Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0108-W/03
Beigabe eines Verteidigers gem. § 77 Abs.3 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0108-W/03vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache wegen §§ 35 Abs.1 lit.a, 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1
lit.a, 44 Abs.1 lit.b und 46 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gegen
Bf., geb. X, whft. in Y, über die Beschwerde vom 2. Mai 2003 gegen
den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 27. März 2003, Zl.
100/90.993/2001-Str.III/Wl, SN 100/2001/00513-001, dieses vertreten durch
Oberrat Harald Vollmer, betreffend Abweisung des Antrags auf Beigabe eines
kostenlosen Verteidigers nach § 77 Abs.3 FinStrG, gemäß
§
161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und gemäß
§ 77 Abs.3 FinStrG für das gesamte
administrative Finanzstrafverfahren ein Verteidiger beigegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. März 2003 hat das Zollamt (
ZA, vormals Hauptzollamt) Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz einen
Antrag des Bf. ( im Folgenden kurz als Bf., Beschwerdeführer bezeichnet )
vom 6.6. 2001 auf kostenlose Beigabe eines Rechtsbeistandes gemäß
§ 77 Abs.3 FinStrG abgewiesen. Zuvor war dem Bf. mit
Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 85 Abs.2
Bundesabgabenordnung (BAO) vom 29.1. 2003 aufgetragen worden, unter Anschluss
von Belegen darzulegen seine Nettoeinkünfte, Sorgepflichten, laufende
Zahlungsverpflichtungen und Vermögenswerte. Begründet wurde die
Abweisung damit, dass der Bf. in einem Schreiben vom 7.2. 2003 zwar Angaben
über die wirtschaftlichen Verhältnisse von ihm und seinen
Familienangehörigen gemacht hatte, jedoch keinerlei Belege beigebracht
hatte, sodass nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob die einfache
Lebensführung soweit beeinträchtigt ist, dass ein kostenloser
Verteidiger beizugeben ist.
Die behördlichen Schriftstücke waren dem Bf. in
seine Muttersprache übersetzt zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, als "Berufung gegen den Beschluss laut § 77 Abs.6
des Finanzstrafgesetzes" bezeichnete Beschwerde gemäß
§ 152
Abs.1 FinStrG vom 2. Mai 2003, in welcher im Wesentlichen vorgebracht
wurde, dass die Erwähnung zur Vorlage der Dokumente im Schreiben vom 29.1.
2003 wenig verständlich war und dass die im Antwortschreiben gemachten
Angaben der Wahrheit entsprechen. Dazu komme, dass sich seine Situation seither
noch verschlechtert habe, da er seit 1.2. 2003 arbeitslos sei und vom Arbeitsamt
noch keinen Bescheid über die Arbeitslosenunterstützung bekommen habe.
Das Familieneinkommen gemeinsam mit seiner Gattin werde ab dem 1.5. 2003
monatlich ca. 11.950 SK ( Slowakische Kronen ) betragen, von denen nach Abzug
des Lebensunterhalts für 3 erwachsene Personen noch 6.970,- SK, also ca.
166,- € verbleiben würden. Diesmal legte der Bf. Belege über
laufende Ausgaben, Einkommen der Gattin, Studium der Tochter und seine Evidenz
im Arbeitsamt vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Verfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der
finanzstrafrechtliche Verdacht besteht, dass der Bf. im Zeitraum Sommer 1999 bis
5.4. 2001 anlässlich seiner Einreisen ins Zollgebiet über die
Zollämter Berg und Kittsee 520 Stangen Zgaretten verschiedener Sorten
vorsätzlich vorschriftswidrig und in der Absicht, sich eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, ins Zollgebiet verbracht und vorsätzlich zu seinem
Vorteil einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt und somit
die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte nach §§ 35 Abs.1
lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 lit.b FinStrG begangen zu haben sowie im
Zeitraum April 2001 bis 8.5. 2001 im Bereich des Hauptzollamtes Wien
vorsätzlich weitere 210 Stangen Zigaretten verschiedener Sorten,
hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des
Schmuggels und des vorsätzlichen Monopoleingriffs begangen worden war, von
unbekannten Tätern mit der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, gekauft und damit das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen
Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37
Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a begangen zu haben. Zu diesen
Finanzvergehen war am 10.5. 2001 ein Bescheid des ZA Wien über die
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG
ergangen, wogegen der Bf. mit Schriftsatz vom 6.6. 2001 Beschwerde einbrachte
- im Wesentlichen mit der Begründung, dass er bei seinen Einreisen
über die Zollämter Berg und Kittsee niemals Zigaretten einem
Einfuhrverbot zuwider eingebracht habe und im Zeitraum April 2001 bis Mai 2001
im Zollgebiet lediglich 3 Lieferungen zu je 70 Stangen Zigaretten
übernommen habe - und in diesem Schriftsatz zugleich den Antrag auf Beigabe
eines Rechtsbeistandes stellte, um diesen Verwaltungsakt für rechtswidrig
zu erklären.
Zur Bekämpfung des Einleitungsbescheides ist beim
Unabhängigen Finanzsenat unter GZ. FSRV/107-W/03 ein eigenes
Rechtsmittelverfahren anhängig und es wird darüber eine abgesonderte
Entscheidung ergehen. In der vorliegenden Entscheidung wird nur bezüglich
der Verfahrenshilfe entschieden. Dazu hat der Unabhängige Finanzsenat
erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs.3 FinStrG ist in Verfahren,
in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Fällung des Erkenntnisses gemäß
§ 58 Abs.2 einem
Spruchsenat obliegt und der Beschuldigte außerstande ist, ohne
Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen
Unterhalts für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen
hat, die Kosten der Verteidigung zu tragen, durch die Finanzstrafbehörde
auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse der
Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung
erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für
einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er
nicht zu tragen hat.
Gemäß dieser Bestimmung müssen somit 3
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Es
muss in dem Finanzstrafverfahren die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat
obliegen
Es
muss durch die Tragung von Verteidigerkosten durch den Beschuldigten der
Unterhalt für ihn und seine Familie zur einfachen Lebensführung
beeinträchtigt sein
Die
Beigabe eines Verteidigers muss im Interesse der Rechtspflege
liegen.
Betreffend die
Spruchsenatszuständigkeit ist auszuführen, dass bei der in Rede
stehenden gesamten Zigarettenmenge von 730 Stangen laut den Abgabenbescheiden
für den Bf. vom 27.1. 2003 als strafbestimmender Abgabenbetrag (Zoll,
Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer ) ein Gesamtbetrag von 21.208,98 €
anfällt und somit weit über der die Spruchsenatszuständigkeit
begründenden Wertgrenze von 11.000,- € ( § 58 Abs.2 lit.a FinStrG
), aber unterhalb der die Gerichtszuständigkeit begründenden
Wertgrenze von 37.500,- € ( § 53 Abs.2 FinStrG ) liegt.
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage hat der Bf.
zunächst mit Schreiben vom 7.2. 2003 ausgeführt, dass die monatlichen
Einnahmen von ihm und seiner Gattin in umgerechneten Euro-Werten zusammen 325,41
( = 157,71 + 167,70 € ) betragen, während die im gemeinsamen Haushalt
lebende Tochter ohne Einkommen sei. Allein die Kosten für die
Wohnungsnutzung betragen 121,95 €. Er besitze keine Vermögenswerte wie
Grundstück, Schmuck, Sparbücher oder Firmenanteile. seine
Anstellungsfirma weise per 31.1. 2003 einen Verlust auf, weshalb er auch
gekündigt wurde, seither ohne Einkünfte sei und auch keinen Anspruch
auf Arbeitslosenunterstützung habe. Diese triste wirtschaftliche Lage mache
auch eine Fahrzeughaltung unmöglich, zudem könne er aufgrund seines
schlechten Gesundheitszustandes keiner Nebentätigkeit nachgehen. Aus den im
Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, zum Teil mit notarieller
Bestätigung der Echtheit bzw. Übereinstimmung von Kopie und Original,
gehen folgende Umstände hervor: ca. Mitte 2003 war der Bf. in die Evidenz
des Arbeitsamtes Bratislava genommen mit einer monatlichen
Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 3.234,- SK, nach 3 Monaten in
Höhe von 2.911,- SK. Seine Frau bezog monatlich netto 6.875,53 SK. Die
monatlichen Wohnungsausgabe betragen 4.150,- SK, dazu kommen Ausgaben für
Gas, Radio und Fernsehen in Höhe von 195,- SK. Eine
Dekanatsbestätigung vom 24.4. 2003 der Wirtschaftsuniversität in
Bratislava über das laufende 3. Studienjahr der Tochter L.K. liegt vor.
Ehrenwörtlich wurde erklärt, dass kein Familienmitglied ein Auto
besitzt. In Anbetracht dieser glaubhaft gemachten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. ist die Kostentragung für einen Wahlverteidiger
nach § 77 Abs.1 FinStrG ohne Beeinträchtigung der einfachen
Lebensführung nicht möglich.
Im Interesse der Rechtspflege liegt die Beigabe eines
Verteidigers in Anbetracht dessen, dass der Finanzstraffall durch das Vorliegen
von 4 Beschuldigten, die sich durch zum Teil strittige Aussagen gegenseitig
belasten, und durch die angelastete gewerbsmäßige Begehungsweise eine
gewisse Komplexität aufweist, wobei durch die in Rede stehenden
beträchtlichen Zigarettenmengen hohe Geldstrafen - allein für
die Finanzvergehen nach §§ 35 Abs.1 lit.a und 37 Abs.1 lit.a reicht
sie im Maximalfall bis zum Doppelten der Eingangsaben - bzw. entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafen sowie eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten
gemäß
§ 15 Abs.3 FinStrG droht.
Aus diesen Gründen ist dem Bf. ein
Verfahrenshilfeverteidiger gem. § 77 Abs.3 FinStrG für das gesamte von
den Finanzstrafbehörden durchzuführende Finanzstrafverfahren
beizugeben.
.
Hinweis
Mit der vorliegenden Entscheidung war nur über das
"ob" einer Beigabe eines Verteidigers zu entscheiden. Die Bestellung eines
Wirtschaftstreuhänders als Verteidiger erfolgt gem. § 77 Abs.4 FinStrG
durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Über die Bestellung geht
Ihnen eine eigene Verständigung zu. Gemäß Abs.7 dieser
Bestimmung ist die Beigabe eines Verteidigers zu widerrufen, wenn die
Vorausstzungen des Abs.3 nicht mehr gegeben sind oder wenn sich herausstellt,
dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben
waren.
Wien, am 30.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0108-W/03
- Stammnummer
- 15148
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF