Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt und Dr. Georg Minichmayr, sowie Gerhard Peither gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Bestellung als Vertreterin gemäß § 81 Abs. 2 BAO vom 26…
…an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt…
Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. GmbH, Adr.Bw., vertreten durch Stb., vom 7. November 2011 und 31. Jänner 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf…
…in den streitgegenständlichen Jahren (2008 -2008) Erlöse erzielt habe. Der Obmannstellvertreter des Vereines habe dem Verein einen Gewerbeschein für Gas- und Sanitärtechnik zur Verfügung gestellt. Auf Grund der Aussagen des Obmanns und des Obmannstellvertreters des Vereines ergebe sich in freier Beweiswürdigung das Bild eines Scheinvereines…
…an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt…
…an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt…
…an der die Gesellschafter und deren Vertrauenspersonen teilnahmen. Über tatsächliche Vereinsaktivitäten konnte auch Anita M keine Angaben machen. Auf Grund dieser Umstände konnte sich in objektiver Beweiswürdigung nur das Bild eines "Scheinvereines" ergeben. Satzungsgemäße Vereinstätigkeiten waren nur vorgetäuscht und wurden in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt…
…sondern sprechen für die private Nutzung der beiden EFH und das Vorliegen von Scheinvereinbarungen. Auch die im Rahmen der Prognoserechnung vorgelegten Zahlen kann als bisher rein hypothetische Berechnung nicht die ernsthafte Vermietungsabsicht bestätigen. Die zwei EFH sind in ihrer Erscheinungsform somit auch der Nutzung für…
…Inhalt wurde dem Berufungswerber mit Berufungsvorentscheidung bereits bekannt gegeben, ohne dass er diesem widersprochen hätte). Die "Mietvereinbarung" ist daher als bloße Scheinvereinbarung zu werten, die auf die Beurteilung der in Rede stehenden Frage keinen Einfluss hat. Dementsprechend war auch die Bestätigung der Verkäuferin vom 21…
…auch in diesen Fällen eine doppelte Berücksichtigung der vorgenannten Preisfaktoren. Als Beweis dieses Umstandes werde auf die der Eingabe beigelegten Rechnung vom 30. November 1998 verwiesen. 6. Scheinvereinbarung: Es gäbe zahlreiche Anhaltspunkte, dass die Verrechnung bestimmter Leistungen der V. in S. an die W.H…