…Abrede gestellt. Vielmehr beschränkt sich die für die Aufhebung des Bescheides ins Treffen geführte Argumentation der Bw. ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid innewohnende Gleichheitswidrigkeit, wenn für Körperschaften öffentlichen Rechts wegen bloßer Erfassung der Einkünfte im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art gemäß …
…der Steuerschuld (Todestag) die Verhältnisse dergestalt geändert hätten, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben wären, wird nicht behauptet. Was die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörde stets die im Zeitpunkt des Entstehens…
…1 GebG. Im Wesentlichen werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Die auf den zu beurteilenden Fall bezogenen wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes, …
…1 GebG. Im Wesentlichen werden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Die auf den zu beurteilenden Fall bezogenen wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes, …
…Auswahl des Besteuerungsgegenstandes rechtfertigen, sind sie auch bei der Ausgestaltung des Steuergegenstandes zu beachten. Lässt sich die Besteuerung bestimmter Sachverhalte vor dem Hintergrund der Belastungsentscheidung nicht rechtfertigen, verstößt der Steuertatbestand insoweit gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. 2. Steuern, die an wirtschaftliche Verkehrsvorgänge anknüpfen, werden durch jene…
…11 R 32/06, die unterschiedliche GrESt-Behandlung zwischen einer formwechselnden Umwandlung und der Verschmelzung mit zivilrechtlichen Unterschieden beider Umwandlungsarten begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken könnten zwar bestehen, wenn der Zivilgesetzgeber bei der zivilrechtlichen Ausgestaltung völlig willkürlich verfahren würde. Dafür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Dem ist aber…
…In der dagegen erhobenen Berufung verweist der Berufungswerber darauf, dass die tatsächlich immensen Kosten für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes T nur mit dem Pauschalbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abgegolten worden wären und er verfassungsrechtliche Einwände erheben werde. In einem ergänzenden Schreiben wird angegeben…
…Juni 2005, B 1349/04). Dass für das streitgegenständliche Vermögen Kapitalertragsteuer entrichtet worden sei behauptet nicht einmal der Bw. Zu den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörde stets die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültige Rechtslage zu beachten hat. Im Zeitpunkt…
…Grundstücksverkäufen zusätzliche Ausgaben (im Schätzungswege) zu berücksichtigen und die Baukosten des Wohnhauses in G., O-Weg xx, neu zu berechnen. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren wurden ausdrücklich aufrechterhalten. Über die Berufung wurde erwogen: I. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen: Gemäß § 184 Abs…
…dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva, Schulden…
…Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva…
…Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva…
…Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva…
…Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva…
…Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 von Amts wegen zu prüfen. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007…
…mit, dass er unter Hinweis auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren seine Berufung auf die Bekämpfung der Verfassungsmäßigkeit der Schenkungssteuer einschränkt. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem…
…eingewendet wird. Mit dem Anbringen vom 11. April 2007 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes…
…Norm anzuwenden. Dem Berufungswerber bleibt als einzige Möglichkeit, diese verfassungsrechtlichen Bedenken in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich keine auf eine Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm gestützte Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der Schenkungssteuer. Linz, am 10. April…
…Berufungswerber sein Berufungsbegehren dahingehend ein, dass er die Verfassungswidrigkeit hinsichtlich des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes 1955 einwendet und die Schenkungssteuer zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Der Unabhängige Finanzsenat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon…
…zu § 4) für rechtspolitisch verfehlt, unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich. Im Wege eines Eventualantrages wurde unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben eine entsprechend geänderte Gewinnverteilung begehrt. Die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung (dem Eventualbegehren wurde antragsgemäß Folge gegeben) wurde vom Finanzamt wie folgt begründet: Gemäß Art. 140 Abs…