Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0949-W/05
keine Rückgängigmachung eines Kaufvertrages, wenn Zug um Zug mit der Aufhebung des ersten Vertrages einer der Käufer die Liegenschaft alleine erwirbt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0949-W/05vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adr, vertreten durch Mag. Dr.
Gerd Trenker, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 19, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. März
2005 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 24. Mai 2004 erwarben Herr BW (der
nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) 7/10 Anteile und Frau W 3/10 Anteile an
der Liegenschaft EZ-X von Herrn A und Frau B zu einer Gesamtgegenleistung von
€ 152.4440,00.
Für diesen Kaufvertrag wurde vom Vertragserrichter zu
ErfNr.xxx insgesamt 4 Grunderwerbsteuerselbstberechnungen durchgeführt,
wobei für jeden Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von €
38.111,00 = € 1.333,87 (somit jeweils von einem Viertel der
Gesamtgegenleistung von € 152.444,00) selbstberechnet wurde.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 teilte der
rechtsfreundliche Vertreter des Bw. dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien mit, dass der o.a. Kaufvertrag vom 24. Mai 2004 mit
Dissolutionsvereinbarung vom 19. August 2004 aufgehoben worden sei. Daher werde
beantragt, die Grunderwerbsteuer für den Kaufvertrag aufzuheben und
für die Dissolutionsvereinbarung keine Grunderwerbsteuer
vorzuschreiben.
Durch eine Abfrage im Grundbuch stellte das Finanzamt fest,
dass der Bw. auf Grund eines Kaufvertrages vom 19. August 2004 zur Gänze
als Eigentümer eingetragen worden war. Für diesen Kaufvertrag wurde
die Grunderwerbsteuer vom Vertragserrichter zu ErfNr.yyy insgesamt mit €
5.335,48 (3,5 % der Gesamtgegenleistung von € 152.444,00)
selbstberechnet.
Mit Bescheiden vom 1. März 2005 setzte das Finanzamt
gegenüber dem Bw. die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 201 BAO
für den Erwerb von den beiden Verkäufern jeweils mit € 1.867,40
(3,5 % von € 53.354,40 = 7/20 der anteiligen Gesamtgegenleistung) fest. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. laut Kaufvertrag 7/10 der
Liegenschaft erworben habe und er daher auch 7/10 und nicht die Hälfte der
anteiligen Gegenleistung übernommen habe, weshalb ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO zu erlassen gewesen wäre. Der Antrag vom
21. Oktober 2004 gemäß
§ 17 GrEStG sei abzuweisen gewesen, da
die Verkäufer nicht die volle freie Verfügungsmacht an der
Liegenschaft zurückerhielten, sondern mit Kaufvertrag vom 19. August 2004
die Liegenschaft zum gleichen Kaufpreis an den Bw. zu 100% verkauft hätten.
Es sei daher zu keiner echten Auflösung gekommen, vielmehr habe der Bw.
zusätzlich zu seinen 7/10 noch 3/10 von Frau Weber erworben.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass der Kaufvertrag vom 24. Mai 2004 auf Grund einer Parteienvereinbarung mit
Wirkung von Anbeginn an aufgehoben worden sei. Die beiden Käufer
hätten die diesbezügliche Dissolutionsvereinbarung am 17. August 2004,
Frau B am 18. August 2004 und Herr A am 19. August 2004 unterschrieben. Von den
obigen Verkäufern sei ein neuer Kaufvertrag über obiges
Liegenschaftsvermögen mit dem Bw. alleine abgeschlossen worden. Diesen
Kaufvertrag habe der Bw. am 17. August 2004, Frau B am 18. August 2004 und Herr
A am 19. August 2004 unterzeichnet. Die rechtliche Wirksamkeit der
Dissolutionsvereinbarung liege daher vor dem Abschluss des neuen Kaufvertrages
vor. Die freie Verfügungsmacht über das Liegenschaftsvermögen sei
im gegenständlichen Fall gegeben gewesen. Weder im ersten Kaufvertrag noch
in der diesbezüglichen Dissolutionsvereinbarung fänden sich
Bestimmungen oder Bedingungen, die die Verkäufer zu einem wiederholten
Abschluss des zweiten Kaufvertrages verpflichtet hätten. Sie hätten
diesbezüglich ein freies Wahlrecht gehabt. Weiters würden auch die
Tage der Unterfertigung des zweiten Kaufvertrages beweisen, dass dieses freie
Verfügungsrecht bestanden habe. Die Verkäufer hätten jeweils
einen bzw. zwei Tage nach dem Käufer den zweiten Kaufvertrag unterfertigt.
Sie seien daher nicht einmal persönlich gleichzeitig anwesend gewesen.
Somit hätten nach Unterfertigung der Dissolutionsvereinbarung die
Verkäufer ihre volle Verfügungsmacht über das
Liegenschaftsvermögen erlangt. Es gebe werde eine mündliche noch eine
schriftliche Stellungnahme in irgendeiner Form, die Anhaltspunkt für eine
gegenteilige Auffassung im Sinne einer Verpflichtung der Verkäufer zum
wiederholten Abschluss des Kaufvertrages. Der beim Vertragserrichter erliegende
Kaufpreis sei ab 17. August 2004 für den Bw. zur Verfügung gestanden.
Es liege auch ein Treuhandschreiben der finanzierenden Bank vor, datiert mit 17.
August 2004, das die Änderung der ursprünglichen Treuhandschaft
beinhalte und der beim Vertragserrichter erliegende Treuhandbetrag alleine dem
Bw. zuzuordnen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien weder die Dissolutionsvereinbarung
noch der neue Kaufvertrag von den Verkäufern unterschrieben gewesen. Somit
sei mit Unterzeichnung der Dissolutionsvereinbarung der Kaufpreis den
Verkäufern in keinster Form zuzuordnen. Der zweite Kaufvertrag sei auch mit
keiner anderen Person vereinbart worden, wie in der Rechtsprechung
beispielsweise angeführt, sondern mit einer Vertragspartei des ersten
aufgehobenen Vertrages. Selbst wenn der falschen Rechtsansicht in den
bekämpften Bescheiden gefolgt werde, so seien sie insoweit selbst in sich
nicht schlüssig, weil eine fehlende freie Verfügungsmacht sich nur auf
die Verkäufer und den Bw. beziehen könne, der sowohl Käufer des
ersten und des zweiten Kaufvertrages sei. Logisch wäre es dann gewesen,
zumindest die Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Erwerbsvorgänge von Frau W
mit den Verkäufern rückzuerstatten. Aus all dem ergebe sich, dass
§ 17 GrEStG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei und es werde
sohin beantragt, die Bescheide vom 1. März 2005 zu ErfNr.xxx aufzuheben und
hinsichtlich des Kaufvertrages vom 19. August 2004 die Grunderwerbsteuer zur
Gänze antragsgemäß rückzuerstatten.
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen führte
das Finanzamt ua. noch Folgendes aus:
"Der formale
Rücktritt und die neuerlich Veräußerung an den Bw. folgten Zug
um Zug, eine Kaufpreiserstattung und neuerliche Zahlung haben nicht
stattgefunden. Diese formalrechtliche Gestaltung erfolgte nur um
Grunderwerbsteuer zu sparen, die Verkäufer haben die freie Rechtsgestaltung
nicht wiedererlangt.
Frau
W hat über ihren
Übereignungsanspruch im Einverständnis mit den Veräußerern,
zu Gunsten des weiteren Erwerbers Herrn
BW verfügt. Die Verkäufer
hatten nicht die Möglichkeit ein Rechtsgeschäft nach ihrem Belieben
und Vorstellungen neu abzuschließen. Die Liegenschaft sollte nach Willen
der Parteien Herrn BW alleine zukommen,
weshalb dieser den 3/10tel Anteil von Frau
W erwarb Dazu wird mitgeteilt, dass
für diesen Umsatz ein Antrag auf Abänderung der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 201 BAO gestellt werden kann."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der Bw. vor allem die
Ausführungen der Berufung und rügte, dass die Berufungsvorentscheidung
nicht auf seine Argumentation eingegangen sei. Schließlich wurden für
den Fall, dass sich die Berufungsbehörde 2. Instanz nicht der Rechtsansicht
des Bw anschließen sollte, bei dem neuen Kaufvertrag vom 19. August 2004
(ErfNr.yyy) eine Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß
§
201 BAO beantragt, weil es sich nach Ansicht der erstinstanzlichen
Berufungsbehörde bei diesem neuen Kaufvertrag vom 19. August 2004
wirtschaftlich gesehen um einen Liegenschaftsumsatz von 3/10 Anteilen von Frau W
an den Bw. handle. Bei dieser Rechtsansicht seien demgemäß nur 3/10
Anteile zu versteuern, weil nach Ansicht der genannten Behörde 7/10 Anteile
steuerrechtlich gesehen durch den ersten Kaufvertrag beim Bw. verblieben seien.
Abschließend wurde abermals beantragt, die Bescheide vom 1. März 2005
zu ErfNr.xxx aufzuheben und hinsichtlich des Kaufvertrages vom 19. August 2004
die Grunderwerbsteuer zur Gänze antragsgemäß
rückzuerstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, und nach Z 3
dieser Bestimmung Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines
Übereignungsanspruches begründen.
Das Gesetz bindet die Steuerpflicht an den Erwerb des
Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, im
Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, das ist das (obligatorische)
Verpflichtungsgeschäft, und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
der Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch (vgl. VwGH 23.1.2003,
2002/16/0111). Im vorliegenden Fall hat der Bw. mit Abschluss des Kaufvertrages
vom 24. Mai 2004 einen Anspruch auf Übereignung vom insgesamt 7/10 Anteilen
der Liegenschaft von Herrn A und Frau B erworben, weshalb für diese beiden
Erwerbsvorgänge die Steuerschuld im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (=
24. Mai 2004) entstanden ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer
auf Antrag ua. nach Z 1 dann nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang
innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch
Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes
oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist die Steuer dann, wenn sie
in den Fällen der Abs. 1 bis 3 bereits festgesetzt wurde, auf Antrag
entsprechend abzuändern (herabzusetzen). In Abs. 5 wird bestimmt, dass
Anträge nach Abs. 1 bis 4 bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu
stellen sind, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf
Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis
eingetreten ist.
Zweck der Bestimmungen des § 17 GrEStG 1987 ist es,
Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen
von den Beteiligten innerhalb der gesetzlich normierten Frist wieder
(vollständig) beseitigt werden. § 17 verfügt daher die
grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter
Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen Zielsetzung des
Grunderwerbsteuergesetzes, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu
Verträgen verdichete) Absichten zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang
fehlgeschlagen und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich
seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet (VfGH 20.6.1986, G
229/85).
"Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang
allerdings nur dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren
vertraglichen Bindungen entlassen, dass die Möglichkeit der Verfügung
über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der
Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt, die
er vor Vertragsabschluss inne hatte (VwGH 28.9.2000, 97/16/0326).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von
Erkenntnissen (vgl. ua. VwGH 21.1.1998, 97/16/0345) dargetan, dass ein
Erwerbsvorgang dann nicht rückgängig gemacht werde, wenn der Vertrag
zwar - was die Vertragsfreiheit nach dem Schuldrecht erlaube - der Form nach
aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete
Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibe und der
Verkäufer seine ursprüngliche, freie Rechtsstellung nicht
wiedererlange. Eine echte Rückgängigmachung liegt nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH daher nur vor, wenn der Veräußerer die ihm
ursprünglich als Eigentümer der Liegenschaft zustehende
Möglichkeit, ein für ihn erfüllbares neues
Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und nach seinen Vorstellungen
abzuschließen, zurückerhält.
Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages
nur, um den Verkauf des Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen
Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der
Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der
Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das
Grundstück einem Dritten zu verkaufen (vgl. VwGH 25.10.1990, 89716/0146;
19.3.2003, 2002/16/0258).
Eine Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor,
wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird,
gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere
Person zu übertragen (VwGH 20.8.1998, 98/16/0029; 26.1.2006, 2003/16/0512;
vgl. zu vor auch: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II
Grunderwerbsteuer, Rz. 15 zu § 17 mit einer Vielzahl an weiterer
Judikatur).
Im vorliegenden Fall wurden die Dissolutionsvereinbarung
zum ersten Kaufvertrag und der zweite Kaufvertrag von den Vertragsparteien
jeweils am selben Tag unterzeichnet. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Aufhebung des ersten Kaufvertrages (mit der letzten Unterschrift am 19. August
2004) hatte der Bw. bereits den zweiten Kaufvertrag unterzeichnet. Daraus ergibt
sich deutlich, dass die Aufhebung des ersten Kaufvertrages nur deshalb erfolgte,
um dem Bw. den Erwerb der Liegenschaft zur Gänze (anstatt nur hinsichtlich
von 7/10 Anteilen) zu ermöglichen. Es widerspricht den Lebenserfahrungen,
dass nicht bereits vor Vertragsunterfertigung eine mündliche Einigung aller
Vertragspartner erfolgt wäre. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor,
dass die Verkäufer ein Interesse an der Vertragsaufhebung gehabt
hätten, blieb doch auch die Höhe der Gesamtgegenleistung
unverändert. Da die Aufhebung des ersten Vertrages und der Abschluss des
zweiten Vertrages quasi "Zug um Zug" erfolgten war es de facto ausgeschlossen,
dass die Verkäufer die Liegenschaft nach der erfolgten Aufhebung nach ihrem
Belieben auch an einen außenstehenden Dritten veräußern
hätten können oder sonst über die Liegenschaft verfügen
hätten können. Die Aufhebung des Kaufvertrages führte auch nicht
zu einer Rücküberweisung des bereits erlegten Kaufpreises an den Bw.
und Frau W, sondern wurde lediglich die Treuhandschaft insofern abgeändert
als der ursprünglich für den Bw. und Frau W treuhändig erlegte
Betrag ab 17. August 2004 nur mehr dem Bw. zugeordnet wurde. Daraus ergibt sich,
dass bereits am 17. August und damit vor Wirksamkeit der
Dissolutionsvereinbarung eine Verrechnung des ursprünglich von Frau W
geleisteten Kaufpreises für ihre 3/10 Anteile mit dem Bw. erfolgt sein
muss. Aus all dem wird geschlossen, dass mündlich bereits vor Aufhebung des
ersten Kaufvertrages zwischen dem Bw. und Frau W darüber Einigkeit erzielt
wurde, dass der Bw. jene 3/10 Anteile der Liegenschaft, hinsichtlich derer Frau
W auf Grund des ersten Kaufvertrages einen Übereignungsanspruch erworben
hatte, zusätzlich zu seinen eigenen 7/10 Anteilen von Frau W hinzu erwirbt
und dass die Verkäufer die freie Verfügungsmöglichkeit über
die Liegenschaft nicht wieder erlangt haben.
Eine Rückgängigmachung des Liegenschaftserwerbes
des Bw. im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG liegt daher nicht vor. Vielmehr
wurde der bei Frau W durch Abschluss des Kaufvertrages vom 24. Mai 2004
entstandene und mangels echter Rückgängigmachung aufrecht gebliebene
Übereignungsanspruch - grunderwerbsteuerrechtlich betrachtet - von dieser
an den Bw weiter übertragen und damit ein Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG (Abtretung eines Übereignungsanspruches)
zwischen Frau W und dem Bw verwirklicht.
Mit den angefochtenen Bescheiden gemäß
§
201 BAO vom 1. März 2005 zu ErfNr.xxx setzte das Finanzamt gegenüber
dem Bw. die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 201 BAO für die
am 24. Mai 2004 verwirklichten Erwerbsvorgängen zwischen Herrn A und dem
Bw. und Frau B und dem Bw. fest, weshalb die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
dieser Erwerbsvorgänge Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens
ist. Hingegen sind über die vom Bw. - in eventu - gestellten Anträge
auf Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 201 BAO der
zum Kaufvertrag vom 19. August 2004 zu ErfNr.yyy selbstberechneten
Grunderwerbsteuer bislang noch keine Entscheidungen der ersten Instanz ergangen,
weshalb darüber nicht im Rahmen des gegenständlichen
Berufungsverfahrens abzusprechen ist.
Für die am 24. Mai 2004 verwirklichten
Erwerbsvorgänge wurde die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Bw. von
Herrn A und von Frau B jeweils von einem Viertel der Gesamtgegenleistung
berechnet, obwohl der Bw. mit diesen Erwerbsvorgängen insgesamt 7/10 Anteil
der Liegenschaft erworben hat und somit auch 7/10 der Gesamtgegenleitung auf ihn
entfiel. Die durchgeführte Selbstberechnung erwies sich insofern als
unrichtig und waren daher vom Finanzamt die Bestimmungen des § 201 BAO zur
Anwendung zu bringen.
§ 201 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 (AbgRmRefG 2003)
lautet:
"(1) Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die
Festsetzung kann erfolgen,
1.
von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages,
2. wenn der Antrag auf
Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages eingebracht ist,
3.
wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden, oder
4. wenn sich
die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union als nicht richtig erweist.
(3) Die
Festsetzung hat zu erfolgen,
1.
wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
oder
2. wenn bei
sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden."
Im vorliegenden Fall wurden die unrichtigen
Selbstberechnungen der Grunderwerbsteuer 18. Juni 2004 durchgeführt. Die
mit Bescheiden1. März 2005 erfolgten Festsetzungen erfolgten somit
innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages an das
Finanzamt, weshalb hier die Voraussetzungen für eine
bescheidmäßige Festsetzung gemäß
§ 201 Abs. 1
iVm Abs. 2 Z. 1 BAO vorliegen. Die bescheidmäßige Festsetzung liegt
in den in Abs. 2 des § 201 genannten Fällen allerdings im Ermessen der
Abgabenbehörde. Auch wenn das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die
Ermessensübung nicht begründete, so wird der angefochtene Bescheid
dadurch nicht rechtswidrig. Begründungsmängel, die dem
erstinstanzlichen Bescheid anhaften, können im Rechtsmittelverfahren
saniert werden (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0117 zur Sanierung durch
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde 2. Instanz und VwGH 23.9.1982,
81/15/0091 zur Sanierung durch Berufungsvorentscheidung).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die maßgeblichen Kriterien
für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen
einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall somit aus dem Normzweck des
§ 201 BAO idF BGBl. I 97/2002.
Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG dient
primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des
Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (siehe
1128 BlgNR 21. GP, 9). Das Pendant zur Maßnahme nach § 201 BAO im
Falle einer unrichtig durchgeführten Selbstberechnung stellt die Behebung
eines Bescheides nach § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dar,
sodass die vorhandene Judikatur zur Ermessensübung im Bereich des §
299 BAO auf die Ermessenübung im Bereich des § 201 BAO übertragen
werden kann. Für den Bereich des § 299 BAO kommt dem Prinzip der
Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu
und wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann im Sinne des
Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht
bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits
rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig, ob zum Vorteil oder
zum Nachteil des Abgabenpflichtigen (vgl. ua. 18.11.1993, 92/16/0068). Der
Normzweck der Neufassung des § 201 BAO durch BGBl. I 97/2002 spricht daher
dafür, dass auch im Bereich des § 201 BAO dem Prinzip der
Rechtsmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit
zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0949-W/05
- Stammnummer
- 28610
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF