Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0327-S/04
Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-S/04vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4020 Linz,
Kudlichstr. 41-43, vom 29. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 19. Dezember 2003, St.Nr.: xy, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die T-KG war im Jahr 2001 Eigentümerin der
Liegenschaften:
EZ
1903, KG X,
Superädifikat
auf EZ 1294, KG Y,
sowie weiterer Liegenschaften
in den Bundesländern Oberösterreich und Wien.
Gesellschafter der T-KG waren am 18. Mai 2001
1) als Komplementärin (ohne Substanzbeteiligung und
ohne Beteiligung am Gewinn und Verlust - reine Arbeitsgesellschafterin) die
F-GmbH und
2) als Kommanditistin (mit einer 100 %-igen
Substanzbeteiligung) die E-GmbH.
Zwischen der F-GmbH und E-GmbH bestand am 18. Mai 2001
folgende gesellschaftsrechtliche Verbindung:
Die
F-GmbH war zu ca. 36 % an der S-AG beteiligt
Die
S-AG war zu 99,9 % an der S-GmbH, die Berufungswerberin, in der Folge kurz: Bw)
beteiligt.
Die
Bw war zu 100 % an E-GmbH beteiligt.
Daneben war
die Bw auch zu 99,99 % an der I-GmbH beteiligt. Den restlichen 0,01 % Anteil an
der I-GmbH hielt bis 2003 die T-GmbH treuhändig für die Bw. Die
Anteile an der T-GmbH gehören zu 100 % der Privatstiftung.
Seit dem Jahr 2000 (Ergebnisabführungsvertrag vom 24.
August 2000 mit Wirkung ab 1. September 2000) besteht zwischen I-GmbH und
Bw ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis gemäß
§ 2
Abs. 2 UStG.
Am 18. Mai 2001 wurden - in Ausführung eines
Umgründungsplanes vom 17. Mai 2001 - die beiden folgenden
Umgründungsverträge unterzeichnet:
1)
"Gesellschafterbeitrittsvertrag zugleich
Zusammenschlussvertrag", mit welchem die I-GmbH - mit ertragsteuerlicher
Rückwirkung auf den 31. August 2000 - in die T-KG als weitere
Komplementärin eingetreten und die F-GmbH per 30. Juni 2001 aus dieser
ausgeschieden ist.
2)
"Verschmelzungsvertrag", mit welchem
die E-GmbH als übertragende Gesellschaft zum Stichtag 31. August 2000 in
die Bw als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen wurde. Diese Verschmelzung
wurde am 29. Mai 2001 im Firmenbuch eingetragen.
Im genannten Zusammenschlussvertrag haben sich die F-GmbH
als persönlich haftende Gesellschafterin und die E-GmbH als Kommanditistin
durch Beitritt der I-GmbH als weitere persönlich haftende Gesellschafterin
zur bestehenden E-KG zusammengeschlossen und zwar hinsichtlich der I-GmbH gegen
Einräumung der Rechtsstellung einer persönlich haftenden
Gesellschafterin, ohne Beteiligung am Vermögen. Zusammenenschlussstichtag
war der 31. August 2000. Der vertragsgegenständliche Gesellschafterbeitritt
der I-GmbH wurde in handels- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht mit dem Tag
der Vertragsunterfertigung (also am 18. Mai 2001) wirksam. Weiters wurde
unwiderruflich vereinbart, dass die F-GmbH mit Wirkung vom 30. Juni 2001 als
Gesellschafterin aus der Kommanditgesellschaft ohne dafür zusätzliche
notwendige Rechtsakte ausscheiden wird, sodass ab diesem Zeitpunkt nur mehr die
I-GmbH der Kommanditgesellschaft als Komplementärin angehört. Der
Eintritt der I-GmbH in die T-KG wurde am 31. Mai 2001 ins Firmenbuch
eingetragen. Das Ausscheiden der F-GmbH aus der T-KG wurde am 3. Juli 2001 im
Firmenbuch eingetragen.
Im Verschmelzungsvertrag wurde vereinbart, dass die E-GmbH
durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und
Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Verzicht auf die
Liquidadon mit der Bw auf der Grundlage der Schlussbilanz zum 31. August 2000
verschmolzen wird. Im Punkt Achtens wurde ausdrücklich festgehalten, dass
mit dem Zeitpunkt der Eintragung des vertragsgegenständlichen
Verschmelzungsvorganges in das Firmenbuch die aufnehmende Gesellschaft (= Bw)
anstelle der übertragenden Gesellschaft (= E-GmbH) als Kommanditistin mit
allen Rechten und Pflichten in die Gesellschafterstellung der übertragenden
Gesellschaft (= E-GmbH) bei der T-KG eintreten wird und uno actu mit dieser
Firmenbucheintragung den Mitunternehmeranteil an der T-KG übernimmt, ohne
dass es hiezu sonstiger oder gesonderter Übertragungsakte
bedarf.
Mit Schreiben vom 3. April 2003 übermittelte die
steuerliche Vertreterin der Bw unter Hinweise auf eine Besprechung vom 14.
August 2003 dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr drei Abgabenerklärungen
gemäß
§ 10 GrEStG mit der Bitte, zwei der
Abgabenerklärungen an das Finanzamt Salzburg-Land und an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weiterzuleiten. Die drei
Abgabenerklärungen enthalten jeweils nähere Angaben zu den im Bereich
des jeweiligen Finanzamtes gelegenen Liegenschaften.
Mit angefochtenem Bescheid vom 19. Dezember 2003 setzte das
Finanzamt Salzburg-Land zu ERFNR xxx/2003 gegenüber der Bw für den
Rechtsvorgang
"Anteilsvereinigung/Verschmelzungsvertrag..."
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 167.950,55 (3,5 % vom Wert der
Grundstücke von € 4.798.587,24) fest. Bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage ging das Finanzamt davon aus, dass dieser Betrag der
dreifache Einheitswert der im Bundesland Salzburg gelegenen Liegenschaften der
T-KG sei.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2004 setzte das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr zu ERFNR. yyy/2001 gegenüber der Bw für den
Rechtsvorgang
"Anteilsvereinigung/Verschmelzungsvertrag....."
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 437.834,64 (3,5 % vom Wert der
Grundstücke von € 12.509.560,49) fest. Bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage ging das Finanzamt davon aus, dass dieser Betrag der
dreifache Einheitswert der im Bundesland Oberösterreich gelegenen
Liegenschaften der TH KG sei.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu ERFNR. zzz/2004 gegenüber
der Bw ebenfalls für den Rechtsvorgang
"Anteilsvereinigung/Verschmelzungsvertrag....."
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 81.655,41 (3,5 % vom Wert der
Grundstücke von € 2.333.011,32) fest. Bei Ermittlung der
Bemessungsgrundlage ging das Finanzamt davon aus, dass dieser Betrag der
dreifache Einheitswert der in den Bundesländern Wien und
Niederösterreich gelegenen Liegenschaften der T-KG sei.
Gegen alle drei Bescheide wurde von der Bw Berufung erhoben
und waren Berufungsverfahren beim Unabhängigen Finanzsenat zu den
Geschäftszahlen RV/327-S/04 (Außenstelle Salzburg), RV/858-L/04
(Außenstelle Linz) und RV/1258-W/04 (Außenstelle Wien)
anhängig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat; Außenstelle Wien,
hat über die mit Berufungsentscheidung vom 12. Jänner 2007,
RV/1258-W/04, entschiedene Berufung wie folgt erwogen:
" Gemäß
§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt der Steuer, wenn zum Vermögen
einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört,
außerdem (das heißt neben den in den Abs. 1 und 2 dieser
Gesetzesstelle genannten Rechtsvorgängen) ein Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übertragung eines oder mehrer Anteile der Gesellschaft
begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in
der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige
Unternehmen) vereinigt werden würden.
Nach Z. 2 leg. cit.
unterliegt der Steuer außerdem die Vereinigung aller Anteile der
Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 1
vorausgegangen ist.
Die Steuerpflicht tritt
in den Fällen des § 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG auch dann ein, wenn die
Vereinigung aller Anteile in der Hand von Unternehmen iSd § 2 Abs. 2 UStG
1994 stattfindet, weil in der Z 2 auf eine Anteilsvereinigung iSd Z 1
hingewiesen wird (siehe Dorazil/Takacs, Grunderwerbsteuergesetz (2004), RZ 13.28
zu §1).
Beim vorliegenden
Sachverhalt ist aber zunächst zu prüfen, ob das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien überhaupt - selbst bei Vorliegen
aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG oder § 1
Abs. 3 Z. 2 GrEStG - für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer örtlich
zuständig wäre. Eine etwaige Verletzung der örtlichen
Zuständigkeit durch die Abgabenbehörde erster Instanz ist in jedem
Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege
angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe die sich daraus ergebende
Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand in der
Berufung nicht geltend gemacht wurde (vgl. VwGH 26.1.1995,
92/16/0145).
Nach der Judikatur des
dt. Bundesfinanzhofes schließt ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3
GrEStG so viele Steuerfälle ein, als Grundstücke vorhanden sind (vgl.
BFH 28.6.1972 II 77/64, BStBl 1972 II S 719).
Dieser Auffassung ist
jedoch nach Fellner (siehe Fellner, Kommentar zur Grunderwerbsteuer, Rz 299 zu
§ 1) entgegenzuhalten, dass der Steuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein
einheitliches Rechtsgeschäft unterliegt. Der Steuer unterliegt der
jeweilige Erwerbsvorgang und nicht das Grundstück.
Auch nach Dorazil/Takacs
(siehe Dorazil/Takacs, Grunderwerbsteuergesetz (2004), RZ 13.64 zu §1)
scheint die Auffassung des Bundesfinanzhofes nicht dem Sinn des Gesetzes zu
entsprechen, wenn man die Anteilsvereinigung, die schließlich den
Besteuerungsgrund abgibt, als einen einheitlichen Erwerbsvorgang ansieht. Denn
der steuerpflichtige Tatbestand ist das Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung einzelner oder aller Anteile der Gesellschaft
begründet oder die Vereinigung oder Erwerbung aller Anteile an einer
solchen bewirkt und nicht der Erwerb von Grundstücken.
Im Kommentar von
Arnold/Arnold zum Grunderwerbsteuergesetz wird unter Tz 382 zu § 1 sowohl
auf die oben zitierte Entscheidung des BFH vom 28. 6.1972, II 77/64, BStBl 1972
II S 719) verwiesen als auch festgehalten, dass nach Dorazil - Schwärzler S
102 die Vereinigung aller Anteile auch dann einen einheitlichen Erwerbsvorgang
bildet, wenn zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke
gehören. Von den Kommentatoren wird aber nicht dargelegt, welchen der
gegenteiligen Auffassungen sie sich anschließen.
Soweit überblickbar
besteht zur Frage, ob die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei Vorliegen der
Tatbestandvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 GrEStG, wenn sich im
Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke befinden, durch einen
oder durch mehrere Abgabenbescheide zu erfolgen hat, weder eine Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes noch des unabhängigen
Finanzsenates.
Wie jedoch der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausdrücklich ausgesprochen hat, ist
der abgabenpflichtige Tatbestand nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG nicht der
Grundstückserwerb als solcher, sondern die Vereinigung der
Gesellschaftsanteile in einer Hand (vgl. ua. VwGH 11.9.1989, 88/15/0155, VwGH
27.6.1985, 84/16/0194), weshalb sich die Referentin des Verfahrens RV/1258-W/04
den oben zitierten Auffassungen von Fellner und Dorazil/Takacs anschließt.
Dementsprechend kann - sofern die übrigen Tatbestandvoraussetzungen des
§ 1 Abs. 3 Z. 1 oder § 1 Abs. 3 Z. 2 GrEStG vorliegen - durch den
oben geschilderten Sachverhalt nur ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht werden und kann nur ein Finanzamt für die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert aller im Vermögen der T.-KG
befindlichen Grundstücke zuständig sein.
Die vom Finanzamt in
seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 zitierten Erkenntnisse des VwGH
21.1.1982, 81/16/0021 und VwGH 15.12.1988, 88/16/0171 sagen nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nichts darüber aus, ob bei Vorhandensein
mehrerer Grundstücke ein einheitlicher Erwerbsvorgang verwirklicht wird
oder ob mehrere Erwerbsvorgänge vorliegen. Unstrittig ist, das im Falle
eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG ("Anteilsvereinigung") die
zu erstattende Anzeige auch die Bekanntgabe der der Gesellschaft gehörenden
Grundstücke zu enthalten hat. Aus der Sachverhaltsdarstellung des genannten
Erkenntnisses ergibt sich im Gegenteil, dass im dortigen Fall die Festsetzung
der Grunderwerbsteuer mit einem Bescheid erfolgte, obwohl sich mehrere
Grundstücke im Gesellschaftsvermögen befanden (nicht ersichtlich ist
allerdings, ob die Grundstücke im Zuständigkeitsbereich mehrere
Finanzämter gelegen sind). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
muss die im Erkenntnis enthaltene Aussage "weil jeder Erwerbsvorgang
selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst" im Zusammenhang mit
der im Beschwerdefall strittigen Frage gesehen werden. Die damalige
Beschwerdeführerin vermeinte im Zusammenhang mit dem Beginn der
Verjährungsfrist, dass die dem Erwerb der Grundstücke durch die
Gesellschaft zugrundeliegenden Rechtsvorgänge (Kaufverträge nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955) ohnedies laufend dem Finanzamt
ordnungsgemäß angezeigt worden seien und solcherart "amtsbekannt"
gewesen seien. Zu diesem Vorbringen betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass
jeder Erwerbsvorgang selbständig die Grunderwerbsteuer auslöst und
auch gesondert anzuzeigen ist (im Beschwerdefall Erwerbsvorgänge nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG und nach § 1 Abs. 3 Z 1
GrEStG).
Im Übrigen wird im
angefochtenen Bescheid (ebenso wie in den Bescheiden des Finanzamtes
Salzburg-Land und des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr) als Rechtsvorgang,
der der Besteuerung unterzogen wird, ausdrücklich
"Anteilsvereinigung/Verschmelzungsvertrag" genannt und nicht der (indirekte)
Erwerb einzelner Grundstücke. Dies steht durchaus im Einklang damit, dass
der steuerliche Erwerbsvorgang - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen -
ein bestimmtes Rechtsgeschäft (beim Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1
GrEStG) bzw. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft (beim Tatbestand des
§ 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG) ist. Würde man der sich implizit aus der
Stellungnahme des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
ergebende Auffassung folgen, wonach die Anzahl der (möglichen)
Erwerbsvorgänge von der Anzahl der Grundstücke im
Gesellschaftsvermögen abhängig ist, so wäre auch die Festsetzung
der Grunderwerbsteuer für die in den Bundesländern Wien und
Niederösterreich gelegenen Grundstücke nicht in einem Bescheid
(sondern nach der Bescheidbegründung wonach die 4 Grundstücke
insgesamt 3 wirtschaftliche Einheiten bilden durch 3 Bescheide, allenfalls
formularmäßig zusammengefasst zu einem Sammelbescheid) vorzunehmen
gewesen.
Es ist zwar nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 30.5.1994,
93/16/0093) nicht zweifelhaft, dass mehrere Besteuerungsfälle
formularmäßig in einem (Sammel-)Steuerbescheid zusammengefasst werden
können. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 198 Abs. 2 BAO, wonach
Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten haben, sind aber bei einer solchen
formularmäßigen Zusammenfassung mehrerer der Besteuerung
unterliegender Vorgänge die essentiellen Spruchbestandteile für sich
gesondert anzuführen. Jeder Erwerbsvorgang bildet nämlich einen in
sich geschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen je
für sich gesondert zu würdigen sind. Der angefochtene Bescheid nennt
aber im Spruch die Bemessungsgrundlage nur in einer Summe, sodass sich der
angefochtene Bescheid auch bei Vorliegen mehrerer Erwerbsvorgänge als
rechtswidrig erweisen würde.
Der unabhängige
Finanzsenat geht allerdings aus den weiter oben genannten Gründen davon
aus, dass der vorliegenden Sachverhalt nur einen einheitlichen Erwerbsvorgang
darstellen kann, für den - bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen -
die Grunderwerbsteuer in einem Abgabenbescheid von einer Abgabenbehörde
festzusetzen ist.
Nach § 64 Abs. 1 BAO
ist für die Erhebung der Grunderwerbsteuer das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des
Grundstückes) gelegen ist.
Nach Stoll (Stoll,
BAO-Kommentar, 708) berücksichtigt die Zuständigkeitsregel des §
64 den Erwerb aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in
einer Hand, sowie die Übertragung aller Anteile an einer solchen
Gesellschaft an einen anderen (§ 1 Abs. 3 GrEStG) nicht ausdrücklich.
Diesfalls wird aber die Annahme der Zuständigkeit des Finanzamtes, in
dessen Bereich sich der wertvollste Teil der Grundstücke der Gesellschaft
befindet, gerechtfertigt (ein entsprechender Analogieschluss zulässig)
sein.
Dieser Auffassung
folgend, richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, ob sich die
wertvollsten Grundstücke der T-KG im Bereich des Finanzamtes Salzburg- Land
oder des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr oder des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien befinden. Auch wenn der Verkehrswert eines
Grundstückes nicht durch eine lineare Vervielfachung des Einheitswertes
ermittelt werden kann, so bildet im vorliegenden Fall das Verhältnis der
Einheitswerte mit € 4.798.587,24 (Bereich Finanzamt Salzburg-Land) :
€ 12.509.560,49 (Bereich Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr) :
€ 2.333.011,32 (Bereich Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien) doch ein deutliches Indiz dafür, dass sich der
wertvollste Teil der Grundstücke der T-KG nicht im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien befinden. Diese Schlussfolgerung wurde beiden Parteien des
Berufungsverfahren mit Vorhalt vom 20. November 2006 zu RV/1258-W/04 mitgeteilt
und wurden dagegen weder vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien noch von der Bf. Einwendungen erhoben. Es war daher der Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Februar 2004
zu ErfNr. zzz/2004 wegen örtlicher
Unzuständigkeit aufzuheben. "
Der erkennende Senat schließt sich der in der
zitierten Berufungsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung an. Der
angefochtene Bescheid war daher aus den in dieser Erledigung angeführten
Entscheidungsgründen wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
Salzburg, am
5. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 64 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0327-S/04
- Stammnummer
- 27066
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF