arbeitnehmer E.E., der durch eine Rechtsanwältin
im Rahmen des von der Arbeiterkammer gewährten Rechtsschutzes vertreten
wurde, befürchtete offenbar nicht ohne Grund, den von ihm angestrengten
Prozess beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht verlieren zu
können. Er stimmte daher dem bedingten Vergleich zu, in welchem 1.) die
Streitteile einvernehmlich die Auflösung des Dienstverhältnisses mit
31. März 1995 vereinbaren und 2.) die beklagte Partei (im
gegenständlichen Verfahren die Bw. also) sich verpflichtet, der klagenden
Partei (dem Arbeitnehmer E.E.) einen Betrag von S 60.000,-- brutto als
gesetzliche Abfertigung zu bezahlen.
3.) damit sämtliche gegenseitige Forderungen der
Steitteile bereinigt und verglichen sind.
Nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter des
Fleischergewerbes behält der Arbeitnehmer selbst im Falle einer
einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses seinen Anspruch auf
die volle gesetzliche Abfertigung.
Für das gegenständliche Berufungsverfahren
bedeutet dies, dass die in Rede stehende Vergleichszahlung - nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt beurteilt - nicht eindeutig der geforderten gesetzlichen
Abfertigung zugeordnet werden kann. Nach Rz 1103 der von der Bw. angesprochenen
Lohnsteuerrichtlinien 1999, ist eine Ausnahme von der
Belastungsprozentsatzversteuerung nur dann zulässig, wenn eindeutig
erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf die
mitverglichene gesetzliche Abfertigung entfällt. Aus der vorgelegten
Vergleichsausfertigung des oben bezeichneten Gerichtes geht aber weder hervor,
dass nur Ansprüche auf die gesetzliche Abfertigung Gegenstand des
Verfahrens waren, noch ist erkennbar, welcher der geltend gemachten
Ansprüche mit welchem Betrag verglichen wurde (vgl. auch VwGH vom 26. Juli
1995, 92/15/0104). Die bloße Aussage in der vorliegenden
Vergleichsausfertigung, dass sich die beklagte Partei (also die Bw.)
verpflichtet, einen Betrag von ATS 60.000,- brutto als gesetzliche
Abfertigung zu bezahlen, ist nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz deshalb nicht ausreichend für eine Zuordnung dieser Zahlung zu
einer nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuernden gesetzlichen Abfertigung,
da der Arbeitnehmer E.E. nach dem oben bezeichneten Kollektivvertrag eine
derartige Forderung für sich betrachtet bei Weiterführung des
Gerichtsprozesses jedenfalls durchsetzen hätte können, da bei Anspruch
auf eine gesetzliche Abfertigung diese immer zur Gänze dem Kläger
zugesprochen wird.
Da
nach der vorliegenden Ausfertigung über den bedingt abgeschlossenen
Vergleich mit den vereinbarten drei gleichen monatlichen Raten von je S 20.000,-
sämtliche
gegenseitigen Forderungen der Streitteile bereinigt und verglichen
(Punkt 3 des
Vergleiches)
wurden, kann diese
Vergleichszahlung lediglich als typisch für die Bereinigung sämtlicher
gegenseitig vor Gericht geltend gemachter Forderungen sowohl der Bw. - als der
beklagten Partei - als auch des einvernehmlich ausgeschiedenen Arbeitnehmers
E.E. - als der klagenden Partei - angesehen werden (vgl. auch VwGH vom 8.
April 1991, 85/14/0162).
Die
Aussage des Bw, die weiteren Forderungen (Kündigungsentschädigung und
Urlaubsentschädigung) wären offenbar auf null verglichen worden, ist
für die Abgabenbehörde deshalb nicht schlüssig, da darüber
im Vergleich in keinster Weise abgesprochen wurde, vielmehr wurde im Punkt 3.)
klar zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Forderungen (und damit auch die
Forderung nach einer Kündigungsentschädigung und
Urlaubsentschädigung) mit der Vergleichssumme vom S 60.000.- bereinigt und
verglichen und damit abgegolten seien.
Die Neuberechnung der Lohnsteuer nach § 67 Abs. 8
EStG 1988 wurde aus den vorstehend dargestellten Gründen zu Recht
vorgenommen. Die gegenständliche Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-S/02
- Stammnummer
- 7748
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF