Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3248-W/07
Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei Unterhaltspflicht des Ehegatten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3248-W/07vom 18.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. C., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Familienbeihilfe ab 1. April 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw) ab April 2007 Familienbeihilfe (Eigenantrag) zu gewähren ist.
Die Bw, geb am 00.00.1983, ist bosnische
Staatsbürgerin. Die Einreise erfolgte im März 2003. Die Bw ist seit
23. Mai 2005 verheiratet und studiert seit dem Wintersemester 2004 an der
Universität Wien Soziologie (Bakkalaureatsstudium). Daneben betreibt sie
seit dem Sommersemester 2003 ein Lehramtsstudium (Mathematik und Physik).
Ihr Gatte ist Nachrichtentechniker und studiert daneben an der SH
Technikum Wien.
Das Finanzamt erließ am 16. April 2007 einen Bescheid
und wies den Antrag der Bw mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 5 Abs 2 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder
bestehe, denen Unterhalt von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder ihrer
früheren Ehegattin oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten
ist.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte die Bw aus, dass sie seit Mai 2003 in Österreich lebe. Derzeit
sei sie als ordentlicher Student an der Wiener Universität, Studienrichtung
Soziologie, inskribiert. Seit 23.5.2005 sei sie mit Herrn C. T., geb am
00.00.1982, einem österreichischen Staatsbürger, verheiratet. Ihr
Ehegatte sei seit September 2005 als ordentlicher Student an der SH Technikum
Wien inskribiert. Von Juni 2005 bis März 2006 sei er lediglich
geringfügig beschäftigt.
Laut Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl Nr 376/1967 idgF) von September 2005,
Punkt 05.02., bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe für verheiratete
Studenten, wenn der Ehegatte den Lebensumständen entsprechend nicht zum
Unterhalt verpflichtet sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich der
Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung befinde.
Das Finanzamt erließ am 5. September 2007 eine
Berufungsvorentscheidung, mit welcher es die Berufung vom 16. Mai 2007 mit
folgender Begründung abwies:
"Ein Eigenanspruch eines
Kindes auf Familienbeihilfenbezug besteht nach § 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, wenn diesem von den Eltern kein
überwiegender Unterhalt geleistet wird. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 geht
dabei so lange vom Bestehen eines beihilfenrechtlichen Unterhaltsanspruches
gegenüber den Eltern aus, als die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 FLAG
1967 nicht überschritten wird.
Gemäß
§ 5
(2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, deren Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist. Die Einkommensgrenze zur Gewährung
der Familienbeihilfe bei verheirateten Kindern überschreitet monatlich
brutto € 1.055,99. Ihr Gatte ist aufgrund seines erzielten Einkommens
selbsterhaltungsfähig und somit für Ihren Unterhalt verpflichtet. Es
besteht daher keine Unterhaltsverpflichtung mehr seitens Ihrer
Eltern..."
Die Bw stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem
sie nochmals darauf verwies, dass sie und ihr Gatte sich in Berufsausbildung
befinden würden und im strittigen Zeitraum nur eine geringfügige
Beschäftigung gehabt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw, geb am 00.00.1983, ist bosnische
Staatsbürgerin. Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Inland. Die
Einreise erfolgte im März 2003. Die Bw ist seit 23. Mai 2005 verheiratet
und studiert seit dem Wintersemester 2004 an der Universität Wien
Soziologie (Bakkalaureatsstudium). Daneben betreibt sie seit dem Sommersemester
2003 ein Lehramtsstudium (Mathematik und Physik). Im Jahr 2007 war sie
geringfügig beschäftigt und hatte ein Jahreseinkommen von
€ 995,90,--. Ihr Gatte ist Nachrichtentechniker und studiert
daneben an der SH Technikum Wien. Er war im Jahr 2007 voll beschäftigt und
Alleinverdiener. Im Jahr 2007 hatte er ein Jahresnettoeinkommen von
€ 14.078,21,-- inklusive Sonderzahlungen, nach Abzug von Steuer,
Sozialversicherung und beim FA geltend gemachter Werbungskosten. Somit erzielte
er ein Monatsnettoeinkommen von € 1.173,--.
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt
sich aus dem Vorbringen der Bw., den Unterlagen im Familienbeihilfenakt des FA,
aus dem Einkommensteuerbescheid und aus dem Jahreslohnzettel für das Jahr
2007 des Gatten der Bw. Die Höhe der monatlichen Einkünfte des
Gatten der Bw berechnet sich wie folgt.
Einkünfte aus nsA (Kz 245 lt Lohnzettel)
€ 13.772,72,-- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte € - 1.700,23,-- Gesamtbetrag der
Einkünfte lt Einkommensteuerbescheid
€ 12.072,49,-- Pauschbetrag für Sonderausgaben € -
60,00,-- Einkommen lt Einkommensteuerbescheid
€ 12.012,49,-- Sonstige Bezüge § 67 lt Lohnzettel
€+ 2.600,00,-- SV-Beiträge für § 67 lt
Lohnzettel € - 442,00,-- Steuer für § 67 lt
Einkommensteuerbescheid € - 92,28,-- Jahresnettoeinkommen
€ 14.078,21,-- Monatsnettoeinkommen 1/12 davon =
€ 1.173,--.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 5 Abs 2 FLAG besteht für
Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn von ihrem Ehegatten oder
früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist.
Für Kinder, die verheiratet oder geschieden sind,
besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur
Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der (frühere) Ehegatte des
Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung befindet und keine oder nur geringfügige Einkünfte
hat.
Die Verehelichung eines Kindes soll nur dann mit dem
Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn der Unterhalt für das
verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB, welcher
lautet: "§ 94. ABGB (1) Die
Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung
ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs.
1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene
Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten
weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen
der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben,
ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem
Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten
vermag.
(3) Auf Verlangen des
unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet
werden."
Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen
Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen
Subsidiarität (vgl zB OGH 25.2.1993, 6 Ob 504/93:
"Den Ausführungen
des Rekursgerichtes ist zuzustimmen: Dieses ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind
gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur
dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige
Ehepartner nicht in der Lage ist,
seiner Unterhaltsverpflichtung
nachzukommen (vgl Pichler in
Rummel
ABGB2 Rz 12 zu §
140; Schwimann Rz 110 zu §
140)."
Für den vorliegenden Fall ist allerdings der
eindeutige Wortlaut des § 5 Abs 2 FLAG heranzuziehen; dieser Wortlaut -
arg: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten ... zu leisten
ist" kann nur so verstanden werden, dass
jeder Unterhalt vom Ehegatten den
Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine
ausschließliche Unterhaltsleistung
durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegenstünde, kann dem
Gesetz nicht entnommen werden.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB:
"(1) Die Ehegatten haben
nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs.
1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene
Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind.
Dies gilt nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten
weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen
der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben,
ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem
Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten
vermag.
(3) Auf Verlangen des
unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet
werden."
Der VwGH führt dazu aus (Erk v 18.10.1989, Zl
88/13/0124):
" ... Für die Frage
des Anspruches derselben auf Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit
der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des
täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten
ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte
selbst noch in Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht
selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen
Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht
jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht
selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob
er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in
Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen,
begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht
selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen
Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern
desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
..."
Unbestritten ist, dass die Bw noch in Berufsausbildung
steht und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Ferner ist unbestritten,
dass der Ehegatte der Bw Einkünfte in oben angeführter Höhe
erzielt.
Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des
Ehegatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die
subsidiär gegebenen Unterhaltspflichten der Eltern der Bw fortbestehen
lassen würde oder ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine
Unterhaltspflicht begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der
Bw ausschließen würde.
Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen die
Einkünfte des Gatten der Bw über die Bestreitung der eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was die Unterhaltspflicht
gegenüber seiner Ehefrau begründet und den Familienbeihilfenanspruch
der Bw ausschließt.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an
den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger
bzw notdürftiger Unterhalt" zu orientieren. Diese wiederum
orientieren sich nach der Judikatur am
"Existenzminimum", welches die
Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das
Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn
aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und
wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im
Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R
464/02i, EFSlg 100.944, zu § 68a EheG:
"Der Gesetzgeber geht
davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten
Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Dieser
als absolutes Minimum angesehene Betrag ergibt sich aus §§ 293 f ASVG.
Mit dem Betrag für allein stehende Personen nach
§ 293 Abs 1 lit a ASVG stimmt nunmehr auch
gem § 291a Abs 1 EO der unpfändbare
Freibetrag (Existenzminimum) überein."
Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die
eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Gatten der Bw geht, kann nur der
Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen werden.
Dieser beträgt im Jahr 2007 monatlich € 726,-- gem
§ 293 Abs 1 lit a) sublit bb)
ASVG.
Der monatliche Nettobetrag, der dem Gatten der Bw zur
Verfügung stand, nämlich € 1.173,--, war wesentlich
höher. Der Ehemann der Bw konnte daher Unterhalt für seine
noch in Ausbildung befindliche Gattin leisten. Er war ihr gegenüber
unterhaltspflichtig. Dass er neben seinem Beruf, den er in
Vollbeschäftigung ausübt und wofür er den
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, auch ein Studium betreibt, vermag an
seiner Unterhaltspflicht auf Grund des erzielten Einkommens nichts zu
ändern.
Der Abweisungsbescheid des FA erging daher zu Recht.
Hingewiesen wird darauf, dass die Bw in ihrem Antrag vom 1.
April 2007 die Familienbeihilfe nicht rückwirkend beantragt hat, sodass das
Finanzamt über den Zeitraum ab April 2007 entschieden hat. Somit war
auch von der Berufungsbehörde über diesen Zeitraum abzusprechen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3248-W/07
- Stammnummer
- 33763
- Gültig
- 18.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF