Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0663-L/05
Abgrenzung gewerblicher Grundstückshandel - land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-L/05vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch PZP
Steuerberatung GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
4910 Ried im Innkreis, Am Burgfried 14, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 18. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2003
entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2003 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Tabelle
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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32.080,76 €
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Einkommensteuer
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8.712,40 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-0,00 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
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8.712,40 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
2)
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erklärte im berufungsgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (12.539,85 €), Einkünfte aus
Kapitalvermögen (9.539,76 €), Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (7.024,88 €) und Sonstige Einkünfte
(7.300,00 €).
Das Finanzamt veranlagte obige
Einkünfte erklärungsgemäß; weiters qualifizierte es einen
Grundstücksverkauf als gewerblichen Grundstückshandel und setzte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 85.728,00 € sowie
Anspruchszinsen in Höhe 1.080,12 € fest (Bescheide vom
18. Mai 2005).
Gegen diese Bescheide erhob die
Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom
16. Juni 2005 (eingelangt beim Finanzamt am 17. Juni 2005)
Berufung, beantragte mangels Vorliegens eines gewerblichen
Grundstückshandels, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null
festzusetzen, und führte im Wesentlichen begründend aus:
Die Bw. habe von ihren Eltern
einen landwirtschaftlichen Betrieb in B., erworben (1989: Übergabsvertrag,
1994: Erbschaft), den sie bis zum Tod ihres Ehegatten 1993 selbst bewirtschaftet
habe. Auf Grund ihrer Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder und
ihre betagten Eltern sei sie gezwungen gewesen, die Grundstücke zu
verpachten. Eine Veräußerungsabsicht habe nicht bestanden; sie habe
keine Handlungen gesetzt, die darauf abgezielt hätten, diese
Grundstücke am Markt anzubieten.
In den Jahren 1993 bis 1998 sei es über Betreiben der
Gemeinde M. zu einem Flurbereinigungsverfahren mit ersten Gesprächen
über einen teilweisen Verkauf von Grundstücken zwecks möglicher
Betriebsansiedlungen gekommen. Die Gemeinde habe schließlich 1998 einige
Teilflächen in Gewerbegebiet umgewidmet; die Tragung sämtlicher
Erschließungskosten wie Straßenbau, Beleuchtung, Kanalisation etc.
sei ausschließlich durch die Gemeinde erfolgt. Auch habe die Gemeinde die
ersten Vorgespräche mit Kaufinteressenten geführt.
Die Bw. habe zuerst eine Fläche von
19.140 m² an die L- GmbH & Co KG, S., verkauft
(Kaufvertrag vom 30. März 1999). Darüber hinaus habe sie dem
Unternehmen eine Kaufoption über eine weitere Teilfläche im
Ausmaß von 12.425 m² bis zum 31. Dezember 2003
(zwischenzeitig verlängert bis 31. Dezember 2006) eingeräumt
(Optionsvertrag vom 10. Februar 1998).
In der Folge habe sie eine Liegenschaft im Ausmaß von
6.211 m² an die Firma A., St. Martin (Kaufvertrag vom
6. November 2000) verkauft.
Ein weiterer Teilverkauf einer Fläche von
21.432 m² sei an die P- GmbH, C., erfolgt (Kaufvertrag vom
19. September 2002). Der Kaufpreis habe 6.965.400,00 S betragen
und sei 2003 der Bw. zugeflossen. Darüber hinaus habe die Bw. dem
Unternehmen eine bis 31. Dezember 2006 befristete Kaufoption über
eine weitere Teilfläche von 35.893 m² eingeräumt
(Optionsvertrag vom 19. September 2002). Diese Kaufoption sei bis dato
nicht ausgeübt worden, auch gebe es keinerlei
Absichtserklärung.
Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes und der darauf
anzuwendenden Rechtsvorschriften, vor allem aber auf Grund der dazu ergangenen
Rechtsprechung liege ein gewerblicher Grundstückshandel nicht vor:
Grundstücksverkäufe aus dem Privatvermögen
würden außerhalb des Spekulationstatbestandes gemäß
§ 30 EStG steuerlich prinzipiell nicht erfasst. Hingegen
könne ein Gewerbebetrieb in Form eines gewerblichen Grundstückshandels
begründet werden, wenn der Verkauf von Grundstücken nachhaltig
erfolge. Grundstücksverkäufe im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft
seien als Nebengeschäfte den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
zuzurechnen; Gewinne aus der Veräußerung des "nackten" Grund und
Bodens blieben jedoch bei einer Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG außer Ansatz.
Eine Durchbrechung dieser Besteuerungsgrundsätze sei
dann gegeben, wenn Grundstücksverkäufe einen bestimmten Umfang
erreichten bzw. mit einer gewissen Nachhaltigkeit erfolgten; diesfalls sei von
einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Dabei setze Handel per
definitionem eine umfangreiche Kauf- und Verkaufstätigkeit voraus.
Kriterien für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels
seien demnach eine umfangreiche Kauf- und vor allem Verkaufstätigkeit (VwGH
31.5.1983, 82/14/0188), planmäßige Parzellierung und
Aufschließung von Grundstücken mit nachfolgendem Abverkauf (VwGH
14.11.1984, 82/13/0242), die mehrfache Umschichtung von Grundstücken
innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit (VwGH 7.11.1978,
727, 815/76) oder beispielsweise die berufliche Befassung mit
Grundstücksgeschäften (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188).
Bei einem Verkauf von Grundstücken aus einem
(früheren) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sei für das
Vorliegen von Gewerblichkeit immer eine bestimmte Nachhaltigkeit erforderlich,
dh. der Verkauf müsse auf eine planmäßige Art und Weise erfolgen
(VwGH 7.11.1978, 2085, 2139/78). So gehe daher beispielsweise die Teilung
einer seit mehr als zehn Jahren im Privatvermögen stehenden Liegenschaft in
zwölf Parzellen und deren Veräußerung über eine bloße
Vermögensverwaltung nicht hinaus, wenn der Eigentümer keine
Aufschließungsmaßnahmen erbringe (BMF 2.9.1998,
SWK 1998, 607).
Entscheidend dabei sei weiters, ob nur unbebaute
Grundstücke, die weder parzelliert noch erschlossen worden seien,
veräußert würden oder ob der Steuerpflichtige vor dem Verkauf
besondere Verwertungsmaßnahmen durchgeführt habe. Dabei sei in
Fällen der reinen Umwidmung und der anschließenden Parzellierung ohne
weitere Aufschließung zum Zwecke der Baureifmachung von bereits
längere Zeit im Familienbesitz stehenden Grundstücken auch bei einer
größeren Anzahl von Verkäufen (35 Parzellen) ein
gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen (VwGH 20.9.1992, 92/14/0064;
BMF 3.7.1996, RdW 1996, 565).
Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit habe der deutsche
Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass der Verkauf von mehr als drei
Objekten innerhalb von fünf Jahren einen Gewerbebetrieb darstelle. Objekte,
die sich bereits lange Zeit im Familienbesitz befänden und in einem relativ
kurzen Zeitraum an verschiedene Erwerber veräußert würden,
begründeten aber selbst bei einer größeren Anzahl von verkauften
Grundstücken noch keinen gewerblichen Grundstückshandel (BFH
15.3.2000, X R 130/97). Das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze
indiziere ebenfalls nicht unbedingt Nachhaltigkeit. Auch wenn mehr als drei
Objekte in einem einzigen Verkaufsgeschäft veräußert
würden, sei das Kriterium der Nachhaltigkeit in der Regel nicht
erfüllt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebe, dass
noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant gewesen seien (BFH
7.10.2004, IV R 27/03, SWK 2005, 503).
Ein gewerblicher Grundstückshandel liege im
gegenständlichen Fall nicht vor:
- Die veräußerten Grundstücke befänden
sich bereits über mehrere Jahre im Familienbesitz; die Bw. habe sie durch
unentgeltliche Übergabe bzw. im Erwege erworben. Zum Zeitpunkt des Erwerbes
sei eine Veräußerung der Grundstücke nicht geplant und
beabsichtigt gewesen. Eine Handelstätigkeit im Sinne eines
planmäßigen An- und Verkaufs von Grundstücken sei nicht
gegeben.
- Eine Veräußerung der Grundstücke bzw. die
vorbereitenden Handlungen zur Umwidmung und Teilung der Grundstücke habe
die Bw. nicht aktiv ausgeübt; sämtliche Maßnahmen dahingehend
(wie Umwidmung, Aufschließung und Baureifmachung der Grundstücke)
seien auf Betreiben und Kosten der Gemeinde St. Martin durchgeführt
worden. Die Bw. habe weder eine Einflussnahme auf die Erschließung der
Grundstücke ausgeübt noch bei der Vorbereitung der Erschließung
mitgewirkt. Ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer aktiven
Aufteilung und Baureifmachung von Grundstücken könne ihr daher nicht
unterstellt werden.
- Die Käufer der Grundstücke seien
ausschließlich über die Gemeinde St. Martin vermittelt worden,
die Bw. sei durch keinerlei werbende Auftritte, wie Inserate, Makler,
Grundstücksverwertungsgesellschaften etc. in Erscheinung getreten. Auch
fehle ihr jegliche Kenntnis der Immobilienbranche bzw. ein beruflicher Nahebezug
zum Grundstückshandel.
- Die bisher erfolgten Grundstücksverkäufe
einschließlich der vereinbarten Kaufoptionen stellten ohne entsprechende
begleitende Maßnahmen, wie Baureifmachung und Aufschließung der
Grundstücke, keine nachhaltige Tätigkeit im Sinne eines
Gewerbebetriebes dar. Die Veräußerung von Grundstücken in
unverändertem Zustand führe in der Regel erst ab einer wesentlich
größeren Anzahl von Verkäufen zu einem gewerblichen
Grundstückshandel.
Hinsichtlich der Festsetzung der Anspruchszinsen beantragte
die Bw, die vorgeschriebenen Anspuchszinsen in Höhe von
1.080,12 € im Ausmaß der zu Unrecht festgesetzten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb im Vehältnis der übrigen Einkünfte zu
vermindern.
In weiterer Folge legte das
Finanzamt am 10. August 2005 die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
In Ergänzung ihrer Berufung
führte die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schriftsatz vom
18. August 2005 aus:
Der Verwaltungsgerichtshof habe
in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2005, 2001/15/0159, neuerlich erkannt,
dass ein gewerblicher Grundstückshandel dann vorliege, wenn das
Tätigwerden des Abgabepflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes
Maß
überschreite, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen
Vermögens verbunden sei. In Zweifelsfällen sei darauf abzustellen, ob
die Tätigkeit, jenem Bild entspreche, das nach der Verkehrsauffassung einen
Gewerbebetrieb ausmache. Die Veräußerung von Grundstücken werde
dann zum sogenannten gewerblichen Grundstückshandel, wenn die
Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgten.
Tätige ein Steuerpflichtiger im zeitlichen Ablauf mehrere
Grundstücksverkäufe, könne ab einem bestimmten Zeitpunkt zwar
gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, die vor diesem Zeitpunkt
getätigten Verkäufe fielen aber dennoch nicht in den gewerblichen
Grundstückshandel.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abgrenzung gewerblicher
Grundstückshandel - land- und forstwirtschaftliches
Hilfsgeschäft:
Gemäß
§ 28 BAO ist Gewerbebetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften eine
selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land-
und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine
andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtes anzusehen
ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen
gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht)
nur ein Nebenzweck ist.
Gemäß
§ 23
Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.
Strittig ist, ob es sich bei dem
vorliegenden Sachverhalt um eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen eines
gewerblichen Grundstückshandels (Finanzamt) oder um ein Hilfsgeschäft
im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Bw.) handelt.
Die
Grundstücksgeschäfte begründen dann einen Gewerbebetrieb, einen
sogenannten gewerblichen Grundstückshandel, sofern der Tatbestand des
§ 23 Z 1 (§ 28 BAO) auch sonst erfüllt ist
(VwGH 24.2.2005, 2001/15/0159; VwGH 25.2.2004, 99/13/0171; VwGH 26.2.2003,
98/13/0065; Jakom, EStG, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
1. Auflage 2008, § 23 Rz 81).
Der im § 28 BAO
bzw. im § 23 Z 1 EStG 1988 definierte Begriff des
Gewerbebetriebes ist ein eigenständiger (wirtschaftlicher) Begriff. Ein
Gewerbebetrieb im abgabenrechtlichen Sinn liegt unabhängig davon vor, ob
die Tätigkeit der Gewerbeordnung zuzuordnen ist, ob die Tätigkeit
rechtswidrig (gesetzwidrig, sittenwidrig) ist oder ob der Betreffende
Kammermitglied ist.
Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit
selbständig oder unselbständig ist, ist das Gesamtbild der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ausschlaggebend. Besondere
Bedeutung für die Annahme der Selbständigkeit kommt dem Bestehen eines
Unternehmerrisikos und dem Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit
und organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers zu.
Nachhaltigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende
gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben
dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die
tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung der
Tätigkeit hinweisen.
Die Gewinnabsicht lässt sich als Willensakt
regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund des
nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhaltes feststellen.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
liegt vor, wenn jemand nach außen erkennbar am Wirtschaftsleben in Form
eines Güter- oder Leistungsaustausches teilnimmt und hiebei die
Bereitschaft hat, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr
Bedarf hat (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 28
Tz 1-5).
Die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern kann auch dann gewerblich sein, wenn sie nicht im Rahmen
eines üblichen Gewerbebetriebes erfolgt, sondern nach außen wie ein
Privatgeschäft abgewickelt wird. Die Abgrenzung zwischen gewerblichen und
privaten Veräußerungsgeschäften ist anhand mehrerer Kriterien
vorzunehmen: a) Hauptsächliche Abgrenzungskriterien sind die
Häufigkeit und der Umfang der Anschaffungs- und
Veräußerungsvorgänge. Je häufiger und in je
größerem Umfang die Wirtschaftsgüter umgeschlagen werden, desto
näher liegt die Annahme der Gewerblichkeit. Bei Beurteilung dieses
Kriteriums muss allerdings auf die "Branche" abgestellt werden, der der Umschlag
von Wirtschaftsgütern zuzuordnen ist, und die branchenübliche
Umschlagszeit des Kapitaleinsatzes uä. berücksichtigt werden. b)
Für die Gewerblichkeit spricht, wenn die "Privatgeschäfte" jener
Branche zuzurechnen sind, in der der Veräußerer einen Gewerbebetrieb
unterhält. c) Für Gewerblichkeit spricht weiters, wenn der
Veräußerer für die Anschaffung der sodann verkauften
Wirtschaftsgüter Kredite aufnimmt, die er nur mittels des
Veräußerungserlöses zurückzahlen kann. d) Ein Argument
für die Gewerblichkeit kann auch die Einschaltung von Inseraten bzw. von
Vermittlern sein. e) Gelangt man zum Ergebnis, es liegt gewerblicher Handel vor,
so sind die Wirtschaftsgüter, mit denen gehandelt wird,
Betriebsvermögen (idR Umlaufvermögen). Jene Wirtschaftsgüter, die
dem Gewerbebetrieb dauernd dienen, können ebenfalls dem
Betriebsvermögen (Anlagevermögen) zuzurechnen sein
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 23
Tz 14.1).
Maßgeblich für die
Qualifizierung als Gewerbebetrieb im Rahmen eines gewerblichen
Grundstückshandels ist das Gesamtbild des Einzelfalles (VwGH 24.2.2005,
2001/15/0159).
Prinzipiell stellen
Grundstücksverkäufe eines Landwirtes dann einen Gewerbebetrieb dar,
wenn es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt, die mit Gewinnabsicht
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, sofern die Betätigung nicht als Ausübung der
Landwirtschaft anzusehen ist (BFH 5.12.1968, IV R 164/68,
BStBl 1969 II 2366).
Diese grundsätzliche Definition bedarf wohl
zusätzlicher Auslegung, stellt sie doch lediglich die allgemeine
gesetzliche Umschreibung des Begriffes "Gewerbebetrieb" dar (Renner,
Grundstücksverkäufe eines Landwirtes - Hilfsgeschäfte oder
gewerblicher Grundstückshandel?, in ÖStZ 1996, 460).
Erst die für den
Grundstückshandel typische planmäßige wiederholte Anschaffung
von Objekten und deren Umsatz (zB VwGH 31.5.1983, 82/14/0188) oder der auf
Ausnützung der Marktverhältnisse gezielte Erwerb von Baugrund, seine
Parzellierung, die Errichtung von Wohnungen und deren Veräußerung
heben die entsprechenden Geschäfte aus dem Kreis der Privatsphäre oder
aus dem Bereich der betrieblichen Hilfsgeschäfte heraus und machen sie zu
einer nachhaltigen Tätigkeit (VwGH 30.9.1980, 317/80; Jakom, a.a.O.,
§ 23 Rz 86).
Zur Beurteilung der Frage, ob ein
gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, bieten sich ua. folgende objektiv
erkennbaren Kriterien an (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
§ 23 Tz 128):
- Eine umfangreiche Kauf- und vor allem
Verkaufstätigkeit spricht für den gewerblichen Grundstückshandel
(VwGH 31.5.1983, 82/14/0188, zum Erwerb von 68 Objekten in elf Jahren bei
Veräußerung von 37 Objekten).
- Die mehrfache Umschichtung von Grundstücken
innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit (innerhalb weniger Jahre)
spricht für einen Gewerbebetrieb (VwGH 7.11.1978, 727, 815/76, zum
Erwerb von 37 Grundstücken und der Veräußerung von 8
Grundstücken innerhalb von zehn Jahren; ebenso 14
Grundstückstransaktionen innerhalb von 7 Jahren, VwGH 26.2.2003,
98/13/0065).
- Erwirbt ein Abgabepflichtiger Grundstücke, um diese
zu bebauen und veräußert er diese in nahem zeitlichem Zusammenhang,
so kann bereits bei einer geringen Anzahl von Objekten eine gewerbliche
Tätigkeit entstehen. Neben der Anzahl der veräußerten Objekte
ist auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen
Bedacht zu nehmen; der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese
möglichst kurzfristig nach Erwerb und Fertigstellung von Gebäuden
wieder zu veräußern, spricht für gewerbliche Tätigkeit;
insbesondere, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit werbend an die
Allgemeinheit richtet (VwGH 25.3.1999, 94/15/0171).
- Die planmäßige Parzellierung und
Aufschließung von Grundstücken mit nachfolgendem Abverkauf
begründet regelmäßig gewerblichen Grundstückshandel; dies
gilt auch für im Erbweg (VwGH 26.4.1989, 89/14/0004) und im Schenkungsweg
(VwGH 27.2.2001, 99/13/0121) erworbenes Vermögen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Erschließung durch den Steuerpflichtigen selbst oder einen
von ihm beauftragten Dritten erfolgt, oder dass die Erschließung
primär in den ersten Jahren eines elfjährigen Verkaufszeitraumes
erfolgt (VwGH 25.2.1997, 95/14/0115). Im Zeitpunkt der Anschaffung des
Grundstücks muss der parzellenweise Abverkauf noch nicht geplant gewesen
sein (VwGH 14.11.1984, 83/14/0242). - Der planmäßige Abverkauf von
(privaten) Grundstücken oder Grundstücksteilen ohne zusätzliche
Maßnahmen wie Aufschließung kann ebenfalls einen Gewerbebetreib
begründen; der BFH nimmt in diesem Fall einen Gewerbebetrieb dann an, wenn
der Abverkauf mit einer Anschaffung im Zusammenhang steht (BFH,
BStBl 1996 II 232; ebenso Quantschnigg/Schuch, § 23
Tz 14.2.4). Hingegen liegt laut VwGH noch keine gewerbliche
Grundstücksveräußerung vor, wenn im Schenkungsweg erworbene
Liegenschaften verkauft werden, ohne dass weitere Maßnahmen getroffen
werden (VwGH 27.2.2001, 99/13/0121). Alleine die Parzellierung einer
Liegenschaft mit nachfolgendem Verkauf der Parzellen begründet nach dem BMF
auch dann keinen Gewerbebetrieb, wenn es sich um 35 Parzellen handelt
(RdW 1998, 173).
Nach einer von der
österreichischen Judikatur und Lehre entwickelten Definition kann
gewerblicher Grundstückshandel (auch) dann vorliegen, wenn Grundstücke
aufgeschlossen, parzelliert und parzellenweise verkauft werden, der Grund und
Boden also als "Ware" behandelt wird. Bemerkenswert erscheint in diesem
Zusammenhang, dass in diese Begriffsbestimmung "eigenes, auch im Erbweg
erworbenes (landwirtschaftliches) Vermögen" miteinbezogen wird und sie
somit eindeutig über die Fälle des "echten"
Grundstückshändlers, also einer Person, die Grundstücke erwirbt
und sie - allenfalls nach Setzung gewisser Maßnahmen - versucht, mit
Gewinn zu veräußern, hinausgeht und somit jedenfalls unter
Umständen Verkaufsaktivitäten von Landwirten miteinbezieht (Renner,
a.a.O., ÖStZ 1996, 460).
Veräußert nun ein
Landwirt Grundstücke und handelt es sich hiebei auch um keine
Notverkäufe, kann nach dem Gesamtbild der Tätigkeit das Vorliegen
eines gewerblichen Unternehmens selbst dann noch immer zu verneinen sein, wenn
er über die Parzellierung hinaus noch eine Tätigkeit entfaltet (BFH
17.12.1970, IV R 286/66, BStBl 1971 II 456). Nach der
in diesem Urteil zahlreich angeführten Vorjudikatur ist bei der
Qualifikation der in Zusammenhang mit der Verkaufstätigkeit stehenden
Einkunftsart stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und dabei
besonderes Gewicht auf die Verkehrsauffassung zu legen. In einem weiteren Urteil
sprach der BFH aus, dass alle Aktivitäten, die der Verkäufer bei der
Baureifmachung, Erschließung und Bebauung entfaltet hat, im Einzelnen zu
untersuchen und im Zusammenhang zu würdigen sind (BFH 29.8.1973,
IR 214/71, BStBl 1974 II 6; Renner, a.a.O.,
ÖStZ 1996, 460).
Auf Grund dieser
Betrachtungsweise kann von gewerblicher Verkaufstätigkeit noch nicht
gesprochen werden bzw. liegt diese nicht schon bei folgenden Merkmalen allein
vor:
- Die Verkäufe nehmen zwar einen erheblichen Umfang
an, andere besondere Umstände treten jedoch nicht hinzu;
- Es erfolgen planmäßige Teilverkäufe,
wobei auch erhebliche Gewinne erzielt werden können;
- Einzelveräußerungen erscheinen gegenüber
Großverkäufen günstiger;
- allmählicher Verkauf bzw. Ringtausch;
- Verkauf wegen vorgerückten Alters und in einem
Veranlagungszeitraum;
- Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer
Parzellierung und Baureifmachung führen, wobei ursprünglich nur eine
Gesamtverkaufstransaktion geplant war;
- Einschränkung der freien Verfügung über
die veräußerten Grundstücksfläche durch entsprechende
Auflagen der Gemeinde, zB Verlangen, dass bestimmte Flächen für
sozialen Wohnbau zur Verfügung gestellt werden müssen; Bestimmen der
Größe der Baugrundstücke; ausschließliche Festlegung der
Baumaßnahmen für die Aufschließung (Renner, a.a.O.,
ÖStZ 1996, 460).
Hingegen haben folgende
Tätigkeiten nichts mehr mit dem Betrieb einer Landwirtschaft zu tun bzw.
muss kein Zusammenhang mehr zwischen Verkaufstätigkeit und
landwirtschaftlichem Betrieb vorliegen:
- Planmäßige Parzellierung, Aufschließung
(also Baureifmachung) und anschließende Verwertung;
- Arrondierung bzw. Verbesserung des landwirtschaftlichen
Betriebes durch den Veräußerungserlös;
- Betreiben eines Bebauungsplanes durch Anregung,
Aufstellung von Entwürfen, aktive Verfolgung der erstellten Pläne und
anschließende Parzellierung entsprechend dieses Bebauungsplanes;
- Schaffung wesentlicher Voraussetzungen für die
Erschließung und künftige Bebauung wie zB die vertragliche
Verpflichtung der Käufer, sämtliche Aufschließungskosten zu
tragen;
- Verpflichtung des Verkäufers gegenüber der
Gemeinde, die Erschließung der Fläche vorzunehmen und die damit
verbundenen Kosten zu tragen;
- Erschließung etc. ist dem Verkäufer als eigene
Tätigkeit zuzuordnen, wenn er sich dazu eines Dritten bedient, der
derartige Geschäfte eigengewerblich betreibt;
- wiederholte Veräußerung solcher
landwirtschaftlicher Grundstücke in Gewinnabsicht innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes, die bereits in der Absicht der alsbaldigen
Veräußerung erworben wurden (Renner, a.a.O.,
ÖStZ 1996, 460).
Gewerbliches Handeln setzt - wie
obige Ausführungen zeigen - ein planmäßiges Handeln voraus. Es
reicht jedoch nicht aus, einzig und allein auf planmäßiges Verhalten
des Steuerpflichtigen bei seiner Tätigkeit abzustellen. Nur wenn
zusätzliche Umstände hinzutreten, kann die Planmäßigkeit
als Teil eines Gesamtbildes zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen,
denn auch bei einer Land- und Forstwirtschaft kann es zu planmäßigen
An- und Verkaufsaktivitäten kommen. Erst die für den
Grundstückshandel typische planmäßige wiederholte Anschaffung
von Objekten und deren Umsatz heben die entsprechenden Geschäfte aus dem
Kreis der Privatshäre oder dem Bereich der betrieblichen
Hilfsgeschäfte heraus. Dies bedeutet, dass die Kauf- und
Verkaufstätigkeit einen größeren Umfang erreichen muss. Um von
einer nachhaltigen Tätigkeit sprechen zu können, müssen sich
derartige Vorgänge auch wiederholen.
Gewerblicher
Grundstückshandel liegt demnach dann vor, wenn der
Grundstückseigentümer (Landwirt) ähnlich einem
Grundstücksmakler oder Bauaufschließungsunternehmer seinen Besitz
ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Baugelände umgestaltet, zu
diesem Zweck das Grundstück nach einem bestimmten Bebauungsplan aufteilt
und es sodann an verschiedene Interessenten veräußert (vgl. Renner,
a.a.O., ÖStZ 1996, 460).
Die Bw. hat die
gegenständlichen landwirtschaftlichen Liegenschaften durch
Übergabsvertrag (1989) bzw. im Erbwege (1994) von ihren Eltern erworben und
in weiterer Folge gemeinsam mit ihrem Ehemann bewirtschaftet. Nach dem
frühen Tod ihres Mannes 1993 musste sie auf Grund ihrer Sorgepflichten
für drei minderjährige Kinder und ihre betreuungsbedürftigen
Eltern die eigene Bewirtschaftung aufgeben und die landwirtschaftlichen
Flächen verpachten.
In etwa zu diesem Zeitpunkt im Zuge eines
Flurbereinigungsverfahrens trat die Gemeinde an sie heran, einzelne
Grundstücke zwecks möglicher Betriebsansiedlungen zu verkaufen. Die
ersten Gespräche mit potentiellen Käufern und später die
Verkaufsverhandlungen wurden durch die Gemeinde geführt. 1998 kam es
schließlich - ebenfalls durch Betreiben der Gemeinde - zur Umwidmung von
Teilflächen für Betriebsansiedlungen. Sämtliche
Erschließungskosten wie Straßenbau, Beleuchtung, Kanalisation etc.
wurden ausschließlich von der Gemeinde getragen.
Die Bw. hat schließlich 1999 19.140 m²,
2000 6.211 m² und 2002 21.432 m² Teilflächen verkauft.
In weiterer Folge ist es zu keinen Liegenschaftsverkäufen mehr gekommen.
Die Kaufoptionen auf weitere 12.425 m² und 35.893 m² wurden
nicht in Anspruch genommen.
Die Bw. hat weder eine
planmäßige Baureifmachung (Parzellierung, Aufschließung)
betrieben noch Einfluss auf den Bebauungsplan durch Anregung bzw. Aufstellung
von Entwürfen und eine aktive Verfolgung der erstellten Pläne
genommen; sämtliche Kosten der Baureifmachung wurden von der Gemeinde, in
deren Interesse die Aktivitäten erfolgten, getragen. Die Gemeinde stellte
sogar die Kontakte zu den Käufern her und war bei den Verkaufsverhandlungen
involviert.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt
kann daher nicht auf gewerblichen Grundstückshandel geschlossen werden. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind daher mit Null anzusetzen.
Anspruchszinsen:
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anpruchszinsen).
Die Anspruchzinsen betragen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen (Abs. 2).
Dem angefochtenen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 liegt eine
Abgabennachforderung auf Grund des Einkommensteuerbescheides 2003 zu Grunde.
Die Bw. begründet ihre
Berufung gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen damit, dass im
Einkommensteuerbescheid 2003 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Unrecht
festgesetzt worden seien und begehrt demnach keine Anspruchszinsen
festzusetzen.
Sie argumentiert weder damit,
dass der die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid 2003
rechtsunwirksam erlassen noch dass die Höhe der Anspruchzinsen falsch
berechnet worden sei. Es steht daher dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid
kein formalrechtliches Hindernis entgegen.
Der Anspruchszinsenbescheid ist
an die Höhe der im Bescheidspruch des entsprechenden Stammabgabenbescheides
ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Der gegenständliche
Anspruchszinsenbescheid hängt damit von der Höhe der im Bescheidspruch
des Einkommensteuerbescheides 2003 ausgewiesenen Nachforderung ab.
Zinsenbescheide setzen somit nicht die materielle, sondern nur die formelle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides voraus. Es sind daher
Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der
Stammabgabenbescheid rechtswidrig ist.
Aus der Konzeption des
§ 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst.
Dies hat zur Folge, dass dann,
wenn sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist
und entsprechend abgeändert oder aufgehoben wird, diesem Umstand mit einem
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid
Rechnung getragen wird.
Der Einkommensteuerbescheid 2003
wurde abgeändert, sodass nunmehr ein weiterer Anspruchszinsenbescheid zu
ergehen hat. Es erfolgt jedoch keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides (Ritz, a.a.O., § 205 Tz 35).
Die Berufung war daher in diesem
Punkt abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-L/05
- Stammnummer
- 40410
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF