…DVO, insbesondere zum (im EU-Zollrecht nicht definierten) Begriff "grobe Fahrlässigkeit" hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.11.1999, C-48/99, u.a. drei (inzwischen allgemein anerkannte) Kriterien, nämlich "die Komplexität der Vorschriften", "der Umfang der Beteiligung am Wirtschaftsleben" und "die Sorgfalt"…
…DVO, insbesondere zum (im EU-Zollrecht nicht definierten) Begriff "grobe Fahrlässigkeit" hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.11.1999, C-48/99, u.a. drei (inzwischen allgemein anerkannte) Kriterien, nämlich "die Komplexität der Vorschriften", "der Umfang der Beteiligung am Wirtschaftsleben" und "die Sorgfalt"…
…DVO, insbesondere zum (im EU-Zollrecht nicht definierten) Begriff "grobe Fahrlässigkeit" hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.11.1999, C-48/99, u.a. drei (inzwischen allgemein anerkannte) Kriterien, nämlich "die Komplexität der Vorschriften", "der Umfang der Beteiligung am Wirtschaftsleben" und "die Sorgfalt"…
…ff). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustausches (im weitesten Sinne) teilnimmt; davon ist auszugehen, wenn sich die Tätigkeit auf eine unbestimmte Anzahl von Personen erstreckt, wenn der Unternehmer eine…
… Worin liegen im Anlassfall die Merkmale der "Nachhaltigkeit" und der "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr"? Worin dokumentiert sich die "Gewinnerzielungsabsicht" über den Zeitraum von Beginn (1987) bis Beendigung (2004)? Woraus kann das Finanzamt erkennen, dass die Betätigung der Gesellschaft über die bloße "Vermögensverwaltung" hinaus geht…
… Worin liegen im Anlassfall die Merkmale der "Nachhaltigkeit" und der "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr"? Worin dokumentiert sich die "Gewinnerzielungsabsicht" über den Zeitraum von Beginn (1987) bis Beendigung (2004)? Woraus kann das Finanzamt erkennen, dass die Betätigung der Gesellschaft über die bloße "Vermögensverwaltung" hinaus geht…
…Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes…
…Gewerbebetrieb vorliegen. Art und Umfang der beiden Transaktionen zeigten kein Bild, das der privaten Vermögensverwaltung widerspreche. Bestimmte Anhaltspunkte würden für eine nachträglich versuchte Darstellung eines Gewerbebetriebes sprechen, um die erlittenen Vermögensverluste einkommensmindernd geltend zu machen: die lediglich einmalige Darlehensvergabe bzw. das Eingehen 1 Beteiligung; die…
…der Schenkungssteuer befreit ist, würde dies darauf hin deuten, dass der Gesetzgeber nicht von einer Einkommensteuerpflicht ausgehen würde, da sonst der Zweck der Befreiung von der Schenkungssteuer vereitelt würde. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr läge vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben…
…freischaffend künstlerischen und gewerblichen Einkünften handelt. Ernsthaftes Bestreben - Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit unterscheiden sich von anderen Fotografen und Werbe-& Grafikdesignern nicht wesentlich. Die Investitionen in technische Ausstattung sowie Aus- & Weiterbildung indizieren eine professionelle Ausübung der Tätigkeit. Beteiligung am Wirtschaftsleben - Aufträge von Gemeinden, Vereinen…
…als Geschäftsführer und der damit einhergehenden Beteiligung am Wirtschaftsleben auch bewusst gewesen sein. Das Vorbringen vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, die gewählte Vorgangsweise beruhe auf einer Empfehlung des Steuerberaters wurde durch die Zeugenaussage vom 4. September 2002 als reine Schutzbehauptung enttarnt. Der Tatverdacht besteht…
…6.2005, 2001/14/0086). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.4.1996, 92/15/0092, ausgeführt hat, "ist eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güteraustausches oder Leistungsaustausches teilnimmt. Dies setzt…
…gegeben waren, wurden auch von der Betriebsprüfung nicht bezweifelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 1.1.Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form eines Güter- und Leistungsaustausches teilnimmt, sich…
…90/13/0256, mwA). Eine solche Beteiligung liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- oder Leistungsaustausches teilnimmt und hiebei die Bereitschaft hat, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr bedarf hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3…
…in der Haftung für die Schulden und Beteiligung am Gewinn bzw. Überschuss (siehe VwGH 23.4.2002, 99/14/0321; 25.6.1997, 95/15/0192, jeweils zum Treuhandverhältnis). Unter Beachtung obiger Ausführungen war im gegenständlichen Fall sohin die Frage zu klären, ob der Bw…
…0169 ), Auch dies trifft bei mir zu. Ich habe auch bei unverschuldetem Entfall der Leistung keinen Entgeltsanspruch, trage selbstverständlich auch das Krankheitsrisiko. - kein festes Gehalt, sondern nur eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn erhält, Auch das trifft bei mir zu. Ich beziehe kein festes Gehalt…
…zu besteuern. Durch die Bauausführung nimmt ein Unternehmen am Wirtschaftsleben eines anderen Staates (nämlich jenem des Quellenstaates) teil. Jedoch kommt das Leistungsprinzip erst bei Überschreiten einer bestimmten Intensitätsgrenze zur Geltung, wobei diese nicht nach der technischen Intensität, sondern an der zeitlichen Komponente gemessen wird. Wird…
…Kapitalgesellschaft hätte bei diesem aber ebenfalls keine unternehmerische Tätigkeit begründet. Mag auch das Ausmaß der Beteiligung am Finanzierungsvolumen zum Geschäft vom 31.7.1995 analog zu dessen geplanten Beteiligungsverhältnis an diesem Unternehmen festgelegt worden sein, auf die Beurteilung der Kapitalhingabe an DI L. hat dies…
…oder die Fortsetzung der Tätigkeit hinweisen. Die Gewinnabsicht lässt sich als Willensakt regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhaltes feststellen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen erkennbar am Wirtschaftsleben in Form…
…0169 ), Auch dies trifft bei mir zu. Ich habe auch bei unverschuldetem Entfall der Leistung keinen Entgeltsanspruch, trage selbstverständlich auch das Krankheitsrisiko. - kein festes Gehalt, sondern nur eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn erhält, Auch das trifft bei mir zu. Ich beziehe kein festes Gehalt…