Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2108-W/04
Verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft auf Grund von zusätzlichen Zahlungen der Tochtergesellschaft ohne entsprechende Vereinbarung an deren Arbeitnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2108-W/04vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Y&R., Adr., vertreten durch
Price Waterhouse Coopers GmbH, 1030 Wien, Erdbergstraße 2000 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1997 und 1999 sowie Kapitalertragsteuer für das Jahr
1997 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Y&R. in
der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
27. November 1968 gegründet. Betriebsgegenstand ist die
Werbetätigkeit sowie Werbemittlung. Im Zeitraum 24. Juli 2001 bis
13. Mai 2002 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung für die
Jahre 1997 bis 1999 statt. Strittig im gegenständlichen
Berufungsverfahren sind jene Feststellungen der Betriebsprüfung, wie sie
sich aus Textziffer 22 des Betriebsprüfungsberichtes ergeben. Demnach
wurde im Jahre 1997 ein Aufwand "GPU" in Höhe von S 9.176.166,00
geltend gemacht. Unter der Abkürzung GPU seien so genannte
"Growth-Participation-Units" zu verstehen. Dieser Aufwand sei ursprünglich
auf dem Konto 8007 "AfA-Finanzanlagen" gebucht worden und zwar
S 11.742.659,00 im Soll und S 2.566.792,00 im Haben. Bei den
Beträgen im Soll handle es sich um Überweisungen an
Führungskräfte bzw. Geschäftsführer, die beim geprüften
Unternehmen angestellt gewesen seien. Bei dem Betrag im Haben handle es sich um
die Auflösung der "Rückstellung GPU" die somit letztmalig in der
Bilanz zum 31. Dezember 1996 aufscheine. In diesem Zusammenhang habe
die Betriebsprüfung folgende Feststellungen getroffen:
Dass
die betreffenden Beträge nicht unter "Lohn- bzw. Gehaltsaufwand" verbucht
worden seien sondern unter "Abschreibung Finanzanlagen" In der GuV-Rechnung
scheine der Aufwand unter "Sonstiger Aufwand GPU" auf.
Dass
in den Vorjahren (z.B. 1989, 1990, 1993, 1995, 1996) Verluste erzielt worden
seien und es dennoch im Jahre 1997 zu den genannten Auszahlungen bzw.
Vergütungen aus dem GPU-Gewinnbeteiligungsfonds gekommen sei.
Dass
in den Vorjahren entsprechende Rückstellungen dotiert worden seien. Das
Ausmaß der Dotierung sei jedes Jahr vom Mutterunternehmen berechnet und
mitgeteilt worden, d.h. es liegen keine schriftlichen Vereinbarungen vor).
Dass
keine Vergütung bzw. Abgeltung vom Konzern geleistet worden sei, d.h. der
Aufwand sei nur vom österreichischen Unternehmen getragen worden.
Dass
bereits vor dem Prüfungszeitraum eine GPU-Abfindung an eine Person
stattgefunden habe. Diese Abfindung sei dem vollen Steuersatz im Zuge der
Gehaltsberechnung unterzogen worden. Weiters habe sich diese Abfindung genau mit
dem Betrag der dotierten Rückstellung gedeckt.
Fehlende
Verträge zwischen den Empfängern und dem Mutterunternehmen bzw. der
Konzernspitze.
Fehlende
Verträge zwischen den Empfängern und dem geprüften Unternehmen
als Dienstgeber.
Keine
Vereinbarung zwischen dem geprüften Unternehmen und seiner Konzernspitze
über die Kostentragung der GPU-Werte und den Überpreis aufgrund des
Börsenganges.
Die
GPU's repräsentierten den Wert von Aktien ohne Stimmrecht und ohne
Dividendenanspruch. Es handelte sich um Substanzbeteiligungen ohne laufende
Ausschüttung. Begonnen habe der GPU-Plan 1979.
Je
nach Wachstum des Konzerns seien den Führungskräften "GPU-Punkte"
zugewiesen worden.
Anfang
1998 sei das Mutterunternehmen in den USA an die Börse gegangen.
Gemäß amerikanischem Börsenrecht dürften zum
Börsengang keine Mitarbeiterbeteiligungen bestehen, daher hätten die
GPU's vom Unternehmen zurückgekauft werden müssen. Danach
(Anfang 1998) habe das Mutterunternehmen in den USA an die Börse gehen
können.
Die
österreichischen Mitarbeiter seien die letzten gewesen, denen die GPU's
abgekauft haben werden müssen. Aufgrund langer Verhandlungen und hoher
Preisforderungen der Mitarbeiter seien die GPU's über ihrem Wert
(entsprechend dem Aktienwert) zurückgekauft
worden.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich bei den GPU's um sogenannte
"Share Holder Activities", da es sich um Kosten (Überpreis zwischen
Rückstellung und tatsächlich bezahlten Preis) des Börsenganges
des Mutterunternehmens bzw. der Konzernspitze handelte. Gemäß den
OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen Kapitel 7.6-7.18 Bi seien derartige
Kosten nicht verrechenbar, d.h. dass diese Kosten vom Mutterunternehmen selbst
zu tragen seien. Demnach seien die Kosten beim Tochterunternehmen in
Österreich nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Weiters seien bis dato
keine Verträge zwischen der Konzernspitze und den geprüften
Unternehmen sowie dem geprüften inländischen Tochterunternehmen und
seinen Mitarbeitern vorgelegt worden. Der vorgelegte GPU-Plan enthalte keine
Verpflichtung des geprüften inländischen Tochterunternehmens
gegenüber seinen Mitarbeitern. Der GPU-Plan sei weltweit umgesetzt worden,
da die Führungskräfte am Konzernergebnis und nicht am
inländischen Ergebnis beteiligt werden sollten. Der Aufwand GPU sei durch
einen steuerfreien Gesellschafterzuschuss der Muttergesellschaft abgedeckt
worden. Der Aufwand GPU in Höhe von S 9.176.166,00 im Jahre 1997 werde
als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter Y&RNY angesetzt
und der Körperschaftsteuer sowie der Kapitalertragsteuer unterzogen. Lt.
Tz. 24b des Betriebsprüfungsberichtes ergebe sich aufgrund dieser
Feststellungen für das Jahr 1999 kein Verlustabzug. Dieser habe jedoch
lt. Erklärung S 7.239.583,00 betragen. Gegen die in der Folge im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1999 sowie gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid betreffend das Jahr 1997 wurde mit Schriftsatz
vom 28. Oktober 2002 berufen und hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1997 die Berücksichtigung des
Betriebsausgabenabzuges für GPU-Aufwendungen in Höhe von
S 9.176.166,00, hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für 1997 deren
Festsetzung mit S 0,00 und hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1999, deren Neufestsetzung unter
Berücksichtigung des aus der Neufestsetzung der
Körperschaftsteuer 1997 resultierenden Verlustvortrages
beantragt.
Zur
Begründung wurde sinngemäß folgendes ausgeführt: Der
Y&R Konzern habe weltweit einen so genannten "Growth Participation Plan" (im
folgenden kurz GPU-Plan genannt) für ausgewählte Mitarbeiter der
Unternehmensgruppe eingeführt. In diesem Plan seien auch vier Mitarbeiter
der österreichischen Tochtergesellschaft aufgenommen gewesen. Die GPU's
seien über einen Zeitraum von 1979 bis 1992 in unterschiedlichem Umfang an
die Mitarbeiter gewährt worden. Im Zusammenhang mit der Gewährung von
GPU's an die österreichischen Mitarbeiter seien jährlich
Rückstellungen gebildet worden. Die Höhe der erforderlichen
Gesamtrückstellung für alle einbezogenen Mitarbeiter sei der
Gesellschaft vom Mutterunternehmen jährlich mitgeteilt worden. Per
31. Dezember 1996 sei eine Rückstellung in Höhe von
S 2.953.695,00 eingestellt worden. Die Bildung dieser Rückstellung sei
auch steuerlich anerkannt worden. Mit 12. Dezember 1996 sei auf Ebene
der obersten Muttergesellschaft der Y&RNY eine aus unterschiedlichen
Maßnahmen bestehende komplexe Kapitalumschichtung durchgeführt
worden. Im Rahmen dieser Rekapitalisierung auf Ebene der Muttergesellschaft
seien weltweit alle ausstehenden GPU's zu einem einheitlichen Preis
zurückgekauft worden. In diesem Zusammenhang sei es zum Rückkauf der
GPU's von den drei im GPU-Plan verbliebenen Mitarbeitern der
österreichischen Tochtergesellschaft 1997 gekommen. Den Ausführungen
der BP werde folgendes entgegengehalten:
1) In welcher
Position der Gewinn- und Verlustrechnung der entsprechende Aufwand dargestellt
worden sei, könne für die Frage der körperschaftssteuerlichen
Abzugsfähigkeit nicht entscheidend sein.
2) Im Rahmen
des GPU-Planes kam es zur Ausgabe der so genannten "Growth Participation Units"
an ausgewählte Mitarbeiter. Eine Übersetzung des Begriffes ins
Deutsche existiere nicht. Möglich wäre "Wachstumsbeteiligungseinheit".
Die ausgewählten Mitarbeiter erhielten während des Jahres "Points",
Wachstumspunkte, zugeteilt. Die im Jänner des folgenden Jahres in "Units",
Wachstumseinheiten, umgetauscht werden konnten. Der Wert der Wachstumspunkte
setze sich als Berechnungsgrundlage aus der Summe der Dividende der Aktien an
der amerikanischen Muttergesellschaft und dem so genannten "book value" pro
Aktie am Ende des laufenden Jahres im Vergleich zum "book value" am Ende des
vorangegangenen Jahres zusammen. "Book value" pro Aktie werde definiert als der
Wert einer Aktie der Stammaktien am Ende eines Jahres. Der Arbeitnehmer erhalte
die Umrechnung in Wachstumseinheiten und damit verbunden die eingeräumte
Wertsteigerung der Units mit je 20% für das laufende und die folgenden vier
Jahre wenn er sich am Ende des jeweiligen Jahres noch im Unternehmen befinde. Im
GPU-Plan sei zu keiner Zeit vorgesehen gewesen, dass sich die Bewertung der
GPU's an den Ergebnissen der österreichischen Tochtergesellschaft bemessen
sollte. Vielmehr sei für die Zuteilung der Wachstumseinheiten bzw. Units
das Ergebnis des Gesamtkonzerns maßgebend gewesen. Die Feststellung der
Betriebsprüfung, dass in den Vorjahren Verluste erzielt worden seien und es
dennoch im Jahre 1997 zu den genannten Auszahlungen aus dem
GPU-Gewinnbeteiligungsfonds kam, gehe daher ins Leere. Die Feststellung, dass
der Aufwand nur vom österreichischen Unternehmen getragen werde und vom
Konzern keine Vergütung bzw. Abgeltung geleistet worden sei, sei richtig.
Das Bundesministerium für Finanzen habe in der EAS 1863 vom
2. Juli 2001 im Zusammenhang mit einem konzerninternen
Mitarbeitermodell folgende Ansicht vertreten: "Denn wenn ein
österreichischer Arbeitgeber sich dafür entscheide, dass die
Gehaltsbezüge seiner ausschließlich für ihn tätigen
Mitarbeiter durch Leistungen eines Dritten aufgebessert werden, dann entspricht
es dem Fremdverhaltsgrundsatz, dass die dem Dritten erwachsenen Kosten vom
österreichischen Arbeitgeber ersetzt werden". Da die in den Plan
einbezogenen Mitarbeiter ausschließlich für die Bw. tätig
gewesen seien, seien die Aufwendungen aus dem GPU-Plan, folge man der in der
oben zitierten EAS vertretenen Ansicht, zur Gänze von der
österreichischen Tochtergesellschaft zu tragen. Es sei richtig, dass sich
im Fall eines Arbeitnehmers die Abfindung genau mit dem dotierten
Rückstellungsbetrag gedeckt habe. Allerdings sei diese Abfindung zum
Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters gezahlt worden. Von den drei im
GPU-Plan verbliebenen Mitarbeitern seien die GPU's bei aufrechtem
Dienstverhältnis abgekauft worden. Der die Rückstellung
übersteigende Betrag sei im Wesentlichen als Abgeltung für
zukünftige Ansprüche aus dem GPU-Plan anzusehen, die die Mitarbeiter
durch den Rückkauf ansonsten verlieren würden. Es sei richtig, dass
schriftliche Verträge zwischen den Empfängern und dem geprüften
Unternehmen als Dienstgeber fehlten. Vor welchem Hintergrund derartige
Verträge erforderlich wären und was Inhalt dieser sein sollte, lasse
der Betriebsprüfungsbericht dahingestellt. Die Tatsache, dass die Bw. die
Aufwendungen aus dem GPU-Plan über Jahre übernommen habe, belege
eindeutig, dass eine derartige Vereinbarung vorliege. Insbesondere spreche
für das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung, dass die
österreichische Tochtergesellschaft in ihren einzelnen
Jahresabschlüssen zum angenommenen Wert der GPU's entsprechende
Rückstellungen gebildet habe. Wie die prüfende Behörde im
Zusammenhang mit der geprüften Gesellschaft auf den Begriff "Überpreis
auf Grund des Börsenganges" komme und was sie damit meine, werde nicht
näher ausgeführt und sei für die Antragstellerin
grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, sei der
Rückkauf der GPU's im Rahmen der Rekapitalisierung der Muttergesellschaft
per 12. Dezember 1996 durchgeführt worden und der
Rückkaufswert habe zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden. Der
Börsegang der Muttergesellschaft habe hingegen erst Mitte 1998
stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Rückkauf
der GPU's Ende 1996 bzw. zum Zeitpunkt der Auszahlung der GPU's an die
österreichischen Mitarbeiter Ende 1997 mag zwar ein Börsegang geplant
gewesen sein, ob und wenn überhaupt zu welchem Zeitpunkt dieser stattfinden
sollte sei zu diesen oben genannten Zeitpunkten jedenfalls nicht mit 100%iger
Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen. Die prüfende Behörde vertrete die
Ansicht, dass es sich bei jenen Aufwendungen, soweit sie über den Betrag
der Rückstellung zum 31. Dezember 1996 hinausgehen, um Kosten des
Börseganges der Konzernspitze handle. Damit erkenne die prüfende
Behörde, wie auch schon in den vorangegangen Betriebsprüfungen, die
grundsätzliche Zulässigkeit eines Betriebsausgabenabzuges für
GPU-Aufwendungen jedenfalls an. Die prüfende Behörde gehe somit davon
aus, dass diese Kostenweiterverrechnung zwischen den beiden verbundenen
Unternehmen den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien entspreche, da der belasteten
Gesellschaft ein Vorteil aus der Leistung der Konzerngesellschaft erwachse. Es
werde unterstellt, dass dies zwar für den bis 31. Dezember 1996
im Wege der Rückstellungsbildung als Betriebsausgaben abzugeltend gemachten
Betrag richtig sei, nicht jedoch für die im Zusammenhang mit dem
Rückkauf geltend gemachten Aufwendungen im Jahre 1997. Diese
Aufwendungen werden zur Gänze nicht anerkannt, obwohl sie auf derselben
Rechtsgrundlage beruhten. Aus der Ausgestaltung des GPU-Planes sei unschwer
erkennbar, dass der Wertsteigerung der GPU's keine Grenzen nach oben gesetzt
seien und dieser Entlohnungsform daher im Vergleich zur Bargeldentlohnung eine
besondere Motivationswirkung zukomme und Schlüsselarbeitskräfte
stärker an das Unternehmen gebunden werden könnten. Insgesamt habe
nach der Refinanzierung der Y&R Gruppe der Gewinn konzernweit gesteigert
werden können. Das BMF vertrete in seiner EAS vom 3. August 1995
"Optionsscheinzuteilung an Mitarbeiter für Aktienerwerb an
US-Konzerngesellschaft" folgende Ansicht: Werde der der US-Gesellschaft im
Zusammenhang mit der Optionsausübung erwachsende Aufwand an die
österreichische Tochtergesellschaft im Verrechnungspreisweg weiterbelastet,
so stelle dies in Österreich in dem betreffenden Jahr einen
gewinnmindernden Aufwand der Tochtergesellschaft dar. Das BMF stelle also in der
Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit
einer Optionsausübung nicht auf den Hintergrund der Wertsteigerung der
zugrunde liegenden Aktien ab.
Selbst wenn man
unterstellen würde, dass eine schriftliche Vereinbarung zwischen der
österreichischen Tochter- und ihrer amerikanischen Muttergesellschaft als
Basis für die Handhabung und Kostentragung der GPU's notwendig gewesen sein
sollte, so habe nach Recherche der Bw. festgestellt werden können, dass
eine solche Vereinbarung existierte. Die Bw. habe sich und werde sich auch
weiterhin bemühen, die Vereinbarung beizubringen. Vorlegen könnte sie
jedoch ein Fax vom 19. September 2001 der amerikanischen
Muttergesellschaft, gerichtet an die österreichische Tochtergesellschaft,
womit die amerikanische Muttergesellschaft die Existenz einer solchen
Vereinbarung bestätige. Weiters wurde von der Bw. ausgeführt, dass die
Art der Finanzierung von Aufwendungen, nämlich Fremd- oder Eigenkapital und
damit die Verwendung eines Gesellschafterzuschusses keinen Einfluss auf deren
steuerliche Abzugsfähigkeit habe. Im vorliegenden Fall sei der
Gesellschafterzuschuss in Höhe von S 25,2 Mio. zur Abdeckung des
kumulierten Bilanzverlustes per 31. Dezember 1996 von S 23,5 Mio.
im Jahr 1997 geleistet worden. Als Nachweis werde ein
Überweisungsbeleg mit Auftragsdatum vom 25. November 1997 von der
damaligen Alleingesellschafterin der
Y&R
International Group B.V., N., beigelegt.
In der Folge
gab die Betriebsprüfung mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2003
folgende Stellungnahme zur Berufung ab: Der nunmehrigen Behauptung, dass im
Rahmen einer Rekapitalisierung auf Ebene der Muttergesellschaft weltweit alle
ausstehenden GPU's zu einem einheitlichen Preis zurückgekauft worden seien
könne folgendes entgegengehalten werden: In der Zwischenbesprechung vom
20. September 2001 sei von den steuerlichen Vertretern der Bw. zu
Protokoll gegeben worden, dass die Muttergesellschaft in Amerika zu dieser Zeit
die Planung für einen Börsengang durchgeführt habe. Aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen in Amerika könne ein Unternehmen nur an die
Börse gehen, wenn die Mitarbeiter und Manager keine Beteiligungen
innehätten, d.h. um überhaupt an die Börse gehen zu können,
sei ein Rückkauf notwendig gewesen. Diese Behauptung stehe im Widerspruch
zum Berufungsvorbringen, dass die Rekapitalisierung mit dem Börsengang
nichts zu tun habe und zeitlich auseinander falle. Auf die Frage, warum der Wert
gegenüber der Rückstellung so gravierend höher gewesen sei, sei
vom steuerlichen Vertreter geantwortet worden, dass wie bei einer
Pensionsabfindung der Barwert errechnet worden sei. Nach Auffassung der
Betriebsprüfung stehe diese Aussage im Widerspruch zu dem nunmehrigen
Berufungsvorbringen, nämlich dass alle ausstehenden GPU's zu einem
einheitlichen Preis zurückgekauft worden seien. Für diese Behauptung
seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Die Betriebsprüfung habe die
Rückstellung bzw. Rückstellungshöhe nie geprüft, da die
letztmalige Dotierung im Jahre 1995, daher außerhalb des
Prüfungszeitraumes, stattgefunden habe. Lediglich die Auflösung der
Rückstellung habe im Prüfungszeitraum 1997 stattgefunden. Eine
grundsätzliche Anerkennung der Rückstellung dem Grunde nach könne
daraus nicht abgeleitet werden. Wäre der Rückkaufswert, wie von der
Bw. behauptet tatsächlich bereits zum 12. Dezember 1996
festgestanden, so hätte die Bw. bereits zum Bilanzstichtag
31. Dezember 1996 eine entsprechende Rückstellung aufgrund einer
Mitteilung der Muttergesellschaft dotieren müssen. Der geltend gemachte
Aufwand wäre daher im Jahre 1997 dem Nachholverbot unterlägen.
Das Berufungsvorbringen, wonach die an den Mitarbeiter ausbezahlten Beträge
deshalb über dem dotierten Rückstellungsbetrag gelegen seien, weil es
sich um die Abgeltung zukünftiger Ansprüche aus dem GPU-Plan handle,
stehe im Widerspruch zu dem Vorbringen, dass alle ausstehenden GPU's zu einem
einheitlichen Preis zurückgekauft worden seien. Im Hinblick auf die
zitierte Rechtsansicht des BMF vom 2. Juli 2001 -
EAS 1863 sei zu erwidern, dass sich diese Anfragebeantwortung auf einen
internationalen Kostenersatzvertrag stütze. Der zitierten Rechtsansicht
liege eine vertraglich nachweisbare Entstehung einer ungewissen Verpflichtung
zugrunde. Weder im Betriebsprüfungsverfahren noch in der Berufung seien
entsprechende Verträge vorgelegt worden. Aus der Tatsache allein, dass in
der Vergangenheit Rückstellungen dotiert worden seien, leite die Bw. das
Vorliegen derartiger Verträge ab. Die Bw. habe selbst mehrmals betont, dass
die Rückstellungen aufgrund von jährlichen Mitteilungen dotiert worden
seien und nicht aufgrund von Verträgen. Abschließend zitierte die BP
die Kapitel 7.6. bis 7.18 Bi der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze
folgendermaßen: "Aktivitäten, die die Muttergesellschaft (oder ein
anderes konzernzugehöriges Unternehmen) nur wegen ihrer
Beteiligungsinteressen, d.h. in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner
gegenüber einem oder mehreren Gliedunternehmen ausführt, rechtfertigen
es nicht, dafür einen Preis in Rechnung zu stellen. Zu diesen "Shareholder
Activities" (Anteilseignertätigkeiten) gehören Kosten, die sich auf
die juristische Struktur der Muttergesellschaft selbst beziehen (Ausgabe von
Anteilen an der Muttergesellschaft, Kosten des Aufsichtsrates, Kosten für
Beteiligungserwerb, Kosten von Veröffentlichungspflichten). Auch Entgelte
für Leistungen die nicht näher quantifizierbare Vorteile aus der
bloßen Konzernzugehörigkeit betreffen (Führen des Konzernnamens,
wirtschaftlicher Rückhalt durch die Konzernzugehörigkeit,
Machtvorteile, Kosten der Organisation, Planung und Steuerung des
Gesamtkonzerns) haben ihre Wurzel in den Gesellschafts- bzw.
Gesellschafterbeziehungen. Mangels betrieblicher Veranlassung sind sie
steuerlich schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen." Weiters führte die
Betriebsprüfung aus, dass die sogenannten "Shareholder Activities", die
allein im Gesellschaftsverhältnis ihre Ursache haben, fast
ausschließlich nur der Obergesellschaft Nutzen und Vorteile brächten.
Dazu zählten die Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der
Konzernpolitik, Kosten des Aufsichtsrates, für Beteiligungserwerb und
Verwaltung, Konsolidierung, Aufstellung des Geschäftsberichtes, sonstige
Veröffentlichungspflichten, Kosten der Rekapitalisierung sowie des
Börsenganges.
In der Folge
nahm die Bw. mit Schriftsatz vom 30. September 2003 zu diesen
Ausführungen der Betriebsprüfung sinngemäß wie folgt
Stellung: Bei dem "Growth-Participation-Plan" handle es sich um einen weltweit
an eine Reihe von Führungskräften gewährten Beteiligungsplan der
Y&R Gruppe, einer Variante der vor allem im angloamerikanischen Raum
üblichen Mitarbeiterbeteiligung, um Führungskräfte an das
Unternehmen zu binden. Im Jahr 1977 und den folgenden sei jedem der vier
Führungskräfte der Growth-Participation-Plan angeboten und
jährlich individuell je nach Anspruch sogenannte
"Growth-Participation-Unit-Certificates" zugezählt worden Eine Vereinbarung
zwischen der österreichischen Gesellschaft und der Muttergesellschaft
hinsichtlich der Kostentragung sei errichtet worden. Eine Kopie dieser sei wegen
der 23 Jahre zurückliegenden Einräumung nicht mehr auffindbar.
Die Gesellschaft habe jährlich Rückstellungen für die im
Zusammenhang mit der Abschichtung der GPU's anfallenden Kosten aufwandswirksam
gebildet. Diese seien in früheren Betriebsprüfungen jeweils anerkannt
worden. Die Rückstellung habe sich auf den laufenden Aufwand bezogen, der
bei Abschichtung der GPU's im Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiter oder
deren Pensionierung angefallen wäre. Aus
Konzernumstrukturierungsmaßnahmen (eventuell geplanter Börsengang)
seien diese GPU's vom Konzern rückgekauft worden. Der die Rückstellung
übersteigende Betrag betreffe die Abgeltung zukünftiger Ansprüche
aus dem GPU-Plan und sei von der österreichischen Gesellschaft als
Dienstgeber der Führungskräfte zu tragen gewesen. Die betreffenden
Dienstnehmer seien zum Zeitpunkt der Abschichtung in aufrechtem
Dienstverhältnis zur Bw. gestanden. Eine in Deutschland bei einem
Schwesterunternehmen durchgeführte Betriebsprüfung habe den
Sachverhalt hinsichtlich der Gewährung von GPU's an leitende Mitarbeiter
dieses Unternehmens und deren Rückkauf ebenfalls überprüft und
die Abzugsfähigkeit in körperschaftssteuerlicher Sicht bejaht.
Unterlagen dazu könnten nachgereicht werden.
In dem am
27.9.2005 abgehaltenen Erörterungstermin blieb die Bw. bei ihrer im
bisherigen Verfahren vertreten Auffassung, wonach die Verpflichtung, die
Ansprüche aus den GPU`s rückzustellen, nicht von jener für
zusätzliche Zahlungen anlässlich der Auflösung der GPU`s zu
trennen sei. Es gebe daher für diesen Fall keinen Vertrag über eine
Kostentragung. Der Grund für die Rekapitalisierung könne nicht mit
Sicherheit behauptet werden. Jedenfalls habe sich nach der Rekapitalisierung das
Gesamtergebnis des Konzerns wesentlich verbessert.
Am 7.11.2005
wurden folgende Unterlagen als Ergänzung vorgelegt:
Eine
Kopie des Growth Participation Plan
Schriftstück
als Nachweis dafür, dass ein eigenes GPU-Kommitee für die Abwicklung
eingerichtet worden sei.
Der
Growth Participation Plan mit sämtlichen Bestimmungen im Detail
Abrechnung
für Herrn P. während der Laufzeit der GPU's
Unterlage
betreffend die Endabrechnung der drei Beteiligten
Zusammenfassung
der Herrn P. gewährten GPU's und deren Gegenwert im Zeitpunkt der
Abschichtung
Abrechnung
der GPU's, wie die Bw. diese abzurechnen habe und beispielhaft als
Bestätigung des Wertes der GPU's für Herrn P. dargestellt.
Beispiel
eines Vesting Schedule betreffend GPU's des Herrn P. aus den Jahren
1995/1996.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Körperschaftsteuer 1997 und 1999
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Unter verdeckten
Ausschüttungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und
Lehre alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen
(Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar
beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer Gewinnminderung der
Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden (vgl. beispielsweise
Wiesner in SWK, Heft 13/14, Juli 1994 und VwGH vom 31.3.1998, Zl. 96/13/0121).
Die für das allfällige Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung zumindest mittelbare Beteiligung an der
Körperschaft ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass es sich
bei der Y&RNY um die "Konzernmutter" handelt. Ausgangspunkt ist somit ein im
Rechenwerk der juristischen Person ausgewiesener Aufwand, der der
Abgabenbehörde gegenüber als abzugsfähige Betriebsausgabe
dargestellt wird. Zu überprüfen ist daher, ob dieser Aufwand durch
einen steuerlich anzuerkennenden Rechtsgrund verursacht wurde. Gelangt man auf
Grund dieser Überprüfung zur Feststellung, dass einem behaupteten
Rechtsgeschäft zwischen Eigentümer und juristischer Person keine
erkennbaren Vereinbarungen zugrunde liegen, kann schon aus diesem Tatbestand
unter Umständen der Schluss auf das Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung geschlossen werden. Insbesondere müssen solche
Vereinbarungen nach dem Vorbild der einkommensteuerrechtlichen
Angehörigenjudikatur nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
sein. Diesem formellen Gesichtspunkt kommt mit steigender Wichtigkeit bzw.
steigendem Volumen des Geschäfts besondere Bedeutung zu (vgl. Wiesner,
a.a.O.). Bei einem geltend gemachten Aufwand in Höhe von S 9, 176.166.-
wird daher dieser formelle Aspekt bei der Prüfung, ob eine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliegt, zweifelsohne zu berücksichtigen
sein.
Unbestritten
ist im gegenständlichen Fall, dass bis zur Bilanz des Jahres 1996
Rückstellungen für die Ansprüche einzelner Arbeitnehmer aus dem
GPU-Plan gebildet wurden. Rechtsgrund für diese Rückstellungen und
damit die Verpflichtung der Bw. im Fall des Ausscheidens oder der Pensionierung
eines Arbeitnehmers die bis dahin aufgelaufenen Ansprüche auszubezahlen,
soll eine Kostentragungsvereinbarung zwischen der Bw. und der amerikanischen
Muttergesellschaft gewesen sein. Es ist nicht Gegenstand des nunmehrigen
Berufungsverfahrens, über die Rechtmäßigkeit der außerhalb
des Prüfungs- und Berufungszeitraumes gebildeten Rückstellungen
abzusprechen. Tatsache ist jedenfalls, dass eine solche Vereinbarung niemals
vorgelegt wurde. Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde vorgebracht,
dass diese auch nicht mehr vorgelegt werden könne, da sie unauffindbar sei,
die Bw. verwies jedoch auf eine Bestätigung der amerikanischen
Muttergesellschaft, wonach vereinbart war, dass die Bw. alle Ansprüche aus
dem GPU-Plan übernehme. Es ist daher davon auszugehen, dass die an dem
GPU-Plan teilnehmenden Arbeitnehmer damit Ansprüche gegenüber der
amerikanischen Muttergesellschaft erwarben, diese jedoch aufgrund einer
Vereinbarung vom österreichischen Dienstgeber zu tragen waren. Obwohl in
die genannte Kostentragungsvereinbarung mangels Vorlage nicht Einsicht genommen
werden konnte, so ist aus der Textierung der in englischer Sprache abgefassten
Bestätigung "..out of the growth particiption plan" zu entnehmen, das sich
die Bw. zur Kostentragung jener Ansprüche wie sie sich aus eben diesem Plan
ergeben, verpflichtet hat. In diesem Plan ist aber keine Rede davon, wie
vorzugehen ist, wenn die entstandenen Ansprüche, aus welchem Grund auch
immer, zurückgekauft werden sollten. Der unabhängige Finanzsenat
gelangte daher zur Auffassung, dass die genannte Kostentragungsvereinbarung, nur
die Übernahme jener Kosten zum Inhalt haben kann, wie sie sich aus der
Teilnahme einiger Arbeitnehmer der Bw. am GPU-Plan ergeben.
Darüberhinausgehende Ansprüche, die offensichtlich befriedigt werden
sollten, weil ein weitaus höherer Betrag ausbezahlt als rückgestellt
wurde, finden daher in der von der Bw. genannten Kostentragungsvereinbarung
keine Deckung. Eine Vereinbarung, wer nunmehr die aus der Rekapitalisierung
entstandenen Kosten zu tragen hat, fehlt. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang
auf die EAS 1863 vom 2.7.2001 verweist, wonach es dem Fremdverhaltensgrundsatz
entspreche, dass die dem Dritten erwachsenden Kosten vom österreichischen
Arbeitgeber getragen würden, wenn sich dieser dafür entscheidet, dass
die Gehaltsbezüge seiner ausschließlich für ihn tätigen
Mitarbeiter durch Leistungen eines Dritten aufgebessert werden, ist nicht etwa
deshalb nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar, weil die
Arbeitnehmer nicht ausschließlich bei der Bw. beschäftigt gewesen
wären. Vielmehr lag es nicht in der freien Disposition der Bw. das Gehalt
ihrer Mitarbeiter aufzubessern, sondern wurde sie vor die vollendete Tatsache
gestellt, dass die Ansprüche rückgekauft würden. Auch liegt ein
Widerspruch in der Argumentation der Bw. darin, dass die EAS von einer
"Gehaltsaufbesserung" spricht, nach dem Berufungsvorbringen aber künftige
Ansprüche aus dem GPU-Plan abgedeckt werden sollten.
Als
Rechtsgrund, der hinter der Ausbezahlung von Beträgen an die betroffenen
Arbeitnehmer, die in nicht unerheblichem Ausmaß
über den dotierten
Rückstellungsbeträgen liegen, steht, wurde von der Bw.
ausgeführt, dass es sich um die Abgeltung künftiger Ansprüche aus
dem GPU-Plan handle, die durch die Rekapitalisierung verloren gingen. Es
könne sich nicht, wie von der Betriebsprüfung behauptet, um Kosten des
Börseganges handeln, da der zeitliche Zusammenhang mit dem Börsegang
Mitte 1998 fehle. Diese Auffassung teilt der Unabhängige Finanzsenat jedoch
nicht: Wenn auch der Preis für die rückzukaufenden Ansprüche
bereits zum 31.12.1996 feststand, so ist ein Zeitraum von 14 Monaten als
Vorbereitung für den Börsegang (vgl. das im Zuge des Schreibens vom
30.9.2003 vorgelegte Dokument für die amerikanische Börsenaufsicht vom
5.5.1998) für einen weltweit tätigen Konzern nicht als so lang
anzusehen, dass von vornherein jeglicher zeitlicher Zusammenhang mit dem
Börsegang auszuschließen sei. In diesem Zusammenhang ist auch auf die
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung zu verweisen, wonach in
einer Zwischenbesprechung mit den steuerlichen Vertretern während der
Betriebsprüfung am 20.9.2001 zu Protokoll gegeben wurde, dass ein
Börsegang der Muttergesellschaft in Planung gewesen sei, nach den
gesetzlichen Bestimmungen in Amerika ein Börsegang nur durchgeführt
werden könne, wenn keine Mitarbeiterbeteiligungen bestehen und daher ein
Rückkauf der GPU`s notwendig gewesen sei. Weiters gab der steuerliche
Vertreter im Erörterungsgespräch vom 27.9.2005 an, dass er den Grund
für die Rekapitalisierung nicht mit Sicherheit angeben könne. So
ungewiss kann allerdings der beabsichtigte Börsegang nicht gewesen sein,
wenn die Bw. auf S. 11 der Berufung schreibt: "So mag es zwar stimmen, dass der
Wert der GPU's in Hinblick auf einen potentiellen Börsegang stark
angestiegen ist. Ein solcher Wert repräsentiert aber nichts anderes als die
Ertragserwartungen der potentiellen und tatsächlichen Investoren." Auch in
dem der Berufung beigelegten Schreiben der Bw. an die "Securities and Exchange
Commission (Börsenaufsichtsbehörde) vom 5.5.1998 anlässlich des
Börseganges wird auf S. 112 festgehalten, dass u.a. GPU's von nicht in den
USA ansässigen Anteilseignern per 31.12.1996 erworben oder
aufgekündigt worden waren. Es ist also davon auszugehen, dass der
Rückkauf der GPU's sowie auch anderer erwähnter Beteiligungen nicht
nur im Hinblick auf einen möglichen Börsegang erfolgte, sondern dieser
bereits konkret beabsichtigt war. Diesem Schreiben nicht zu entnehmen ist
allerdings, wie es zur Festlegung des Preise von $ 115 pro Unit kam.
Während die Betriebsprüfung von einem "Überpreis" spricht,
rechtfertigt die Bw. diesen Betrag mit einer durch den potentiellen
Börsegang einhergehenden Wertsteigerung der Anteile. An anderer Stelle des
erwähnten Schreibens vom 5.5.1998 (vgl. S.113 von 301, 1. Absatz) werden
die Bezahlung von $ 115 (allerdings für eine andere Art von
Wertpapieren, die aber auch abgeschichtet werden sollten) als "transaction
costs" bezeichnet. Diese Bezeichnung kommt aber nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Zahlung
für die GPU's am nächsten, da sie, unabhängig davon wie deren
Höhe ermittelt wurde, mit dem Zweck der "Rekapitalisierung" gewährt
wurde: die Gesellschaft musste sich im Hinblick auf den geplanten Börsegang
diverser Beteiligungen entledigen.
Gegen die
Auffassung der Bw., dass es sich bei der Auszahlung der genannten Beträge
an die Mitarbeiter des Unternehmens um die "Abgeltung künftiger
Ansprüche" handle, spricht die Tatsache, dass der Preis per Unit weltweit
einheitlich mit $ 115 festgesetzt wurde. Künftige Ansprüche
hätten wohl individuell, etwa unter der Berücksichtigung der geplanten
Verweildauer im Betrieb, (davon wurde ja auch die Berechnung des Wertes der
Units abhängig gemacht) berechnet werden müssen. Es wird sich daher
auch aus diesem Grund um eine Art "Abfindung" für die Beendigung des
GPU-Planes handeln.
Im Übrigen
waren die österreichischen Mitarbeiter laut Betriebsprüfungsbericht
auf Grund langer Verhandlungen die letzten, deren Units rückgekauft wurden,
sodass im Hinblick auf den geplanten Börsegang die Zeit offensichtlich
drängte, zu einem Abschluss zu gelangen.
Gleichgültig
ob es sich nun um die Abgeltung künftiger Ansprüche oder um
Abschlagszahlungen anderer Art handelte, steht für den Unabhängigen
Finanzsenat fest, dass diese nicht durch die Verpflichtung der Bw., die
Ansprüche aus dem GPU-Plan wie sie sich aus den jährlichen
Mitteilungen der amerikanische Muttergesellschaft ergaben, zu befriedigen,
gedeckt sind. Weiters ist davon auszugehen, dass massives Interesse des
amerikanischen Mutterunternehmens an der Rekapitalisierung bzw. dem
Rückkauf bestand und dass diese "Aktion" mit Ende 1997 abgeschlossen sein
sollte. In Zusammenhang mit der von der Betriebsprüfung behaupteten
verdeckten Gewinnausschüttung ist daher die Frage zu verneinen, ob die Bw.
auch an einen fremden Dritten, Kosten, zu deren Tragung sie nicht verpflichtet
ist, nicht weiterverrechnet hätte. Überdies ist davon auszugehen, dass
für die Bw. erkennbar gewesen sein muss, dass es sich um Zahlungen anderer
Art handelte, die nicht durch eine allenfalls mit der amerikanischen
Muttergesellschaft getroffene Vereinbarung bezüglich GPU-Plan gedeckt waren
(siehe die Darstellung über die Ermittlung der
Wachstumsbeteiligungseinheiten in den Entscheidungsgründen). Während
sich nämlich der Wert der GPU`s, und damit die Höhe der
rückzustellenden Beträge, aus den Mitteilungen der amerikanischen
Muttergesellschaft ergab, sollten nun darüberhinausgehende Beträge in
nicht unbeträchtlicher Höhe zu einem von der Muttergesellschaft
festgelegten Preis kurzfristig ausbezahlt werden.
Im Übrigen
kann der Verweis auf die Handhabung des angeblich gleichen Sachverhaltes in
anderen Ländern der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da der UFS als
unabhängige Verwaltungsbehörde auf Grund des ihm vorliegenden
Sachverhaltes und der darauf anzuwendenden österreichischen Gesetze zu
entscheiden hat.
Da der
Körperschaftsteuerbescheid nicht abgeändert wird, ergibt sich auch
keine Änderung hinsichtlich der Versagung des Verlustabzuges für das
Jahr 1999.
2.
Kapitalertragsteuer für 1997
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung, ob dieses im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die
an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die
zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt
werden.
Weiters sind
nach der Judikatur auf Vereinbarungen zwischen der Körperschaft und ihren
Gesellschaftern jene Maßstäbe anzuwenden wie sie auch für
Verträge zwischen nahen Angehörigen gelten. Diese müssen
demnach:
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.9.2005, Zl. 2002/15/0010 und die weitere dort
zitierte
Judikatur).
Mit
der Frage, ob es sich bei jenen Beträgen, die die Bw. an drei Mitarbeiter
auf Grund der Rekapitalisierung der Muttergesellschaft und dem damit verbundenen
Auslaufen des Growth Participation Plans zahlte, um einen von der
Muttergesellschaft zu tragenden Aufwand handelte und ob die Kostentragung durch
die Bw. in steuerlich anzuerkennender Weise vereinbart wurde, hat sich der
unabhängige Finanzsenat bereits in der rechtlichen Würdigung der
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1997
auseinandergesetzt, weshalb auf diese verwiesen wird.
Die
Vorschreibung von Kapitalertragsteuer erfolgte daher zu Recht.
Wien, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2108-W/04
- Stammnummer
- 20596
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF