…einem studierenden Ehepaar, wo einer davon sich etwas verdienen muß, der andere studierende Ehepartner keine Familienbeihilfe mehr bezieht. Unterhaltspflichtig sind sowohl Eltern als auch Ehegatte. Dadurch wird einem Ehepartner das Studieren unmöglich gemacht, da für das Studieren viel zu viel Geld benötigt wird. Selbst gut…
…Vollwaise ebenfalls außerstande sein, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Es ist eine Gleichstellung der Kinder vorgesehen, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Es wird volljährigen, erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert waren und die dadurch niemals erwerbsfähig wurden, ein eigener Anspruch auf…
…dass das Einkommen von Ehegatten und Eltern bei der Einkommensgrenze berücksichtigt würden, er unterhaltspflichtig sei und sie daher keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Er sei seiner Verpflichtung nachgekommen und habe seine Tochter mit monatlich € 500,00 in bar und weiteren Zahlungen für zB Busfahrten…
…bereits ab April 2004 zu Unrecht erfolgt. Nach seinen Informationen dürfe sie erst ab Februar 2005 erfolgen. Laut Scheidungsvereinbarung vor dem Bezirksgericht sei er für seine Tochter unterhaltspflichtig, bis sie volljährig war und solange sie in seinem Haushalt wohnte. Wie auch für alle anderen österreichischen…
…unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Realisierung des Eigenanspruches auf Familienbeihilfe hängt insbesondere davon ab, dass seitens der Eltern eine Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt. Dazu muss untersucht werden, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern…
…unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Realisierung des Eigenanspruches auf Familienbeihilfe hängt insbesondere davon ab, dass seitens der Eltern eine Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt. Dazu muss untersucht werden, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern…
…dessen Subsidiarität. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltsverpflichtung ist nur subsidiär, kommt also nur dann und insoweit zum Tragen, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2…
…00 (ohne die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und angesichts des Umstandes, dass auch seine Ehegattin 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe, von der gemeinsamen Unterhaltspflicht auszugehen sei, dies insbesondere deshalb, da laut seinen eigenen Angaben die Verzögerung im Studienabschluss der Tochter nicht in…
…Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel ABGB² Rz 12 zu § 140…
…Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 140…
…Personen, wenn ihnen Unterhalt vom Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist. Der (früherer) Ehegatte der Bw sei ihr gegenüber ab seiner Beschäftigungsaufnahme im September 2006 unterhaltspflichtig. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 berief die von der Bw bevollmächtigte Vertreterin rechtzeitig und führte hiezu aus…
…in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes…
…die über den Grenzen der §§ 293 f ASVG gelegen wären und somit eine Unterhaltspflicht bestanden habe. Mit Eingabe vom 18. März 2009 bestritt die Einschreiterin wiederum im "Zeitraum von August 2008 bis September 2008" Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen zu haben; aus diesem Grund sei der…
…dass der Mitbeteiligte nicht für alle seine Kinder zum Geldunterhalt verpflichtet ist, nicht von Bedeutung. Dass für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorgesehen ist, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, der dies - wie schon ausgeführt - mit insgesamt höheren Unterhaltskosten bei…
…dass der Mitbeteiligte nicht für alle seine Kinder zum Geldunterhalt verpflichtet ist, nicht von Bedeutung. Dass für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorgesehen ist, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, der dies - wie schon ausgeführt - mit insgesamt höheren Unterhaltskosten bei…
…dass der Mitbeteiligte nicht für alle seine Kinder zum Geldunterhalt verpflichtet ist, nicht von Bedeutung. Dass für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorgesehen ist, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, der dies - wie schon ausgeführt - mit insgesamt höheren Unterhaltskosten bei…
…Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung, und wäre er daher auch noch nicht selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann…
…ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 140; Schwimann Rz 110 zu …
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 28. Juni 2007 gegen den Bescheid des FA vom 29. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die…
…Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12 zu § 140…