…der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Die Berufungswerberin verkennt im vorliegenden Fall offensichtlich das Rechtsinstitut der Treuhandschaft, insbesondere im Bereich des Grunderwerbsteuerrechtes. Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu…
…der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Der Berufungswerber verkennt im vorliegenden Fall offensichtlich das Rechtsinstitut der Treuhandschaft, insbesondere im Bereich des Grunderwerbsteuerrechtes. Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu…
…97/2002. Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (siehe 1128 BlgNR 21. GP, 9). Das Pendant zur Maßnahme nach § 201 BAO im Falle einer unrichtig durchgeführten Selbstberechnung…
…Tatbestände knüpft (VwGH vom 21. Dezember 1967, 787/67). Bei der Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Bereich der Grunderwerbsteuer ist davon auszugehen, dass die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes in der Hauptsache an die äußere zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anknüpfen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer…
…Überprüfungshandlungen würden die Kontrolle des Anfallens einer Steuer darstellen und daher im Rahmen der Berufsausübung bei der Vertretung und Beratung in Abgabensachen erfolgen. Auch die Regelung zu "Sechstens" des Abtretungsvertrages, wonach die Gesellschaft über keine Liegenschaft verfüge, stelle typischerweise auf das Grunderwerbsteuerrecht ab und erfolge…
…Berechtigung zu. Dass es sich um ein (der Grunderwerbsteuer zu unterziehendes) Treuhandverhältnis handelt, bei dem der Treugeber den Treuhänder beauftragt hat, auf Rechnung des Treugebers eine Liegenschaft im Namen des Treuhänders zu erwerben, ergibt sich auch aus den Aussagen der Bw. in der Berufungsschrift, wonach…
…Berechtigung zu. Dass es sich um ein (der Grunderwerbsteuer zu unterziehendes) Treuhandverhältnis handelt, bei dem der Treugeber den Treuhänder beauftragt hat, auf Rechnung des Treugebers eine Liegenschaft im Namen des Treuhänders zu erwerben, ergibt sich auch aus den Aussagen der Bw. in der Berufungsschrift, wonach…
…Zu diesem Zeitpunkt kann noch keine Grunderwerbsteuerschuld entstehen, erstens, da noch nicht einmal der Gewinner feststeht und zweitens weil das Synallagma des Spiels in Losen nicht im Verhältnis Loskauf gegen Grundstück, sondern Loskauf gegen Gewinnchance steht. Das Spiel in Losen ist mit der Ziehung abgeschlossen…
…die Verkäufe mehrerer Grundstücke im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Stammliegenschaft der Frau W. an Herrn H. D. ad 1 1.. b. Zahlung der IMS an den Bw. iHv S 150.000,00 (1995): Die erhaltenen Zahlungen seien keine Provisionen, sondern Teile des Grundstücksveräußerungserlöses bzw…
…0133 mwH). Im vorliegenden Fall geht die vereinbarte Treuhandschaft - wie bereits im Schreiben vom 5. Februar 2008 ausführlich dargelegt wurde - über eine bloße Ermächtigungs oder Verwaltungstreuhand hinaus; es liegt unstrittig eine Volltreuhandschaft vor. Ein bloß wirtschaftlicher Gesellschafter ist aufgrund der zivilrechtlichen Anknüpfung des § 5 KVG…
…nur im Bereich des Hochbaus (Baugewerbe) gearbeitet. Mit diesem Schreiben wurden auch die beantragte mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Als Schenkung im…
…worden. Auch die Fremdüblichkeit der Vereinbarung sei gegeben, weil die Bw. 6% des Verkaufspreises als Entlohnung für die Übernahme der Treuhandschaft erhalten habe. Da C im Jahr 1998, in dem der Verkauf der Liegenschaft um 3.077.833 S erfolgt sei, noch immer befürchtet habe…
…Treugeber erworben worden sind, dem Treugeber zuzurechnen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht anwendbar, da die Zurechnungsvorschrift des § 24 BAO auf Tatbestände des Abgabenrechtes ausgerichtet ist, bei deren Anwendung der Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Sie ist jedoch nicht…
…Treugeber erworben worden sind, dem Treugeber zuzurechnen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht anwendbar, da die Zurechnungsvorschrift des § 24 BAO auf Tatbestände des Abgabenrechtes ausgerichtet ist, bei deren Anwendung der Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Sie ist jedoch nicht…
…der persönlich haftenden Gesellschafterin obliegt". Feststellungen hinsichtlich der Treuhandschaft wurden in dieser Berufungsentscheidung nicht getroffen (kein Berufungspunkt). Fortsetzung TZ 22 des Betriebsprüfungsberichtes vom 3. August 1999: Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 sei durch den Berufungswerber ein Verlustabzug im Ausmaß von 75 % - entsprechend dem letzten…
…Treugeber erworben worden sind, dem Treugeber zuzurechnen. Diese Bestimmung ist im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht anwendbar, da die Zurechnungsvorschrift des § 24 BAO auf Tatbestände des Abgabenrechtes ausgerichtet ist, bei deren Anwendung der Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Sie ist jedoch nicht…
…1997, § 6 Rz 5.2). Daraus ist zu schließen, dass im Falle einer Trennbarkeit der begünstigten und nichtbegünstigten Tätigkeiten durch eigene Rechnungskreise eine Zuschussleistung an einen begünstigten Bereich zur Gänze steuerfrei zu belassen ist, weil damit der Normzweck des § 6 Abs. 1 Z 1 lit…
…Einhebung nach der Lage des Falles entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und…
…bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt aber im Bereich der Verkehrsteuern immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formalrechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde. Liest man § 2…
…bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt aber im Bereich der Verkehrsteuern immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formalrechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde. Liest man § 2…