Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0044-G/02
Kapitalhingabe mit (hoher) Fixverzinsung zur Finanzierung risikoreicher Geschäfte als bloße Vermögensverwaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-G/02vom 29.10.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine einmalige Zurverfügungstellung von Kapital auf Zeit gegen eine hohe Fixverzinsung (60 %) zur Finanzierung risikoreicher Geschäfte (hier: Obst- und Gemüselieferungen eines bulgarischen Unternehmens) ist als Hingabe eines Privatdarlehens und nicht als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Dass der Geldgeber das Risiko eines Kapitalverlustes zu tragen hat, stellt zwar ein Geschäftsrisiko dar. Dieses resultiert aber aus der riskanten Veranlagungsform und ist nicht ident mit jenem Unternehmerwagnis, welches zu den Merkmalen einer gewerblichen Tätigkeit gehört. Letzteres beinhaltet die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Höhe der Einnahmen bzw. Erträge durch eigenverantwortliches Handeln des Unternehmers.
Im gegenständlichen Verfahren konnte der Bw., abgesehen von jenem Einzelgeschäft, keine weitere unternehmerische Betätigung auf dem Gebiet des Warenhandels glaubhaft machen
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 20. Oktober 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Fa. Rabel & Partner WTH-GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch
HR Dr. Michael Ropposch, betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1995 nach in Graz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Bauingenieur, war im
Verfahrenszeitraum Geschäftsführer der St.-GmbH, die
lt. Firmenbuch mit der Finanzierung und dem Management von Bauprojekten
befasst ist. Daneben erzielte er als Zivilingenieur Einkünfte aus einer
Konsulententätigkeit für einen ebenfalls im Bauwesen tätigen
Ziviltechniker.
In der
Einkommensteuererklärung für 1995 wies er zudem einen Verlust aus
einem Obst- und Gemüsehandel in Höhe von 494.950,00 S aus. Der
beigeschlossenen Einnahmen-/Ausgabenrechnung war zu entnehmen, dass im Rahmen
dieser gewerblichen Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 26.050,00 S
erzielt worden waren, denen ein Aufwand für "verdorbene Ware" im Wert von
521.000,00 S gegenüberstand.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung (BP) stellte der Prüfer fest, dass es sich bei den im
Zusammenhang mit dem Obst- und Gemüsehandel erklärten Betriebsausgaben
tatsächlich nicht um verdorbene Ware gehandelt hatte, sondern um den
Verlust eines Geldbetrages in Höhe von USD 50.000,00 $
(= 521.000,00 S), den der Bw. an DI L., jenen Zivilingenieur,
für den er auch als Konsulent tätig war, überwiesen
hatte.
Zweck dieser Geldhingabe
war die Beteiligung an der Finanzierung von internationalen Gemüse- und
Obstlieferungen aus Bulgarien und der Ukraine gewesen. DI L. war bereits
seit einiger Zeit in Geschäftsbeziehung mit Unternehmern aus
osteuropäischen Staaten gestanden, im Rahmen derer er derartige
Finanzierungen schon erfolgreich durchgeführt hatte. Zur Abwicklung eines
Großauftrages hatte er nunmehr erstmalig mehrere oststeirische Investoren
gewonnen, unter ihnen auch den Bw. Mit diesem hatte DI L. die
Rückzahlung des am 31. Juli 1995 hingegebenen Kapitals bis
19. Dezember 1995 sowie bis dahin eine Provision von monatlich
USD 2.500,00 $ vereinbart. Tatsächlich hatte der Bw. aber
lediglich einmal, am 4. September 1995, USD 2.500,- $
(= 26.050,00 S) von DI L. erhalten. In weiterer Folge hatten die
osteuropäischen Geschäftspartner an diesen keine Zahlungen mehr
geleistet, sodass es zu einem Totalverlust sowohl des hingegebenen Kapitals als
auch der noch aushaftenden Provisionen gekommen war.
Da bei der BP eine
über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit
des Bw. nicht hervorgekommen war, hatte das Finanzamt (FA) die Geldhingabe an
DI L. als Privatdarlehen beurteilt und dem daraus erklärten Verlust
die Anerkennung versagt.
Gegen diese Beurteilung verwehrte sich der Bw. in
einer form- und fristgerecht eingebrachten Berufung vornehmlich mit dem Hinweis
auf sein selbständiges Engagement im Rahmen des Obst- und
Gemüsehandels. Er sei in diesem Zusammenhang tatsächlich "massiv
persönlich tätig geworden", habe "mit diversen ukrainischen
Geschäftspartnern im In- und Ausland Besprechungen (...) abgehalten und
aktiv in die Geschäfte eingegriffen." Aufgrund der guten
Geschäftsentwicklung sei sogar die Gründung eines eigenen Unternehmens
für die Abwicklung des Obst- und Gemüsehandels beabsichtigt gewesen,
zu dessen Realisierung es dann allerdings nicht gekommen sei. DI L. habe
bei den Geschäften lediglich aus Gründen der einfacheren Abwicklung
als "Clearing- und Zahlstelle" fungiert.
Tatsächlich sei ein erstes Geschäft
(Mehllieferung) auch erfolgreich abgeschlossen worden. Den daraus erzielten
Ertrag von S 26.050,00 habe er in seiner Einkommensteuererklärung
erfasst. Erst beim Folgegeschäft sei es zur Unterschlagung der Lieferung
bzw. der Geldmittel gekommen. Dennoch habe er selbst danach die Tätigkeit
nicht eingestellt, sondern in den Folgejahren zu diversen anderen Lieferanten
und Geschäftspartnern Kontakte geknüpft und mit diesen Korrespondenzen
geführt. Da ihn seine Tätigkeit als Ziviltechniker zeitlich sehr in
Anspruch genommen habe, sei es in der Folge zwar zu einer vorübergehenden
Reduzierung der Aktivitäten seines Obst- und Gemüsehandels gekommen.
Eine völlige Einstellung seiner Handelstätigkeit sein aber nie geplant
gewesen. Vielmehr werde er, nach dem Abschluss laufender Großprojekte im
Rahmen seiner Tätigkeit als Zivilingenieur, dieses Segment wieder
verstärkt vorantreiben.
Das Fehlen einer
entsprechenden Gewerbebefugnis sei aufgrund der ausschließlich nach
steuerlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung unbeachtlich. Relevant
sei dagegen, dass er die anfallenden Kosten dieser Geschäftstätigkeit
selbst getragen habe. Sein Unternehmerwagnis komme auch darin zum Ausdruck, dass
er aufgrund der Unterschlagung seinen Entgeltsanspruch verloren habe. Da er
bestrebt gewesen sei, aus der Tätigkeit Ertrag zu erzielen, sei keinesfalls
Liebhaberei anzunehmen. Vielmehr stelle das Betriebsergebnis des Jahres 1995
eindeutig einen steuerlich anzuerkennenden Anlaufverlust im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit dar. Im Übrigen sei der Verlust bei den
mitfinanzierenden Partnern des fehlgeschlagenen Lieferprojektes von der
Finanzverwaltung anerkannt worden.
In einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung (BVE) bestätigte das FA die im Erstbescheid
getroffene Beurteilung mit der Begründung, dass nicht nur nach dem Beruf
der beiden Geschäftspartner (Ziviltechniker) sondern v. a., weil im
Verfahren keinerlei Aktivitäten des Bw. hervorgekommen seien, welche im
Zusammenhang mit der Produktion, dem Handel oder der Vermittlung von
Gemüselieferungen gestanden seien, das Vorliegen eines gewerblichen
Obst - und Gemüsehandelsbetriebes auszuschließen sei. Im
Übrigen sei der dem fraglichen Geldfluss zu Grunde liegende Sachverhalt
letztlich völlig im Dunkeln geblieben, sodass die Erstbehörde sogar
das Vorliegen eines Scheingeschäftes in Erwägung zog. Eine Provision
als Rechtsgrund für die monatlich in Aussicht gestellten 2.500,00 $
wurde als irreführend und unbegründet erachtet.
In seinem gegen diese
Entscheidung eingebrachten Vorlageantrag räumte der Bw. zwar ein, dass die
auf den beiden Überweisungsbelegen angeführten Rechtstitel
("Beteiligung" auf dem Beleg betreffend die Kapitalhingabe bzw. "Provision" auf
jenem vom 4. September 1995) irreführend seien, doch
beeinträchtige dies die Zuordnung der zu Grunde liegenden Vorgänge zu
einer gewerblichen Tätigkeit nicht, da diese nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen seien. Aus diesem Grund seien auch die
sonstige berufliche Betätigung der Geschäftspartner ebenso wie das
Fehlen einer Gewerbebefugnis bzw. einer Firmenbucheintragung irrelevant.
Maßgeblich sei dagegen, dass er im Rahmen von Geschäftsbesprechungen
massiv persönlich tätig geworden sei und aktiv in die Geschäfte
eingegriffen habe. Diese Tätigkeit habe nach Art und Umfang den Rahmen
einer Vermögensverwaltung jedenfalls überschritten. Zum Nachweis legte
der Bw. eine unter Bezug auf die beim Bw. anhängige BP erstellte
Bestätigung des DI L. aus dem Jahr 1999 vor, nach welcher dieser
"aktiv an Besprechungen im In- und Ausland mit den ukrainischen Partnern
teilgenommen hat".
Im zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahren wurde der Bw. aufgefordert, sowohl Unterlagen zu den
streitgegenständlichen Geschäften im Jahr 1995 als auch zu seinen
nachhaltigen Bemühungen um weitere Geschäftsabschlüsse
(Verträge, Besprechungsprotokolle, Geschäftskorrespondenz,
Ausgabenbelege) vorzulegen.
Die Vorlage von Verträgen unterließ der Bw.
allerdings mit dem Hinweis, dass weder mit DI L. Bezüglich seines im
Juli 1995 geleisteten Finanzierungsbeitrages noch mit den ukrainischen
Geschäftspartnern schriftliche Verträge abgeschlossen worden seien.
Mit DI L. habe er lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen,
nach welcher er sich mit dem Betrag von USD 50.000,-00 $ an einer
bereits existierenden Investorengruppe, bestehend aus DI L. als
"Koordinator" der Gruppe, einem weiteren oststeirischen Unternehmer sowie einem
Kreditinstitut, beteiligen werde. Sein Finanzierungsbeitrag habe 10% des
aufzubringenden Gesamtvolumens umfasst. Auch mit den beiden anderen Beteiligten
der Investorengruppe habe er keine schriftlichen Vereinbarungen
getroffen.
Als schriftlichen Nachweis
zu diesem Geschäft legte der Bw. eine an ihn persönlich adressierte
Bestätigung des DI L. vom 11.8.1995 über den Erhalt von
50.000,00 $ vor, "die ich in Ihrem
Auftrag für Vorauszahlungen von Gemüse- und Obstlieferungen der R. aus
Bulgarien und der Ukraine ins Ausland vor allem nach Rußland, Polen, BRD
usw. verwende. Sollten diese Geschäfte positiv abgewickelt werden
können, erhalten Sie von der R. bis 19.12.1995 Ihr eingesetztes Kapital und
eine zusätzliche Provision von $ 2.500,00 pro Monat. Die
Geschäftsrisiken werden zur Gänze von Ihnen
getragen."
Des Weiteren legte der Bw.
Vereinbarungen zwischen DI L. und den ukrainischen Partnern über
Geschäftsabschlüsse betreffend die Finanzierung von drei Obst- und
Gemüselieferungen aus Bulgarien im Zeitraum April bis Juli 1995 vor, welche
neben Angaben über die beteiligten Handelsunternehmen und Lieferkonditionen
konkrete Daten zum jeweiligen Finanzierungsvolumen, zur vereinbarten Verzinsung
("Einkommen", "Gewinn"), zu den Rückzahlungsterminen sowie den involvierten
Bankverbindungen und nicht zuletzt Haftungsübernahmen (so genannte
"Garantiebriefe") enthalten. Im letzten dieser Garantiebriefe, datiert mit
31.7.1995, bestätigen DI L. und sein ukrainischer
Geschäftspartner die Überlassung von 150.000,00 $ + weiterer bis
zu 350.000,00 $ bis 19. Dezember 1995 gegen eine monatliche
Verzinsung von 8 %, wobei die Zinsen jeweils bis 4. des Folgemonates zu
überweisen sind.
Weiters schloss der Bw.
Korrespondenz des DI L. bei, aus welcher dessen Bemühungen um
Eintreibung der Außenstände aus dem fraglichen
Finanzierungsgeschäft hervorgehen, beginnend direkt bei den ukrainischen
Geschäftspartnern, in weiterer Folge unter Vermittlung des
österreichischen Handelsdelegierten in der Ukraine bis hin zu einer
Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz wegen des Verdachtes
einer strafrechtlich relevanten Übervorteilung durch seine ukrainischen
Geschäftspartner.
Zu seinen eigenen
unternehmerischen Aktivitäten beim verfahrensrelevanten Geschäft
führte der Bw. aus, er habe zwar an Besprechungen im Osten, konkret an zwei
Treffen in Bratislava und Ungarn, die dem Vorantreiben der
Zahlungsrückflüsse gedient hatten, persönlich und aktiv -
als "nachträglicher Einsteiger" allerdings nicht in führender Rolle -
teilgenommen, doch könne er Besprechungsprotokolle dazu nicht vorlegen.
Auch Belege über die anlässlich dieser Treffen angefallenen Reise-
bzw. Aufenthaltskosten, die er jeweils selbst getragen habe, besitze er nicht
mehr. In Österreich habe er v. a. mit jenem Dienstnehmer des DI L.,
der mit der Betreuung der ukrainischen Geschäftspartner befasst gewesen
war, Gespräche geführt, die sich aber v. a. auf Geschäfte vor
seinem Einstieg bezogen hätten.
Zu seinen Bemühungen
um weitere Geschäftsbeziehungen bzw. -abschlüsse legte der Bw.
umfangreiche Unterlagen - tw. in englischer, spanischer oder russischer
Sprache - vor, welche sich auf verschiedenste geschäftliche
Aktivitäten, vorwiegend mit Bezug zu osteuropäischen, asiatischen und
südamerikanischen Staaten, aus den Jahren seit 1995 beziehen. Im
Wesentlichen handelt es sich dabei um Anfragen, Angebote und
Produktinformationen. Unterlagen über Geschäftsabschlüsse sind
darin nicht enthalten. Soweit die Dokumente aus dem Bereich des Bw. stammen,
tritt dieser in seiner Funktion als Geschäftsführer der St.-GmbH auf.
Teilweise handelt es sich um Korrespondenz bzw. Unterlagen des DI L. Eine
Fa. G. bestätigt schließlich, dass der Bw. "seit dem Jahr 2001
durchgehend als Konsulent in unseren Unternehmensbereichen
Umwelttechnik/Sonderprojekte/intern. Finanzierungen tätig ist" und dabei v.
a. die Geschäftsbereiche in Zentral- und Osteuropa sowie Südamerika
aufgebaut hat.
Schließlich
übermittelte der Bw. eine Bestätigung der steuerlichen Vertreterin von
DI L., nach welcher eine BP im Unternehmen ihres Klienten für die
Jahre 1993-1995 zu keiner Wiederaufnahme bezüglich des Imports und Exports
von Obst- und Gemüselieferungen geführt habe. Die
Überprüfung dieser Angabe durch den Unabhängigen Finanzsenat beim
zuständigen Prüfungsorgan hat deren Richtigkeit
bestätigt.
Eine Einschau in den
Gerichtsakt beim Landesgericht für Strafsachen in Graz hat ergeben, dass
das Verfahren nach wie vor im Vorerhebungsstadium anhängig ist, da mangels
Kenntnis ladungsfähiger Adressen der beiden verdächtigten ukrainischen
Geschäftspartner deren Einvernahme bis dato nicht möglich
war.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung stellte der Bw. erstmals klar, dass das fragliche
Finanzierungsgeschäft als "Einstieg" in eine Handelstätigkeit mit
Waren aller Art gedacht gewesen sei, die seine internationale Tätigkeit als
Ziviltechniker ergänzen sollte. Dies sei bei großen, international
tätigen Ziviltechnikerunternehmen heute praktisch Standard, da auf diese
Weise ein einmal erschlossener Markt umfassender genützt werden könne.
Der Bezug zum Obst- und Gemüsehandel habe sich mehr oder weniger
zufällig aus dem Umstand ergeben, dass der erste Geschäftsabschluss
diesen Bereich betroffen hatte. Die dabei gewonnen Erfahrungen seien ihm bei
seiner heutigen Konsulententätigkeit für die Fa. G. dienlich, die sich
vor allem auf das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien beziehe und u. a. auch die
Vermittlung von Handelsgeschäften umfasse.
Zum Ausmaß seines
Finanzierungsanteiles (10 %) am Bezug habenden Geschäft führte
der Bw. aus, dieses hätte seiner geplanten Beteiligung an jenem Unternehmen
entsprochen, zu dessen Gründung es letztlich wegen des Fehlschlagens des
ersten Geschäftes nicht mehr gekommen sei. Zwar sei die Rechtsform dieses
Unternehmens mangels Festlegung des Unternehmenssitzes noch nicht endgültig
geklärt gewesen, doch wäre es im Falle eines österreichischen
Sitzes jedenfalls zur Gründung einer Kapitalgesellschaft
gekommen.
Zu seiner Vereinbarung mit
DI L. vom 31.7.1995 ergänzte der Bw. in der Berufungsverhandlung, dass
die festgelegte Provision der für derartige Geschäfte üblichen
Handelsspanne entsprochen habe. Für den Fall eines bloß teilweisen
Erfolges des Geschäftes sei keine konkrete Regelung vorgesehen
worden.
Das FA unterstrich in der Berufungsverhandlung den
Umstand, dass das Beweisverfahren weder ausreichende Hinweise auf einen
Eigenhandel durch den Bw. noch auf dessen Mitgestaltung im Rahmen einer
Personengesellschaft erbracht habe. Die im Ertragsteuerrecht vorgesehene,
typisierende Betrachtungsweise erlaube lediglich eine Einordnung des fraglichen
Geschäftes entweder als echte stille Gesellschaft oder als Privatdarlehen.
Denkbar sei allenfalls auch der Erwerb eines Anteiles an einer (künftigen)
Kapitalgesellschaft. In all diesen Fällen bliebe aber der Verlust des
eingesetzten Kapitales beim Bw. steuerlich unbeachtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Unabhängige
Finanzsenat aufgrund der Ergebnisse des zweitinstanzlichen
Untersuchungsverfahrens die Überlegungen bzw. Bedenken der Erstbehörde
bezüglich des Vorliegens eines Scheingeschäftes nicht teilt. Dem o. a.
Gerichtsakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bzw. den vorgelegten
Geschäftsunterlagen des DI L. ist zu entnehmen, dass dieser zumindest
ab April 1995 bezüglich solcher Geschäfte, wie sie dem
verfahrengegenständlichen Vorgang zu Grunde lagen, mit ukrainischen
Geschäftspartnern in Kontakt gestanden war.
Konkret hatte DI L. nach dem Inhalt der Unterlagen bis
Juni 1995 bereits dreimal Obst- bzw. Gemüselieferungen aus Bulgarien
vorfinanziert, indem er die erforderlichen Geldmittel gemäß den
Vereinbarungen mit seinen ukrainischen Vertragspartnern auf deren Bankkonten in
Wien bzw. New York überwiesen und in der Folge sowohl die Zinsen als auch
- zumindest bei den beiden ersten Geschäften - das eingesetzte
Kapital vereinbarungsgemäß zurückerhalten hatte. Die in den o.
a. Unterlagen enthaltenen, zu diesen Geldtransaktionen gehörigen
Überweisungsbelege stimmen im Wesentlichen mit den Daten der Bezug habenden
Vereinbarungen überein. Auch zu jenem Finanzierungsgeschäft, welches
der Bw. nach dem Berufungsvorbringen mitfinanziert hatte, enthalten die
Unterlagen sowohl schriftliche Vereinbarungen zwischen DI L. und seinen
ukrainischen Geschäftspartnern als auch zugehörige
Überweisungsbelege, welche die Geldhingabe durch DI L. belegen. Zwar
ergeben sich aus diesen Unterlagen einige Unklarheiten, doch erscheint der
tatsächliche Geldfluss von DI L. an dessen osteuropäische Partner
dadurch jedenfalls hinreichend erwiesen.
Über die weitere Verwendung dieser Geldmittel durch
die ukrainischen Geschäftspartner finden sich in den Unterlagen allerdings
keine konkreten Belege. Abrechnungsunterlagen zu zwei Geschäften vom
Juli 1995 zwischen einem der beiden ukrainischen Geschäftspartner und
einem hamburgischen Warenmakler über die Lieferung von Obst- und
Gemüse aus der Ukraine nach Deutschland beziehen sich zwar auf jene Art von
Liefervorgängen, wie sie mit den überwiesenen Geldern angeblich
finanziert werden sollten, betreffen allerdings nicht jene Transporte, auf
welche in den Vereinbarungen zwischen DI L. und seinen ukrainischen
Geschäftspartnern konkret Bezug genommen wird.
Für das anhängige Verfahren kann letztlich aber
dahin gestellt bleiben, ob die ukrainischen Geschäftspartner des DI L.
mit den fraglichen Geldmitteln wirklich die in den Vereinbarungen
angeführten Obst- und Gemüselieferungen finanziert haben. Die Annahme,
dass die Überweisungen ohne realen wirtschaftlichen Hintergrund, somit
bloß zum Schein durchgeführt worden waren, wird durch die
angeführten Unterlagen aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
jedenfalls hinreichend glaubhaft widerlegt. Nicht zuletzt bestehen auch nach dem
im Jahr 1997 bei DI L. durchgeführten BP-Verfahren keine
grundsätzlichen Zweifel an dessen Geschäftstätigkeit in Osteuropa
und konkret auch mit ukrainischen Geschäftspartnern.
Für die weitere Klärung des anhängigen
Rechtsproblems ist auf folgende Rechtslage Bedacht zu nehmen:
Der Einkommensbesteuerung
unterliegen nur Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) abschließend angeführten
Einkunftsarten. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 27 EStG). Während Erstere zu den so
genannten betrieblichen Einkunftsarten zählen, sind Letztere den
außerbetrieblichen Einkünften zuzurechnen. Aus der Zuordnung zum
einen oder anderen Bereich ergeben sich Unterschiede bei den anzuwendenden
Besteuerungsgrundsätzen. Für das anhängige Verfahren relevant ist
davon insbesondere jener, der die Berücksichtigung von Wertänderungen
der Einkunftsquelle lediglich bei der Besteuerung von Betriebsvermögen,
somit nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten vorsieht. Im
außerbetrieblichen Bereich werden dagegen im Allgemeinen nur die aus der
Einkunftsquelle erzielten Erträgnisse und die damit zusammenhängenden
Aufwendungen bei der Besteuerung erfasst (VwGH 11.3.1992, 92/13/00930). Eine
Besteuerung von Wertänderungen im Privatvermögen
(= außerbetrieblicher Bereich) ist dagegen grundsätzlich nicht
vorgesehen. Deshalb unterliegen hier etwa - abgesehen vom Sonderfall eines
Spekulationstatbestandes - aus einer Veräußerung der
Einkunftsquelle erzielte Überschüsse nicht der Besteuerung. Anderseits
ist vice versa auch eine Wertminderung der Einkunftsquelle - bis hin
zu deren vollständigem Verlust - steuerlich irrelevant, soweit diese
dem Privatvermögen zuzurechnen ist.
Im Bereich des
Kapitalvermögens bildet der Kapitalstamm die Einkunftsquelle. Soweit dieser
zum Privatvermögen gehört, unterliegen dessen Wertveränderungen
den oben dargestellten Grundsätzen für die Besteuerung im Bereich der
außerbetrieblichen Einkunftsarten.
Bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen ist zudem zu beachten, dass diese so genannte
Nebeneinkünfte darstellen. Dem Regime des § 27 EStG
unterliegen Erträgnisse deshalb nur, soweit sie nicht zu den betrieblichen
oder nichtselbständigen Einkunftsarten gehören. Ist dagegen der
Kapitalstamm Teil eines Betriebsvermögens, gelten sowohl für die
steuerliche Berücksichtigung der daraus erzielten Erträgnisse als auch
für die Behandlung der Wertänderungen am Kapitalstamm die Normen
für die Besteuerung der entsprechenden betrieblichen
Einkünfte.
Geht, wie im anhängigen Fall, ein Kapitalstamm zur
Gänze verloren, ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob dieser dem
Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen war. Da der Bw.
eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung durchführte, setzt
die Behandlung als betriebliches Kapital dessen Verwendung im Rahmen einer
betrieblichen Tätigkeit voraus. Erfolgte dagegen die Kapitalnutzung in
einer Art, die über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung
nicht hinausging, bleibt der Verlust des zur Finanzierung der Obst- und
Gemüselieferungen eingesetzten Kapitals beim Bw. steuerlich
unbeachtlich.
Zentrale Bedeutung im
gegenständlichen Verfahren kam daher der Frage zu, ob die Überlassung
der später verloren gegangenen 50.000,00 $ an DI L. Teil einer
- sei es als Einzelunternehmen oder im Rahmen einer Personengesellschaft
ausgeübten - gewerblichen Tätigkeit oder einer bloß
vermögensverwaltenden Betätigung des Bw. gewesen war.
§ 23 Abs.1 EStG definiert als kumulativ
erforderliche Merkmale eines Gewerbebetriebes bzw. einer gewerblichen
Tätigkeit eine selbständige, nachhaltige und mit
Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
ausgeübte Betätigung.
Ein rein passives Verhalten begründet keine
gewerbliche Tätigkeit (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar
§ 23 Tz 14 unter Berufung auf Quantschnigg/ Schuch
§ 23 Tz 1.4).
Selbständigkeit erfordert ein Tätigwerden auf
eigene Rechnung und Gefahr, somit unter Tragung des Unternehmerrisikos,
weisungsfrei und unter eigener Verantwortung, ohne Eingliederung in eine
betriebliche Organisation und mit der Befugnis, sich vertreten zu lassen. Liegen
diese Merkmale nur teilweise vor, ist bei der Beurteilung auf das
Überwiegen im Gesamtbild der im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegebenen,
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (VwGH 5.3.1983, 82/14/0281;
4.3.1986, 84/14/0063; 4.2.1987, 85/13/0194; 31.3.1987, 86/14/0163; 9.7.1997,
95/13/0289).
Unternehmerwagnis setzt voraus, dass Erfolg oder
Nichterfolg des unternehmerischen Handelns die Höhe der Einkünfte
maßgeblich beeinflusst.
Als Indizien gelten nach der Judikatur des VwGH
insbesondere, dass der Unternehmer durch sein Handeln auf die Höhe der
Einnahmen Einfluss nehmen kann sowie, dass er das wirtschaftliche Risiko eines
(unverschuldeten) Leistungsausfalles, aber auch die durch die Tätigkeit
entstandenen Kosten, wie etwa die Kosten von Geschäftsreisen, selbst zu
tragen hat (6.4.1988, 87/13/0202; 23.10.1990, 89/14/0102; 15.7.1998,
97/13/0169). Eine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber schließt
das Merkmal der Selbständigkeit noch nicht aus (VwGH 11.1.1963, 1263/62).
Anderseits erfüllt Unternehmerwagnis allein noch nicht das Merkmal der
Selbständigkeit (VwGH 17.9.1996, 92/14/0161).
Eine nachhaltige Betätigung ist eine entweder unter
Ausnutzung derselben Gelegenheiten bzw. Verhältnisse tatsächlich
wiederholt oder dauernd ausgeübte bzw. zumindest in klar erkennbarer
Wiederholungsabsicht durchgeführte Tätigkeit. Die Wiederholungsabsicht
darf sich dabei nicht nur im subjektiven Willen erschöpfen sondern muss an
konkreten Maßnahmen bzw. Verhaltensweisen des Unternehmers
nachprüfbar und nach objektiven Umständen auch wahrscheinlich sein.
Wird eine Tätigkeit nur gegenüber einem Auftraggeber und ohne
Wiederholungsabsicht ausgeübt, so setzt dies zumindest ein sich über
längere Zeit erstreckendes Tätigwerden, wie etwa eine mehrmonatige
Beratungstätigkeit, voraus (VwGH 10.9.1979, 225f, 2049f/79; 14.9.1988,
87/13/0248; 10.3.1993, 91/13/0189; 25.2.1997, 95/15/0115).
Nach denselben objektiven Maßstäben ist zu
beurteilen, ob sich der Unternehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
beteiligt, d.h. ob er grundsätzlich bereit ist, mit jedermann in
Geschäftsverkehr zu treten, der an seinen Leistungen Bedarf hat (11.4.1972,
2286/71; 7.3.1984, 82/13/0180).
Die hinter einer
Betätigung stehende Gewinnerzielungsabsicht findet schließlich in
einer entsprechend wirtschaftlichen Betriebsführung ihren Ausdruck.
Besonders risikoreiche Aktivitäten, wie etwa die Vergabe unbesicherter
Kredite, schließen eine unternehmerische Tätigkeit nicht aus (VwGH
6.11.1984, 84/14/0078; 17.9.1997, 93/13/0036).
Aus §§ 31f Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt
sich, dass eine bloße Vermögensverwaltung keine gewerbliche
Tätigkeit darstellt und somit noch keinen Gewerbebetrieb begründet.
§ 32 BAO nennt explizit als Beispiel für eine
Vermögensverwaltung die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen. Geht
die Nutzung des Vermögens allerdings über den Rahmen der
Vermögensverwaltung hinaus, wird der Abgabepflichtige dabei in einer Art
und in einem Umfang tätig, die das üblicherweise mit der Verwaltung
des eigenen Vermögens verbundene Ausmaß
überschreitet, so ist
von einem Gewerbebetrieb auszugehen. Dies insbesondere, wenn nach dem Gesamtbild
der Tätigkeit die Überschreitung deutlich ist und damit die oben
dargestellten gesetzlichen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit
erfüllt sind (VwGH 22.3.1991, 90/13/0256; 29.7.1997,
96/14/0115).
In der Regel erlauben Art und
Umfang der vom Abgabepflichtigen zusätzlich erbrachten Leistungen eine
derartige Beurteilung. Doralt sieht - unter Verweis auf Stoll - die
Auswirkung der vom Abgabepflichtigen getätigten, zusätzlichen
Aufwendungen als maßgebliches Kriterium an. Handelt es sich dabei um
Maßnahmen, aufgrund derer mehr Einkünfte erzielbar sind als bei
bloßem Einsatz des Kapitals, rechtfertigt dies aus seiner Sicht eine
Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften (a.a.O, Tz 106 zu § 23
EStG.). Ergibt sich insgesamt ein Bild, welches einer privaten
Vermögensverwaltung fremd ist, etwa im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf
von Wertpapieren bzw. der Vergabe von Darlehen an verschiedene Darlehensnehmer,
so sieht auch die Judikatur die Voraussetzungen des § 23 EStG als
erfüllt an (VwGH 29.7.1997, 96/14/0115; BFH, BStBl 1968 II 775). Eine
geringe Anzahl an Vertragspartnern ist demnach für sich ebenso wenig ein
entscheidendes Merkmal wie die bloße Verwertung beruflicher Kenntnisse
(VwGH 10.6.1981, 2509/80; 2.10.1985, 84/13/0058, BFH, jud. cit.).
Wird eine den dargestellten Merkmalen gewerblicher
Tätigkeit entsprechende Betätigung im Rahmen eines Einzelunternehmens
oder vom Mitunternehmer einer Personengesellschaft ausgeübt, sind die
Betriebsergebnisse (anteilig) der/den (mit)tätigen natürlichen
Person(en) zuzurechnen. Tritt dagegen im Geschäftsverkehr eine
Kapitalgesellschaft auf, ist das Ergebnis der gewerblichen Betätigung
aufgrund der selbständigen Rechtspersönlichkeit der juristischen
Person ausschließlich dieser zuordenbar. Entsprechend hat die Art der
Tätigkeit der Kapitalgesellschaft auch keine Auswirkung auf die Beurteilung
der Betätigung der daran beteiligten natürlichen Personen. Vielmehr
stellt bei diesen das bloße Halten der Beteiligung an der
Kapitalgesellschaft grundsätzlich eine vermögensverwaltende
Tätigkeit dar, wodurch die Beteiligung als solche zum Privatvermögen
gehört, sofern sie nicht - durch entsprechende bilanzielle
Behandlung - einem Betriebsvermögen zugeordnet wird.
Auf Basis dieser Rechtslage ist
aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates für den anhängigen Fall
klar erwiesen, dass die fragliche Geldhingabe des Bw. nicht im Rahmen einer
gewerblichen Tätigkeit bzw. eines Gewerbebetriebes erfolgt ist, sondern
dass vielmehr, entsprechend der Auffassung der Erstbehörde, von einem
Privatdarlehen auszugehen ist.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat der Bw. im
Jahr 1995 lediglich ein einziges Geschäft abgeschlossen, welches sich
auf eine Handelstätigkeit bezogen hat, nämlich jenes, aufgrund dessen
er - nach mündlicher Vereinbarung - am 31.7.1995 den Betrag
von 50.000,00 $ USD auf das Bankkonto des DI L. bei dessen
"Hausbank" überwiesen hat.
Sowohl in diesem Überweisungsbeleg als auch in
der dazu von DI L. erstellten Bestätigung vom 11.8.1995 scheinen als
Partner dieses Geschäftes DI L. und der Bw. auf. In dem auf
Geschäftspapier des DI L. erstellten und von diesem unterfertigten
Schreiben wird ausdrücklich festgehalten, dass
er den überwiesenen Geldbetrag
im Auftrag des Bw. für
Vorauszahlungen von Gemüse- und Obstlieferungen der Fa. R. aus Bulgarien
und der Ukraine verwenden werde. Einen Hinweis, dass DI L. diese
Bestätigung im Namen einer oststeirischen Investorengruppe oder aber als
Vertreter der ukrainischen Unternehmer ausgestellt hat, enthält das
Schreiben nicht. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die dem Zahlungsvorgang zu
Grunde liegende Vereinbarung allein zwischen DI L. und dem Bw. getroffen
wurde.
Nachweise für ein gemeinsames Tätigwerden
der beteiligten Investoren sind im gesamten Verfahren nicht zu Tage gekommen.
Vielmehr hat sich deren Teilnahme - abgesehen von jener des
DI L. - demnach tatsächlich auf die Hingabe von Kapital
beschränkt.
So findet sich im
gesamten Schriftverkehr zum Obst- und Gemüsehandel mit der Fa. R.
ausschließlich DI L. als Vertragspartner der ukrainischen
Geschäftsleute. Sämtliche Vertragsanbote (so genannte
"Blitzvorschläge") und "Garantiebriefe" ergingen ausdrücklich an
DI. L. Auch der Zahlungsverkehr erfolgte zur Gänze über dessen
persönliches Bankkonto.
Das Vorbringen, dieser
habe dabei lediglich als "Clearingstelle" fungiert, somit im Auftrag bzw. in
Vertretung der übrigen Financiers gehandelt, überzeugt aufgrund des
Fehlens entsprechender schriftlicher Vereinbarungen nicht. Selbst in Anbetracht
langjähriger Geschäftskontakte bzw. persönlicher Bekanntschaft
der beteiligten österreichischen Geldgeber wäre der Abschluss eines
schriftlichen Vertrages als Grundlage für eine gemeinschaftliche,
unternehmerische Betätigung unumgänglich und für die im
Wirtschaftsleben tätigen Beteiligten zweifellos selbstverständlich
gewesen. Dies umso mehr als es sich bei einem der Geldgeber um ein
Kreditinstitut gehandelt hat.
Auch die Unterlagen zu den in den Folgejahren
unternommenen Versuchen zur Hereinbringung des investierten Geldes weisen
ausschließlich DI L. als Betreibenden aus. So wurde etwa im
Herbst 1995 eine Umschuldung der aushaftenden Forderung in ein Darlehen
durchgeführt. Der zugehörige notarielle Darlehensvertrag nennt als
Vertragsparteien DI L. und die bulgarische Fa. R. In Punkt 2
dieses Vertrages wird ausdrücklich festgestellt, dass DI L. das
Darlehen gewährt.
Nicht zuletzt hat dieser ausschließlich in
seinem Namen Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet und in der Folge vor
Gericht, als Zeuge vernommen, angegeben, dass er mit den beiden ukrainischen
Geschäftsleuten als Vertreter der Fa R. in Geschäftsbeziehung
gestanden war. An der Finanzierung des fraglichen Geschäftes seien
allerdings vier weitere Investoren mit einem Teilbetrag von
USD 350.000,00 $ beteiligt gewesen, die er über das mit dem
Geschäft verbundene Risiko "informiert" habe.
Der Bw. hat im Verfahren eingeräumt, dass er
weder mit den anderen oststeirischen Investoren (auch nicht mit der beteiligten
Bank!) noch mit den Geschäftspartnern aus Osteuropa schriftliche
Vereinbarungen getroffen hatte. Dies ganz im Gegensatz zu seinen sonstigen
internationalen Geschäften, die er als Geschäftführer der
St. GmbH bzw. als Konsulent für andere Unternehmen abschließe.
Das Ermittlungsverfahren hat auch keinerlei Hinweise hervorgebracht, dass der
Bw. mit den anderen involvierten Personen jemals mündliche Vereinbarungen
getroffen hatte.
Das Fehlen einer
gemeinsamen Vertragsgrundlage aller "Investoren" aber auch deren nachweislichen
Vertretungsauftrages an DI L. erhärtet einerseits, dass dem Bezug
habenden Projekt lediglich Einzelvereinbarungen zwischen DI L. und seinen
österreichischen Geschäftspartnern zu Grunde gelegen waren, und
unterstreicht anderseits die reine Finanzierungsfunktion der Geldhingabe.
Nachweise für die Tätigkeit einer Personengesellschaft mit den
Geldgebern als mitunternehmerische Teilhaber, die allenfalls auch als
bloße Vorgründungsgesellschaft für ein erst in Planung
befindliches, eigenständiges Unternehmen fungierte, hat das Verfahren nicht
erbracht. Vielmehr wurde dadurch erwiesen, dass der Vertragspartner des Bw. in
Bezug auf die fragliche Geldhingabe ausschließlich DI L. gewesen war.
Nur von diesem wäre er, im Falle eines erfolgreichen
Geschäftsverlaufes, berechtigt gewesen, sein Kapital und die vereinbarten
Zinsen einzufordern.
Dass speziell diesem Geldbetrag eine reine
Finanzierungsfunktion zukam, wird vor allem durch den Inhalt der
Bestätigung des DI L. vom 11. August 1995 eindeutig
dokumentiert. Wenn darin als Verwendungszweck lediglich pauschal die
Vorauszahlung von Gemüse- und Obstlieferungen der Fa. R.
angeführt ist, ohne Nennung konkreter Daten zu den zu Grunde liegenden
Handelgeschäften, wie insbesondere zu den beteiligten Lieferanten und
Warenempfängern, zum Umfang der Warenbewegung und zu den Lieferterminen
bzw. -fristen, so ist klar erkennbar, dass diese für die Parteien dieser
Vereinbarung keine entscheidende Rolle spielten.
Zwar hatte sich der Bw. vor
der Überweisung seines Finanzierungsbeitrages an DI L. von diesem
nachweisen lassen, dass dessen ukrainischen Geschäftspartner
tatsächlich Geschäfte von der Art, wie sie mit seinen Geldmitteln
finanziert werden sollten, durchführten. Dies wird durch einen
Schriftverkehr zwischen DI L. und dem Bw. vom 27.7.1995 belegt, in welchem
Ersterer die bereits angesprochenen Unterlagen über zwei
Gemüselieferungen von der Ukraine nach Deutschland übermittelte. Da es
sich dabei allerdings um bereits abgeschlossene Geschäfte ("Schlussnoten"
vom 5. bzw. 17. Juli 1995) handelte und als Lieferant zudem eine
Fa. K. aus der Ukraine auftritt, konnten diese Unterlagen lediglich der
Glaubhaftmachung der Seriosität der zu finanzierenden Liefergeschäfte
dienen, nicht aber jene konkreten Warenlieferungen betreffen, die der Bw.
mitzufinanzieren beabsichtigte.
Der Inhalt der Bestätigung
des DI L. vom 11. August 1995 belegt somit klar, dass der Bw.
tatsächlich lediglich die Funktion eines Geldgebers einnehmen sollte und
wollte. Im Gegensatz dazu hatte DI L. von den ukrainischen Partnern bis
Juni 1995 im Wege der so genannten "Blitzvereinbarungen" Daten zu den
einzelnen Geschäftsvorgängen erhalten. Auch im "Garantiebrief" der
Fa. R. vom 28.7.1995 an DI L., der die Details der Überlassung
von 500.000,00 $ USD regelt, wird auf "zusätzliche Kontrakte und
Pläne zur Benutzung des Geldes" verwiesen.
Der Bestätigung des
DI L. vom 11. August 1995 sind keine über die Hingabe der
Geldmittel hinausgehenden Rechte oder Pflichten des Bw. zu entnehmen. Weder geht
daraus ein Hinweis auf ein vereinbartes, eigenständiges Tätigwerden
des Bw. hervor, noch ist daraus dessen Verpflichtung zur Beteiligung an im
Zusammenhang mit dem Geschäft anfallenden Kosten erkennbar.
Zwar hat der Bw. im Verfahren wiederholt darauf
verwiesen, dass er persönlich und aktiv an der Geschäftsabwicklung
mitgewirkt, an Besprechungen teilgenommen und etwa die bei Auslandsbesprechungen
angefallenen Reisekosten (erinnerlich waren Besprechungen in Bratislava und
Ungarn) selbst getragen habe. Einen konkreten Nachweis blieb er allerdings trotz
Aufforderung schuldig. Aktenkundig ist lediglich die anlässlich des
BP-Verfahrens beim Bw. im Jahr 1999 erstellte Erklärung des DI L.
mit der sehr allgemein gehaltenen Aussage, dass der Bw. aktiv an Besprechungen
mit den ukrainischen Geschäftspartnern im In- und Ausland teilgenommen
habe. Weiters befindet sich unter den vorgelegten Unterlagen eine Fax-Mitteilung
des DI L., an den Bw. aus dem Jahr 1997, mit welcher er diesen
über den Termin eines geplanten Treffens mit einem der beiden ukrainischen
Vertreter der Fa. R. in Ungarn informierte. Dass der Bw. an diesem Treffen
teilgenommen hat, ist allerdings ebenso wenig belegt wie für das Treffen
des DI L. mit einem der ukrainischen Geschäftspartner in Bratislava im
November 1995.
Trotz Aufforderung konnte der Bw. keinerlei
Unterlagen, insbesondere auch keine Gesprächsprotokolle über diese
oder andere Besprechungen mit den Geschäftspartnern aus der Ukraine
vorlegen, noch Belege über dabei angefallene Reisekosten. Auch zu seiner
Teilnahme an derartigen Besprechungen mit den osteuropäischen Partnern im
Inland konnte der Bw. keine konkreten Angaben machen. Vielmehr stellte er klar,
dass seine inländischen Besprechungen mit einem Mitarbeiter des DI L.
stattgefunden und sich nicht auf jenes Geschäft bezogen hatten, an dessen
Finanzierung er sich beteiligt hatte.
Nachdem zudem in der Abgabenerklärung des Bw. im
Zusammenhang mit den fraglichen Einkünften weder Reisekosten noch andere
Aufwendungen (z.B. anteilige Vertragserrichtungskosten anlässlich der
Forderungsumwandlung in ein Darlehen) als Betriebsausgaben aufscheinen, ist
davon auszugehen, dass mangels persönlicher Teilnahme an den
Auslandsbesprechungen Reisekosten für ihn tatsächlich gar nicht
angefallen sind und er auch sonstige Kosten nicht zu tragen hatte.
In welcher Weise der Bw.
sonst die Abwicklung des von ihm mitfinanzierten Geschäftes aktiv
mitgestaltet hat, wurde im Verfahren trotz Aufforderung ebenfalls nicht
dargetan.
Diese Umstände unterstreichen die reine
Finanzierungsfunktion der Geldhingabe ebenso wie die Vereinbarung einer fixen
Rendite ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen.
Die nach dem Inhalt der
Bestätigung vom 11. August 1995 vereinbarte monatliche "Provision" von
2.500,00 $ USD für den Bw. entsprach einer Jahresverzinsung von
60%. Mag sich diese auch an dem bei derartigen Handelsgeschäften
durchschnittlich erzielbaren Ertrag orientieren, ändert dies doch nichts
daran, dass der monatlich zu bezahlende Betrag nicht als Anzahlung mit
Endabrechnung nach Abwicklung des Geschäftes vereinbart worden war, sondern
als Fixum. Der Anspruch des Bw. auf dessen Auszahlung bestand somit -
abgesehen vom Totalverlust - unabhängig vom tatsächlich
erzielten Ergebnis und auch wenn er persönlich gänzlich untätig
blieb. Anderseits hätte der Bw. durch ein persönliches Einschreiten
auch keine höhere "Provision" erzielen können. Wie der Bw. in der
Berufungsverhandlung eingeräumt hat, war zwischen DI L. und ihm
für den Fall einer nur teilweise erfolgreichen Geschäftsabwicklung
keine explizite Vereinbarung getroffen worden.
Mit der Vereinbarung einer
fixen Provision war dem Bw. tatsächlich lediglich ein Anspruch auf eine
Geldforderung als Vergütung für den Gebrauch seines auf Zeit
überlassenen Kapitals eingeräumt worden. Eben dies sind die Merkmale
eines Darlehensgeschäftes.
Wenn nach dem Inhalt der Bestätigung vom
11. August 1995 sowohl die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals
als auch der "Provision" nur für den Fall einer positiven
Geschäftsabwicklung vereinbart war und darin ausdrücklich auf eine
volle Risikotragung durch den Bw. verwiesen wird, so ist dies zweifellos
Ausdruck eines Geschäftswagnisses für den Bw. Allerdings handelt es
sich dabei nicht um Unternehmerwagnis im Sinne der eingangs dargestellten
Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr kommt darin lediglich die
besonders riskante Form der gewählten Kapitalveranlagung zum Ausdruck.
Diese spiegelt sich anderseits auch in der außerordentlich hohen
Verzinsung - um nichts anderes handelt es sich tatsächlich bei
der vereinbarten "Provision" - wider.
Die Situation ist vergleichbar mit jener beim Erwerb der
Anleihen von Unternehmen aus besonders unsicheren Branchen oder
Volkswirtschaften, nicht zuletzt auch von verschiedenen osteuropäischen
Staatsanleihen. Auch dabei sind vergleichsweise enorm hohe Erträge zu
erzielen. Im Gegenzug ist aber auch das Risiko des (teilweisen oder
völligen) Kapitalverlustes wesentlich höher als bei Anleihen sicherer
Unternehmen oder westlicher Staaten.
Eine unternehmerische
Tätigkeit begründet ein derartiges Risiko für sich noch nicht.
Vielmehr ist ein so veranlagtes Kapital grundsätzlich dem Bereich der
Vermögensverwaltung zu zuordnen. Erst bei Vorliegen weiterer Merkmale einer
gewerblichen Tätigkeit könnte die Grenze zur gewerblichen
Vermögensverwaltung allenfalls überschritten werden.
Dass im Zusammenhang mit der Abwicklung des konkret
betroffenen Finanzierungsgeschäftes eigenständige unternehmerische
Aktivitäten des Bw. im Verfahren nicht hervor gekommen sind, wurde bereits
dargestellt.
Auch eine als Erstgeschäft
in der Berufung angeführte Mehllieferung findet im Verfahrensergebnis keine
Deckung. Die überprüften Unterlagen enthalten keine Hinweise auf ein
derartiges Geschäft, ebenso nicht auf eine Beteiligung des Bw. an einem
solchen. Bei dem angeblich aus diesem Projekt in der
Abgabenerklärung 1995 erfassten Ertrag von 26.050,00 S
(= 2.500,00 $) handelt es sich vielmehr augenscheinlich um die
Einnahmen aus der ersten und einzigen Zahlung der vereinbarten, monatlichen
Zinsen zum Geschäft vom 31.7.1995 (lt. Gerichtsakt Eingang von
USD 40.000,00 $ bei DI L. am 4. September 1995;
Überweisung von USD 2.500,00 $ an den Bw. durch DI L. am
20. September 1995).
Das umfangreiche Material,
welches zum Nachweis der Bemühungen des Bw. um die Fortsetzung bzw. den
Ausbau seiner Handelstätigkeit vorgelegt wurde, ist ebenfalls nicht
geeignet, die Kapitalhingabe an DI L. im Jahr 1995 als
Anlauftätigkeit im Rahmen seines gewerblichen Obst- und Gemüsehandels
oder auch eines Handels mit Waren aller Art zu untermauern. Die Unterlagen
betreffen, soweit sie sich überhaupt auf den Handel mit Waren beziehen,
großteils Rohstoffe bzw. Produkte für eine Verwendung im technischen
Bereich (z.B. Stahl, Bleche, Mineralstoffe oder deren Derivate, wie Erdöl
bzw. auch Treibstoffe). Wie o.a. enthalten sie zumeist lediglich unverbindliche
Anfragen bzw. Interessensbekundungen ohne tatsächliche
Geschäftsabschlüsse oder auch nur konkrete Vertragsverhandlungen.
Teilweise fehlt auch ein Versandnachweis, sodass insoweit nicht einmal erwiesen
ist, dass die betreffenden Unterlagen den Geschäftsbereich des Bw.
überhaupt verlassen haben. Wesentlich ist aber insbesondere, dass es sich
bei den vorgelegten Unterlagen entweder um solche handelt, die als
Geschäftspartner der Interessenten aus verschiedensten Länder wiederum
DI L. ausweisen bzw. dort, wo der Bw. als Ansprechpartner aufscheint,
dieser in seiner Funktion als Geschäftsführer der St. GmbH oder
der 1996 gegründeten A. GmbH auftritt bzw. kontaktiert wird. Ein
Bemühen des Bw. um den Aufbau seines eigenständigen Handelsbetriebes
wird durch diese Unterlagen jedenfalls nicht belegt, noch weniger eines solchen
auf dem Gebiet des Obst- und Gemüsehandels.
Der Bw. hat im
zweitinstanzlichen Verfahren, befragt nach Nachweisen für seine
Handelstätigkeit, bestätigt, dass er einerseits mit der Tätigkeit
der St. GmbH neben technischer Projektabwicklungen auch "kommerzielle
Ziele" verfolge und anderseits Handelsgeschäfte ausdrücklich auf seine
Konsulententätigkeit für die Fa. G. beschränkt. In der
Berufungsverhandlung wurde die Handelstätigkeit ebenfalls in Zusammenhang
mit und gleichsam als ein Nebenprodukt der Tätigkeit des Bw. als
Zivilingenieur dargestellt. Durch ein derartiges Vorbringen wird ein
selbständiger, auf das Geschäft vom 31.7.1995 mit DI L.
aufbauender Eigenhandel des Bw. nicht untermauert. Auch die vorgelegten
Unterlagen belegen einen solchen nicht. Ebenso wenig ergeben sich daraus
Hinweise auf die Ausübung einer Handelstätigkeit des Bw. im Rahmen
einer Personengesellschaft. Nicht zuletzt weist der Bw. in seinen
Abgabenerklärungen für die Folgejahre keinerlei Ergebnisse einer
Handelstätigkeit aus.
Im Verfahren wurde u. a. mit der geplanten Gründung
eines eigenen Handelsunternehmens argumentiert, zu welcher es letztlich wegen
des Scheiterns des Geschäftes vom August 1995 allerdings nicht mehr
gekommen sei.
Soweit dazu Unterlagen
vorgelegt wurden, bestätigen diese das Vorhaben, ein "selbständiges
Unternehmen" mit einem "Startkapital" von USD 5.000.000,00 $
gründen zu wollen, welches u. a. Warenhandel mit osteuropäischen
Ländern abwickeln sollte. Das Startkapital sollte von jener
Finanzierungsgruppe aufgebracht werden, die nach dem Verfahrensergebnis auch die
Mittel für das Geschäft mit der Fa. R. im August 1995 zur
Verfügung gestellt hatte. In welcher Rechtsform dieses Unternehmen
betrieben werden sollte, war nach den Unterlagen noch nicht entscheiden, doch
geht daraus hervor, dass dabei keinesfalls an einen eigenständigen
Handelsbetrieb des Bw. sondern vielmehr an ein an einer Kapitalgesellschaft
orientiertes Unternehmen gedacht war. Der Bw. hat dies in der
Berufungsverhandlung auch bestätigt.
Eine Beteiligung des Bw. an
einer zu gründenden Kapitalgesellschaft hätte bei diesem aber
ebenfalls keine unternehmerische Tätigkeit begründet. Mag auch das
Ausmaß der Beteiligung am Finanzierungsvolumen zum Geschäft vom
31.7.1995 analog zu dessen geplanten Beteiligungsverhältnis an diesem
Unternehmen festgelegt worden sein, auf die Beurteilung der Kapitalhingabe an
DI L. hat dies, wie insgesamt die geplante Firmengründung, keinen
Einfluss, zumal, wie bereits dargestellt, ein gemeinsames Vorgehen der
Investoren, welches allenfalls als Tätigkeit einer
Vorgründungsgesellschaft interpretiert werden könnte, durch das
Verfahren nicht erwiesen wurde.
Für den Standpunkt des Bw. ist schließlich auch
aus dessen Hinweis, der Verlust aus dem Bezug habenden
Finanzierungsgeschäft sei bei DI L. von der Abgabenbehörde
steuerlich anerkannt worden, nichts zu gewinnen. Einerseits wurde - mangels
Relevanz für das anhängige Verfahren - nicht
überprüft, ob und ggfs. im Rahmen welcher unternehmerischen
Betätigung dieser aus dem Geschäft tatsächlich einen Verlust
erklärt hat. Anderseits wird durch das Verfahrensergebnis offenkundig, dass
sich dessen unternehmerisches Engagement mit osteuropäischen
Handelspartnern - im Gegensatz zu jenem des Bw. -
keineswegs auf das vom Bw. mitfinanzierte Einzelprojekt beschränkt hatte
und zudem auch, allein in Bezug auf die konkrete Geschäftsbeziehung mit der
Fa. R., wesentlich intensiver gewesen war. Die vorgelegten Unterlagen
lassen vielmehr auf eine umfangreiche, internationale Handelstätigkeit des
DI L. schließen, die dieser auf eigene Gefahr und im eigenen Namen
betrieben hat.
Die
Geschäftstätigkeit des DI L. war im gegenständlichen
Verfahren weder in Bezug auf das konkrete Finanzierungsgeschäft noch
insgesamt zu beurteilen. Eine Vergleichbarkeit mit der Betätigung des Bw.
auf dem in Frage stehenden Gebiet ist nach den vorliegenden Unterlagen aber
jedenfalls auszuschließen. Dass unterschiedliche
Sachverhaltskonstellationen zu verschiedenen Rechtsfolgen führen
können, bedarf - insbesondere in Hinblick auf die oben dargestellte
Rechtslage - keiner weiteren Erörterung.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass nach dem Ergebnis des durchgeführten
Ermittlungsverfahrens keine über den Bereich einer privaten
Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung des Bw. festgestellt
werden konnte. Letztlich war es tatsächlich bei einer einzigen
Kapitalhingabe an DI L. als nachweisbares Engagement des Bw. im Rahmen der
behaupteten Handelstätigkeit geblieben. Weder hat er in Bezug auf diese
Kapitalhingabe vom 31. Juli 1995 Nebenleistungen erbracht, die eine
Beurteilung als gewerbliche Vermögensverwaltung rechtfertigen würden,
noch war dieses Geschäft Teil einer selbständig und nachhaltig
ausgeübten Handelstätigkeit des Bw. bzw. einer Personengesellschaft,
in welcher er in unternehmerischer Stellung fungierte. Vielmehr bestand für
den Bw. keine Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Höhe der
für ihn erzielbaren Einnahmen und keine Verpflichtung zur (anteiligen)
Tragung anfallender Betriebsausgaben. Sein aktives, persönliches
Einschreiten im Rahmen des konkreten Projektes wurde durch das Verfahren ebenso
wenig erwiesen wie ein objektiv nachvollziehbarer, fortgesetzter Warenhandel auf
eigene Rechnung und Gefahr in den Folgejahren.
Vielmehr hat der Bw. letztlich
lediglich in einem Einzelgeschäft DI L. Kapital zur Nutzung auf Zeit
gegen eine bestimmte Vergütung überlassen und damit als Darlehen
hingegeben. Dass die vereinbarte Nutzungsvergütung vergleichsweise sehr
hoch war und der Bw. überdies die Gefahr des Kapitalverlustes zu tragen
hatte, ist durch die besonders risikoreiche Veranlagungsform begründet.
Darin liegt für sich noch kein Unternehmerwagnis im Sinne einer
selbständigen Tätigkeit. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass
der Bw. durch sein vereinbarungsgemäßes Tätigwerden auf die
Höhe des erzielbaren Ertrages Einfluss nehmen hätte können.
Tatsächlich war allerdings eine fixe, von jeglichem Einschreiten des Bw.
unabhängige Verzinsung vereinbart worden.
Insgesamt hat das Verfahren
somit die von der Erstbehörde vorgenommene Beurteilung der Kapitalhingabe
vom 31. Juli 1995 als Privatdarlehen bestätigt. Daraus resultieren, wie
oben dargestellt, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
gewerbliche TätigkeitVermögensverwaltungUnternehmerwagnisGeschäftsrisikoEigenhandelKapitalverlust(hohe) FixverzinsungPrivatdarlehenOsteuropaBulgarienUkraine
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-G/02
- Stammnummer
- 12669
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF