Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0586-L/07
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0586-L/07vom 22.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vertreten durch WP,
vom 30. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom 25. April 2007 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Durch Stiftungsurkunde vom 23. November 2006
wurde der Bw. durch die OEG diverses Vermögen gewidmet.
Mit Bescheid vom 25. April 2007 wurde im Hinblick
auf obige Stiftungsurkunde die Schenkungssteuer festgesetzt mit
4,50 €. Diese würde sich gemäß
§ 8 Abs. 3 lit b ErbStG 1955 mit 5% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1988 abgerundeten
steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 90,00 € ergeben. Die
Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Geld
|
200,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
|
-110,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
90,00 €
Mit Schreiben vom 30. April 2007 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Es werde der
Berufungsantrag gestellt, den Schenkungssteuerbescheid wegen
Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes, insbesondere dessen
§ 1 Abs. 1 Z 2, aufzuheben. Mit Beschluss
des VfGH vom 8.3.2007, B 1983/06-7, werde gemäß Art
140 Abs. 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des
§ 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1955 betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und
Schenkungssteuer (ErbStG 1955) von Amts wegen geprüft. Die
Berufungswerberin vertrete daher die Ansicht, dass
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 aus
verfassungsrechtlicher Sicht deswegen bedenklich ist, weil durch sachlich nicht
begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen
Steuerpflicht des Gesetzes, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des
Tarifs sowie durch die aufeinander nicht abgestimmte Behandlung von Aktiva,
Schulden und Nutzungsrechten eine dem Belastungskonzept dieser Steuer
entsprechende, gleichmäßige Steuererhebung nicht mehr gesichert
erscheint.
Der angefochtene Bescheid basiere somit auf einer
verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. Es fehle daher an der Berechtigung der
Festsetzung der Schenkungssteuer.
Am 21. Mai 2007 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich
die verfassungsrechtlichen Bedenken
gegendie
Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem Beschluss
des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007, B 1983/06 mit dem ein
Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z
2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer
Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955),
BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet wurde. Da dem Unabhängigen
Finanzsenat ein Recht auf Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht
eingeräumt wurde, hat dieser trotz der bestehenden Bedenken diese
vermeintlich verfassungswidrige Norm anzuwenden. Dem Berufungswerber bleibt als
einzige Möglichkeit, diese verfassungsrechtlichen Bedenken in einer
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich keine
auf eine Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm gestützte
Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der Schenkungssteuer.
Linz, am 22.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0586-L/07
- Stammnummer
- 28539
- Gültig
- 22.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF