…eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde und dadurch Streitigkeiten bei der späteren Scheidung vermieden werden sollten (Streitvorbeugungsfunktion). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist daher nach dem oben Gesagten in der gegenständlichen Vereinbarung nicht ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang…
…Wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion für die Zeit nach Auflösung der Ehe hinsichtlich einer für die Vertragsparteien in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen offenbar nicht ganz klaren Situation sind derartige Vereinbarungen als Vergleich zu qualifizieren. "Nach geltendem Eherecht ist eine für den Fall der Scheidung getroffene…
…sein. Daneben sind auch andere Fragen der Vermögensauseinandersetzung (zB bezüglich der Ehewohnung) behandelt und ist eine Besuchsregelung festgelegt worden. Damit ist die Grenze eines bloßen Alimentationsvertrages überschritten. Der Vereinbarung kommt eine Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion zu, weil damit zumindest zweifelhafte Rechte einvernehmlich festgelegt worden sind, zumal…
…Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei einem Vergleich um einen Feststellungsvertrag mit "Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion" handle, der unter beiderseitigem Nachgeben zu Stande komme und womit bisher strittige oder zweifelhafte Rechte bereinigt würden. Das Nachgeben in nur einem…
…Scheidung miteinbezieht (siehe unter Vertragspunkt X.), ist als einheitliches Ganzes anzusehen und geht daher insbesondere wegen seiner Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion im Hinblick auf sämtliche Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse für die Zeit nach Auflösung der Ehe über einen bloßen Alimentationsvertrag weit hinaus (vgl. VwGH 28.9.2000…
…somit eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Zeit der getrennten Wohnsitzführung offenbar für erforderlich, da sonst ein Notariatsakt wohl nicht errichtet worden wäre. Die dem vorliegenden Ehepakt somit inhärente Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion spricht ebenfalls für das Vorliegen eines Vergleichs nach § 33 TP 20 Abs. 1 lit…
…§81ff EheG bereinigt werden und dadurch bereits im Vorfeld Streitigkeiten für den Fall der nachfolgenden Scheidung vermieden werden sollten (Streitvorbeugungsfunktion). Auf Grund des Vertragsinhaltes in seinem Zusammenhalt wurden sowohl Leistung als auch Gegenleistung vereinbart. Durch die hier gegebene Vereinbarung einer Unterhaltsleistung in fixer Höhe sollten…
…§81ff EheG bereinigt und dadurch Streitigkeiten anlässlich der folgenden Scheidung vermieden werden sollten (Streitvorbeugungsfunktion). In Gestalt der Verrechnung des Darlehens sowie der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist das für einen Vergleich bedeutsame Element des gegenseitigen Nachgebens in der Vereinbarung vorhanden. Es handelt sich daher bei…
…20 Abs. 1 lit. b) GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar. Der Vereinbarung kommt eine Klarstellungsfunktion sowie eine Streitvorbeugungsfunktion zu. Es werden jetzt bereits Zahlungen zur Abgeltung wechselseitiger Ansprüche vereinbart. Der Gebrauch des Wortes "vergleichen" weist auf den Charakter eines Rechtsgeschäftes als Vergleich hin, insbesondere dann, wenn…
…Die vom Bw. mit seiner Ehegattin geschlossene Vereinbarung zielte somit insbesondere wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion erkennbar darauf ab, die für die beiden Vertragsparteien bis dahin offensichtlich nicht ganz eindeutige Situation zu bereinigen und dadurch Streitigkeiten im Falle einer späteren Trennung zu vermeiden. Es handelt…
…Anbetracht der §§81ff EheG bereinigt werden und dadurch Streitigkeiten bei der späteren Scheidung vermieden werden sollten (Streitvorbeugungsfunktion). Gemäß Punkt II des Vertrages liegen Leistung und Gegenleistung vor. Durch die hier gegebene Vereinbarung einer fixen Summe sollten zweifelhafte Rechte in eindeutiger Weise klargestellt werden, sodass auch…
…dass einer solchen Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde und dadurch Streitigkeiten im Falle einer späteren Scheidung vermieden werden sollen (Streitvorbeugungsfunktion). Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den u.a…
…wurde also darauf abgestellt, dass einer solchen Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde und dadurch Streitigkeiten im Falle einer späteren Scheidung vermieden werden sollen (Streitvorbeugungsfunktion). Im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…
…Absicherungszwecken getroffen worden und nicht in der Absicht, dass die Vereinbarung jemals umgesetzt werde, so spricht genau das für einen Vergleich - nämlich wegen der Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion für künftige Ansprüche. Ohne dieses Übereinkommen hätte - wenn der Bw. seiner Lebensgefährtin den halben Kaufpreis für den Erwerb…
…verweisen, dass der VwGH die Scheidungsfolgenregelungen in ständiger Rechtsprechung als Vergleich werte und nicht etwa lediglich als Alimentationsverträge ansehe, dies angesichts ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktionen für die Zeit nach Auflösung der Ehe als Vergleich zur Regelung zweifelhafter Rechte. Dabei sei insbesondere auch die Begrenzung, wie…