Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0067-W/05
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0067-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Schmuggel von Zigaretten nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG entsteht zugleich die Eingangsabgabenschuld nach Art. 202, Abs.3, 1. Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG. Eine zusätzliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bezüglich dieser Abgaben im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG trifft den Schmuggler nicht, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens neben dem für den Schmuggel zusätzlich auch noch für Abgabenhinterziehung nicht in Betracht kommt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen N., ohne Beschäftigung, geb. am X., wohnhaft Y.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Zollamtes Wien vom 4. März 2005,
SN 100/2005/00426-001, Zl. 100/90.321/2005-AFG/Li, vertreten durch ORat Dr.
Teibinger, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), gemäß
§ 161
Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend
abgeändert, dass er ab Punkt b) wie folgt lautet:
... und
"b) mit den unter Punkt a)
bezeichneten Waren, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind,
versuchte, die Vorschriften des Tabakmonopolgesetzes hinsichtlich des Handels
mit Monopolgegenständen zu verletzen und hiermit
zu a) das Finanzvergehen des
Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG und
zu b) das Finanzvergehen des
versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach
§§ 13, 44 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat. "
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. März 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
N. (im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
a) am 24.2.2005 vorsätzlich 9.000 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht habe und
b) danach die unter Punkt a) bezeichneten Waren, die
zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, anlässlich seiner
Einreise über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht in das
Steuergebiet der Republik Österreich verbrachte und versuchte, die in den
Vorschriften des Tabakmonopolgesetzes enthaltenen Gebote und Verbote
hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen zu verletzen und hiermit
zu a) das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs.1 lit.a FinStrG und
zu b) die Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die
Rechte des Tabakmonopols nach §§ 33 Abs.1 und 13, 44 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6.5. 2005 (Postaugabe
13.5. 2005), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er sich am
24.2.2005 auf der Durchreise durch Österreich nach Italien befand, um dort
Freunde zu besuchen. Da er Raucher sei, nahm er die Zigaretten für seinen
persönlichen Gebrauch mit, zum Teil wollte er sie an seine italienischen
Freunde verschenken. Er habe nicht die Absicht gehabt, ein Vergehen zu setzen,
habe die österreichischen Gesetze nicht gekannt und auch noch nie mit
Gesetzen zu tun gehabt. Weiters bat er um die Berücksichtigung seines
jungen Alters und beantragte die Aufhebung des Bescheides.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass am 24.2.2005 im Zuge einer PKW-Kontrolle bei der Grenzkontrollstelle
Nickelsdorf in dem vom Bf. gelenkten BMW mit dem beördlichen
rumänischen Kennzeichen Z. insgesamt 9.000 Stk. Zigaretten der Marke
Marlboro im Kofferraum und in bauartbedingten Hohlräumen vorgefunden und
gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt wurden. Im Auto befanden
sich noch 2 Mitreisende. Der Bf., der zu den Zigaretten - sie tragen
rumänische Aufschriften - keine Angaben machte, kam der Aufforderung, zu
einem bestimmten Zeitpunkt und Ort im Zollamt Wien zu erscheinen, nicht
nach.
Am 4.3.2005 ergingen an den Bf. der strafrechtliche
Einleitungsbescheid und am 21.3.2005 der durch Hinterlegung im Amt zugestellte
Abgabenbescheid.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen :
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit. a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte schuldig, wer zu seinem
oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über
... das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung,
Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder
Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit
Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der
Tabaksteuer befreit sind; ...
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs.1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 5 Abs.2 FinStrG gilt ein
Finanzvergehen u.a. dann als im Inland begangen, wenn es zwar nicht im Inland,
aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt
wird.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang
§ 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz: Der Handel mit
Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt
ist.
Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen von
Belang:
Art. 202 Zollkodex (ZK) :
Abs.1 lit.a: Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird ...
Abs.3 Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat; ...
Art. 215 Abs.4 ZK: Stellt eine Zollbehörde fest, dass
eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat
entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5000 Euro
beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung
festgestellt wurde.
Gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG gelten die
Bestimmungen über die Entstehung der Zollschuld auch hinsichtlich der
sonstigen Eingangsabgaben.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2. 1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein
reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der Mitteilung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf
vom 24.2.2005 sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf
als hinreichend begründet.
Für den Unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt für die
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die
Monopolrechte nach §§ 35 und 44 FinStrG eine ausreichende und
nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
vor.
Bezüglich der objektiven
Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die
Tabakwaren ohne Deklarierung und somit vorschriftswidrig ins Zollgebiet der
Europäischen Union eingebracht wurden. Eine Zollbehandlung der Zigaretten
bei der Überschreitung der rumänisch/ungarischen Grenze ist dem
Aktenvorgang nicht zu entnehmen bzw. wurde sie auch nicht
behauptet.
Zur subjektiven Tatseite muss
es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass drittländische Waren,
die über eine Außengrenze der EU in deren Zollgebiet eingebracht
werden, grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig sind.
Weiters muss es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Tabakwaren
wegen der deutlichen Unterschiede im Preisniveau laufend aus Drittländern
zollunredlich ins Zollgebiet der EU eingebracht und verhandelt werden. Dass es
in etlichen Staaten, darunter auch Österreich, ein Tabakmonopol gibt, das
den Handel mit Tabakwaren nur einem eingeschränkten Personenkreis
gestattet, ist ebenfalls Bestandteil des allgemeinen
Rechtsbewusstseins.
Schon die eher versteckte Lagerung der Zigaretten im
Fahrzeug und der Umstand, dass der Bf. zunächst keinerlei Angaben zu den
Zigaretten machen wollte, legen den Verdacht nahe, dass der Bf. die Zigaretten
zollunredlich ins Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht und bei der
damit erfolgten Verwirklichung des Tatbildes des § 35 Abs.1 lit.a FinStrG
vorsätzlich im Sinne von § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat. Weiters
konnte das Zollamt aufgrund dieser Umstände und der
verhältnismäßig großen Menge durchaus zum Verdacht
gelangen, dass die Zigaretten nicht nur zum Eigenverbrauch oder zur
unentgeltlichen Weitergabe, sondern zum illegalen Weiterverkaufen in
Österreich bereitgehalten wurden und somit das Finanzvergehen des
versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach §§
13, 44 Abs.1 lit.a FinStrG vorlag.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand ist mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten
diese Verdachtslage nicht überzeugend entkräftet und es ist die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzvergehen des Schmuggels und
des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach
§§ 35 und 44 zu Recht erfolgt. Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. diese ihm zur Last gelegten
Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen
hat, dem Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten. Eine
Berücksichtigung des jungen Alters hätte allenfalls im Zusammenhang
mit einer Strafverhängung zu erfolgen.
Hingegen fehlt für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 FinStrG die gesetzliche Voraussetzung. Zunächst ist zu vermerken,
dass für die Tabakwaren die Zollschuld infolge des vorschriftswidrigen
Einbringens gemäß Art. 202 Abs.3, 1. Anstrich ZK beim Schmuggler
entsteht, was gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG auch für die
sonstigen Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) gilt. Der Schmuggel
gilt gemäß der Tatortfiktion des § 5 Abs.2 FinStrG als in
Österreich begangen. Die Abgabenschuld - sie beträgt gemäß
dem Abgabenbescheid des Zollamtes vom 21.3.2005 insgesamt 1.715,04 € - gilt
gemäß Art. 215 Abs.4 ZK als in Österreich entstanden. Aufgrund
dieser Bestimmungen hat das Zollamt die Abgaben mit Bescheid vom 21.3.2005
vorgeschrieben. Es sind diese Bestimmungen aber auch schon der erste und
alleinige Grund, dass beim Bf. eine Abgabenschuld entsteht. Eine
zusätzliche Verpflichtung für den Bf., der Zollbehörde z.B. im
Rahmen eines Selbstberechnungssystems die Abgaben mitzuteilen, besteht
darüber hinaus nicht. Daher kann auch nicht davon die Rede sein, dass er
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht
nachgekommen sei, wie das in § 33 Abs.1 FinStrG als Tatbestandsmerkmal der
Abgabenhinterziehung normiert ist, womit eine Strafbarkeit nach diesem Delikt
nicht in Betracht kommt.
Aufgrund dieser Ausführungen war daher das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG gemäß
§ 82 Abs.3 lit. b) FinStrG zu streichen und spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-W/05
- Stammnummer
- 21911
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF