…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.5.1986, 84/16/0209; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293) ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft, steht auch für die Berufungsbehörde bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene…
…sind." Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Trotz rechtskräftigem Schuldspruch war im offenen Berufungsverfahren der Umstand zu berücksichtigen, dass mittlerweile hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 in Höhe von €…
…mit Ablauf des 31. März 2009 eingetreten war. Trotz Teilrechtskraft des Schuldspruches hinsichtlich Einkommensteuer 1998 war daher bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat von einem Gesamtverkürzungsbetrag an Einkommensteuern 1999 und 2000 in Höhe von € 14.153,62 auszugehen, zumal ein Strafanspruch des Staates…
…Spruchsenat verhängten Strafe und es ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. VwGH 28.2.2007, 2006/15/0293). Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, dass der gegenüber dem Bw. in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch wegen Vorliegens einer strafbefreienden Selbstanzeige sich als unrechtmäßig erweist…
…I-44/99, im Ausspruch über die Schuld Teilrechtskraft zu. Über die Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Bekämpfung in (Teil-) Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.7.1999, 98/14/0177). Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. …
…wird auch durch eine allfällige Teilrechtskraft des Straferkenntnisses begrenzt (vgl. bereits VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). Ist also der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft erwachsen (weil lediglich vom Beschuldigten ein Rechtsmittel bezüglich der vorgeworfenen Hinterziehungen betreffend das Veranlagungsjahr 2007 und hinsichtlich…
…gelegt hat. Dennoch sind bei lebensnaher Betrachtungsweise die erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge an Einkommensteuer 2007 und 2008 ganz offensichtlich zu hoch. Obwohl der Unabhängige Finanzsenat, entsprechend der zitierten Rechtsprechung des VwGH, an den in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1…
…richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen, welcher daher keiner näheren Überprüfung zu unterziehen war. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters…
…sich die gegenständliche Berufung ausschließlich gegen den Schuldspruch 1.)a) wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG an Umsatzsteuer 1999 in S 760.000,00 (€ 55.231,35) richtet, ist von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches 1.)b) betreffend Finanzordnungswidrigkeit gemäß…
…Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt Die gegenständlichen Berufungen des Bw. und auch des belangten Verbandes richten sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl…
…oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Die gegenständlichen Berufung des Bw. und auch des belangten Verbandes richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl…
…besondere Gründe vorliegen. Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der über den Bw. verhängten Geldstrafe. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293) ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Zu dem gemäß § 23 Abs…
…des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Gemäß § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des…
…Ratenzahlung der Strafe. Über die Berufung wurde erwogen: Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Gemäß § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters…
…gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen…
…sodass, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bei Vorliegen einer reinen Strafberufung von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen war. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der…
…zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Gemäß § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters…
…ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Strafe und es ist daher entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen…
…des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen. Gemäß der Bestimmung des…