…damit die Tatsache, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führte, im offenen Berufungsverfahren bereits bekannt. Die Begründung im Wiederaufnahmebescheid vom 20. Dezember 2004, "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß §303 Abs.4 BAO, weil Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt…
…wenn die Behörde die Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren bereits gekannt hat, so wie dies hier der Fall ist. Wenn der Behörde also der Sachverhalt und bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren so vollständig bekannt gewesen sind, dass sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren bei richtiger…
…Im gegenständlichen Fall wird diesbezüglich auf den Prüfungsbericht verwiesen, der jedoch unter TZ 2 und Tz 3 der Feststellungen Tatsachen anspricht, die der zuständigen Behörde bereits 2001 bekannt waren. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht dazu, einen schon bisher bekannt gewesenen Sachverhalt rechtlich anders zu…
…der Körperschaftsteuererstbescheide für die genannten Jahre bereits bekannt. Demnach sind aber im Zuge der abgeführten Außenprüfung auch keine Tatsachen (noch Beweismittel) hervorkommen, die in den bisherigen Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 1999 bis 2003 nicht bereits offen gelegt worden sind. Eine Wiederaufnahme dieser Verfahren gemäß der…
…und die im Verfahren daher nicht berücksichtigt worden sind, zu einer Wiederaufnahme führen (vgl. Erkenntnis vom 23. September 1997, Zl. 93/14/0065). Von neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln kann nur dann gesprochen werden, wenn diese zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren…
…einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine amtswegige Wiederaufnahme ist dann nicht zulässig, wenn die Behörde die Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren bereits gekannt hat. Wenn der Behörde also der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren…
…damit dem Finanzamt bekannt gewesen sein sollen. Selbst wenn aber nach Ansicht des Finanzamtes die wesentlichen Sachverhaltselemente bekannt waren, kann dies nicht bedeuten, dass das Gutachten keine neuen Tatsachen (Sachverhaltselemente), die zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren noch nicht…
…waren diese Umstände dem Finanzamt im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt. Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid führt aber nur diese Sachverhaltselemente als Wiederaufnahmegrund an. Es sind daher weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus der Bescheidbegründung neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel festzustellen, die zu einer amtswegigen Wiederaufnahme des…
…gewesen wäre, die bereits zuvor geforderte Bestätigung über die Höhe seiner Bezüge aus der Stiftung vorzulegen und weitere mit diesen Bezügen zusammenhängende Werbungskosten geltend zu machen, war nicht erkennbar. Allgemein gilt, dass eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren die Möglichkeit hatte, ihr bekannte Tatsachen vorzubringen…
…diese im abgeschlossenen Verfahren bereits existent sein mussten und nicht erst nach Rechtskraft des Bescheides hergestellt wurden. Zu Recht wurde vom Finanzamt festgestellt, dass die als "neu hervorgekommene Tatsachen" geltend gemachten Umstände, nämlich Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina, dem Berufungswerber von Anbeginn bekannt waren…
…am 21. Juli 2004 bestätigt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der ESt 2001 nicht möglich sei, da am 4. März bereits alle Sachverhaltselemente bekannt waren und der Bescheid erst danach bearbeitet wurde. Auch die zuständige Sachbearbeiterin des FA für den 21. und 22. Bezirk…
…ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten…
…wenn sie anderen Stellen der Behörde bereits bekannt waren. Die jüngere Rechtsprechnung betont zudem, dass das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismittel und ihr Charakter als "neu" nicht nach dem Kenntnisstand der Behörde als Organisationseinheit, sondern "aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens" gesehen werden muss (Stoll…
…Fall betreffenden Verfahren bzw. Veranlagungsjahre (Einkommensteuer 2006 und 2007) - auch der zuständigen Veranlagungsabteilung des Finanzamtes bereits bei Erlassung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 tatsächlich bekannt waren. Aktenmäßig erkennbar ist gegenständlich vielmehr, dass der zuständigen Veranlagungsabteilung des Finanzamtes die maßgeblichen Tatsachen erst nachträglich im Zuge…
…Tatsachen und/oder Beweismittel bereits im abgeschlossenen Verfahren schließt eine Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (vgl. zB VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141; VwGH 6.7.2006, 2003/15/0016; VwGH 28.3.2001, 98/13/0026). Es schadet also nicht, wenn die…
…die Tatsachen und/oder Beweismitel in dem Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, bereits bekannt waren (vgl. Ritz, BAO³, § 303 Tz 14, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2001 und der Einkommensteuer 2004 handelt es sich nicht um dasselbe Verfahren…
…Rechtsprechung dargetan, dass ein Anspruch auf Wiederaufnahme nicht auf solche Tatsachen gestützt werden könne, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden seien. Eine andere, (geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen (offengelegten, aber von…
…Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Auf Zeugen bezogen bedeuten…
…dargetan hat, kann ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden sind. Eine andere (geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen (offengelegten, aber…
…einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht." Oder eine ähnliche Argumentation des VwGH 87/16/0003 vom 19.5.1988: "Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht…