Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2556-W/07
Tragung der Begräbniskosten Schwiegereltern als Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrau, Grenze der Begräbniskosten € 3.000,00 nur als Richtwert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2556-W/07vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
28. Juni 2007 gegen den Bescheid des FA vom 29. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich sind Begräbniskosten
€ 7.553,61 betreffend Schwiegermutter und Schwiegervater als
außergewöhnliche Belastung des Berufungswerbers (Bw.).
|
Vgl.
Aufstellung AS 32:
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Maria
S
verst.
8.2.2006
|
Leopold
S
verst.
3.4.2006
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Gesamt
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€
|
€
|
€
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Gemeinde
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735,40
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797,60
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Bestattung
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2.851,39
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2.707,22
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Blumen
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412,00
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Pfarrer
|
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50,00
|
|
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3.998,79
|
3.554,82
|
7.553,61
Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29. Mai 2007
versagte das zuständige Finanzamt (FA) diesen Kosten die Anerkennung mit
der Begründung, gemäß
§ 549 AGBG würden
Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten
gehören. Sie seien demnach vorrangig aus einem vorhandenen (verwertbaren)
Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Sei kein ausreichender Nachlass zur Deckung der
Begräbniskosten vorhanden, so würden hiefür die zum Unterhalt des
verstorbenen Verpflichteten haften. Die beantragten Begräbniskosten der
Schwiegereltern könnten daher nicht berücksichtigt werden.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 28. Juni 2007
wurde vorgebracht, der Bw. sei der Schwiegersohn des Ehepaares Maria und Leopold
S. Am 28. Februar 2006 sei Frau S verstorben, wobei eine
Verlassenschaftsabhandlung mangels Nachlassvermögens unterbleiben sei. Am
3. April 2006 sei Herr S verstorben und es habe das Gericht eine
Überschuldung des Nachlasses festgestellt. Da die Tochter der Verstorbenen,
die Ehefrau des Bw., nicht über eigene Barmittel verfügt habe, seien
die geltend gemachten Kosten beim Bw. geltend gemacht worden. Bei beiden
Verstorbenen sei kein verwertbarer Nachlass vorhanden gewesen, sodass
sämtliche Kosten von den Angehörigen zu begleichen gewesen seinen. Aus
dem Gesetz sei nicht ersichtlich, dass außergewöhnliche Belastungen
lediglich vom zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten geltend gemacht
werden könnten. Ein Ausschluss anderer Personen, welche diese Kosten auf
Grund sittlicher Verpflichtung übernehmen würden, sei sogar
gleichheits- und somit verfassungswidrig. Laut Doralt, 10. Auflage, EStG,
§ 34 Tz 78, treffe die sittliche Verpflichtung zur Begleichung
von Begräbniskosten in "erster Linie" die Erben, schließe damit aber
einen weiteren Kreis nicht aus, wobei der Bw. eine besondere Nahebeziehung zu
den Verstorbenen insoferne gehabt habe, als er zum Sachwalter für Frau
Maria S bestellt gewesen sei. Üblicherweise würden dafür die
engsten Angehörigen eingesetzt, was zusätzlich das Naheverhältnis
und die daraus resultierende sittliche Verpflichtung zur Übernahme der
geltend gemachten Kosten zeigen würde. Die Begräbniskosten
€ 7.553,61 seien daher in voller Höhe als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2007 wies
das FA die Berufung mit der Begründung ab, Begräbniskosten
könnten nur dann als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden, wenn sie in den Nachlassaktiva nicht gedeckt seien
(unter Hinweis auf Wiesner/ Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 34 Tz 78). Da laut Gerichtsbeschluss in der Verlassenschaftssache Leopold
S verwertbare Aktiva von € 2.697,96 in Form von Sparguthaben gegeben
seien, seien die Begräbniskosten vorrangig aus diesen zu bestreiten.
Für den nicht durch den Nachlass gedeckten Teil der Begräbniskosten
würden die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten haften. Neben
dieser rechtlichen Verpflichtung treffe auch die sittliche Verpflichtung zur
Kostentragung bei Begräbnissen in erster Linie die Erben. Entgegen den
Ausführungen in der Berufung, erziele die Gattin des Bw. ein eigenes
Einkommen, weshalb auch diese als Unterhaltsverpflichtete bzw. Erbin für
die Begräbniskosten aufzukommen habe.
Dagegen erhob der Bw. den Vorlageantrag vom 3.
August 2007 und brachte vor, die laut vorliegendem Gerichtsbeschluss
betreffend Leopold S vorhandenen Aktiva € 2.697,96 seien anzurechnen
und vom geltend gemachten Betrag € 7.553,61 abzuziehen. Es sei richtig,
dass die Ehegattin des Bw. ein eigenes Einkommen beziehe, welches - wie auch das
FA aus den eigenen Unterlagen entnehmen könne - jedoch sehr gering sei,
weshalb für die Bestreitung von zwei Begräbnissen innerhalb zweier
Monate nicht ausreichend Barmittel zur Verfügung gestanden seien. Aus der
sittlichen Verpflichtung in "erster Linie" der Erben ergebe sich die Anerkennung
einer "zweiten Linie" zwingend, da diese vom Gesetzgeber auch vorgegeben sei.
Wesentlich sei lediglich, dass es sich bei Zahlung der Begräbniskosten um
eine sittliche Verpflichtung iSd § 34 Abs. 3 EStG handeln müsse.
Dass die Familie des Bw. die Begräbniskosten der verstorbenen Eltern bzw.
Schwiegereltern zu übernehmen gehabt habe, sei somit jedenfalls eine
sittliche Verpflichtung gewesen. Die Aufteilung der Kosten auf das eheliche Kind
(Ehefrau des Bw.) bzw. Schwiegerkind (Bw.) habe sich auf Grund der faktischen
Vermögensverhältnisse ergeben. Es müsse daher eine frei
wählbare Kostenaufteilung ähnlich wie bei Sonderausgaben im Ermessen
der Steuerpflichtigen liegen dürfen, weshalb auch unabhängig von
tatsächlichen Vermögensverhältnissen eine steueroptimale
Aufteilung vom Gesetzgeber zugestanden werde. Die nach Anrechnung der
Verlassenschaftsaktiva nach Leopold S verbleibenden € 4.855,65 seien
daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sachverhalt
Die Höhe
der Begräbniskosten € 7.553,61 für Schweigermutter und
Schwiegervater steht außer Streit (siehe obige Aufstellung).
Laut Bw. ist
für Frau S eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Nachlassvermögens
unterblieben. Laut vorgelegter erster Seite des Gerichtsbeschlusses (AS 18)
war der Nachlass nach Herrn S bei Aktiva € 2.697,96 und Passiva
€ 4.3.68,72 mit € 1.670,76 überschuldet, der Nachlass
wurde an Zahlungsstatt übergeben (AS 29). Aus der Aktenlage ergibt sich
kein Hinweis dafür, dass außer den Barmitteln in Summe
€ 2.697,96 bei Herrn S verwertbare Nachlassgegenstände vorhanden
gewesen wären. Die beiden Begräbnisse fanden in einem Ort im
Weinviertel mit 3.000 Einwohner statt.
Die 1952
geborene Ehefrau des Bw. betreibt sei 2004 eine Landwirtschaft und bezog laut
den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden vom 16. Mai 2006
(AS 43f) und 10. August 2007 einen Gesamtbetrag der
Einkünfte von € 4.5323,31 (2005) und € 2.689,54 (2006)
sowie nach Abzug von Frei- und Pauschbetrag wegen eigener Behinderung
(außergewöhnliche Belastung) ein Einkommen von € 2.284,31
(2005) bzw. € 450,54 (2006). Auf Grund des geringen Einkommens
erfolgte keine Veranlagung zur Einkommensteuer. Es ist davon auszugehen, dass
die Ehefrau den gemeinsamen Haushalt führt, beide Eheleute sind laut den
vorliegenden Abgabenerklärungen an derselben Adresse wohnhaft.
Der Bw. bezieht
ein Einkommen von rund € 20.000,00, das sich aus einer
geringfügigen Beteiligung an einem Windkraftunternehmen, einer Pension der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Vermietung zusammensetzt. Laut einer
Einheitswertmitteilung vom 25. März 1992 ist für den beiden
Eheleuten je zur Hälfte zugerechneten landwirtschaftlichen Betrieb ein
gesamter Einheitswert von S 568.000,00 für Land- und Forstwirtschaft
und S 135.000,00 für Wohnungswert ausgewiesen. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmerinnen mit pauschalierten
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gibt die Ehefrau den Einheitswert
des Eigenbesitzes sowie mitbewirtschafteter Flächen des Ehepartners mit
€ 37.535,00 an.
Dass die Kosten
vom Bw. bezahlt wurden, wird vom FA nicht bestritten (Zahlungsbelege AS
20ff).
2.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 können außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden, wenn sie
außergewöhnlich
sind,
zwangsweise
erwachsen und
die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG
1988).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Ein Wahlrecht
im Ermessen des Steuerpflichtigen zur steueroptimalen Kostenaufteilung zwischen
zwei Steuersubjekten, wie im Vorlageantrag vertreten, ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen.
Im vorliegenden
Fall trägt der Bw. Begräbniskosten, welche die beiden Eltern seiner
Ehefrau betreffen.
Gemäß
§ 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und
gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung
der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen. Dabei hat der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, an
den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen
zu berücksichtigen sind (Abs. 2). Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten
Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder
zum Teil in Geld zu leisten (Abs. 3).
Ein
Alleinverdienerabsetzbetrag steht dem Bw. nicht zu.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für den
Ehepartner nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen
gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wobei ein
Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) auf Grund eigener Einkünfte
des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen ist.
Vor dem
Hintergrund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sind die beiden Todesfälle innerhalb von nur zwei Monaten sowohl für
die Ehefrau als auch den Bw. als höhere Belastung einzustufen als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse erwächst. Die
Belastung ist daher für die Ehefrau und für den Bw.
außergewöhnlich.
Da es sich um
den Tod der Eltern handelt, besteht bei der Ehefrau zumindest eine sittliche
Verpflichtung zur Übernahme der Begräbniskosten. Für den Bw.
besteht eine rechtliche Verpflichtung aus § 94 ABGB zur Unterstützung
seiner Ehefrau. Das Einkommen der Ehefrau liegt weit unter dem des Bw. Zum
Unterhalt sind neben Kleidung, Nahrung, Wohnung, medizinischer Versorgung,
Taschengeld auch die Tragung der notwendigen Kosten für das Begräbnis
der Eltern zu zählen, die die Ehefrau nicht aus eigenen Mitteln begleichen
kann. Die Belastung ist daher für die Ehefrau und den Bw.
zwangsläufig.
Zur Berechnung
des Selbstbehaltes beim Bw. (Leistungsfähigkeit) siehe weiter unten.
Begräbniskosten
können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie
durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind.
Die im Gerichtsbeschluss ausgewiesenen Aktiva sind daher in Abzug zu
bringen.
Aus dem Begriff
der Zwangsläufigkeit der Belastung ergibt sich, dass nur die Kosten
für ein einfaches (durchschnittliches) Begräbnis abzugsfähig
sind. Höhere Kosten kommen nur bei Nachweis einer Zwangsläufigkeit zB.
bei besonderer Überführung oder speziellen Grabvorschriften in
Betracht. Blumenschmuck, wie im vorliegenden Fall als Teil der Kosten, stellen
mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar
(Doralt, aaO, § 34 Tz 78 Stichwort "Begräbnis"; Wiesner ua., aaO,
§ 34 Tz 79 Stichwort "Begräbniskosten").
Die in den LSt-Richtlinien 2002, Tz 890, vertretene
Grenze € 3.000,00 für ein durchschnittliches Begräbnis ist
grundsätzlich nicht rechtsverbindlich sondern stellt bestenfalls einen
Richtwert dar. Die UFS-Entscheidung 5.3.2007, RV/2871-W/06 orientiert sich an
einer von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassenen
"Beerdigungskostenverordnung" BGBl. II Nr. 600/2003, die für den Zeitraum
ab 1. Jänner 2004 den Höchstbetrag für
"gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159
Versicherungsvertragsgesetzes (VerVG)" mit € 6.000,00 bestimmt, wobei
sich dieser Betrag aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines
Grabmals zusammensetzt (vgl. auch Hinweis auf diese Verordnung in Wiesner ua.,
aaO). § 159 Abs. 2 und 3 VersVG bestimmen, dass bei einer
Lebensversicherung zu Gunsten einer anderen Person bzw. eines
minderjährigen Kindes des Versicherungsnehmers für den Fall, dass die
vereinbarte Leistung den Betrag der "gewöhnlichen Beerdigung"
übersteigt, zur Gültigkeit des Versicherungsvertrages die schriftliche
Einwilligung des anderen erforderlich ist. Unabhängig davon, dass die
genannte Verordnung für einen anderen Rechtsbereich ergangen ist, ist auch
die Annahme nicht begründbar, dass der Betrag € 6.000,00 im
Verhältnis € 3.000,00 für Begräbnis und
€ 3.000,00 für Grabmal aufzuteilen ist, da in der Verordnung die
€ 6.000,00 nur als Summe der beiden Kosten angegeben sind.
Für das berufungsgegenständliche Jahr 2006 kann
auch nicht auf Erfahrungswerte der damaligen FLD für Wien,
Niederösterreich und Burgenland mit S 30.000,00 ab 1988 oder von einem
Wert S 40.000,00 ab 1998 je für Begräbnis und Grabmahl
zurückgegriffen werden.
Die Höhe der Kosten eines durchschnittlichen
Begräbnisses iSd § 34 EStG 1988 ist an Hand der sich aus der
Einkommens- und Vermögenssituation sowie dem sozialen Umfeld ergebenden
Lebensverhältnisse des Abgabepflichtigen zu ermitteln. Nach den getroffenen
Tatsachenfeststellungen sind die unten angegebenen Begräbniskosten weder
für die Ehefrau noch für den Bw. als überdurchschnittlich
(übertrieben) anzusehen.
|
|
Maria
S
|
Leopold
S
|
Gesamt
|
|
€
|
€
|
€
|
Begräbniskosten
|
3.998,79
|
3.554,82
|
|
Blumen
|
-412,00
|
|
|
Nachlassaktiva
|
|
-2.697,96
|
|
anerkannt
|
3.586,79
|
856,86
|
4.443,65
Bei der Berechnung des Selbstbehaltes des Bw.
gemäß
§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 waren auch die sonstigen
Bezüge laut Lohnzettel der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach Abzug
der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeträge heranzuziehen.
|
|
€
|
Einkommen nach
Abzug Sonderausgaben (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
|
19.119,27
|
sonstige
Bezüge (§ 34 Abs. 5 EStG 1988) laut Lohnzettel
|
2.634,44
|
Bemessungsgrundlage
Selbstbehalt § 34 EStG 1988
|
21.753,71
|
davon 10% =
Selbstbehalt
|
2.175,37
|
Begräbniskosten
|
4.443,65
|
außergewöhnliche
Belastung nach Selbstbehalt
|
2.268,28
Der Berufung war daher teilweise statt zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2006
Wien, am 28.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2556-W/07
- Stammnummer
- 30764
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF