Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0271-L/03
Unterhaltsabsetzbetrag bei gegenseitigen Unterhaltspflichten (Kompensation)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0271-L/03vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird wie in der Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2003 Folge
gegeben. Der Bescheid wird entsprechend des Begehrens im Vorlageantrag vom
11. Juni abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen Einkommen 10.319,47 € und
Einkommensteuer -295,14 € abzüglich -622,93 €
anrechenbare Lohnsteuer und daher festgesetzte Einkommensteuer
-918,07 €.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin begehrte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2002 außergewöhnliche Belastungen aus
Krankheitskosten laut der beigelegten Rechnungen in Höhe von
3.432,81 €.
Davon wurden im Einkommensteuerbescheid 2002 des
Finanzamtes vom 31. März 2003 1.046,12 € mit der
Begründung anerkannt, dass unter im Sinne des § 34 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) nur solche Aufwendungen zu
verstehen seien, die auf Grund medizinischer Indikationen für die
Wiederherstellung des Gesundheitszustandes erforderlich, also ärztlich
verordnet, wären und folglich auch unter eventueller Berücksichtigung
von Selbstbehalten durch den Krankenversicherungsträger abgegolten
würden. Nichtabzugsfähig seien daher Ausgaben für die Vorbeugung
von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit. Darunter
würden insbesondere Kosten für Akkupunktmassagen,
psychokinesiologische Massageausbildungen und Heilungsrituale sowie Vitamin- und
homöopathische Präparate fallen. Die unter dem Titel Krankheitskosten
(für onkologische Behandlungen) beantragten Aufwendungen seien daher unter
Berücksichtigung der vorliegenden Rechts- und Sachlage sowie unter
Einschluss der zu diesem Problemkreis ergangenen Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes mit 1.046,12 € als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
22. April 2003, in welcher das Anerkennen der Kosten für
Akkupunktmassagen in Höhe von 880,00 € aufgrund Überweisung
des Hausarztes in Folge einer Brustoperation mit Axilladissektion mit
nachhaltigen Beschwerden als außergewöhnliche Belastung begehrt
wurde.
Das Finanzamt folgte dem Berufungsantrag in der
stattgebenden Berufungsentscheidung vom 7. Mai 2003 und setzte die
außergewöhnliche Belastung mit 1.926,12 € fest.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10. Juni 2003 wurde erstmals
beantragt den Unterhaltsabsetzbetrag für 2002 für den Zeitraum von
neuen Monaten zuzuerkennen und brachte die Berufungswerberin vor, dass
entsprechende Anträge in den Vorjahren mit der Begründung abgewiesen
worden wären, dass gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) keinem der Elternteile ein
Unterhaltabsetzbetrag zustehe, wenn anlässlich einer Ehescheidung beiden
Elternteilen Kinder zugesprochen und beide nur formell zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet worden seien, sodass es zu einer wirtschaftlichen Kompensation und
damit zu keiner tatsächlichen Belastung gekommen wäre. Die
Berufungswerberin habe wegen angenommener Aussichtslosigkeit einen solchen
Antrag bis dahin für das Jahr 2002 nicht gestellt. Jedoch werde dem Gesetz
auf diese Weise ein verfassungswidriger Inhalt beigelegt. Die Berufungswerberin
sei aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes G verpflichtet gewesen
für ihren Sohn L einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 218,02 €
ab 1. Januar 2002 bis 30. September zu leisten. Diese Pflicht sei für
den Zeitraum von acht Monaten bis zum 1. Juni 2003 aufgrund des
Präsenzdienstes des Sohnes entfallen. Eine Kompensation mit den
Unterhaltsbeiträgen für die Tochter B komme nicht in Frage.
Den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf mündliche
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat hat die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 13. November 2003 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dass die Berufungswerberin ihre Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber ihrem Sohn L im Jahr 2002 erfüllt hat, welcher bei seinem
Vater, dem geschiedenen Ehegatten der Berufungswerberin, der gleichzeitig ihr
steuerlicher Vertreter ist, lebt, bleibt im Verwaltungsverfahren unbestritten.
Entsprechend § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind den
gesetzlichen Unterhalt leistet, welches nicht seinem Haushalt zugehört und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von
monatlich 25,50 € zu.
Mit der Frage, ob dieser Anspruch durch sogenannte
"Unterhaltskompensation" bei wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen
insbesonders geschiedener Ehegatten für die jeweilig im anderen Haushalt
lebenden Kinder verloren geht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 24. September 2003 (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0063) auseinandergesetzt und
Folgendes erklärt:
"Einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350,00 S monatlich zu.
Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den
gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag
von 525,00 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils
700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind
die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der
Absetzbetrag nur einmal zu."
Mit
dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 312, wurden der
Kinderabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag eingeführt und sollte
durch das System von Kinderabsetzbetrag einerseits und Unterhaltsabsetzbetrag
andererseits der Umstand berücksichtigt werden, dass die getrennte
Haushaltsführung der Elternteile im Vergleich zu einer gemeinsamen
Haushaltsführung zusätzlichen Aufwand verursacht. So würden etwa
in beiden Haushaltssphären - somit doppelt - Räumlichkeiten und
Einrichtungsgegenstände für das Kind zur Verfügung stehen. Auch
bei der Freizeitgestaltung wie dem Verbringen eines gemeinsamen Urlaubs mit dem
Kind durch jeden Elternteil - somit ebenfalls doppelt - würde es insgesamt
gesehen zu höheren Aufwendungen kommen (siehe die EB zur RV 463 BlgNR 18.
GP, 7).
Wenn
nun der Unterhaltsabsetzbetrag dazu dient, die zusätzlichen Aufwendungen
abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen, darf dem
Mitbeteiligten der Unterhaltsabsetzbetrag für die nicht bei ihm wohnende
Tochter nicht versagt werden. Diese zusätzlichen Aufwendungen erwachsen dem
Mitbeteiligten für die nicht bei ihm wohnende Tochter grundsätzlich in
gleicher Weise als wäre sie sein einziges Kind oder würde auch sein
Sohn nicht in seinem, sondern im Haushalt der geschiedenen Ehefrau leben. Daran
vermag der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau Unterhaltszahlungen für
den bei ihm lebenden Sohn leistet, nichts zu ändern. Deren
Unterhaltszahlungen dienen nämlich dem laufenden Unterhalt des beim
Mitbeteiligten lebenden Sohnes und nicht der Abdeckung der dem Vater durch die
getrennte Haushaltsführung zusätzlich erwachsenden Kosten für die
bei der Kindesmutter lebende Tochter. Diese zusätzlich zum geleisteten
Geldunterhalt erwachsenden Kosten fallen dem Mitbeteiligten als Ausfluss der
Erfüllung seiner Unterhaltspflicht an, weshalb auch der Einleitungssatz des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, wonach unter anderem der Unterhaltsabsetzbetrag zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten zusteht, zu keinem anderen Ergebnis
führt. Die dem beschwerdeführenden Finanzamt vorschwebende Aufrechnung
ist für die Frage des Unterhaltsabsetzbetrages daher
unzulässig.
Keine
andere Sicht gebietet auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes,
welcher den Umstand, dass die Eltern getrennt leben, als Sache privater
Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos sieht, allerdings auch kein
verfassungsrechtliches Hindernis aufzeigt, dem nicht haushaltsführenden
unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich einen Unterhaltsabsetzbetrag zu
gewähren und damit für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen
angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorzusehen
(vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, B
1285/00, VfSlg. 16.226). Dabei ist der Umstand, dass der Mitbeteiligte nicht
für alle seine Kinder zum Geldunterhalt verpflichtet ist, nicht von
Bedeutung. Dass für nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen
angehörende Kinder eine insgesamt höhere Leistung vorgesehen ist, ist
eine Entscheidung des Gesetzgebers, der dies - wie schon ausgeführt - mit
insgesamt höheren Unterhaltskosten bei getrennten Haushaltssphären
begründet."
Im Fall der Berufungswerberin ergeben sich keine
Gesichtspunkte, welche ein Abweichen von der eben geschilderten Rechtsansicht
des Verwaltungsgerichtshofes nahe legen, weswegen der Berufung stattzugeben war.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0271-L/03
- Stammnummer
- 7810
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF