…Finanzstrafverfahren neben den schon vorgebrachten sachlichen auch aus Rechtsgründen einzustellen sei. Denn die Kontrollhandlung fand auf ungarischem Territorium statt und eine Strafbarkeit bestehe nach § 5 Abs.1 FinStrG nur bei Verwirklichung eines Finanzvergehens im Inland. Es komme aber auch keine der Tatvarianten des Abs.2…
…ob ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, sondern auch, ob bereits Verjährung der Strafbarkeit (Verfolgungsverjährung) eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten…
…die verhängte Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabsetzen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört…
…35 Abs.1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß § 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder…
…der Frage, ob allenfalls der solcherart nicht auszuschließende Rechtsirrtum den Beschuldigten als grobe Sorgfaltsverletzung im Sinne des § 34 Abs.3 FinStrG vorzuwerfen wäre, erübrigt sich jedoch aus folgendem Grund: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald…
…Geldstrafe zu bemessen; .... . In Anwendung dieser Bestimmungen waren im vorliegenden Fall somit die vom Berufungswerber zu ersetzenden Verfahrenskosten mit € 46,00 festzusetzen. Zu Spruchpunkt II: Gem. § 31 Abs.1 und 5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die…
…1 lit. b EStG 1988 (sonstige) Einkünfte im Ausmaß von 31.111,80 € (2005) bzw. 76.742,00 € (2006; davon allein aus dem gewinnbringenden Verkauf von den in einem inländischen Depot gehaltenen Wertpapieren Einkünfte iHv. 35.417,34 €) sowie aus (ausländischen) Zinserträgen…
…wurde der Bescheid zu Recht an den Bf. persönlich zugestellt. Gemäß § 31 FinStrG Abs. 1 erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg…
…der Erstattung einer Selbstanzeige durch den Bw. sowie abgaben- und finanzstrafbehördlichen Ermittlungen. Der Bw. hat am 29. Juli 2010 beim Finanzamt x Selbstanzeige erstattet und dargelegt, dass er als faktischer Geschäftsführer der A.L.GmbH (jetzt: S.GmbH) ein y importiert und im Inland an…
…Gründe (beispielsweise ein Strafausschließungs- oder -aufhebung im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative FinStrG) vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährung …
…das Gericht auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem Gericht die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Auch wäre Feststellungen zu Lasten der Beschuldigten denkbar, welche unzulässigerweise einen späteren Schuldspruch im finanzstrafbehördlichen Verfahren vorwegnehmen würden (z.B. diese hätten fahrlässig gehandelt und solcherart fahrlässige Abgabenverkürzungen…
…Wahrheitspflicht als auch die Abgabenpflicht einen Irrtum (in der Form des Tatbildirrtums) geltend, indem sie darauf hinweist, dass sie - ob ihrer Kenntnis des österreichischen Steuersystems bzw. des UStG 1994 - davon ausging bzw. ausgehen konnte, dass der dargestellte Erwerbsvorgang im Inland keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen nach sich…
…für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Gemäß § 5 Abs.2 FinStrG gilt ein Finanzvergehen u.a. dann als im Inland begangen, wenn es zwar nicht im Inland, aber im Zollgebiet…
…für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Gemäß § 5 Abs.2 FinStrG gilt ein Finanzvergehen u.a. dann als im Inland begangen, wenn es zwar nicht im Inland, aber im Zollgebiet…
…Am 15. März 2005 langte beim Finanzamt Graz-Stadt für die B.KG ein vom Geschäftsführer B am 10. März 2005 unterfertigter Fragebogen anlässlich der Erteilung einer Steuernummer für Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben (Verf 19), ein, in dem…
…nicht im betrieblichen Rechenwerk des Bf. erfassten Verkauf des, zuvor von ihm am 5. Jänner 2005 von der deutschen Firma Kfz Handel SO um 8.000,00 €, offenbar innergemeinschaftlich erworbenen (Rechnung ohne Hinweis auf Anwendung der Differenzbesteuerung), zum Prüfungszeitpunkt auf eine namentlich bekannte inländische…
…03 € und für 2008 iHv. 9.223,37 € (Verkürzung insgesamt somit 17.977,40 €) bewirkt und dadurch (die Finanzvergehen der) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf eine im Betrieb der Bf. (Stadtapotheke B…
…Tabakerzeugnissen durch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (Verkauf) der Monopolgegenstände im Monopolgebiet in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG eingegriffen zu haben", und d) "in Tateinheit zu lit. b) die unter lit. b) angeführten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem inländischen Kleinverkaufspreis gemäß …
…durch die GmbH einen vom Steuerberater errichteten Vertrag gegeben habe und damit die eingereichte Abgabenerklärung richtig gewesen sei. Zu den angeblichen Inventurmanipulationen in den Jahren 2002 bis 2004 werde festgestellt, dass sowohl der Bf. (als Einzelfirma; Vertrieb im Inland) als auch die GmbH (als Produzent…
…Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: I.1. ES ist schuldig, sie hat - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt in den Zeiträumen zwischen dem 25. März 2004 und dem 18. Juni 2004, dem 30…