…Allerdings kann ein Darlehensvertrag auch durch die Vereinbarung entstehen, eine bisher aus einem anderen Rechtsgrund geschuldete Leistung nunmehr als Darlehen zu schulden (Vereinbarungsdarlehen). Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag, der durch übereinstimmende Willensäußerungen des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe…
…Differenz zwischen Abschluss der Vereinbarung und Übergabe der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer, was ebenfalls für ein Darlehen spreche. Für das Zustandekommen des Darlehensvertrages als Realvertrag sei somit die Zuzählung der Valuta erforderlich, was im konkreten Fall auch erfolgt sei. Es habe daher eine Hingabe stattgefunden…
…Differenz zwischen Abschluss der Vereinbarung und Übergabe der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer, was ebenfalls für ein Darlehen spreche. Für das Zustandekommen des Darlehensvertrages als Realvertrag sei somit die Zuzählung der Valuta erforderlich, was im konkreten Fall auch erfolgt sei. Es habe daher eine Hingabe stattgefunden…
…regelmäßig Geld), also eines Kapitals, mit der Rückgabeverpflichtung derselben Menge gleicher Gattung und Güte nach vereinbarter Zeit. Das Darlehen ist ein Realvertrag, d.h. er kommt erst mit Zuzählung der Darlehensvaluta zustande. Für einen Darlehensvertrag muss der Rechtsfolgewille des Darlehensgebers darin bestehen, dass eine Verpflichtung…
…als Urkunde (Gesellschafterdarlehen). Nach der Rechtslage vor dem ab 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz kommt ein Darlehensvertrag als Realvertrag erst mit der Zuzählung der Darlehensvaluta zustande, der Kreditvertrag als Konsensualvertrag hingegen bereits mit der Willenseinigung. Zur Abgrenzung zwischen Darlehens- und…
…ff ABGB ist ein Rechtsgeschäft und daher als gültiger Rechtstitel zu sehen. Die Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an unverbrauchbaren Sachen. Sie ist ein Realvertrag und kommt erst mit Einräumung der Gewahrsame am Leihgegenstand (also idR durch dessen Übergabe) zustande. Die Leihe ist ein Dauerrechtsverhältnis…
…viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darleihensvertrag." Als Realvertrag benötigte das Zustandekommen eines Darlehensvertrages und damit eines Darlehens sowohl die Willenseinigung als auch die Übergabe der verbrauchbaren (=vertretbaren) Sachen (insbesondere Geld), also der Darlehensvaluta in das Eigentum des Darlehensnehmers…
…TP 61 auch nur auf ein solches bezog. Mit der besonderen gebührenrechtlichen Bestimmung über die Hypothekarverschreibung erfolgte lediglich eine Abgrenzung zum Pfandvertrag als Realvertrag. Das Rechtsgeschäft "Hypothekarverschreibung" ist die dem Pfandrechtserwerb vorausgesetzte Einigung eine Hypothek zu bestellen, die vom Entstehen und Bestehen einer zu sichernden…
…Die reine Auszahlung ist unabhängig von der Fremdüblichkeit immer ein Darlehen, wenn eine Rückzahlung vereinbart ist (Realvertrag bei dem vereinbart ist, dass eine vertretbare Sache auf Zeit zum Gebrauch überlassen wird)." Verfahrensrechtlich wurde gegen die Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides Folgendes eingewendet: "Als Begründung führen wir…
…und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu § 5 GrEStG). Grunderwerbsteuerlich sind auf den vorliegenden Realvertrag die Tauschgrundsätze anzuwenden, das heißt, jeder der beiden Vertragspartner unterliegt grundsätzlich mit dem Verkehrwert der hingegebenen Grundstücke/Miteigentumsanteile der Grunderwerbsteuer. Die Verkehrswerte wurden dem von der Bw. dem Finanzamt…
…Verpflichtung nach einer gewissen Zeit Sachen gleicher Art und Güte zurückzugeben. Dieses Rechtsgeschäft kommt als Realvertrag durch Willenseinigung und Übergabe der als Darlehen gegebenen Sachen zustande und unterliegt unter der Voraussetzung der Urkundenerrichtung einer Gebühr. Eine solche Urkunde über ein Darlehen ist lediglich eine rechtsbezeugende…
…BAO³, § 167 E 329, und die dort zitierte Rechtsprechung). Nach § 983 ABGB kommt ein Darlehensvertrag als Realvertrag mit der tatsächliche Übergabe verbrauchbarer Sachen zustande; wiewohl daher Schriftlichkeit nicht zwingend erforderlich ist, entfaltet z.B. die Einstellung einer Schuldpost in die Bilanz, sofern diese den internen…
…Gewinnausschüttung beurteilte. Nach § 983 ABGB kommt ein Darlehensvertrag als Realvertrag mit der tatsächlichen Übergabe vertretbarer Sachen - in erster Linie Geld - zwischen den Vertragsparteien zustande. Gewährt eine Körperschaft ihrem Anteilseigner ein Darlehen und wird dieses niedrig oder gar nicht verzinst so stellt, Lehre und Rechtsprechung folgend…
…BAO³, § 167 E 329, mwN). Nach § 983 ABGB kommt ein Darlehensvertrag als Realvertrag mit der tatsächlichen Übergabe verbrauchbarer Sachen zustande; wiewohl daher Schriftlichkeit nicht zwingend erforderlich ist, entfaltet z.B. die Einstellung einer Schuldpost in die Bilanz, sofern diese den internen Unternehmenskreis nur für Zwecke…
…machen. Der Ausweis des Gesellschafterdarlehens in den Büchern und Aufzeichnungen der Gesellschaft gilt grundsätzlich als Beweis über die Zuzählung des Darlehens, womit der Realvertrag "Darlehen" zwischen dem Bw. und seiner Gesellschaft zustande gekommen ist. Die "Abgabenerklärungen" Gebühren und Gesellschaftsteuer wurden erst im Herbst 1999 gelegt…
…den Abschluss eines Darlehensvertrages im Sinne des § 983 ABGB keine Schriftform notwendig ist, da es sich dabei um einen Realvertrag handelt ("Wenn jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel…
…Bedingung hingegeben wird, dass nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgegeben werden soll. Ein solches Rechtsgeschäft kommt als Realvertrag - unabhängig von der ebenfalls erforderlichen Willenseinigung - erst mit der Übergabe des dargeliehenen Gegenstandes zustande. Diesbezüglich wendete die Bw. zunächst ein, die Urkunden…
…Zuwendungen nicht durch die Gesellschaftersphäre veranlasst worden seien. Die Vorlage von angefochtenen Unterlagen erübrige sich nach Meinung der Bw., da es sich bei einem Darlehen um einen Realvertrag handle, der durch die Zuzählung der Darlehensvaluta zu Stande komme. In der Buchhaltung seien diese Zuzählungen ordnungsgemäß…
…Mit den Einwendungen der Bw. im Berufungsschriftsatz, dass sich die Vorlage der angeforderten Unterlagen erübrige, da es sich bei einem Darlehen um einen Realvertrag handle, der durch die Zuzählung der Darlehensvaluta zu Stande komme, ist entsprechend den obigen Überlegungen nichts zu gewinnen. Vorbringen der Bw.…
…Kreditvertrages mehrmals verfügen kann, einer Gebühr von 0,8 v.H. von der vereinbarten Kreditsumme. Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag…