…Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin ist eine AG nach deutschem Recht und besitzt an einer inländischen GmbH & Co KG 100 % Substanzbeteiligung. In den Körperschaftsteuererklärungen 2000 und 2001 wurde die fiktive Eigenkapitalverzinsung für den Mitunternehmeranteil an der inländischen GmbH & Co KG gem…
…an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin ist eine GmbH & Co KG. Eine AG nach deutschem Recht besitzt an der Berufungswerberin 100 % Substanzbeteiligung. In der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2000 wurde für den Mitunternehmeranteil der AG nach deutschem Recht eine fiktive Eigenkapitalverzinsung gem. …
…SSG) veräußert. 4) Mit Zusammenschlussvertrag vom 18.5.2001 (mit ertragsteuerlicher Rückwirkung auf den 31.8.2000) ist der TH KG die I GmbH (im Folgenden: ISR GmbH) als weitere Komplementärin (mit 0 % Substanzbeteiligung) beigetreten. 5) ISR GmbH ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der SSG…
…am 18. Mai 2001 1) als Komplementärin (ohne Substanzbeteiligung und ohne Beteiligung am Gewinn und Verlust - reine Arbeitsgesellschafterin) die F-GmbH und 2) als Kommanditistin (mit einer 100 %-igen Substanzbeteiligung) die E-GmbH. Zwischen der F-GmbH und E-GmbH bestand am 18. Mai 2001…
…am 18. Mai 2001: 1) als Komplementärin (ohne Substanzbeteiligung und ohne Beteiligung am Gewinn und Verlust - reine Arbeitsgesellschafterin) die E-KG und 2) als Kommanditistin (mit einer 100 %-igen Substanzbeteiligung) die E-GmbH. Zwischen der E.-KG und E.-GmbH bestand am 18. Mai 2001…
…I. ein Gesellschaftsvertrag (I.& Co KEG) abgeschlossen. Die Substanzbeteiligung wurde geregelt; die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft betrug 50% für Herrn M.S.(Kommanditist) und 50% für Herrn D.I.(Komplementär). Für die Jahre 1995, 1996 und 1997 bekamen die beiden Gesellschafter je…
…Werte und den Überpreis aufgrund des Börsenganges. Die GPU's repräsentierten den Wert von Aktien ohne Stimmrecht und ohne Dividendenanspruch. Es handelte sich um Substanzbeteiligungen ohne laufende Ausschüttung. Begonnen habe der GPU-Plan 1979. Je nach Wachstum des Konzerns seien den Führungskräften "GPU-Punkte" zugewiesen…
… 5 Abs. 1 Z 2 KVG nur "Genussrechte" statuiert, ist es auch gleichgültig, ob die gegenständlichen Genussrechte mit oder ohne Substanzbeteiligung ausgestattet sind. Nach den gegenständlichen Genussrechtsbedingungen haben die Genussrechte eine unbegrenzte Laufzeit bzw. eine Mindestlaufzeit von ca. 5 bis 12 Jahren. Ist das Genussscheinkapital…
…eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationsgewinn der emittierenden Körperschaft. Die o.a. Genussrechtsbedingungen enthielten in § 3 zwar eine Erfolgs- und Substanzbeteiligung, jedoch seien die Bestimmungen hinsichtlich der vereinbarten Mindestverzinsung derart ausgestaltet, dass die Begrenzung mit dem jeweiligen Jahresüberschuss durch § 3 Punkt 6) wieder aufgeweicht werde…
…Bw. an dieser 30 %. Die Kopie des Gesellschaftsvertrages vom 30. September 2004 über die Errichtung der KEG. Unter dem Punkt "Substanzbeteiligung" ist in diesem angeführt, dass das Ausmaß der Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft 70 % für A und 30 % für den Bw. beträgt…
… 5 Abs. 1 Z 2 KVG nur "Genussrechte" statuiert, ist es auch gleichgültig, ob die gegenständlichen Genussrechte mit oder ohne Substanzbeteiligung ausgestattet sind. Nach den gegenständlichen Genussrechtsbedingungen haben die Genussrechte eine unbegrenzte Laufzeit bzw. eine Mindestlaufzeit von ca. 5 bis 12 Jahren. Ist das Genussscheinkapital…
…den Verein auszubezahlen. An Verlusten aus der Verwertung der Fernsehrechte und des Wettkanals nimmt der Verein nicht teil. Das hier eingeräumte Genussrecht (Gewinnbeteiligung) begründet keinerlei Gesellschaftsverhältnis oder Mitspracherechte des Vereines und keine Vermögens- und Substanzbeteiligung des Vereines an der ....Bw.... VI. Dauer dieses Vertrages, Vertragsauflösung …
…den Verein auszubezahlen. An Verlusten aus der Verwertung der Fernsehrechte und des Wettkanals nimmt der Verein nicht teil. Das hier eingeräumte Genussrecht (Gewinnbeteiligung) begründet keinerlei Gesellschaftsverhältnis oder Mitspracherechte des Vereines und keine Vermögens- und Substanzbeteiligung des Vereines an der ....Bw.... VI. Dauer dieses Vertrages, Vertragsauflösung …
…den Verein auszubezahlen. An Verlusten aus der Verwertung der Fernsehrechte und des Wettkanals nimmt der Verein nicht teil. Das hier eingeräumte Genussrecht (Gewinnbeteiligung) begründet keinerlei Gesellschaftsverhältnis oder Mitspracherechte des Vereines und keine Vermögens- und Substanzbeteiligung des Vereines an der ....Bw.... VI. Dauer dieses Vertrages, Vertragsauflösung …
…den Verein auszubezahlen. An Verlusten aus der Verwertung der Fernsehrechte und des Wettkanals nimmt der Verein nicht teil. Das hier eingeräumte Genussrecht (Gewinnbeteiligung) begründet keinerlei Gesellschaftsverhältnis oder Mitspracherechte des Vereines und keine Vermögens- und Substanzbeteiligung des Vereines an der ....Bw.... VI. Dauer dieses Vertrages, Vertragsauflösung …
…den Verein auszubezahlen. An Verlusten aus der Verwertung der Fernsehrechte und des Wettkanals nimmt der Verein nicht teil. Das hier eingeräumte Genussrecht (Gewinnbeteiligung) begründet keinerlei Gesellschaftsverhältnis oder Mitspracherechte des Vereines und keine Vermögens- und Substanzbeteiligung des Vereines an der ....Bw.... VI. Dauer dieses Vertrages, Vertragsauflösung …
…Liquidationserlös" verbunden, wobei es "erst nach Befriedigung und Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückbezahlt werden darf". Daraus lässt sich die mit Partizipationskapital verbundene Substanzbeteiligung ableiten. Übersteigt im Falle der Liquidation nach Rückzahlung aller Gläubigeransprüche das übrig bleibende Vermögen die Nennbeträge von Aktien- und Partizipationskapital, so haben…
…Liquidationserlös" verbunden, wobei es "erst nach Befriedigung und Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückbezahlt werden darf". Daraus lässt sich die mit Partizipationskapital verbundene Substanzbeteiligung ableiten. Übersteigt im Falle der Liquidation nach Rückzahlung aller Gläubigeransprüche das übrig bleibende Vermögen die Nennbeträge von Aktien- und Partizipationskapital, so haben…
…Liquidationserlös" verbunden, wobei es "erst nach Befriedigung und Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückbezahlt werden darf". Daraus lässt sich die mit Partizipationskapital verbundene Substanzbeteiligung ableiten. Übersteigt im Falle der Liquidation nach Rückzahlung aller Gläubigeransprüche das übrig bleibende Vermögen die Nennbeträge von Aktien- und Partizipationskapital, so haben…
…Liquidationserlös" verbunden, wobei es "erst nach Befriedigung und Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückbezahlt werden darf". Daraus lässt sich die mit Partizipationskapital verbundene Substanzbeteiligung ableiten. Übersteigt im Falle der Liquidation nach Rückzahlung aller Gläubigeransprüche das übrig bleibende Vermögen die Nennbeträge von Aktien- und Partizipationskapital, so haben…