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UFSG RV/0574-G/06
Kein Spekulationsgewinn, weil Übertragung der Liegenschaft ein Scheingeschäft war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0574-G/06vom 10.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, vertreten durch Corti &
Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH, 8010 Graz,
Radetzkystraße 6, vom 12. September 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. September 2003 betreffend Einkommensteuer
1998 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 29. November 1996 wurde
vereinbart, dass die Berufungswerberin (Bw.) von ihrem Bruder C eine
Liegenschaft im Gesamtausmaß von ca. 3.800 m² gegen Bezahlung
einer monatlichen Versorgungsrente von 8.000 S erhält.
Mit Vertrag vom 23. Oktober 1998 wurde diese
Liegenschaft um 3,077.833 S an einen Dritten veräußert.
Strittig ist, ob es sich bei der Veräußerung der
genannten Liegenschaft im Jahr 1998 um ein Spekulationsgeschäft im
Sinn des § 30 Abs. 1 lit. a EStG 1988 handelte.
Ein im Dezember 1998 verfasster Vorhalt des
Finanzamtes betreffend Auskunftserteilung über ein allfälliges
Spekulationsgeschäft wurde vom damaligen steuerlichen Vertreter der Bw.
damit beantwortet, dass sich aus der Veräußerung der Liegenschaft
für die Bw. ein Spekulationsverlust von 100.981 S ergeben habe. In
einer Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 3. März 1999 wurde
dargelegt, dass die von der Bw. erbrachten Gegenleistungen für die
Übertragung der Liegenschaft durch ihren Bruder insgesamt einen Wert von
3,178.814 S gehabt haben. Die genannten Gegenleistungen setzten sich aus
der "nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" kapitalisierten Rente in
Höhe von 2,744.640 S sowie diversen Leistungen, die die Bw. für
den Erwerb und die Erschließung der Liegenschaft (ua. Verlegen einer
Wasserleitung, Anlegen eines Weges etc.) erbracht hatte, zusammen.
Anlässlich einer im Jahr 2003 vorgenommenen, die
Jahre 1998 bis 2001 umfassenden Außenprüfung wurde festgestellt, dass
die Höhe des Spekulationsgewinns unrichtig ermittelt worden war, weil als
Anschaffungswert der Liegenschaft der nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen kapitalisierte Rentenbarwert, nicht hingegen der nach
§ 16 Abs. 2 BewG 1955 ermittelte Rentenbarwert angesetzt
worden sei. Der Anschaffungswert der Liegenschaft habe daher nicht
2,744.640 S (wie in der Vorhaltsbeantwortung vom
3. März 1999 ausgeführt worden war), sondern nur
1,344.000 S betragen. Aus dem im Jahr 1998 abgeschlossenen Verkauf der
Liegenschaft sei daher kein Spekulationsverlust, sondern ein Spekulationsgewinn
in Höhe von 1,299.659 S entstanden.
In der Berufung gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Einkommensteuerbescheid wurde vorgebracht, sowohl der Kauf als auch
der Verkauf der Liegenschaft durch die Bw. seien treuhändig erfolgt. Sie
sei zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliche Eigentümerin der Liegenschaft
gewesen. Der Grund für einen gleichzeitig mit dem Versorgungsrentenvertrag
abgeschlossenen Treuhandvertrag zwischen der Bw. und ihrem Bruder sei nach den
Ausführungen des nunmehrigen steuerlichen Vertreters der Bw. folgender
gewesen:
Der Bruder der Bw. habe zur Finanzierung seines Projektes
"R", das ökologisch-kulturelle Programme fördern sollte, Geld
benötigt. Im Jahr 1995 habe er K, den Geschäftsführer der W
mit Sitz in Kopenhagen kennen gelernt. K machte dem Bruder der Bw. mehrere
Angebote mit Gewinnaussichten bis zu 300% durch Arbitragegeschäfte. C, der
Bruder der Bw., warb in seinem Freundes- und Bekanntenkreis um Investoren, weil
er selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt habe. Zur
Sicherstellung habe C von K zwei Wechsel über insgesamt 243.200 USD
erhalten, die jeweils auf die W als bezogene Partei ausgestellt gewesen seien. C
habe mit den Anlegern seinerseits Vereinbarungen dahingehend abgeschlossen, dass
das zur Veranlagung hingegebene Kapital durch treuhändische Teilabtretung
aus diesen beiden Wechseln gesichert sein solle. Tatsächlich haben die
beiden Wechsel nicht eingelöst werden können und K sei mit dem Geld
untergetaucht. Den sowohl in Österreich als auch in Deutschland wegen
schweren Betruges geführten Erhebungen habe K sich durch Flucht,
möglicherweise in die USA, entzogen. Die Geschädigten, darunter C,
haben eine Sammelklage gegen K eingebracht. Das in den USA geführte
Verfahren sei mit einem vollständigen Obsiegen der Geschädigten
beendet worden. Da K aber nach wie vor unauffindbar sei, sei eine Exekution
bisher nicht möglich gewesen. Da C nach dem Untertauchen von K im
Jahr 1996 befürchtet habe, dass die Anleger zur Befriedigung ihrer
Ansprüche auf seine Liegenschaften greifen könnten, habe er mit seiner
Schwester den Leibrentenvertrag abgeschlossen und eine verdeckte Treuhandschaft
vereinbart. Tatsächlich habe aber keiner der Anleger bisher versucht, von C
das Geld zu erhalten. Er habe auch weder eine persönliche Haftung für
das Kapital übernommen, noch für die Einbringlichkeit der Wechsel
garantiert, sondern nur die Ansprüche aus den erhaltenen Wechseln
abgetreten.
In der Berufung wurde weiters vorgebracht, dass im
vorliegenden Fall ein verdecktes (nach außen nicht in Erscheinung
tretendes) Treuhandverhältnis zwischen C als Treugeber und der Bw. als
Treunehmerin vereinbart worden sei. Der Abschluss eines derartigen Vertrages sei
zivilrechtlich an keine Formvorschriften gebunden. Aus Beweisgründen sei
dennoch eine schriftliche Vereinbarung verfasst worden. Verträge zwischen
nahen Angehörigen bedürften zur steuerlichen Anerkennung neben der
Schriftlichkeit und der Fremdüblichkeit eines eindeutigen und klaren
Inhaltes. Aus der genannten Vereinbarung gehe eindeutig hervor, dass die Bw. die
Liegenschaft nur treuhändig erhalten habe und von C jederzeit eine
Rückgabe hätte gefordert werden können. Eine Belastung der
Liegenschaft durch die Bw. sei nur für die monatlichen Rentenzahlungen
sowie für jene Spesen, Steuern und Abgaben, die mit der
Liegenschaftsübertragung im Zusammenhang stehen, zulässig gewesen. Die
treuhändige Übertragung der Liegenschaft sei für maximal drei
Jahre erfolgt. In dieser Zeit sei jedoch ein Verkauf der Liegenschaft (mit
ausdrücklicher Zustimmung von C) von beiden Seiten angestrebt worden. Auch
die Fremdüblichkeit der Vereinbarung sei gegeben, weil die Bw. 6% des
Verkaufspreises als Entlohnung für die Übernahme der Treuhandschaft
erhalten habe. Da C im Jahr 1998, in dem der Verkauf der Liegenschaft um
3.077.833 S erfolgt sei, noch immer befürchtet habe, dass die Anleger
sich an ihn wenden könnten, habe die Bw. den Verkaufserlös für
ihren Bruder zunächst treuhändig angelegt. Erst im Jahr 2000, in
dem C sicher gewesen sei, dass keine "Gefahr" mehr bestehe, habe die Bw. den
Verkaufserlös an ihren Bruder weitergeleitet, wobei sämtliche
Rentenzahlungen, alle Aufwendungen, die von der Bw. in vier Jahren
Treuhandschaft im Zusammenhang mit der Liegenschaft geleistet worden seien, und
die 6%ige Provision der Bw. in Abzug gebracht worden seien. Klar ersichtlich sei
somit, dass die Bw. nie wirtschaftliche Eigentümerin der Liegenschaft
gewesen sei. In wirtschaftlicher und damit auch in steuerlicher Hinsicht sei
diese Liegenschaft vielmehr immer C zuzurechnen gewesen. Diesem sei daher auch
der Gewinn aus dem Verkauf zuzurechnen. Die Bw. habe lediglich die Provision in
Höhe von 6% des Verkaufspreises (das seien 184.670 S gewesen)
erhalten.
Der Berufung wurden folgende Unterlagen in Kopie
angefügt: - der Versorgungsrentenvertrag vom
29. November 1996; - der Kaufvertrag vom
23. Oktober 1998; - die beiden Wechsel; - eine
Vereinbarung des C als Förderungsgeber mit einer
Förderungsnehmerin; - die Zurückweisung der Wechsel durch die
Bank; - zwei Seiten mit handschriftlichen Notizen, unterzeichnet von der
Bw. und von C, betreffend den Abschluss einer Treuhandvereinbarung, datiert mit
4. April 1996; - eine Vereinbarung vom
11. Oktober 2000 zwischen der Bw. und C betreffend die Abgeltung der
im Jahr 1996 vereinbarten Versorgungsrente durch einen
Einmalbetrag; - eine Aufstellung der durch die Bw. getätigten
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft; - ein Beleg vom
13. Oktober 2000 betreffend die Überweisung des Betrages von
2,496.500 S im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des
Leibrentenvertrages von der Bw. an den Treuhänder (Notar).
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wurde damit begründet, dass die Treuhandvereinbarung zwischen der Bw. und
ihrem Bruder sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Vertrages als auch
hinsichtlich seines Inhaltes nicht fremdüblich zustande gekommen sei. Zu
bedenken sei auch, dass der Zweck dieser Vereinbarung in der Irreführung
der Gläubiger gelegen sei, weshalb er nicht notariell beglaubigt oder ins
Grundbuch eingetragen habe werden können. Nach Ansicht des Finanzamtes
liege daher ein Scheinvertrag vor, der keine abgabenrechtliche Relevanz habe. Im
Bereich der Einkünfte des § 30 EStG 1988 sei das Zu- und
Abflussprinzip maßgebend. Eine zeitliche Nähe zwischen Zu- und
Abfluss des Geldes (nach Abzug der 6%igen Provision) habe nicht festgestellt
werden können.
Im Vorlageantrag wurde eingewendet, die Begründung der
Berufungsvorentscheidung sei insofern unverständlich als entweder das
gesamte Vertragskonvolut (dh. der Kaufvertrag aus dem Jahr 1996 und der
Kaufvertrag aus dem Jahr 1998) als Scheingeschäft gewertet werden
müsse oder es handle sich bei beiden Verträgen um gültig zustande
gekommene Rechtsgeschäfte. Sei das gesamte Vertragskonvolut und damit auch
der Versorgungsrentenvertrag als Scheingeschäft anzusehen, sei dieser
abgabenrechtlich unbeachtlich, die Liegenschaft wäre im Eigentum von C
geblieben und im Jahr 1998 wäre kein Spekulationsgewinn erzielt
worden. Sei das gesamte Vertragskonvolut gültig zustande gekommen, sei auch
die zwischen der Bw. und ihrem Bruder abgeschlossene Treuhandvereinbarung
steuerlich anzuerkennen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass es sich
im Fall der Gültigkeit der Verträge bei der Übertragung der
Liegenschaft im Jahr 1996 um eine Schenkung gehandelt habe. Der im
Jahr 1998 erzielte Veräußerungspreis von rund 3 Mio. S
habe in etwa dem Zeitwert der Liegenschaft im Jahr 1996 entsprochen, weil
in diesen beiden Jahren keine gravierenden Preissteigerungen bei
Grundstücken eingetreten seien. Der in der Vorhaltsbeantwortung vom 3.
März 1999 genannte Wert der Rente von 2,744.640 S habe jedoch
nicht dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der Rente entsprochen,
sondern sei lediglich durch Multiplikation der monatlichen Rente mit der
Restlebensdauer des Rentenberechtigten laut der vom Statistischen Zentralamt
herausgegebenen Sterbetafel ermittelt worden. Ein nunmehr für den Stichtag
1. Jänner 1996 nachgeholtes versicherungsmathematisches Gutachten
habe einen Rentenbarwert von 1,570.696,96 S ergeben. Der
versicherungsmathematisch ermittelte Rentenbarwert sei im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses im Jahr 1996 somit um 47% niedriger gewesen als der
Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft. Damit sei klar erkennbar, dass
für die Übertragung der Liegenschaft keine entsprechende Gegenleistung
vereinbart worden sei, weshalb eine gemischte Schenkung vorgelegen sei. Die
Übertragung der Liegenschaft sei somit nicht gegen Kaufpreisrente, sondern
gegen Versorgungsrente erfolgt. Sei eine Liegenschaft unentgeltlich erworben
worden (dazu zähle auch ein Erwerb gegen Versorgungs- oder
Unterhaltsrente), werde im Fall der Veräußerung für die
Ermittlung der Spekulationsfrist auf den Anschaffungszeitpunkt der
Rechtsvorgänger abgestellt. Der Rechtsvorgänger der Bw., C, habe die
Liegenschaft im Jahr 1995 durch Schenkung von seiner Mutter erworben. Diese
habe die Liegenschaft im Jahr 1983 geerbt, wobei der Erblasser die
Liegenschaft im Jahr 1951 erworben habe. Die Veräußerung der
Liegenschaft sei somit jedenfalls außerhalb der Zehnjahresfrist des
§ 30 EStG 1988 erfolgt. Es liege daher auch aus diesem Grund
im Jahr 1998 kein Spekulationsgeschäft vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob es sich beim Verkauf der
gegenständlichen Liegenschaft im Jahr 1998 um ein
Spekulationsgeschäft im Sinn des § 30 Abs. 1 lit. a
EStG 1988 handelte. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob
die Bw. die Liegenschaft im Jahr 1996 von ihrem Bruder erworben hatte oder
ob zwischen der Bw. und ihrem Bruder ein Treuhandvertrag abgeschlossen worden
war und die Bw. die Liegenschaft im Jahr 1998 daher als Treuhänderin
ihres Bruders verkaufte.
Unbestritten ist, dass der Bruder der Bw. die Liegenschaft
im Jahr 1995 durch Schenkung von seiner Mutter erwarb. Diese wiederum hatte
die Liegenschaft im Jahr 1983 geerbt. Unbestritten ist weiters das
Vorbringen der Bw. bzw. ihres steuerlichen Vertreters, dass der Bruder der Bw.
versucht hatte, Geld für ein Projekt aufzubringen, das letztlich
scheiterte, und er daher befürchtete, sein Vermögen (insbesondere die
gegenständliche Liegenschaft) zu verlieren, wenn seine Gläubiger ihre
Forderungen gegen ihn geltend machen. Unbestritten ist dieses Vorbringen, weil
das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung ausführte, dass die
Bw. und ihr Bruder Handlungen setzten, die dazu dienten, die Gläubiger des
Bruders der Bw. in die Irre zu führen. Das genannte Vorbringen der Bw.
wurde daher auch vom Finanzamt als glaubwürdig angesehen.
Wenn man aber davon ausgeht, dass der Bruder der Bw.
tatsächlich einen Grund hatte, vorzutäuschen, dass er nicht
Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft war, dann ist auch das
Vorbringen der Bw. glaubwürdig, der Abschluss des Leibrentenvertrages sei
nur vorgetäuscht worden, während sie und ihr Bruder tatsächlich
einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben, aufgrund dessen die Bw. die
Verwaltung und den Verkauf der Liegenschaft für ihren Bruder
besorgte.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes diente nämlich
nicht der Treuhandvertrag, sondern der Leibrentenvertrag der Irreführung
der Gläubiger des Bruders der Bw. Mit diesem Vertrag sollte ein
Übergang des Eigentums an der Liegenschaft vom Bruder der Bw. an die Bw.
vorgetäuscht werden. Tatsächlich kamen die beiden Vertragsparteien
jedoch überein, der Bw. nicht das Eigentum an der Liegenschaft zu
übertragen, sondern die Bw. als Treuhänderin ihres Bruders
einzusetzen. Nicht beim Treuhandvertrag, sondern bei dem am
29. November 1996 abgeschlossenen Leibrentenvertrag handelte es sich
daher um ein Scheingeschäft im Sinn des § 23 BAO. Da damit
der tatsächlich abgeschlossene (von beiden Vertragspartnern gewollte)
Treuhandvertrag verdeckt werden sollte, liegt ein relatives Scheingeschäft
vor.
Dafür, dass die Übertragung des Eigentums von den
Vertragsparteien im Jahr 1996 nicht gewollt war spricht auch die Tatsache,
dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe von Leistung und Gegenleistung (der Wert
der Liegenschaft bzw. der Wert der Rente) nicht ernsthaft ermittelt worden war.
Dem offenbar erst anlässlich der Veräußerung im Jahr 1998
ermittelten Wert der Liegenschaft von rund 3 Mio. S stand ein
versicherungsmathematisch kapitalisierter Wert der Rente von nur
1,570.697 S gegenüber. Für den fehlenden Vertragswillen im
Zusammenhang mit der behaupteten Übertragung des Eigentums an der
Liegenschaft spricht aber auch die "Beendigung des Leibrentenvertrages" im
Jahr 2000, die im Ergebnis eine "Rückabwicklung" des Vertrages aus dem
Jahr 1996 darstellt, weil die Bw. dadurch so gestellt wurde, als wäre
sie nie Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Hätten die
Vertragsparteien im Jahr 2000 tatsächlich den Leibrentenanspruch des
Bruders der Bw. mit einem einmaligen Betrag abgelten wollen, hätten sie
zunächst den Wert des Leibrentenanspruchs zu diesem Zeitpunkt feststellen
müssen. Tatsächlich wurde der im Jahr 2000 an den Bruder der Bw.
ausbezahlte Betrag aber in der Weise ermittelt, dass von dem Kaufpreis, den die
Bw. (als Treuhänderin) im Jahr 1998 aus dem Verkauf der Liegenschaft
erzielte, alle Aufwendungen, die die Bw. in der Zeit ihrer Tätigkeit als
Treuhänderin getragen hatte, ebenso abgezogen wurden wie die der Bw.
für ihre Tätigkeit zustehende Provision. Auch die Beendigung der
Vertragsbeziehungen zwischen der Bw. und ihrem Bruder entspricht somit einer von
Anfang an gewollten Treuhandvereinbarung und nicht einer Übertragung des
Eigentums.
Der Einwand des Finanzamtes, der Treuhandvertrag
entspräche nicht den Kriterien, die die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für das gültige Zustandekommen von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat, ist zwar
zutreffend, führt aber zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden
Falls, weil die genannten Kriterien ihre Bedeutung ausschließlich im
Rahmen der Beweiswürdigung haben. Sie kommen daher nur in Fällen zum
Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer
behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3 zu § 4 Abs. 4
allgemein).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 BAO sind
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von
Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes
Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für
die Abgabenerhebung maßgebend.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die
Abgaben so zu erheben sind als wäre die Bw. nie Eigentümerin der
gegenständlichen Liegenschaft, sondern lediglich Treuhänderin ihres
Bruders gewesen, weshalb sie anlässlich der Veräußerung der
Liegenschaft im Jahr 1998 auch keinen Spekulationsgewinn erzielen konnte.
Der Bruder der Bw. erzielte in diesem Jahr ebenfalls keinen Spekulationsgewinn,
weil der letzte entgeltliche Erwerb der Liegenschaft jedenfalls mehr als zehn
Jahre zurücklag. Die Provisionseinkünfte, die die Bw. für ihre
Tätigkeit als Treuhänderin erhielt, flossen ihr erst im Jahr 2000
zu, weshalb diese im Streitjahr (noch) nicht steuerlich zu erfassen
waren.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 10.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0574-G/06
- Stammnummer
- 31808
- Gültig
- 10.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF