Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2928-W/02
Einräumung einer entgeltlichen Dienstbarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2928-W/02vom 01.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Einräumung einer Dienstbarkeit durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft, so unterliegt dieses der Gebühr gemäß §33 TP 9 GebG. Ein entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz vergolten werden soll. Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann dabei auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A.W., S-straße, vertreten
durch Dr. Rainer Tempfer, öffentlicher Notar, 1220 Wien, Wagramer
Straße 126, vom 31. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, St.Nr., beide vom
27. September 2001, betreffend Rechtsgebühren entschieden:
1.) Die
Berufung betreffend die Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG wird
als unbegründet abgewiesen.
2.) Die
Berufung betreffend die Gebühr gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2
lit. b GebG wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit als "Ehevertrag" bezeichnetem Notariatsakt vom 17.
August 2001 haben Herr A.W., der Berufungswerber (Bw.) und seine Ehegattin, Frau
S.W., zunächst einvernehmlich festgehalten, dass zwischen den Eheleuten der
Grundsatz der Gütertrennung gelte.
Weiters wird darin vertraglich festgehalten, dass Herr A.W.
Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl EZ.1295 ist, auf welchem
Grundstück die Vertragspartner gemeinsam ein Eigenheim errichtet haben und
dass im Zuge der Errichtung desselben von Frau S.W. ein Betrag von S 900.000,00
zur Verfügung gestellt wurde.
In Punkt Drittens, dritter Absatz des Ehevertrages
heißt es dazu weiter:
"Herr A.W.,...räumt hiemit seiner Gattin, Frau
S.W., ...das gemeinsame Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Haus ....und die
Mitbenützung des Gartens ein und widmet zu dessen Sicherstellung die
Liegenschaft ....."
Gemäß Punkt Fünftens vereinbarten die
Ehegatten sodann für den Fall der Beendigung oder Auflösung der Ehe,
aus welchem Grund auch immer, mit Ausnahme des Todes und ohne Rücksicht auf
ein Verschulden unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Vorschriften, folgende
Vermögensaufteilung:
"1. ........ 2. Hinsichtlich des Wohnungsrechtes
der Frau S.W., ..... an der Liegenschaft ..... wird vereinbart, dass Frau S.W.,
..... auf das ihr eingeräumte Wohnungsrecht unmittelbar nach Erhalt des
beiderseits vereinbarten Hinauszahlungsbetrages in Höhe von
S 900.000,00 samt 1,5 % Zinsen per anno ab 1.1.2000 verzichtet und sich
verpflichtet, eine diesbezügliche Löschungserklärung
grundbuchsmäßig zu unterfertigen....."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern,
Wien erblickte in diesem "Ehevertrag" sowohl die Einräumung einer
entgeltlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes als auch einen Vergleich und
setzte mit den angefochtenen Bescheiden
eine
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG in Höhe von
S 18.000,00 und
eine
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit b GebG in
Höhe von ebenfalls S 18.000,00 fest.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wird
vorgebracht, dass
im
Berufungsfall die Leistung von S 900.000,00 nicht als bedungenes Entgelt
für das eingeräumte Wohnungsrecht vereinbart wurde. Vielmehr sei nur
festgehalten worden, dass seitens der Ehefrau des Bw. ein Beitrag zur Errichtung
des Hauses geleistet worden sei. Darüber hinaus habe der Bw. seiner Ehefrau
ein Wohnrecht eingeräumt, bei welchem es sich um die Ehewohnung
handle.
es
sich bei der gegenständlichen Vereinbarung nicht um einen Vergleich handle,
sondern um eine Vereinbarung, da weder eine strittige noch eine zweifelhafte
Rechtslage vorgelegen sei.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
I.) Berufung gegen den Bescheid betreffend
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG
Der Begriff der Dienstbarkeit bestimmt sich nach den
Vorschriften des Zivilrechtes.
Nach § 472 ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit
ein Eigentümer (einer Liegenschaft) verbunden, zum Vorteil eines anderen,
nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden
oder unterlassen. Das Recht der Fruchtnießung ist ein dingliches, gegen
jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt, oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2
vH vom Wert des bedungenen Entgeltes.
Bemessungsgrundlage der Gebühr ist nicht der Wert der
Dienstbarkeit, sondern der Wert des bedungenen Entgeltes.
Strittig ist im Gegenstand die Frage, ob der Beitrag von S
900.000,00 zur Errichtung des Hauses als Entgelt für die Einräumung
des Wohnrechtes in diesem Haus anzusehen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe die Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, 2003/16/0126 und vom 4. Dezember
2003, 2003/16/0143) liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn nach
dem Willen der Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz
durch die andere "vergolten" werden soll (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht 12 I 106). Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann dabei
auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden.
Der Bw. bringt hiezu vor, dass die Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes lediglich der Absicherung seiner Ehegattin hinsichtlich
ihres gesetzlichen Wohnungsrechtes als Ehegattin diene.
Unbestritten ist, dass die von der Ehegattin zur Errichtung
des gemeinsamen Wohnsitzes erbrachte finanzielle Leistung von S 900.000,00 einen
vermögenswerten Vorgang darstellt. Demgegenüber steht die
Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes, wobei zu bemerken ist, dass dieses
Wohnungsrecht der Berechtigten nicht expressis verbis "unentgeltlich"
eingeräumt wurde.
Bei einem derart engen sachlichen Zusammenhang von Leistung
eines Baukostenzuschusses für die gemeinsame Ehewohnung und der dinglichen
Einräumung eines Wohnungsrechtes für dieselbe ist daher nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates von einer kausalen Verknüpfung zwischen
den getroffenen Vereinbarungen auszugehen.
Somit muss auch der Einwand des Bw., dass der Zusammenhang
zwischen dem bezahlten Betrag und dem Wohnungsgebrauchsrecht nur dadurch
irrtümlich zustande kam, dass infolge eines Formatierungsfehlers beide
Vertragspunkte unter Punkt "Drittens" aufgenommen wurden und danach gleich Punkt
"Fünftens" folgt, ins Leere gehen.
II.) Berufung gegen den Bescheid betreffend
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit b GebG
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen vertragliche Regelungen
künftiger Vermögensverhältnisse durch die Ehegatten für den
Fall der Scheidung der Gebühr gemäß
§ 33 TP 20 GebG.
Gemäß
§ 33 TP
20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich
einer Rechtsgebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei
übernommenen Leistungen.
§ 33 TP 20 GebG unterwirft
außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr, ohne allerdings den
Vergleichsbegriff zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das
bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein
Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt
bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder
zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle
zufolge zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen gehört und nach eben
denselben Grundsätzen beurteilt wird.
Der Vergleich ist somit die
unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger
und zweifelhafter Rechte; er ist, wie bereits erwähnt, ein
Neuerungsvertrag. Der Vergleich ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, aus
dem jeder Teil berechtigt und verpflichtet wird. Gegenstand des Vergleiches kann
ein Recht auch sein, wenn nur dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder
zweifelhaft ist, zumal durch den Vergleich nicht das gesamte
Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss. Zweifelhaft ist das Recht, wenn
die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das
Erlöschen nicht im Klaren sind. Das trifft insbesondere auf bedingte und
befristete Rechte zu. Strittigkeit und Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu
verstehen; ob der Standpunkt einer Partei bei objektiver Betrachtung auch nur
irgendwie vertretbar erscheint, ist bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw.
Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf
gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. (Ertl in Rummel,
Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu § 1380, Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum
ABGB, 6. Band, 274ff).
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. das Erkenntnis vom 24.
Jänner 2002, 99/16/0147 und die dort zitierte Vorjudikatur) sind
Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im
Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen.
Die gegenständliche
Vereinbarung ist in die Form eines Notariatsaktes gekleidet. Die Vertragsteile
hielten somit eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall
einer Scheidung offenbar für erforderlich, da sonst ein Notariatsakt nicht
errichtet worden wäre.
Zweck der
berufungsgegenständlichen Vereinbarung für den Fall der Beendigung
oder Auflösung der Ehe war die Klarstellung darüber, dass die Aufgabe
des Wohnungsrechtes vice versa unmittelbar nach Erhalt des von beiden
Vertragspartnern bereits mit einer bestimmten Höhe festgesetzten
Auszahlungsbetrages und in einem von vornherein bestimmten Auszahlungzeitraum
erfolgen sollte. Es wurde also darauf abgestellt, dass einer solchen
Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für
beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt
wurde und dadurch Streitigkeiten im Falle einer späteren Scheidung
vermieden werden sollen (Streitvorbeugungsfunktion).
Im Einklang mit der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den u.a. bei Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren 6 Q Abs. 2
und 3 zu § 33 TP 20 GebG referierten Erkenntnissen vom 23. November 1067,
532/67, vom 18. Dezember 1995, 95/16/0135 und vom 25. November 1999, 99/16/0021,
ist die gegenständliche Scheidungsvereinbarung als Vergleich zu
qualifizieren, der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2928-W/02
- Stammnummer
- 12076
- Gültig
- 01.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF