…17/0308, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil "Sache" des Verfahrens der Antrag und die daraus ergebenden Vergütungssummen seien. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Zur Festsetzung der Energieabgabenvergütung für den Kalendermonat Jänner 2011 wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. August 2012, 2012…
…17/0305, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil "Sache" des Verfahrens der Antrag und die daraus ergebenden Vergütungssummen seien. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Zur Festsetzung der Energieabgabenvergütung für den Kalendermonat Jänner 2011 wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. August 2012, 2012…
…erklärten Höhe zu gewähren. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete es Produktions- und Dienstleistungsbetriebe gleich zu behandeln. Eine sachliche Differenzierung sei weder den Materialien zu der Gesetzesänderung zu entnehmen, noch sonst erkennbar und erst recht nicht mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit in Einklang zu bringen. Beide Sparten würden…
…zu entrichten. Dabei habe er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Der Schaden hafte nach wie vor aus. Das steuerliche Fehlverhalten habe sich anlässlich einer Meldung des zuständigen Betriebs durch das Veranlagungsreferat herausgestellt, wonach sich auf Grund der am…
…Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2008/15/0266, bestätigt. Sache im gegenständlichen Berufungsverfahren ist allein die Frage, ob die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag auf Abrechnungsbescheid zu Recht zurückgewiesen hat. Die Berufungsbehörde darf in einem solchen Fall nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber…
…zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³…
…RV/0897-G/02). Da die Berufungsvorentscheidung wie eine Berufungsentscheidung wirkt, hat sie als Rechtsmittelentscheidung der ersten Instanz ebenfalls jene Grenzen zu beachten, die einer Sachentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wege stehen (Stoll, aaO, 2712). Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid hat nun das Finanzamt - dem…
…Weinbaubetrieb. Am 20. September 2000 schloss der Bw. mit der am 7. August 2000 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichteten und am 19. August 2000 im Firmenbuch eingetragenen GmbH einen Sacheinlagenvertrag, der u.a. folgende Vertragspunkte enthielt: Pkt. ERSTENS EINBRINGUNGSGEGENSTAND: Bw. bringt von seinem Einzelunternehmen…
…soll ... Pkt. FÜNFTENS EINBRINGUNGSSTICHTAG: Als Einbringungsstichtag wählen die Parteien den 31. Dezember 1999. Pkt. SECHSTENS ÜBERGABSSTICHTAG: Die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes als Sacheinlage erfolgt ausdrücklich mit sämtlichen Aktiva und Passiva It. Einbringungsbilanz zum 31. Dezember 1999. Der vorbezeichnete Übergabsstichtag soll auch maßgeblich für…
…20. September 2000 wurden die Bemessungsgrundlage und der Berechnungsmodus für das Honorar festgelegt. Aus dem Abgaben- und Haftungsbescheid: [Grafik] UFS-ERMITTLUNGSVERFAHREN: UFS-Firmenbuchrecherche (22. September 2010): Der Antrag auf Abänderung It. Sacheinlagenvertrag (20. September 2000) langte im - für die Bw. zuständigen - Firmenbuchgericht am 25. September…
…V. ... über die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlagen: Der Unabhängige Finanzsenat hatte die Abgabenbehörde I. Instanz beauftragt, die bisher als Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben der "Sacheinlage" behandelten Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben zu berechnen. Diesen Auftrag erfüllte die Abgabenbehörde I. Instanz mit ihrer Berechnung der Umsätze…
…Bescheiden aus den Vorverfahren und dem gegenständlichen Zurückweisungsbescheid vor, da dem nunmehrigen Antrag ein vollkommen anderer Sachverhalt (bezogen auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des AsylG 1997) zugrunde gelegt wurde. b) Unabhängig davon wäre der Antrag selbst bzw. diese Berufung als Wiederaufnahmsantrag verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag…
…2001/11/0288; UFS 28.6.2006, RV/0107-L/06). Folgende Sachverhaltselemente kommen dabei als Indizien vor allem in Fragen: Mittelpunkt der Lebensinteressen (VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170; UFS 29.3.2011, RV/0002-G/10) Verhältnis der Verwendungsdauer des Fahrzeuges im…
…10. Februar 2011 brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein. Es wurden keinerlei neuen Sachargumente vorgebracht. Über die Berufung wurde erwogen: Am 2. März 2009 brachte die Bw. für ihren am xx geborenen Sohn A einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ein. Mit Bescheid vom 20…
…worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machten. Dieser Widerspruch sei unauflösbar und die Bw daher in ihrem Recht auf Nichtwiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren 2003 bis 2005 verletzt. 2. Neue Sachbescheide 2003-2005, Kapitalertragsteuer 2003-2005: In der Beilage würden Unterlagen übermittelt, aus…
…es somit seine ursprünglich im Spruch manifestierte Willensäußerung bezüglich Wiederaufnahme revidiert hatte und damit die "Sache" entschieden war. Auf Grund obiger Erwägungen musste dem gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichteten Berufungsbegehren stattgegeben und die entsprechenden Bescheide ersatzlos aufgehoben werden. 2) Zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2003 bis 2005…
…ersucht. Das Zollamt verlängerte die Frist bis zum 11. Juli 2008. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 (nachfolgend Erstverfahren) stellte die Bf., vertreten durch das Sachverständigenbüro AA, den Antrag auf Erstattung der mit Bescheid vom 10. April 2008 vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK. Es…
…Der Antrag vom 9. August 2006 (Anm: richtig wohl 8. September 2006) beinhaltet denselben Sachverhalt wie der gegenständliche Antrag. Durch den weiteren Antrag vom 13. März 2007 könne das Verfahren über den Abrechnungsbescheid nicht wieder aufgerollt werden. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw…
…gegen diese Bescheid innerhalb verlängerter Frist eingebrachten Berufung weist die Berufungswerberin durch einen bevollmächtigten Vertreter im Wesentlichen darauf hin, dass über die Sache bereits mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 17. März 2008 entschieden wurde und sich die neuerliche Festsetzung daher als rechtswidrig erweise. Das Finanzamt hat…
…und zwar ab 1. Oktober 2003." Mit Bescheid vom 21. Jänner 2004 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. vom 26. November 2003 wegen entschiedener Sache zurück, weil bereits mit Bescheid vom 28. August 2003 über einen Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab…