Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1582-W/02
Neuhervorkommen eines Beweismittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1582-W/02vom 09.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 9. Juni 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Doris Grohn-Geissler, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vertreten durch Oberrat Mag.
Albin Mann, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich gesonderter Feststellung von Einkünften,
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken für
die Jahre 1984 bis 1988 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage des zuständigen Finanzamtes bzw.
laut den für die Jahre 1984 bis 1988 eingereichten Abgabenerklärungen
führten sowohl der Bw. als auch sein Vater G. K. im 1. Wiener
Gemeindebezirk je ein Cafe. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
hinsichtlich beider Betriebe gelangte der Prüfer zur Überzeugung, dass
ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege, der dem Vater des Bw. zuzurechnen
sei. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und
rechnete auch die Einkünfte aus dem Cafe C. dem Vater des Bw.
zu.
Der Vater des Bw. beantragte in seiner Berufung, die
Ergebnisse des Cafe C. dem Sohn zuzurechnen. Diesem Berufungsantrag gab der
Senat mit Berufungsentscheidung Folge.
Im weiteren Verlauf wurden die Ergebnisse des Cafe C.
wieder dem Sohn zugerechnet und dementspechende Bescheide hinsichtlich
Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Alkoholabgabe und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 187 BAO für die Jahre 1984 bis 1988
erlassen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde ebenso wie die gegen
die Berufungsentscheidung eingebrachte Verwaltungsgerichshofbeschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 14.6.1999 stellte der Bw. den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer, Gewerbesteuer,
Alkoholabgabe und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 187 BAO für die Jahre 1984 und 1988.
In der Begründung führte er aus, durch einen
glücklichen Zufall habe er durch eine Stellenausschreibung einen ehemaligen
Kellner des Cafe C. aus den Jahren 1987 bis 1988 kennengelernt. Herrn E. J. habe
er bis dato überhaupt nicht gekannt und sei ihm daher ein früheres
Vorbringen nicht möglich gewesen. § 303 BAO sei erfüllt, da ihm
Herr E. J. bis heute in keinem Verfahren bekannt gewesen sei und es sich daher
eindeutig um ein neues Hervorkommen eines Beweismittels handle.
Die als Beilage zum Wiederaufnahmeantrag übermittelte
eidesstattliche Erklärung des E. J. hat folgenden Wortlaut:
"Ich, E. J., erlaube mir
hiermit festzustellen, daß ich in den Jahren 1987 und 1988 im Cafe C. in
.W., A.-Gasse 12 als Teilzeitkellner gearbeitet habe um mir mein Studiengeld zu
verdienen.
Der damalige Chef ist mit
dem heute bekannten Herrn C. K. in keiner Weise ident. Ich hatte damals auch
keinen Grund an den Personalien des Chefs zu zweifeln, da er sich sowohl durch
Visitenkarten als auch gegenüber der Post und div. Kommissionen als Herr C.
K. ausgewiesen hat. Ich bin davon überzeugt, daß ehemalige
Arbeitskollegen meine Worte bestätigen können.
Den mir heute als Herr C.
K. bekannten Herrn habe ich kürzlich durch eine Stellenanzeige der
Cafe-Konditorei N. kennengelernt und war mir bis dahin gänzlich
unbekannt."
Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme
abgewiesen worden ist, wurde mit Berufungsvorentscheidung aufgehoben, da
zwingend ein Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 303a BAO
abzuführen gewesen wäre.
Datiert mit 18.4.2000 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsbescheid, mit der Begründung, der Wiederaufnahmeantrag
enthalte keine Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages
notwendig seien.
Innerhalb offener Frist führte die steuerliche
Vertreterin des Bw. aus, dieser habe am 1.6.1999 in seinem Cafehaus N. in W.,
S.-Straße 20, im Fenster einen Aushang platziert, mit dem eine
Wochenendaushilfskraft dringend gesucht worden sei.
Aufgrund dieses Aushanges hätte sich Herr E. J.
beworben und es sei am 4.6.1999 zu einem Vorstellungsgespräch gekommen.
Herr E. J. habe sich an den Namen K. erinnert und sei schon deswegen ins Lokal
gekommen und neugierig auf ein Gespräch gewesen, weil er gedacht habe,
seinen ehemaligen Chef dort zu sehen. Er sei aber jemanden gegenüber
gestanden, den er bis zu diesem Tag nicht gekannt habe.
Herr E. J. erwähnte in dem Gespräch, dass er in
den Jahren 1987 und 1988 für einen Herrn K. im Cafe C. in der A.-Gasse 12
gearbeitet habe. Dabei handelte es sich um den Vater des Bw..
Herr E. J. habe sich aufgrund des Gespräches vom
4.6.1999 bereit erklärt, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben,
dass keine Identität zwischen seinem damaligen Chef und dem ihm nunmehr
erst durch das Vorstellungsgespräch bekannten C. K. bestehe.
In weiterer Folge wies das Finanzamt den Antrag auf
Wiederaufnahme ab und führte aus, wenn sich der Abgabepflichtige eines
Zeugen weder im Zuge der Betriebsprüfung noch im anschließenden
Rechtsmittelverfahren bedient habe, könne dieses Versäumnis nicht mit
Hilfe eines Wiederaufnahmeantrages nachgeholt werden. Die Wiederaufnahme des
Verfahrens diene nicht dazu, Beweisanträge zu stellen, die im
abgeschlossenen Verfahren unterlassen worden seien.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die
steuerliche Vertreterin des Bw. aus, der Zeuge E. J. sei dem Bw. bis zum
4.6.2000 unbekannt gewesen, es liege daher kein Verschulden des Bw. vor, sondern
es seien jetzt neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen, die im
ursprünglichen Verfahren gar nicht hätten geltend gemacht werden
können.
Durch die eidesstattliche Erklärung des E. J.
erscheine das Verfahren in einem ganz anderen Licht.
Die im Jahr 1997 beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens
sei deswegen abgelehnt worden, weil die beiden Zeugen (Herr K. und Herr J. M.)
im Verfahren bereits bekannt gewesen seien. Die von diesen Zeugen abgegebenen
eidesstattlichen Erklärungen seien von enormer Wichtigkeit und es stelle
sich die Sachlage völlig anders dar, als sie von der Abgabenbehörde
bislang angenommen worden sei.
Herr G. K., der Vater des Bw., habe eine falsche Aussage
getätigt und im seinerzeitigen Verfahren ausgesagt, die Einkünfte aus
dem Cafe C. seien seinem Sohn zuzurechnen. Nunmehr habe er aber bestätigt,
dass diese Einkünfte ihm selbst zuzurechnen seien. Auch der Umstand der
falschen Aussage von G. K. führe gemäß
§ 303 Abs 1 lit a
BAO dazu, dass dem Wiederaufnahmeantrag des Bw. stattgegeben werden
könne.
Hätte Herr G. K. bereits im Zuge der
Betriebsprüfung sowie seiner anschließenden Berufung die nunmehrige
Erklärung abgegeben, so wären die ursprünglichen Bescheide anders
ergangen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. an,
im Cafe C. seien in den Jahren 1984 bis 1988 durchschnittlich 4 bis 5 Personen
beschäftigt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde
hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der
Bw. war vom 1.9.1983 bis März 1988 u.a. auch im Cafe C. tätig.
Der
Zeuge E. J. konnte ihm nicht unbekannt
sein.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der
Aussage des Bw. vom 14. Mai 1988, aus der in der Berufung angesprochenen
Erklärung des Vaters vom 18. August 1994 und aus den Zeugenaussagen von
Frau E. M. vom 17. Oktober 1988 und Herrn J. M.vom 23. August 1988.
Beweiswürdigung:
Die Behauptung des Bw. in der Berufung, er habe den Zeugen
E. J. erst am 4.6.1999 kennengelernt, ist aus folgenden Überlegungen heraus
nicht glaubwürdig:
In einer beim Finanzamt für den 1. Bezirk am 24. Mai
1988 mit dem Bw. aufgenommenen Niederschrift gab dieser zu Protokoll, dass er in
der Zeit vom 1.9.1983 bis Mitte März 1988 sowohl im Cafe V. als auch im
Cafe C. tätig gewesen sei. Er sei in den ersten vier Jahren als Kellner,
danach für alle möglichen Verrichtungen zuständig gewesen, u.a.
für den Transport von Speisen und Waren aus dem Cafe V. in das Cafe C.. In
dieser Niederschrift gab er auch an, dass die Tageslosungen des Cafe C. zu
Beginn ca. ATS 15.000,-, zum Schluss ca. ATS 3.500,- betragen hätten. Die
Abrechnungen des Cafe C. seien in der gleichen Form wie im Cafe V. über
eine Bon-Kasse erfolgt.
Dieser Niederschrift ist eindeutig zu entnehmen, dass der
Bw. zur selben Zeit wie der Zeuge E. J. im Cafe C. tätig war bzw.
Tätigkeiten für das Cafe C. verrichtet hat (Transport von Speisen und
Waren). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, bei einer
Betriebsgröße von durchschnittlich 4 bis 5 Mitarbeitern den einzelnen
Mitarbeiter nicht zu kennen. Selbst die Tatsache, dass der Bw. auch für das
Cafe V. tätig war, vermag daran nichts zu ändern, gibt doch der Bw. in
seiner Niederschrift an, u.a. für den Transport von Speisen und Waren
zuständig gewesen zu sein und hatte er - wie seine Angaben über
die Höhe der Tageslosungen zeigen - sehr wohl detaillierte
Kenntnisse, die den Schluss auf durchaus längere Anwesenheiten im Cafe C.
durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen.
Der Erklärung des Vaters des Bw., Herrn G. K., ist zu
entnehmen, dass der Bw. im Zeitraum 1984 bis 1988 mit einem monatlichen Gehalt
von netto S 12.500,- im Cafe C. angestellt war.
Durch die Zeugenaussagen von E. M. und J. M. wird die
Anwesenheit des Bw. im Cafe C. ebenfalls bestätigt, da die Tageslosungen
bzw. die Registrierkassenstreifen entweder an G. K. oder den Bw. übergeben
wurden, je nachdem, wer von beiden im Betrieb anwesend war.
Das Vorbringen, er habe den Zeugen E. J. erst am 4.6.1999
kennengelernt, ist daher nicht glaubwürdig.
Dieser Sachverhalt war in
rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Entsprechend der Bestimmung des § 303 Abs. 2 BAO ist
der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine
andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann nach Abs. 3 leg. cit. der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster
Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur
Abgabenerhebung zuständig ist.
1. Wiederaufnahmegrund der
falschen Aussage des Vaters des Bw.:
Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes der falschen Aussage
des Vaters des Bw., Herrn G. K. ist auszuführen, dass die Frist des §
303 Abs. 2 BAO in diesem Fall nicht gewahrt ist. Die Unrichtigkeit der Aussage
des Vaters vom 18. August 1994 war dem Bw. spätestens am 17. Juli 1997
bekannt. An diesem Tag stellte der Bw. ebenfalls einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens, den er u. a. auf die als Beilage übermittelte
Erklärung seines Vaters stützte, dass ihm und nicht seinem Sohn die
Einkünfte aus dem Cafe C. zuzurechnen seien und dass der Bw. nie Inhaber
des Cafe C. gewesen sei.
Hat er aber bereits am 17. Juli 1997 von der falschen
Aussage des Vaters gewusst, kann der am 14.6.1999 gestellte Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf § 303 Abs. 2 BAO nicht mit
Erfolg darauf gestützt werden.
2. Wiederaufnahmegrund des
Neuhervorkommens eines Beweismittels (Zeugen):
Ein Wiederaufnahmeantrag nach der Bestimmung des § 303
Abs. 1 lit b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt
werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden
waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich
wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu
hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein
kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen
Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt
worden sind.
Auf Zeugen bezogen bedeuten diese Ausführungen, dass
ein Zeuge nur dann als ein neu hervorgekommenes Beweismittel anzusehen ist, wenn
er ohne grobes Verschulden der Partei von dieser im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnte oder dass die Partei von der Person des
Zeugen oder von dem Umstand, dass diese Person als Zeuge zweckdienliche Aussagen
in Bezug auf das Beweisthema hätte machen können, keine Kenntnis
hatte.
Ist aber dem Bw. die Kenntnis vom Zeugen E. J. aus den oben
angeführten Gründen zurechenbar, dann ist die in § 303 Abs. 1 lit
b BAO geforderte Voraussetzung des Neuhervorkommens eines Beweismittels nicht
erfüllt und kann das Beweismittel, nach rechtskräftigem Abschluss des
Erstverfahrens vorgebracht, nicht als Wiederaufnahmegrund zum Tragen kommen. Hat
die Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr zur
Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen,
diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge
versäumt, so hat sie die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf
diesen Wiederaufnahmegrund berufen (vgl. VwGH v. 21.12.1999,
99/14/0293).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
9. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1582-W/02
- Stammnummer
- 10333
- Gültig
- 09.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF