…Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnliche Vergütungen, wenn sie nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners nicht abzugsfähig sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen…
…der Mitgliedstaaten untereinander vorschreibt, steht Art. 56 EG einem bilateralen Steuerabkommen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, nach dem die Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anteilseigner gezahlt werden, in beiden Mitgliedstaaten…
…zurechenbare Vorteil könne bei ihm aufgrund seiner "machthabenden Stellung" als "wirtschaftlicher Anteilsinhaber" in einem weiteren Sinn als Beteiligungsertrag iSd § 27 EStG zugerechnet werden, teilt der VwGH dezidiert nicht. Ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein…
…Änderung von Verrechnungspreisen. Die Behauptung, dass es sich bei der IZP um eine negative Einkommensteuer handle, sei kein derartiger Rechtstitel. Die Autoren führten als Einkünfte Berichtigungsnormen in Österreich an, die verdeckte Ausschüttung iSd. § 8 Abs 2 KStG sowie § 6 Z 6 EStG. Beide Rechtsnormen könnten…
…Gesellschaft gewähren gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 KVG, haben dem Wortlaut nach im bürgerlichen Recht/Unternehmensrecht keine Entsprechung. An zivilrechtlichen Evidenzen werden als Beispiele, die unter diese Gesellschaftsbesteuerung fallen, die stille Gesellschaft, partiarisches Darlehen und partiarischer Pachtvertrag genannt. 6. Zur Rechtsnatur des Partizipationskapitals iSd…
…Gesellschaft gewähren gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 KVG, haben dem Wortlaut nach im bürgerlichen Recht/Unternehmensrecht keine Entsprechung. An zivilrechtlichen Evidenzen werden als Beispiele, die unter diese Gesellschaftsbesteuerung fallen, die stille Gesellschaft, partiarisches Darlehen und partiarischer Pachtvertrag genannt. 6. Zur Rechtsnatur des Partizipationskapitals iSd…
…Gesellschaft gewähren gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 KVG, haben dem Wortlaut nach im bürgerlichen Recht/Unternehmensrecht keine Entsprechung. An zivilrechtlichen Evidenzen werden als Beispiele, die unter diese Gesellschaftsbesteuerung fallen, die stille Gesellschaft, partiarisches Darlehen und partiarischer Pachtvertrag genannt. 6. Zur Rechtsnatur des Partizipationskapitals iSd…
…2 EGG sind eingetragene Erwerbsgesellschaften als solche nicht zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet. a) Unternehmereigenschaft der Bw. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer…
…Gesellschaft gewähren gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 KVG, haben dem Wortlaut nach im bürgerlichen Recht/Unternehmensrecht keine Entsprechung. An zivilrechtlichen Evidenzen werden als Beispiele, die unter diese Gesellschaftsbesteuerung fallen, die stille Gesellschaft, partiarisches Darlehen und partiarischer Pachtvertrag genannt. 6. Zur Rechtsnatur des Partizipationskapitals iSd…
…sei nicht schlüssig. Letztlich komme es nämlich darauf an, ob Beteiligungserträge iSd § 10 KStG 1988 vorlägen bzw. ob eine Einkommensverwendung iSd § 8 Abs. 3 KStG 1988 gegeben sei. In § 8 Abs. 1 KStG 1988 fehle eine gesetzliche Regelung, wer als "Gesellschafter, Mitglied oder Person mit…
…Zinsen vereinbart werden, die jedoch nur in Gewinnjahren erfolgt, die von der Erwirtschaftung eines Gewinnes abhängig ist, andernfalls liegt ein Darlehen (Schuldverschreibung) vor. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 14). Eine gewinnorientierte Vergütung ist Ausdruck dafür, dass der Kapitalgeber nicht nur an…
…Zinsen vereinbart werden, die jedoch nur in Gewinnjahren erfolgt, die von der Erwirtschaftung eines Gewinnes abhängig ist, andernfalls liegt ein Darlehen (Schuldverschreibung) vor. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 14). Eine gewinnorientierte Vergütung ist Ausdruck dafür, dass der Kapitalgeber nicht nur an…
…Zinsen vereinbart werden, die jedoch nur in Gewinnjahren erfolgt, die von der Erwirtschaftung eines Gewinnes abhängig ist, andernfalls liegt ein Darlehen (Schuldverschreibung) vor. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 14). Eine gewinnorientierte Vergütung ist Ausdruck dafür, dass der Kapitalgeber nicht nur an…
…Zinsen vereinbart werden, die jedoch nur in Gewinnjahren erfolgt, die von der Erwirtschaftung eines Gewinnes abhängig ist, andernfalls liegt ein Darlehen (Schuldverschreibung) vor. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 14). Eine gewinnorientierte Vergütung ist Ausdruck dafür, dass der Kapitalgeber nicht nur an…
…Eberhartinger, Bilanzierung und Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 13 ff). Entscheidend für den Charakter eines Zinses als gewinnabhängig ist daher, dass die Auszahlung der Zinsen vom Entstehen eines Unternehmensgewinnes des Genussrechtsemittenten abhängig ist (siehe zu vor: Loukota, Abgrenzungsfragen zur Gesellschaftsteuer bei hybriden Finanzierungen…
…Körperschaft als echter stiller Gesellschafter beteiligt, fällt durch die Verschmelzung der beiden Körperschaften die echte stille Beteiligung mit der bei der anderen Körperschaft ausgewiesenen Schuldposition zusammen. Allfällige Confusio-Differenzbeträge sind steuerwirksam. Bei Genussrechten ist das verschmelzungsbedingte Zusammenfallen von Genussberechtigung und Genussverpflichtung von der Art des…
…Der Bw. bringe weiters vor, dass ihm aufgrund des Konkurses der o Ox GmbH auch die vom Prüfer für das Jahr 2000 veranschlagten Einkünfte als atypischer stiller Gesellschafter nicht zugeflossen seien. Er nehme an, dass er aus dieser Einkunftsquelle steuerlich relevante Verluste erlitten habe. Im…
…000,00 (€ 23.909,36) als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch die BP nicht zu Recht. Tz. 28 c) Verzinsung des Verrechnungskontos G. H.: Zur rechtlichen Beurteilung von verdeckten Ausschüttungen wird auf die unter Tz. 28 a) ausgeführte Rechtslage verwiesen. Auch Zinsen…
…der "unkörperlichen" Wirtschaftsgüter würde sowohl immaterielle Wirtschaftsgüter als auch Finanzanlagen umfassen (vgl. Entwurf des Rechnungslegungsgesetzes 89 § 224 Abs.2 AI; Entwurf des Rechnungslegungsgesetzes 89 § 224 Abs.2 A III). Zu den Finanzanlagen würden nun beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, echte stille Gesellschaftsanteile und Wertpapiere zählen. Würden…
…Zur Berücksichtigung der Gewinnanteile an den C.-Gesellschaften: Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde ein Konsens zwischen dem Berufungswerber und dem Finanzamt dahingehend gefunden, dass die Akten des Finanzamtes 1/23 zu StNr.: 061/6566 und 061/6574 unvollständig sein müssen. Als für die Besteuerung…