Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1213-W/06
Sacheinlage in eine am Sacheinlagenstichtag nicht existierende Kapitalgesellschaft. Nicht fremdüblicher Mietvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1213-W/06vom 28.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beide Vertragsteile verzichten auf das Recht zur Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Die Kosten der Errichtung dieses Vertrages sowie sämtliche damit verbundenen Gebühren und Abgaben trägt die Mieterin.
Sollten ihrerseits noch Unklarheiten oder Missverständnisse bezüglich des Vertragsinhaltes vorliegen, so ersuchen wir um schriftliche Bekanntgabe bis Mitte Oktober 2000. Sollten keinerlei Einwände bestehen, erlangt gegenständlicher Vertragsinhalt Rechtsgültigkeit.
Aufgrund der Interessenskollision zwischen dem Geschäftsführer der Mieterin und dem Vermieter ersuchen wir, dass die Mehrheitsgesellschafterin Frau HH durch ihre Unterschrift obigem Mietvertrag zustimmt.
...
Aufgrund der Interessenskollision zwischen dem Vermieter und der Mieterin genehmigt die Mehrheitsgesellschafterin Frau HH mit ihrer Unterschrift den mündlich abgeschlossenen Mietvertrag.
[Unterschrift]
Zustimmungserklärung HH
Aus dem GmbH Geschäftsführungs-Werkvertrag vom 20. September 2000:
Mit dem v.a. auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag wurde GH mit der Geschäftsführung der Bw. beauftragt.
Mit dem am 13. Oktober 2000 abgeschlossenen Ergänzungsvertrag zum Geschäftsführungsvertrag vom 20. September 2000 wurden die Bemessungsgrundlage und der Berechnungsmodus für das Geschäftsführungsentgelt festgelegt.
Aus dem Werkvertrag über die kaufmännische Leitung vom 20. September 2000:
Mit dem v.a. auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag wurde HH die kaufmännische Leitung der Bw. übertragen.
Mit dem am 13. Oktober 2000 abgeschlossenen Ergänzungsvertrag zum Werkvertrag über die kaufmännische Leitung vom 20. September 2000 wurden die Bemessungsgrundlage und der Berechnungsmodus für das Honorar festgelegt.
Aus dem Abgaben- und Haftungsbescheid:
[Grafik]
UFS-ERMITTLUNGSVERFAHREN:
UFS-Firmenbuchrecherche (22. September 2010):
Der Antrag auf Abänderung It. Sacheinlagenvertrag (20. September 2000) langte im - für die Bw. zuständigen - Firmenbuchgericht am 25. September 2000 ein. Die Eintragung des Einbringungsvertrages (20. September 2000) im Firmenbuch erfolgte am 30. September 2000 unter FN.
Aus den Vorladungen (14. Dezember 2010):
Bw. und Amtspartei wurde vorgehalten:
Da die Firma/alt am 7. August 2000 errichtet wurde, konnte ihr am 31. Dezember 1999 keine Sacheinlage übertragen werden. Die Umgründung nach Art III. UmgrStG ist gescheitert. Infolgedessen sind die iZm der Sacheinlage stehenden Umsätze, Vorsteuern und Einkünfte nicht der Firma/alt sondern GH zuzurechnen. Sie werden ersucht, I. die der Firma/alt zuzurechnenden Umsätze, Vorsteuern und Einkünfte ohne die iZm der Sacheinlage stehenden Umsätze, Vorsteuern und Einkünfte und II. die GH zuzurechnenden iZm der Sacheinlage stehenden Umsätze, Vorsteuern und Einkünfte bekannt zu geben.
Der Amtspartei wurde außerdem vorgehalten:
Das Überlassen von Weinreben an GH und EH soll ein Eigenverbrauch begründender tauschähnlicher Umsatz sein: Gemäß
§ 3 Abs 10 UStG 1994 idgF liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Worin bestand die Gegenleistung für das Überlassen von Weinreben an GH und EH ? Wurde das Überlassen von Weinreben an nicht der Firma/alt Nahestehende auch als tauschähnlicher Umsatz bewertet?
Aus dem Bericht des Betriebsprüfers (E-Mail, 9. Mai 2011):
Im Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates ersuchte der Betriebsprüfer die steuerliche Vertretung der Bw., alle von der Bw. vor ihrer Errichtung mit Notariatsakt vom 7. August 2000 abgeschlossenen Verträge vorzulegen.
Auf dieses Ersuchen antwortete die steuerliche Vertretung der Bw. wie folgt:
... dass sie nicht bereit ist, nach solchen Verträgen zu suchen. Nur wenn ihr seitens der Finanzverwaltung konkret ein Vertrag genannt wird, ist sie bereit, diesen zur Einsichtnahme vorzulegen;
... dass ihrer Ansicht nach aufgrund des Umstandes, dass die Einbringung des EinzeIunternehmens GH in die Bw. nach Art III. UmgrStG gescheitert ist und es dadurch zu keiner Sacheinlage in die GmbH gekommen ist, sämtliche Geschäftsvorfälle der strittigen Jahre (2000 - 2003), außer die Aufwendungen für die Geschäftsführung, dem Einzelunternehmen GH zuzurechnen sind. Ein Mietverhältnis zwischen GH - Eigentümer des für Zwecke der Weinerzeugung und des Weinhandels genutzten Gebäudes - und der Bw. ist mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen. Es wird angemerkt, dass das ggstl. Gebäude dann notwendiges Betriebsvermögen beim Einzelunternehmen GH darstellt und darum keine Gebäudeentnahme aus dem Betriebsvermögen vorliegt. Dadurch sind auch die vor dem Jahr 2000 iZm der Gebäudeherstellung beantragten Investitionsfreibeträge nicht vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen und der beantragte Investitionsfreibetrag 2000 anzuerkennen.
Aus dem Bericht des Betriebsprüfers über die im Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates erfolgte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 2000 - 2003 ohne die auf die Sacheinlage entfallenden Umsätze, Vorsteuern und Einkünfte (E-Mail vom 16. Mai 2011):
A. Bericht über die Nachschau:
... Vorweg ist anzumerken, dass außer den bekannten Verträgen wie Gesellschaftsvertrag vom 7. August 2000, Sacheinlagenvertrag vom 20. September 2000, Mietvertrag zwischen der Firma/alt und GH vom 20. September 2000 (mündliche Vereinbarung, die am 25. September 2000 von der steuerlichen Vertretung in Schriftform aufgezeichnet wurde), Werkvertrag über die kaufmännische Leitung zwischen der Firma/alt und HH vom 20. September 2000 mit Vertragsergänzung zum 13. Oktober 2000 und Werkvertrag über die GmbH - Geschäftsführung zwischen der Firma/alt und GH keine weiteren Verträge festgestellt werden konnten. Aufgrund Buchhaltung und Geschäftsunterlagen ergibt sich, dass die Firma/alt hinsichtlich ihrer üblichen Geschäftstätigkeit mit 1. Oktober 2000 nach außen hin auftrat. Hinweise auf die Existenz einer sog. Vorgesellschaft der Firma/alt wurden nicht vorgefunden. Wenn man nun den Weinerzeugungs- und Weinhandelsbetrieb dem Einzelunternehmen zurechnet, verbleibt für die Firma/alt keine weitere betriebliche Tätigkeit. Die Firma/alt hat keinen weiteren Betriebszweck bzw. auch keine sonstige betriebliche Tätigkeit entfaltet. Eine Zurechnung der bei der Firma/alt verbuchten Geschäftsfälle ... hat zusätzlich noch folgende Auswirkungen:
(1) Das Betriebsgebäude ist notwendiges Betriebsvermögen im Einzelunternehmen; ein Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen. (2) Bei der Firma/alt fallen keine verdeckten Ausschüttungen an. (3) Der Aufwand für die Geschäftsführertätigkeit verbleibt der Firma/alt als Betriebsausgabe.
B. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 2000 - 2003 ohne die auf die Sacheinlage entfallenden Umsätze, Vorsteuern und Einkünfte
Entgelte, Eigenverbrauch:
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Vorsteuer:
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Körperschaftssteuer:
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Kapitalertragsteuer:
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Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die Hingabe von Weinreben an Weintraubenlieferanten ohne Naheverhältnis zur GmbH als tauschähnlicher Umsatz und die Hingabe von Weinreben an Weintraubenlieferanten mit Naheverhältnis zur GmbH - GH und seine Mutter EH - als Eigenverbrauch angesetzt wurden.
Aus den Vorladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung:
Auf die Änderungsbefugnis nach § 289 Abs 2 BAO idgF verweisend wurde die v.a. Sachverhaltsdarstellung der Bw. und der Amtspartei mit der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung übermittelt.
AUS DER NIEDERSCHRIFT/BERUFUNGSVERHANDLUNG:
Die Berechnung It. E-Mail vom 16. Mai 2011 wird wie folgt berichtigt:
Vorsteuer 2002 EUR 28.211,00; Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2002 EUR -141.055,16; Vorsteuer 2003 EUR 33.556,56; Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2003 EUR - 167.782,78.
Steuerliche Vertretung: Den Schriftsatz (26. September 2000) betreffend wird eingewendet, dass die Firma/alt keine Geschäftstätigkeit ausüben konnte, weil sie bis 7. August 2000 nicht existierte. Die Firma/alt schloss vor dem 7. August 2000 keinen Vertrag ab. Der Abhofverkauf wurde lt. Vereinbarung/Einbringungsvertrag zurück behalten. Es gab ein Schild, auf dem "..." stand. Hat ein Kunde eine Rechnung verlangt, war der Verkauf kein Abhofverkauf. Wurde bar bezahlt, war der Verkauf ein Abhofverkauf.
Betriebsprüfer: Vor der Einbringung gab es keinen Teilbetrieb "Abhofverkauf". "Abhofverkauf" und Firma/alt waren Mitbenutzer des Kostraumes. Die Ware für den Abhofverkauf wurde bei der Firma/alt gelagert. Der Abhofverkauf hatte kein eigenes Personal. Barzahlungen als Zuordnungskriterium für den Abhofverkauf sind unüblich. Auf die steuerrechtlichen Auswirkungen der Gebäudeentnahme wurde verwiesen.
Steuerliche Vertretung: Im Mietvertrag wurde Mitbenutzung des Kostraumes vereinbart; der Abhofverkauf war kein Teilbetrieb. Vor den ggstl. Streitjahren wurden EH und GH keine Reben überlassen, da die Firma/alt damals nicht existierte. Nach den Streitjahren wurden EH und GH Reben überlassen. Auf die damals bestehende "Traubenot" wird hingewiesen; sie war die Ursache für die größere Stückzahl bei den EH und GH überlassenen Reben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung war I. strittig, ob GH "Weinproduktion und Weinhandel" mit oder ohne Abhofverkauf in die Firma/alt einbrachte und II. ob die Firma/alt verdeckt ausgeschüttet hatte.
ÜBER DIESE STREITPUNKTE ERGEHEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNGEN:
I. Ad Streitpunkt "Weinproduktion und Weinhandel" mit oder ohne Abhofverkauf
Der Entscheidung war die nicht strittige Sachlage zugrunde zu legen, dass GH und die am 7. August 2000 errichtete und am 19. August 2000 im Firmenbuch eingetragene Firma/alt im Sacheinlagenvertrag vom 20. September 2000 vereinbarten, "Weinproduktion und Weinhandel" per 31. Dezember 1999 in die Firma/alt einzubringen.
"Weinproduktion und Weinhandel" wurden in Pkt. Erstens des (notariellen) Sacheinlagenvertrages (20. September 2000) als Teilbetrieb des Einzelunternehmens "Weinproduktion und Weinhandel sowie Abhofverkauf" bezeichnet: Streitpunktbezogen stellte sich damit die Sachfrage, ob ein Einzelunternehmen "Weinproduktion und Weinhandel sowie Abhofverkauf" tatsächlich bestand.
Gemäß Pkt. Erstens und Pkt. Drittens des (notariellen) Sacheinlagenvertrages (20. September 2000) war eine Sacheinlage nach Art III. Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) vereinbart:
Entscheidungsgrundlage war daher die Rechtslage, dass eine Sacheinlage vorlag, wenn einer Kapitalgesellschaft Vermögen auf Grundlage eines Sacheinlagenvertrages tatsächlich übertragen wurde und der die Sacheinlage Übertragende Kapitalgesellschaftsanteile als Gegenleistung erhielt (§ 12 Abs 1 UmgrStG, § 19 UmgrStG).
Gemäß Pkt. Erstens ff des (notariellen) Sacheinlagenvertrages (20. September 2000) war eine Sacheinlage per 31. Dezember 1999 vereinbart:
Gemäß
§ 13 Abs 1 UmgrStG war eine Sacheinlage zu einem vor Abschluss des Sacheinlagenvertrages liegenden Zeitpunkt zulässig, wenn der Antrag auf Eintragung des Sacheinlagenvertrages im Firmenbuch innerhalb der in § 202 Abs 2 Handelsgesetzbuch (HGB) genannten Frist nach Ablauf des Sacheinlagenstichtages gestellt wurde. Langte der Antrag auf Eintragung des Sacheinlagenvertrages im Firmenbuch nicht innerhalb der in § 202 Abs 2 HGB genannten Frist nach Ablauf des Sacheinlagenstichtages im Firmenbuchgericht ein, war der Tag des Einlangens des Eintragungsantrages der Sacheinlagenstichtag.
Gemäß
§ 202 Abs 2 Z 1 Handelsgesetzbuch - HGB (Unternehmensgesetzbuch - UGB) galt bei Umgründungen, dass der Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz höchstens neun Monate vor der Anmeldung zum Firmenbuch liegen durfte. War eine Anmeldung zum Firmenbuch nicht vorgesehen, war der Tag des Abschlusses der zugrunde liegenden Vereinbarung maßgeblich ... (Quelle: dRGBI. S 219/1897 idF BGBI. I, 125/1998; gültig seit 01.01.1999).
Gemäß
§ 108 Abs 2 BAO idgF iVm § 108 Abs 3 BAO idgF endete die Neun-Monatsfrist mit dem Ablauf des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entsprach. Fehlte dieser Tag im letzten Monat, endete die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf der Neun-Monatsfrist wurden nicht durch Samstage, Sonntage oder Feiertage behindert. Fiel das Ende der Neun-Monatsfrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, war der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage war, als letzter Tag der Neun-Monatsfrist anzusehen.
Ob Vermögen tatsächlich übertragen wurde, war eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beantwortende Rechtsfrage:
Nach ständiger OGH-Rechtsprechung sind Sacheinlagen als "andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB zu werten (OGH 30.03.1997, 6 Ob 66/01 i und die do. zit. Judikate). "Andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB sind alle Rechtsgeschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen einer (physischen oder juristischen) Person und ihre Übertragung auf eine andere (physische oder juristische) Person bezwecken oder bewirken. Wird einer (physischen oder juristischen) Person eine Sache übertragen, findet ein Übergang der mit dieser Sache verbundenen Rechte und Pflichten statt.
Die Übernahme von Rechten und Pflichten an einer Sache setzt die Rechtsfähigkeit des die Sache Übernehmenden voraus: Daraus folgt, dass der die Sacheinlage Übernehmende rechtsfähig sein muss, damit der Übergang der mit der Sacheinlage verbundenen Rechte und Pflichten stattfindet.
Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der ggstl. Entscheidung erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend war iVm der vorzit. Sachlage festzustellen:
I.I. .... über den Sacheinlagenstichtag
Beginn der Neun-Monatsfrist war der von den Vertragsparteien als Sacheinlagenstichtag vereinbarte 31. Dezember 1999. Beginnt eine Neun-Monatsfrist am 31. Dezember 1999, endet sie am 30. September 2000, wenn dieser Tag kein Samstag oder Sonntag ist. Der 30. September des Jahres 2000 war jedoch ein Samstag, sodass die Neun-Monatsfrist am Montag, den 2. Oktober 2000 endete.
Der Antrag auf Firmenbucheintragung des Sacheinlagenvertrages langte am 25. September 2000 - und damit vor Ablauf der Neun-Monatsfrist - im Firmenbuchgericht ein. Deshalb trat die Rechtsfolge ein, dass der von den Vertragsparteien als Sacheinlagenstichtag vereinbarte 31. Dezember 1999 der als Entscheidungsgrundlage zu verwendende Stichtag war.
I.II. ... über die Vermögensübertragung
Kapitalgesellschaften sind juristische Personen die kraft gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig und damit selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sind. Auf den 31. Dezember 1999 bezogen war über die Rechtsfähigkeit der Firma/alt festzustellen:
I.II.I. Gemäß
§ 2 Abs 1 erster Satz des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG) besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht:
Da die Firma/alt am 19. August 2000 im Firmenbuch eingetragen wurde, war auf den 31. Dezember 1999 bezogen festzustellen, dass eine rechtsfähige Firma/alt nicht bestand.
I.II.II. Eine notwendige Vorstufe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die "Vorgesellschaft". Eine Vorgesellschaft beginnt im Zeitpunkt ihrer Errichtung durch notarielle Feststellung der Satzung im Gesellschaftsvertrag (in der Erklärung über ihre Errichtung). Eine Vorgesellschaft geht mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch als dem Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als juristische Person in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über (OGH 24.11.1998, 1 Ob 188/98 y):
Da die Firma/alt am 7. August 2000 errichtet und am 19. August 2000 im Firmenbuch eingetragen wurde, war auf den 31. Dezember 1999 bezogen festzustellen, dass eine rechtsfähige Vorgesellschaft einer Firma/alt nicht bestand.
I.II.III. Eine Vorgesellschaft kann eine "Vorgründungsgesellschaft" ablösen. Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht, wenn sich zwei oder mehrere Personen verpflichten, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen und besteht bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags (der Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Der Vertrag, mit dem eine Vorgründungsgesellschaft errichtet wird, ist ein notariell zu beurkundender Vorvertrag (§ 936 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB):
Eine Vorgründungsgesellschaft einer noch zu gründenden Firma/alt war jedoch auszuschließen, da die idF beweis- und behauptungspflichtige Firma/alt das Bestehen einer Vorgründungsgesellschaft nicht einmal behauptete.
I.II.IV. Im Vorgründungsstadium besteht jedoch keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu handeln und sie - für den Fall ihres Entstehens unmittelbar zu verpflichten. Schließen die Mitglieder einer Vorgründungsgesellschaft für die spä-ter zu gründende Gesellschaft Rechtsgeschäfte ab, wird die zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur dann aus diesen Rechtsgeschäften verpflichtet, wenn sie diese ausdrücklich übernimmt (OGH 29.06.1999, 1 Ob 70/99 x).
Nach Aussage der steuerlichen Vertreterin in der mündlichen Berufungsverhandlung wurden a) vor dem 7. August 2000 keine streitpunktbezogenen Verträge abgeschlossen und b) alle streitpunktbezogenen Verträge vorgelegt. Da sich keine Rechtsgeschäfte übernehmenden Verträge unter den vorgelegten Verträgen befanden, waren der Abschluss von Rechtsgeschäften für eine noch zu gründende Firma/alt und deren Übernahme durch eine noch zu gründende Firma/alt auszuschließen.
I.II.V. Nehmen Personen, die eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zu einem bestimmten Zweck gründen wollen, eine diesem Zweck dienende Geschäftstätigkeit auf, bevor sie noch einen formgültigen Vorgründungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Offene Handelsgesellschaft (OGH 07.12.2004, 5 Ob 82/04 a).
IdF war jedoch weder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch eine Offene Handelsgesellschaft entstanden:
Die offen gelegte Sachlage zusammenfassend wurde die Firma/alt von der Außenwelt erstmalig wahrgenommen, als die Erklärung über ihre Errichtung von einem Notar beglaubigt wurde. Da diese Beglaubigung mit Notariatsakt vom 7. August 2000 stattfand, waren am 31. Dezember 1999 keine Aktivitäten für die Außenwelt wahrnehmbar, die auf den Willen, die Firma/alt zu errichten, schließen ließen.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmen ihre Firmenbezeichnung im Gesellschaftsvertrag oder in der Erklärung über ihre Errichtung (§ 4 Abs 1 GmbHG):
Da die Erklärung über die Errichtung der Firma/alt am 7. August 1999 erfolgte, war am 31 . Dezember 1999 nicht öffentlich bekannt, dass eine noch zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firmenbezeichnung Firma/alt aus einer Vielzahl von denkbaren Firmenbezeichnungen auswählen wird.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmen ihren Sitz im Gesellschaftsvertrag oder in der Errichtungserklärung (§ 4 Abs 1 GmbHG):
Da die Erklärung über die Errichtung der Firma/alt am 7. August 1999 erfolgte, war am 31. Dezember 1999 nicht öffentlich bekannt, an welchem Ort eine noch zu gründende Firma/alt ihren Firmensitz errichten wird.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch ihre Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangen ihre Funktion als vertretungsbefugte Organe durch Bestellung (§ 15 Abs 1 GmbHG, § 18 Abs 1 GmbHG):
Da die Firma/alt ihren Geschäftsführer mit Geschäftsführungsvertrag vom 20. September 2000 bestellte, hatte sie am 31. Dezember 1999 keine vertretungsbefugte Organe und war daher von jeder Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Gewerbeinhaberinnen, die ihr Gewerbe durch ihre gewerberechtlichen Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ausüben (§ 9 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO):
Da die Firma/alt ihren gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Geschäftsführungsvertrag vom 20. September 2000 bestellte, hatte sie vor dem 20. September 2000 keinen für die Gewerbeausübung erforderlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer.
Ein rechtgültiger mündlicher Mietvertrag und ein rechtsgültiger schriftlicher Mietvertrag wurden nicht abgeschlossen:
Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung schloss die Firma/alt einen rechtsgültigen Vertrag ab, wenn ihre zur organschaftlichen Vertretung befugten Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer das Vertragswerk unterschrieben (§ 15 Abs 1 GmbHG, § 18 Abs 1 GmbHG). Diese Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer war nicht übertragbar. Bestand daher ein Interessenkonflikt, hatte das Gericht eine Notgeschäftsführerin oder einen Notgeschäftsführer zu bestellen, wenn die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer fehlten (§ 15a GmbHG).
Der schriftliche Mietvertrag sollte seine Rechtsgültigkeit nach Zustimmung der Firma/alt zu allen im Schreiben (25. September 2000) niederschriftlich festgehaltenen Vertragspunkten erlangen. Die Zustimmungserklärung wurde von HH unterschrieben. Als HH die Zustimmungserklärung unterschrieb, war sie weder Geschäftsführerin der Firma/alt noch ihre Notgeschäftsführerin. Deshalb kam ein rechtsgültiger Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages nicht zustande.
Der mündliche Mietvertrag sollte von der Firma/alt genehmigt werden. Der Genehmigungsvermerk wurde von HH unterschrieben. Als HH den Genehmigungsvermerk unterschrieb, war sie weder Geschäftsführerin der Firma/alt noch ihre Notgeschäftsführerin. Deshalb kam ein rechtsgültiger Abschluss eines mündlichen Mietvertrages auch nicht zustande.
Da der mündliche Mietvertrag einer Genehmigung bedurfte, um seine Rechtsgültigkeit zu erlangen, lag in Wirklichkeit ein Mietanbot vor, das jedoch nach der im ggstl. Berufungsverfahren offen gelegten Sachlage nie angenommen wurde.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend war als Entscheidungsgrundlage festzustellen, dass am "Sacheinlagenstichtag" 31. Dezember 1999 keine Firma/alt existierte, keine Vorgesellschaft der Firma/alt und keine Vorgründungsgesellschaft der Firma/alt bestand, keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und keine Offene Handelsgesellschaft errichtet war und keine Geschäftstätigkeit wahrnehmbar war, die auf den Willen, die Firma/alt zu gründen, schließen ließ.
Von dieser Entscheidungsgrundlage ausgehend wurde erwogen:
Eine Sacheinlage nach Art III. Umgründungssteuergesetz setzt eine tatsächliche Vermögensübertragung und den mit einer Vermögensübertragung verbundenen Übergang der Einkunftsquelle voraus.
Im Zeitraum vor Beginn des Vorgründungsstadiums einer Kapitalgesellschaft ist kein rechtsfähiges Gebilde vorhanden, das die mit einer Sacheinlage verbundenen Rechte und Pflichten übernehmen kann. Eine vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums sich befindende Kapitalgesellschaft kann daher weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin einer Sacheinlage sein.
Eine vor Beginn des Vorgründungsstadiums sich befindende Kapitalgesellschaft ist nicht dispositionsfähig. Eine vor Beginn des Vorgründungsstadiums sich befindende Kapitalgesellschaft kann daher kein Vermögen übernehmen und keine auf die Erwirtschaftung eines Vermögenszuwachses zielgerichtete Tätigkeit ausüben.
Eine Sacheinlage nach Art III. Umgründungssteuergesetz in eine vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums sich befindende Kapitalgesellschaft ist daher ausgeschlossen.
Die v.a. Erwägungen zusammenfassend war über die Bw. festzustellen:
Am 31. Dezember 1999 befand sich die (damals noch zu gründende) Firma/alt vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums. Am 31. Dezember 1999 war die (damals noch zu gründende) Firma/alt nicht dispositionsfähig und konnte "Weinproduktion und Weinhandel" nicht als Sacheinlage übernehmen. Eine per 31. Dezember 1999 rückwirkende Sacheinlage nach Art III. Umgründungssteuergesetz in die (damals noch zu gründende) Firma/alt fand daher nicht statt.
Es ergeht die Entscheidung:
Die ab 31. Dezember 1999 auf "Weinproduktion und Weinhandel" entfallenden Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben sind nicht der Firma/alt zuzurechnen.
I.III. ... über den Antrag auf Zurechnung der auf "Weinproduktion und Weinhandel" entfallenden Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben ab 25. September 2000:
Der Entscheidung über den Antrag war die Sachlage zugrunde zu legen, dass die Firma/alt am 25. September 2000 als rechtsfähige Gesellschaft mit beschränkter Haftung existierte, da sie seit 19. August 2000 im Firmenbuch eingetragen war. Der v.a. Antrag war dennoch abzuweisen, da der Antrag auf Firmenbucheintragung des Sacheinlagenvertrages am 25. September 2000 - und damit vor Ablauf der in § 202 Abs 2 HGB angeführten Neun-Monatsfrist - im Firmenbuchgericht einlangte. Deshalb trat gemäß
§ 13 Abs 1 UmgrStG die Rechtsfolge ein, dass der 25. September 2000 kein Ersatz-Sacheinlagenstichtag war.
Es ergeht die Entscheidung:
Die ab 25. September 2000 auf "Weinproduktion und Weinhandel" entfallenden Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben sind nicht der Firma/alt zuzurechnen.
I.IV. ... über die Steuerbemessungsgrundlagen:
Ohne Zurechnung der auf "Weinproduktion und Weinhandel" entfallenden Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben entfaltete die Firma/alt in den Streitjahren keine betriebliche Geschäftstätigkeit.
Über die Steuerbemessungsgrundlagen einer Firma/alt ohne betriebliche Geschäftstätigkeit war festzustellen:
Die Hingabe von Weinreben an Weintraubenlieferanten ohne Naheverhältnis zur Firma/alt war als tauschähnlicher Umsatz zu besteuern.
Die Hingabe von Weinreben an Weintraubenlieferanten mit Naheverhältnis zur Firma/alt war als Eigenverbrauch zu besteuern.
Die im GmbH-Geschäftsführungsvertrag und die im Werkvertrag über die kaufmännische Leitung vereinbarten Entgelte bzw. Honorare waren Betriebsausgaben, da sie ausbezahlt wurden.
"Miet- bzw. Pachtzinszahlungen" waren keine Betriebsausgaben, da ihnen kein nach zivilrechtlichen Grundsätzen gültiges Rechtsgeschäft und kein nach ständiger VwGH-Rechtsprechung anzuerkennendes Rechtsgeschäft zugrunde lag:
(1) Ein nach Zivilrecht gültiger mündlicher Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen, da der zur organschaftlichen Vertretung der Firma/alt befugte GH den Genehmigungsvermerk im Schreiben (25. September 2000) nicht unterschrieb.
(2) Ein nach Zivilrecht gültiger schriftlicher Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen, da die Unterschrift unter den im Schreiben (25. September 2000) niederschriftlich festgehaltenen Vertragspunkten nicht die Unterschrift des zur organschaftlichen Vertretung der Firma/alt befugten GH war.
(3) Ein nach ständiger VwGH-Rechtsprechung (VwGH 29.11.2000, 95/13/0004 u.a.) als erwiesen anzunehmender Vertrag zwischen Kapitalgesellschaften und diesen Kapitalgesellschaften Nahestehenden lag nicht vor, da die im Schreiben vom 25. September 2000 aufgezählten Vertragspunkte keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und einem Fremdvergleich nicht standhalten:
Im Schreiben (25. September 2000) war die Rede von einem am 1. Jänner 2000 beginnenden Mietverhältnis, einem noch zu genehmigenden mündlichen Mietvertrag vom 20. September 2000 und einem schriftlichen Mietvertrag, der Rechtsgültigkeit erlangen sollte, wenn bis Mitte Oktober 2000 keine Einwände erhoben werden. Werden Rechte und Pflichten aus einem Vertrag ab einem vor Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt begründet, liegt ein rückwirkendes Rechtsgeschäft vor. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind rückwirkende Rechtsgeschäfte für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen (VwGH 16.9.2003, 99/14/0324).
Im Schreiben (25. September 2000) wurde die Berechnungsgrundlage des Jahresmietzinses mit 6% der Anschaffungskosten angegeben: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind Miet- oder Pachtzinse, die nicht nach den voraussichtlichen Umsätzen oder Erträgen bemessen werden, nicht fremdüblich (VwGH 27.6.1989, 88/14/0103).
Die tatsächliche Höhe des Jahresmietzinses war aus dem Schreiben (25. September 2000) nicht feststellbar, da Angaben über die Höhe der Anschaffungskosten in diesem Schreiben fehlten: Der Vertragspunkt "Jahresmietzins" war daher eine unbestimmte vertragliche Regelung und sprach als solche gegen einen klarer Vertragsinhalt.
GH wollte sich das Nutzungsrecht für den im Mietobjekt sich befindenden Kostraum zurück behalten: Jedes Zurückbehalten von Nutzungsrechten an einem Mietobjekt schränkt den Gebrauch des Mietobjektes ein. Gemäß
§ 1094 ABGB ist mit dem Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages der uneingeschränkte Gebrauch des Miet- oder Pachtobjektes für gekauft anzusehen. Nicht fremdüblich war daher, dass die Firma/alt ihr Mietobjekt nur eingeschränkt gebrauchen durfte (sollte).
GH sollte berechtigt sein, die Bezahlung aller Beträge aus der vereinbarten Wertsicherung innerhalb der Verjährungsfrist zu fordern: Nach diesem Vertragspunkt sind die Mietzinse nicht wertgesichert, solange der aus der Wertsicherung sich ergebende Erhöhungsbetrag nicht eingefordert wird. Die Wertsicherungsklausel war daher nicht fremdüblich gestaltet, da die Mietzinse nur dann wertgesichert waren, wenn GH den aus der Wertsicherung sich ergebenden Erhöhungsbetrag von der Firma/alt verlangte.
Die Firma/alt sollte sich verpflichten, das Miet-/Pachtobjekt unter Ausschluss der Bestimmungen des § 1096 ABGB auf ihre Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in gutem Zustand zu erhalten und sämtliche Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen: Gemäß
§ 1096 Abs 1 ABGB sind Vermieter (Verpächter) verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten. Die (beabsichtigte) Übertragung der Erhaltungspflichten von GH auf die Firma/alt war daher nicht fremdüblich.
Firma/alt und GH sollten auf das Recht zur Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes verzichteten: Die österreichische Rechtsordnung kennt keinen Gesetzestatbestand "Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes". Einen nicht existierenden Rechtsanspruch als vorhanden anzunehmen und darauf zu verzichten, ist daher nicht fremdüblich.
I.V. ... über die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlagen:
Der Unabhängige Finanzsenat hatte die Abgabenbehörde I. Instanz beauftragt, die Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben einer keine betriebliche Geschäftstätigkeit ausübenden Firma/alt zu berechnen. Diesen Auftrag erfüllte die Abgabenbehörde I. Instanz mit der Berechnung der Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben in der berichtigten Fassung It. Niederschrift/Berufungsverhandlung. Da die Firma/alt dem Ergebnis dieser Berechnung nicht widersprach, stellte sie diese Berechnung außer Streit.
Es ergeht die Entscheidung:
Steuerbemessungsgrundlagen sind die Umsätze, Vorsteuern, Einnahmen und Ausgaben in der berichtigten Fassung It. Niederschrift/Berufungsverhandlung.
II. Ad Streitpunkt kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen
Die Erlassung des Haftungs- und Abgabenbescheides wurde mit verdeckt ausgeschütteten, kapitalertragsteuerpflichtigen Vorteilszuwendungen aus "Weinproduktion und Weinhandel" begründet. Die Bw. bestritt, verdeckt ausgeschüttet zu haben.
Nach geltender Rechtslage sind verdeckte Ausschüttungen kapitalertragsteuerpflichtige Kapitalerträge (§ 93 Abs 2 EStG 1988 idgF iVm § 8 Abs 2 KStG 1988 idgF). Deshalb war der Bw. keine Kapitalertragsteuer vorzuschreiben, wenn sie nicht verdeckt ausgeschüttet hatte.
In Pkt. I der Berufungsentscheidung entschied der Unabhängige Finanzsenat, "Weinproduktion und Weinhandel" GH zuzurechnen. Werden "Weinproduktion und Weinhandel" GH zugerechnet, verfügt die Firma/alt nicht über die Einkunftsquelle "Weinproduktion und Weinhandel" und kann nicht verdeckt aus "Weinproduktion und Weinhandel" ausschütten.
Der Haftungs- und Abgabenbescheid war daher wegen (jetzt) fehlender Rechtgrundlage für seine Erlassung aufzuheben.
Beilage: 12 Berechnungsblätter
Wien, am 28. März 2012
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 19 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 202 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1078 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1094 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 15 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1213-W/06
- Stammnummer
- 58625
- Gültig
- 28.03.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF