Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0023-L/06
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-L/06vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH, 4810 Gmunden, Herakhstraße
42, vom 11. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom
22. September 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 6. Juli 2001, abgeschlossen zwischen
Herrn Johann K., geboren am 24. Februar 1940 und der Berufungswerberin
(Bw.) wurde die unentgeltliche Abtretung eines Geschäftsanteiles an der X.
GmbH im Nominale von 9.650,00 € vereinbart.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes legte die
Bw. in der Stellungnahme vom 28. September 2001 eine Ermittlung des
gemeinen Wertes der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren 1996 vor. Weiters
wurde ein Notariatsakt vom 6. Juli 2001 vorgelegt, wonach Herr Johann K. an
Herrn Siegfried Johann F. GmbH-Anteile an der X. GmbH im Nominale von 20.200,00
€ um einen Abtretungspreis von 49.828,46 € abgetreten
hat.
Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens des teilte die
Bw. im Schreiben vom 16. September 2005 mit, dass mit Notariatsakt vom
12. Dezember 2003 die GmbH-Anteile im Nominale von 9.650,00 € zur
Gänze an Herrn Siegfried Johann F. veräußert wurden und der
Abtretungspreis 20.000,00 € betragen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt auf
Grund des Abtretungsvertrages vom 6. Juli 2001 die Schenkungssteuer mit
3.085,11 € fest. Als Bemessungsgrundlage wurde der Anteil an der
Kapitalgesellschaft mit einem Wert von 879.049,28 S abzüglich des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 30.000,00 S mit
849.049,28 S (entspricht 61.702,82 €) angesetzt.
In der gegenständlichen Berufung wurde die Entwicklung
der Gesellschafterstruktur der Fa. X. GmbH dargestellt und vorgebracht,
dass auf Grund der bisherigen Veräußerungen der GmbH-Anteile als
Bemessungsgrundlage für die geschenkten Anteile ein Betrag von 297.564,00 S
ergäbe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. November 2005 wurde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
gesonderten Begründung wurde angeführt, dass die Ermittlung des Wertes
der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren 1996 erfolgt sei, da ein einzelner
Verkauf für die Ableitung des gemeinen Wertes der Anteile nicht
ausreiche.
Im Vorlageantrag vom 29. November 2005 wurden Argumente
gegen die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer
vorgebracht. Im Übrigen wurden die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Am 5. Jänner 2006 wurde die Berufungsangelegenheit dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat wurde mit dem Anbringen vom 12. Jänner 2006
zurückgenommen.
Im Anbringen vom 5. April 2007 schränkte die Bw. die
Berufung dahingehend ein, dass nur mehr die Verfassungswidrigkeit der
Schenkungssteuer eingewendet wird.
Mit dem Anbringen vom 11. April 2007 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich
die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der
Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007, B 1983/06 mit dem ein
Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z
2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer
Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955),
BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet wurde. Da dem Unabhängigen
Finanzsenat ein Recht auf Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht
eingeräumt wurde, hat dieser trotz der bestehenden Bedenken diese
vermeintlich verfassungswidrige Norm anzuwenden. Dem Berufungswerber bleibt als
einzige Möglichkeit, diese verfassungsrechtlichen Bedenken in einer
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich keine
auf eine Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm gestützte
Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der
Schenkungssteuer.
Linz, am 11.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-L/06
- Stammnummer
- 27796
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF