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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0769-I/12

"Sache" bei Anträgen auf Vergütung von Energieabgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-I/12vom 10.01.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Berater, vom 21. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte, vertreten durch Finanzanwalt, vom 18. Juni 2012 betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Vergütung sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 18. Juni 2012 wurde der Antrag der Bw (Berufungswerberin) auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, für Dienstleistungsbetriebe sei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 eine Vergütung gesetzlich nicht mehr vorgesehen. In der gegen den genannten Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom 21. Juni 2012 wurde vorgebracht, die Bw erachte den Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab dem Jahr 2011 als unions- und verfassungswidrig. Es werde daher eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes) angestrebt. Es werde erklärungsgemäße Vergütung beantragt. Mit Berufungsentscheidung vom 19. Juli 2012, RV/0437-I/12, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Abweisungsbescheid vom 18. Jun i 2012 aufgehoben, weil nach Meinung der Referentin die Festsetzung der Vergütung (für den Kalendermonat Jänner 2011) durch das Finanzamt und nicht durch den Unabhängigen Finanzsenat zu erfolgen habe. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht angeschlossen. Die Berufungsentscheidung vom 19. Juli 2012, RV/0437-I/12, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2012, 2012/17/0308, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil "Sache" des Verfahrens der Antrag und die daraus ergebenden Vergütungssummen seien. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Zur Festsetzung der Energieabgabenvergütung für den Kalendermonat Jänner 2011 wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. August 2012, 2012/17/0175, verwiesen. 2.) Zu den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtes vom 4. Oktober 2012, B 321/12, verwiesen. Im Hinblick auf die typischerweise unterschiedliche Wettbewerbssituation von Dienstleistungsbetrieben einerseits und Produktionsbetrieben ‐ die in höherem Maße der internationalen Konkurrenz ausgesetzt sind ‐ andererseits, steht es dem Gesetzgeber frei, bei der Energieabgabenvergütung zu differenzieren. Das ist nicht unsachlich. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 10. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0769-I/12
Stammnummer
63481
Gültig
10.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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