Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0415-G/02
Im Grunderwerbsteuerrecht werden Grundstücksbeschaffungsverträge zu den Treuhandverhältnissen gerechnet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-G/02vom 21.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Manfred Thorineg, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Kalchberggasse 8/I, vom
8. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
8. Februar 2002 betreffend Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 30. Jänner 2002 erwarb MK von ES
das Grundstück Nr. 478 und Nr. 479 der EZ x KG y. Gemäß
Punkt II des Vertrages verkauft und übergibt die Verkäuferin an diese
und letztere kauft und übernimmt von ersterer die im Punkt I näher
beschriebene Liegenschaft um den Kaufpreis von 1.400.000 ATS. Die
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes erfolgte am 1. Februar
2002. Punkt VII des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut: "Frau
ES erteilt sohin die ausdrückliche Bewilligung, dass auf Grund dieses
Kaufvertrages ohne ihr weiteres Zutun auf ihren 1/1 Anteilen, B-LNR 4, der EZ x
KG y , einkommend im Bezirksgericht für G, das Eigentumsrecht für MK
einverleibt wird."
Der diesem Vertrag Beitretende J hat gemäß Punkt
VIII des Vertrages unter C-LNR 5 a ein Wohnrecht einverleibt. Tatsächlich
wohnt er bei der Verkäuferin. Herr J verzichtet ausdrücklich auf das
ihm zustehende Wohnrecht und bestätigt diesen Verzicht durch
Mitunterfertigung dieses Vertrages. In der Grunderwerbsteuererklärung vom
1. Februar 2002 wurde als Erwerber der S ausgewiesen. Handschriftlich
wurde neben dem Erwerber "Treuhänder MK " vermerkt. Für diesen
Erwerbsvorgang wurde MK mit Bescheid vom 8. Februar 2002 Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben.
Ein am 31. Jänner 2002 zwischen MK und S als Treugeber
abgeschlossener Treuhandvertrag weist auszugsweise folgenden Inhalt
auf: "I.
Im
Auftrag und namens des Herrn S kauft
heute Frau MK von Frau
ES das Haus EZ
x KG
y
.
II.
Festgehalten
wird, dass Frau ES Herrn
KS nicht als Vertragspartner
wünscht, sondern nur Frau MK .
Frau MK will aber ihrerseits dieses
Haus nicht kaufen, sondern hat nur den Auftrag, die Ermächtigung und die
Vollmacht namens Herrn S den
Kaufvertrag zu unterfertigen und sämtliche Rechte und Pflichten an diesen
zu übertragen. Sie fungiert lediglich als Treuhänderin.
III.
Herr
S bestätigt diesen Sachverhalt im
Punkt II. und erklärt seinerseits das Haus im eigenen Namen zu
kaufen.
IV.
Zur
Übertragung des Eigentumsrechtes wird tieferstehend eine
Aufsandungserklärung verfasst und zur Erfüllung der formalen
Voraussetzungen bietet Frau MK die
Übertragung des Eigentums an der gegenständlichen EZ und nimmt
zweiterer dieses Anbot durch Unterfertigung des Vertrages
an.
V.
Diese
Vereinbarung gilt im Innenverhältnis und ist gegenüber dem Finanzamt
und Grundbuch offen zu legen.
VI.
Frau
MK erteilt sohin die ausdrückliche
Bewilligung, dass auf Grund dieser Treuhandvereinbarung ohne ihr weiteres Zutun
auf ihren 1/1 Anteilen das Eigentumsrecht für
S einverleibt
wird."
Für diesen Treuhandvertrag vom 31. Jänner 2002
wurde der Berufungswerber mit Bescheid vom 8. Februar 2002 zur
Entrichtung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Dieser Bescheid wurde
"hilfsweise" mit der Begründung bekämpft, es handle sich insgesamt nur
um einen Rechtsvorgang, weshalb die Grunderwerbsteuerfestsetzung lediglich
gegenüber ihm zu erfolgen hätte. Die zu Recht gegenüber dem
Berufungswerber vorgeschriebene Grunderwerbsteuer sei bereits entrichtet worden.
MK sei nur nach außen als Käuferin der gegenständlichen
Liegenschaft aufgetreten. Im Innenverhältnis wäre diese lediglich als
Treuhänderin, mit der Verpflichtung, die nach außen hin erworbene
Liegenschaft an den Berufungswerber zu übertragen, aufgetreten. MK
hätte nie die Absicht, die Liegenschaft im eigenen Namen zu erwerben,
gehabt. Entsprechend dieser Verpflichtung habe sie eine
Aufsandungserklärung unterschrieben, ohne einen Kaufvertrag mit dem
Berufungswerber abgeschlossen zu haben. Aus diesem Grund sei lediglich ein
Erwerbsvorgang zwischen der Veräußerin und dem Berufungswerber
anzunehmen. Das Treuhandverhältnis sollte gegenüber der
Veräußerin nicht offen gelegt werden. Dem Finanzamt sei dies
allerdings bekannt gegeben worden. MK habe ähnlich einem
Bevollmächtigten unterschrieben. Mangels Vorliegen von zwei
Rechtsvorgängen könne die Grunderwerbsteuer nur einmal und zwar dem
Berufungswerber vorgeschrieben werden. Die ersatzlose Aufhebung des an MK
ergangenen Bescheides wurde beantragt. Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. April 2002 wurde die Berufung mit der Begründung, dass zwei
steuerpflichtige Erwerbsvorgänge vorlägen, als unbegründet
abgewiesen. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde darauf verwiesen,
dass der Name des Berufungswerbers aus dem Grund verdeckt hätte bleiben
müssen, da die Veräußerin die Liegenschaft an diesen nicht
verkauft hätte. MK hätte nie den Willen, das Haus selbst zu kaufen,
gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob sowohl der
Kaufvertrag vom 30. Jänner 2002 als auch der Treuhandvertrag vom 31.
Jänner 2002 Grunderwerbsteuerpflicht auslösen oder ob nur einer dieser
beiden Rechtsvorgänge der Besteuerung zu unterziehen ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich die
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen. Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten. Die Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1 leg. cit. vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen, wobei Gegenleistung nach § 5 Abs. 1 Z.
1 GrEStG 1987 bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist.
Der Berufungswerber verkennt im vorliegenden Fall
offensichtlich das Rechtsinstitut der Treuhandschaft, insbesondere im Bereich
des Grunderwerbsteuerrechtes. Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der
Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen,
aber auf Grund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person
(dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll.
Nach außen hin ist der Treuhänder
vollberechtigter Eigentümer des Treugutes, er übt eigene Rechte im
eigenen Namen, aber für fremde Rechnung aus. Durch das vom Treuhänder
mit dem Dritten geschlossene Rechtsgeschäft werden dingliche oder
obligatorische Rechte zunächst nur zwischen diesen beiden Vertragspartnern
begründet. Der Treuhänder ist lediglich im Innenverhältnis
verpflichtet, die erworbenen Rechte dem Treugeber zu übertragen. Dem
Dritten gegenüber ist nur der Treuhänder voll verpflichtet und
uneingeschränkt haftbar. So ist im Rechtsstreit des Treuhänders mit
einem Dritten stets der Treuhänder allein aktiv und passiv
legitimiert.
Im Innenverhältnis ist der Treuhänder dem
Treugeber schuldrechtlich verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Sinne
des Treugebers auszuüben. Der Treuhänder erhält zwar Rechte
übertragen, die er im eigenen Namen ausüben soll, aber in einer Weise,
die im Treuhandvertrag bestimmt ist.
Das Wesen eines treuhändigen Rechtsgeschäftes,
welches nach positivem Recht im einzelnen zwar nicht geregelt, aber zufolge des
Grundsatzes der Vertragsfreiheit als zulässig angesehen wird, besteht
darin, dass sich bei ihm der wirtschaftliche Zweck des Rechtsgeschäftes mit
der juristischen Form nicht deckt. Nach außen erhält der
Treuhänder eine andere Rechtsstellung als sie dem wirtschaftlichen inneren
Geschäftszweck entspricht. Im Verhältnis zum Treugeber ist der
Treuhänder verpflichtet, von seiner äußeren Rechtsstellung nur
einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Das zu treuen
Händen gewährte Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber
wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus.
Im Grunderwerbsteuerrecht wird auch der sogenannte
Grundstücksbeschaffungsauftrag zu den Treuhandverhältnissen gerechnet.
Dem Grundstücksbeschaffungsauftrag liegen zwei selbständige
steuerpflichtige Rechtsvorgänge zugrunde:
1. Der Treuhänder erwirbt das Grundstück von dem
Dritten zu Eigentum; sein Erwerb fällt nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
unter die Grunderwerbsteuer.
2. Mit dem Erwerb des Grundstückes verschafft der
Treuhänder dem Treugeber die Befugnis, das Grundstück wirtschaftlich
zu verwerten. Dieser Vorgang fällt nach § 1 Abs. 2 GrEStG unter die
Steuer. Die Steuerschuld nach § 1 Abs. 2 entsteht gleichzeitig mit der
Begründung des Übereignungsanspruches für den Treuhänder. Da
der Treugeber dem Veräußerer gegenüber einen Anspruch auf
Übereignung nicht erwirbt, ist sein Erwerb nicht nach
§ 1 Abs.
1 Z. 1 steuerpflichtig (VwGH vom 25.6.1990, Zl. 91/16/0049).
Überträgt der Treugeber das Grundstück an
den Treuhänder, so erfordert dies einen Rechtsvorgang, der nach § 1
Abs. 1 Z. 1 GrEStG steuerpflichtig ist. Um das Eigentum am Grundstück zu
erwerben, bedarf es der Aufsandungserklärung durch den Treuhänder.
Diese Erklärung, mit der der Treugeber die Übertragung des Eigentums
verlangt, ist als Gestaltungserklärung ein einseitiges Rechtsgeschäft,
das für den Treugeber den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Für den zwischen MK und dem Berufungswerber
abgeschlossenen Treuhandvertrag bedeutet dies folgendes:
Für den Erwerb der Treuhänderin von der
Veräußerin ist Grunderwerbsteuer vom vereinbarten Kaufpreis
festzusetzen. Der Erwerb der Treuhänderin ist selbstständiger Erwerb
der Treuhänderin, das Treugut ist daher der Treuhänderin zuzurechnen
(VwGH vom 21.1.1982, 81/16/0021). Dem Einwand, MK habe nie den Willen,
das Haus selbst zu kaufen, gehabt, wird entgegengehalten, dass diese mit
Abschluss des Kaufvertrages das Eigentumsrecht an der gegenständlichen
Liegenschaft - wenn auch nur nach außen hin - erhalten hat,
weshalb die Grunderwerbsteuer für diesen verwirklichten Erwerbsvorgang mit
Bescheid vom 8. Februar 2002 zu Recht festgesetzt wurde.
Mit dem Vorbringen, MK habe ähnlich einer
Bevollmächtigten den Kaufvertrag unterschrieben, vernachlässigt der
Berufungswerber den Inhalt der vorliegenden Urkunde. Bewilligt doch die
Veräußerin nach Punkt VII des Kaufvertrages die Einverleibung des
Eigentumsrechtes zu Gunsten MK . Die Beurteilung, ob ein Erwerbsvorgang
verwirklicht worden ist, erfolgt ausschließlich nach den steuerrechtlichen
Vorschriften (§ 1 GrEStG) (VwGH vom 28.9.1998, 98/16/0052).
Was den Beweggrund für die gewählten
Vertragskonstruktionen betrifft, sei am Rande bemerkt, dass
Treuhandvereinbarungen meist den Zweck haben, etwas zu verbergen. Im
vorliegenden Fall sollte der Name des Treugebers der Veräußerin der
Liegenschaft verborgen werden. Auf den Beweggrund des Erwerbsvorganges kommt es
im Übrigen nicht an.
Mit dem Erwerb des Grundstückes hat die
Treuhänderin dem Treugeber (Berufungswerberin) die Befugnis verschafft, das
Grundstück wirtschaftlich zu verwerten. Für diesen Erwerbsvorgang
entsteht die Steuerschuld nach § 1 Abs. 2 GrEStG gleichzeitig mit der
Begründung des Übereignungsanspruches für die Treuhänderin.
Die Festsetzung der Steuer für diesen Erwerbsvorgang ist somit ebenfalls zu
Recht erfolgt und wird im Übrigen auch nur "hilfsweise"
bekämpft.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass im konkreten Fall
daher zwei selbständig grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge
vorliegen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 21.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-G/02
- Stammnummer
- 23397
- Gültig
- 21.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF