Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0107-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung, der Abgabenhehlerei und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0107-W/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird durch Übernahme von Zigaretten zollunredlicher Herkunft das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG verwirklicht, so entsteht zugleich die Eingangsabgabenschuld nach Art. 202 Abs.3, 3. Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG. Eine zusätzliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bezüglich dieser Abgaben im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG trifft den Abgabenhehler nicht, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens neben der für die Abgabenhehlerei zusätzlich auch noch für Abgabenhinterziehung nicht in Betracht kommt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen H.H., Pensionist, geb. X., Y., über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 23. August 2005 gegen den Bescheid des Zollamtes
Wien, vertreten durch Oberrat Dr. Gerold Teibinger, vom 29. Juli 2005, Zl.
100/91.274/2005-AFF/Tou, SN 100/2005/00836-001, betreffend die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), gemäß
§ 161 Abs.1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend
abgeändert, dass der letzte Teilsatz lautet:
"...und hiermit
zu a) das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG
und
zu b) das Finanzvergehen des
versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach
§§ 13, 44 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat. "
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer H.H.
(im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Juli
2005 vorsätzlich Sachen, nämlich 6.200 Stück Zigaretten der Marke
Memphis Blue Lights, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue und
6.400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich derer zuvor
von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35
Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurde, im Zollgebiet der Europäischen Union an
sich brachte und anschließend versuchte, mit diesen Waren, die zugleich
Gegenstände des Tabakmonopols sind, die im Tabakmonopolgesetz enthaltenen
Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen zu
verletzen. Er habe dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37
Abs.1 lit.a FinStrG, der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33
FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des
Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. August 2005, in
welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die am 20.7.2005 in der Firma
seiner Tochter beschlagnahmten Zigaretten der Marke Memphis ausschließlich
sein Eigentum seien. Nach seinem Ausscheiden aus der Firma (Pensionierung) habe
er sich bei der Räumung seines Lagers diverser alter, nicht mehr
verkehrstauglicher Autoreifen entledigen wollen und frühere
Geschäftspartner angeschrieben, ob sie diese unentgeltlich haben
möchten. Diese schickten dann im Juni und Juli 2005 verschiedene Leute zur
Abholung. Da die Reifen gratis waren und die Kunden wussten, dass er
Memphis-Zigaretten rauchte, brachten sie ihm als Gegenleistung Zigarettenstangen
mit. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen (Aufschrift Austria Tabak),
dass es sich um nicht österreichische Erzeugnisse handelte. Er habe sie als
Gegenleistung ruhigen Gewissens an sich genommen und wollte sie für seinen
Eigengebrauch aufheben. Er habe sie auch nicht versteckt, sondern in eine Tasche
gegeben. Seine Tochter hatte von dem Tausch der Reifen gegen die Zigaretten
keine Kenntnis.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass am 20.7.2005 dem Zollamt Wien bekannt wurde, dass bei der Firma H.
Zigaretten aufgetaucht sind, die aus österreichischer Produktion stammen
und am 7.6.2005 von der Austria Tabak nach Rumänien ausgeführt wurden.
Die Zigaretten seien bei der Firma H. in Laden und Taschen
gelagert.
Bei einer freiwillig gestatteten Nachschau wurden die o.a.
73 Stangen Zigaretten vorgefunden und beschlagnahmt. In der niederschriftlichen
Einvernahme erklärte der Bf., er bekomme diese Zigaretten seit ca.
eineinhalb Monaten von ihm namentlich nicht bekannten jugoslawischen Chauffeuren
als Gegengeschäft für gebraucht Reifen und Motoröl. Er habe die
Zigaretten, die in Einheiten von je 5 Stangen geliefert werden, im Büro
gesammelt und bisher nur einen kleinen Teil verschenkt bzw. selbst verraucht.
Wie der Anzeiger darauf gekommen ist, dass er Zigaretten verkaufe, könne er
sich nicht erklären.
Am 29.7.2005 ergingen an den Bf. der strafrechtliche
Einleitungsbescheid und der Abgabenbescheid.
Nach einer Auskunft der Austria Tabak AG & Co KG vom
10.3. 2006 handelte es sich bei den gegenständlichen Zigaretten um solche,
die aus österreichischen Produktionen aus der Zeit März bis Juni 2005
stammen und für Duty Free - Shops in Rumänien bestimmt
waren.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen :
Gemäß
§ 35 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte schuldig, wer zu seinem
oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über
... das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung,
Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder
Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit
Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit
Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der
Tabaksteuer befreit sind; ...
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs.1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 5 Abs.2 FinStrG gilt ein
Finanzvergehen u.a. dann als im Inland begangen, wenn es zwar nicht im Inland,
aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt
wird.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang
§ 5 Abs.3 TabMG: Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist
verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder
einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder
nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt ist.
Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen von
Belang:
Art. 202 Zollkodex (ZK) :
Abs.1 lit.a: Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird ...
Abs.3 Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
...
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Art. 215 Abs.4 ZK: Stellt eine Zollbehörde fest, dass
eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat
entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5000 Euro
beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung
festgestellt wurde.
Gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG gelten die
Bestimmungen über die Entstehung der Zollschuld auch hinsichtlich der
sonstigen Eingangsabgaben.
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2. 1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein
reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete aufgrund der Verantwortung des Bf. vom 20.7.2005 sowie der
sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend
begründet.
Für den Unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt für die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen
Eingriffs in die Monopolrechte nach §§ 37 und 44 FinStrG eine
ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale vor.
Bezüglich der objektiven
Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die
Tabakwaren ohne Deklarierung und somit vorschriftswidrig ins Zollgebiet der
Europäischen Union eingebracht wurden. Auch im Zollgebiet der EU
hergestellte Waren werden durch die Ausbringung in ein Drittland zu
Nichtgemeinschaftswaren ( Art. 4 Z.8 ZK) und sind bei Einfuhr ins Zollgebiet
grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig. Eine
Zollbehandlung der aus Rumänien kommenden Zigaretten ist dem Aktenvorgang
nicht zu entnehmen bzw. wurde sie auch nicht behauptet.
Zur subjektiven Tatseite muss
es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass drittländische Waren,
die über eine Außengrenze der EU in deren Zollgebiet eingebracht
werden, grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig sind und
dass die Missachtung der diesbezüglichen Bestimmungen nicht nur beim
Einbringer, sondern auch beim Übernehmer der Waren ein deliktisches Handeln
darstellt und Abgabenpflichten auslöst. Weiters muss es allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass Tabakwaren wegen der deutlichen Unterschiede im
Preisniveau laufend aus Drittländern zollunredlich ins Zollgebiet der EU
eingebracht und verhandelt werden. Das in Österreich bestehende
Tabakmonopol, das den Handel mit Tabakwaren nur einem eingeschränkten
Personenkreis gestattet, ist ebenfalls Bestandteil des allgemeinen
Rechtsbewusstseins.
Schon der äußere Ablauf der
Zigarettenanlieferungen, die laufend durch jugoslawische Kraftfahrer erfolgten
- die Zigarettenstangen weisen auch den bei im EU-Gebiet zum Verkauf
gelangenden Zigaretten aufgedruckten Warnhinweis der EU-Gesundheitsminister
nicht auf - musste beim Bf. Skepsis bezüglich der zollredlichen
Herkunft dieser Waren bewirken und legt den Verdacht nahe, dass er mit der
Annahme der Zigaretten und der damit erfolgten Verwirklichung des Tatbildes des
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG vorsätzlich im Sinne von § 8 Abs. 1
FinStrG gehandelt hat. Dadurch, dass die Zigaretten als Gegenleistung für
überlassene Reifen fungierten, kommt dem Vorgang auch
Entgeltlichkeitscharakter zu. Aufgrund der verhältnismäßig
großen und laufend angelieferten Menge konnte das Zollamt auch durchaus
zum Verdacht gelangen, dass die Zigaretten nicht nur zum Eigenverbrauch oder zur
unentgeltlichen Weitergabe, sondern für ein illegales Weiterverkaufen
bereitgehalten wurden und somit das Finanzvergehen des versuchten
vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach §§ 13, 44 Abs.1
lit.a FinStrG vorlag.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen der
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des versuchten
vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrecht nach §§ 37 und 44 zu
Recht erfolgt. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. diese ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem
Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Hingegen fehlt für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 FinStrG die gesetzliche Voraussetzung. Zunächst ist zu vermerken,
dass für die Tabakwaren die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs.3,
1.Anstrich beim (unbekannten) Schmuggler entsteht, was gemäß
§ 2
Abs.1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangsabgaben gilt. Die
Abgabenschuld - sie beträgt gemäß dem Abgabenbescheid des
Zollamtes vom 29.7.2005 insgesamt 2.603,60 € - gilt gemäß Art.
215 Abs.4 ZK als in Österreich entstanden. Im Übrigen gilt
gemäß der Tatortfiktion des § 5 Abs.2 FinStrG auch der Schmuggel
als in Österreich begangen. Übernimmt nun der Bf. mit entsprechendem
Wissen oder Wissenmüssen die Zigaretten in Österreich, so wird er
gemäß Art. 202 Abs.3, 3. Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG
ebenfalls Schuldner der Eingangsabgaben. Auf diese Bestimmungen hat das Zollamt
die Abgabenvorschreibung im Bescheid vom 29.7.2005 auch gestützt. Es sind
diese Bestimmungen aber auch schon der erste und alleinige Grund, dass bei ihm
eine Abgabenschuld entsteht. Eine zusätzliche Verpflichtung für den
Bf., der Zollbehörde z.B. im Rahmen eines Selbstberechnungssystems die
Abgaben mitzuteilen, besteht darüber hinaus nicht. Daher kann auch nicht
davon die Rede sein, dass er einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei, wie das in § 33 Abs.1 FinStrG
als Tatbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung normiert ist, womit eine
Strafbarkeit nach diesem Delikt nicht in Betracht kommt.
Aufgrund dieser Ausführungen war daher das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG zu streichen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 215 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0107-W/05
- Stammnummer
- 21491
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF