… 53 Abs. 2 bezeichneten (übrigen) Finanzvergehen 22.000,00 € überstieg (obligatorische Spruchsenatszuständigkeit). Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG idF des BGBl. I 104/2010 besteht bei den nicht in § 53 Abs. 2 bezeichneten (übrigen) Finanzvergehen eine obligatorische Spruchsenatszuständigkeit dann, wenn der strafbestimmende Wertbetrag…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn R.D., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 30. März 2006…
…3 FinStrG vom 21. Oktober 2003 als unzulässig zurückgewiesen, weil nach der Aktenlage voraussichtlich keine Spruchsenatszuständigkeit gegeben sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. November 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Vorsitzende des Spruchsenates beim…
…das Postaufgabedatum des vom Bf. undatiert gelassenen Schreibens] erging am 26.3.2009 ein abweisender Bescheid des Zollamtes Wien mit der Begründung, dass keine Spruchsenatszuständigkeit gemäß § 58 Abs.2 FinStrG vorläge. Gegen diesen am 3.4.2009 mit Internationalem Rückschein zugestellten Bescheid erhob der Bf…
…00 € Netto und sei darauf im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen worden. Da der Bf. (als Beschuldigter in einem Finanzstrafverfahren mit Spruchsenatszuständigkeit) außerstande sei, die Kosten für seine Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe…
…Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt, besteht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kein Verteidigerzwang, jedoch können sich die Beschuldigten durch einen Verteidiger (auf eigene Kosten) vertreten lassen. Die oben dargestellte gesetzliche Bestimmung sieht die Möglichkeit einer Beigabe eines Verteidigers nur dann vor, wenn Spruchsenatszuständigkeit gem. § 58 Abs…
…sein, dass eine Gerichts- oder Spruchsenatszuständigkeit gegeben wäre. Irgendwelche spekulativen oder diffamierenden Behauptungen der Zollbehörde begründen jedenfalls keine Zuständigkeit des Gerichts oder des Spruchsenates. Es ist auch unzulässig einfach völlig unterschiedliche gelagerte Liefervorgänge "zusammenzurechnen" und hieraus einen "Strafbestimmenden Wertbetrag" zu konstruieren. Die Abgabenbehörde I. Instanz…
…von Geldstrafen im Ausmaß eines gerundeten Viertels (des Strafrahmens) von jeweils € 50.000,00 einmal für hinterzogene € 100.000,00 (Spruchsenatszuständigkeit) und ein weiteres Mal für hinterzogene € 100.001,00 (Gerichtszuständigkeit) führten im ersten Fall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen und…
…angelastete Delikt schon wegen Fehlens des Vorsatzelementes nicht begangen hat. Es bliebe nach Wegfall des Vorsatzdeliktes allenfalls noch zu prüfen, ob ein in die Spruchsenatszuständigkeit fallendes Fahrlässigkeitsvergehen vorliegt, denn die Wertgrenze dafür (22.000 €) wäre ebenfalls überschritten gewesen (§ 58 Abs.2 lit.a FinStrG)…
…Antrag gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG als unbegründet ab. Am gleichen Tag erstattete der im vorgenannten gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG in die Spruchsenatszuständigkeit fallenden Finanzstrafverfahren bestellte Amtsbeauftragte (vgl. § 124 Abs. 2 FinStrG) eine entsprechende Stellungnahme. Laut Vorlagebericht vom 2. Juli 2010 (vgl. …
…DG, wonach eine zehnjährige Frist für die Behörde besteht, einen solchen Bescheid zu erlassen: wenn nämlich mit den betreffenden Abgaben ein Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben in Zusammenhang steht, das in die Gerichts- oder obligatorische Spruchsenatszuständigkeit fällt, was bei den laufenden Schmuggelaktivitäten der S. nach …
…DG, wonach eine zehnjährige Frist für die Behörde besteht, einen solchen Bescheid zu erlassen : wenn nämlich mit den betreffenden Abgaben ein Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben in Zusammenhang steht, das in die Gerichts- oder obligatorische Spruchsenatszuständigkeit fällt, was bei den laufenden Schmuggelaktivitäten der S. nach …
…bzw. Plückhahn, Finanzstrafrecht 2002-2006, 838 ff) und zum Anderen in den Fällen einer obligatorischen Spruchsenatszuständigkeit der vom Vertreter des Bw. kontaktierte Leiter der Strafsachenstelle (und in weiterer Folge im Verfahren vor dem Spruchsenat bestellte Amtsbeauftragte) gar nicht berechtigt gewesen wäre, eine derartige Vereinbarung, mit…
…über einen längeren Zeitraum und einen Teil selbst noch nach Aufdeckung der Finanzvergehen im Zuge der Umsatzsteuerprüfung begangen - noch kann die Verkürzung eines Betrages von über 25.000,00 €, die bereits zwingende Spruchsenatszuständigkeit zur Folge hatte, als nur unbedeutende Folge der Tat bezeichnet werden…
…und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegen Es muss durch die Tragung von Verteidigerkosten durch den Beschuldigten der Unterhalt für ihn und seine Familie zur einfachen Lebensführung beeinträchtigt sein Die Beigabe eines Verteidigers muss im Interesse der Rechtspflege liegen. Betreffend die Spruchsenatszuständigkeit ist auszuführen…
…einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Das ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Das Gericht hat bezüglich des Schmuggelverdachts beim Bf. seine Unzuständigkeit mit Beschluss festgestellt und die Spruchsenatszuständigkeit war nicht eine obligatorische gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Horst Hoffmann und Mag. Josef Bramer als weitere Mitglieder des Senates in der…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Haimo Moder und Mag. Christiane Riel-Kinzer als weitere Mitglieder des Senates in…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Feldkirch 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr. Andreas Kickl und Mag. Renate Burtscher als weitere Mitglieder des Senates…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. August 2009, StrNr. 001…