Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3669-W/08
Schätzung bei nicht gedeckten Lebenshaltungskosten und ungeklärten Privateinlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3669-W/08vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wien, vertreten durch Dr.G.L.,
Rechtsanwalt, Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005
entschieden:
Den
Berufungen wird zum Teil Folge gegeben. Sämtliche Bescheide werden
abgeändert.
Die Abgaben
werden wie folgt festgesetzt:
|
Umsatzsteuer
2003:
|
-
€ 2.004,06
|
Umsatzsteuer
2004:
|
-
€ 939,14
|
Umsatzsteuer
2005:
|
€ 1.085,09
|
Einkommensteuer
2003:
|
€ 4.808,30
|
Einkommensteuer
2004:
|
€ 1.445,70
|
Einkommensteuer
2005:
|
€ 8.731,98
Die Bemessungsgrundlagen sind
den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine finnische
Staatsbürgerin, betreibt seit dem Jahre 1990 in Wien eine Modeagentur,
wobei sie den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Anlässlich einer die Jahre 2003 bis 2005 betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung hat die Betriebsprüfung (Bp) im
Bericht vom 27. Februar 2008 folgende Feststellungen getroffen:
a) Lebenshaltungskosten:
Die Bw. habe in den Jahren 2003 bis 2005 Gewinne in
Höhe von € 409,43, € 1.419,37 bzw. € 1.118,19
erklärt. In diesen Jahren seien für die private Lebensführung
weder Entnahmen aus der Kassa, noch Bankabhebungen vom betrieblichen Konto
vorgenommen worden.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 17. Dezember 2007 habe der
Ehegatte, Herr Dr.G.L., seinen Beruf als Rechtsanwalt im Jahr 1995 aufgegeben
und erst im Jahr 2006 die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte
erlangt. Er habe laut diesem Schreiben in den Jahren 2002, 2003 und 2005 keine
Einkünfte bezogen. Im Jahre 2004 habe er Einkünfte erzielt, die
unwesentlich geringer gewesen seien als die vom Finanzamt mangels Abgabe von
Steuererklärungen geschätzten € 11.844,36. Im
Prüfungszeitraum sei er in der Modeagentur mittätig gewesen und habe,
abgesehen vom Jahr 2004, über keine eigenen Einkünfte verfügt.
Folglich müssten die Lebenshaltungskosten aus der einzigen Einkunftsquelle
des Ehepaares, der Modeagentur, bestritten worden sein.
Die Lebenshaltungskosten seien entsprechend der
Lebenserfahrung mit einem Betrag pro Person und Monat von € 750,00 zu
schätzen. Im Ergebnis bedeute dies Lebenshaltungskosten von
€ 18.000,00 jährlich für die Bw. und ihren Ehrgatten.
Da Herr Dr.G.L. im Zuge der Schlussbesprechung auf die
sparsame Lebensweise des Ehepaares verwiesen und in diesem Zusammenhang den
Ansatz des Existenzminimums begehrt habe, sei dieses auf Grund einer
entsprechenden Broschüre des Bundesministeriums für Justiz mit
€ 726,00 pro Person und Monat ermittelt worden, wodurch aber die von
der Bp geschätzten Lebenshaltungskosten nachweislich bestätigt
seien.
Es käme demnach zu Zuschätzungen von
€ 18,000,00 in den Jahren 2003 und 2005 sowie von € 6.155,64
(€ 18.000,00 minus € 11.844,36) im Jahre 2004.
b) Einlagen in die Kassa/Bank:
Laut Kassabuch seien im Prüfungszeitraum Einlagen
getätigt worden (2003: € 5.200,00; 2004: € 11.000,00;
2005: € 19.900,00). Weiters sei im Jahre 2004 auf das Bankkonto der
Betrag von € 1.920,00 einbezahlt worden. Die Herkunft dieser Mittel
habe die Bw. aber nicht nachweisen können.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 17. Dezember 2007 stammten
diese Einlagen aus einer Erbschaft nach einer Tante in Finnland, die aus dem
Verkauf einer Liegenschaft und einiger Aktien sowie aus der Verwertung des
sonstigen Nachlasses herrührte. Diese aus der Erbschaft stammenden Mittel
seien in den späten Neunzigerjahren bei verschiedenen Gelegenheiten in bar
nach Österreich gebracht worden, wo das Geld auch weiterhin in bar als
Reserve für absolute Notfälle gehalten worden sei.
Die Bw. habe aber keine Nachweise für diese
Vorgangsweise erbringen können, weshalb die Beträge von
€ 5.200,00, € 12.920,00 bzw. € 19.900,00 den
Einkünften hinzuzurechnen seien.
c) Ungeklärter Bankeingang:
Auf dem betrieblichen Konto sei am 26. November 2003 ein
Eingang von € 5.000,00 verbucht worden. Die Bw. habe auf dem Beleg
einen handschriftlichen Vermerk "Privateinlage (Darlehen)" angebracht.
Auftraggeberin der Überweisung sei eine Frau Elizabeth (oder Elisabeth) de
G. gewesen. Diesbezüglich gebe es keine schriftliche Vereinbarung und bis
dato auch keine Rückzahlungen. Die Bp rechne diesen betrieblichen Eingang
deshalb dem Gewinn des Jahres 2003 hinzu.
d) Umsatzsteuer:
Diese ertragsteuerlichen Zurechnungen von
€ 28.200,00, € 19.075,64 sowie € 37.900,00 seien
umsatzsteuerlich im Verhältnis der steuerpflichtigen (17,5 %,
21,54 % sowie 39,71 %) zu den nicht steuerbaren Umsätzen
(82,5 %, 78,46 % sowie 60,29 %) aufzuteilen.
Gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom 10.
März 2008 erhob die Bw., vertreten durch ihren Ehegatten, mit den
Schrifsätzen vom 10. April 2008 Berufung.
a) Lebenshaltungskosten:
Die von der Bp angenommenen Lebenshaltungskosten mit
€ 1.500,00 pro Monat seien durch nichts begründet, da sie auf
Grund wirtschaftlich schwieriger Zeiten maximal € 1.000,00 betragen
hätten.
Wenn die Bp ausführe, das Existenzminimum betrage pro
Person und Monat € 726,00, weshalb die Annahme von
€ 1.500,00 gerechtfertigt sei, übersehe sie, dass dieser Betrag
von € 726,00 für eine alleinstehende Person gelte und für im
gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten nicht verdoppelt werde, sondern etwa
€ 1.000,00 monatlich betrage, wobei Mietkosten in diesem Betrag
enthalten seien.
Diese Lebenshaltungshaltungskosten seien, wie schon im
Bp-Verfahren mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2007 vorgebracht, durch private
Mittel, die aus der finnischen Heimat der Bw. stammten, gedeckt worden. Die
entsprechenden Unterlagen befänden sich in Finnland und würden der Bw.
derzeit nicht zur Verfügung stehen. Sie seien im Haushalt der
95-jährigen Mutter der Bw., die aber auf Grund ihres Alters nicht in der
Lage sei, sie herauszusuchen und nach Österreich zu schicken. Anstatt eine
Frist zur Vorlage dieser Unterlagen zu setzen, betrachte die Behörde das
Vorbringen der Bw. offenkundig als irrelevant. Überdies gebe es keine
Verpflichtung, Geldmittel bei einer Bank zu halten und nicht etwa als Reserve
bar im Haushalt.
Im Jahre 2004 seien zudem die Lebenshaltungskosten von
€ 12.000,00 durch das Einkommen des Ehegatten der Bw. gedeckt.
b) Einlagen in die Kassa/Bank:
In Bezug auf die Einlagen in die Kassa bzw. auf das
Bankkonto werde auf die Ausführungen zu den Lebenshaltungskosten verwiesen,
da sie aus privaten - wiederum aus der finnischen Erbschaft kommenden - Mitteln
stammten.
c) Ungeklärter Bankeingang:
Beim Bankeingang von € 5.000,00 im Jahre 2003
handle es sich um ein der Bw. von einer Bekannten gewährtes Darlehen. Dass
es keine schriftliche Vereinbarung darüber gebe und weiters noch keine
Rückzahlung erfolgt sei, ändere nichts am gewährten Darlehen, da
ein solches auch tatsächlich auf Grund einer mündlichen Vereinbarung
und tatsächlicher Gewährung zustande komme. Eine allgemeine
Rückzahlungsverpflichtung auch ohne vorläufig festes Datum reiche aus.
Die Zurechnung dieses Darlehens zum Einkommen sei deshalb verfehlt.
d) Umsatzsteuer:
Ausgehend von den unrichtigen und unbegründeten
einkommensteuerlichen Feststellungen seien auch die steuerpflichtigen
Umsätze fälschlich erhöht worden.
Abschließend werde deshalb der Antrag gestellt,
sämtliche Bescheide vom 10. März 2008 aufzuheben bzw. die
ursprünglichen Bescheid wieder herzustellen. Dies allenfalls nach Setzung
einer entsprechenden Frist, um der Bw. die Beischaffung und Vorlage der
Unterlagen zum Nachweis der angeführten privaten Mittel zu
ermöglichen. Eine solche Fristsetzung könnte nach derzeitigen
Gegebenheiten etwa mit Ende September oder Oktober 2008 ausreichen.
Das Finanzamt forderte daraufhin die Bw. mit Schreiben vom
5. Juni 2008 auf, die in den Berufungen angesprochenen Unterlagen bis 31. Juli
2008 vorzulegen. Begründend heißt es, dass bereits zu
Prüfungsbeginn am 6. November 2007 Unterlagen zur Dokumentation der
Lebenshaltungskosten angefordert worden seien, weiters im Vorhalt der Bp vom 14.
November 2007. Überdies habe im Zuge der Schlussbesprechung am 31.
Jänner 2008 Gelegenheit bestanden, derartige Unterlagen vorzulegen. Die in
den Berufungen vom 10. April 2008 beantragte Frist mit Ende September oder
Oktober 2008 erscheine deshalb als überzogen.
Im Zuge der persönlichen Übergabe dieses
Schreibens an den Vertreter der Bw. am 9. Juli 2008 wurde die Frist mit 14.
August 2008 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 15. August 2008 brachte die Bw. vor, dass
sie diese Frist zur Vorlage der "finnischen Unterlagen" nicht einhalten
könne, da sich die Unterlagen in großen und schweren Kartons in einem
zur Wohnung der Mutter gehörigen Dachbodenabteil befinden würden. Die
Mutter sei nicht in der Lage, die Unterlagen herauszusuchen. Eine andere Person,
der man diese Aufgabe übertragen könne, gebe es nicht. Die Bw. sei
seit Beginn der Prüfung erstmalig im Zeitraum September bis Oktober 2008 in
der Lage, nach Finnland zu reisen. Es werde deshalb noch einmal um eine
diesbezügliche Fristsetzung ersucht.
Mit Bescheid vom 22. August 2008 gab das Finanzamt diesem
Ersuchen nicht statt, wobei es darauf hinwies, dass die letztmalige
Möglichkeit zur Vorlage der Unterlagen der 8. September 2008 sei.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist erließ das
Finanzamt am 6. Oktober 2008 abweisende Berufungsvorentscheidungen. In der
zusätzlichen Bescheidbegründung wurde insbesondere darauf verwiesen,
dass trotz ausreichend zur Verfügung gestandener Zeit keinerlei Unterlagen
vorgelegt wurden, die zu einer Änderung der Prüfungsfeststellungen
führen könnten.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2008 stellte die Bw. - ohne
weitere Begründung - den Antrag auf Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom 12. November 2008 legte das Finanzamt die
Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor und
verständigte hievon die Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Höhe der Lebenshaltungskosten
(€ 1.500,00 oder € 1.000,00 monatlich) und deren Deckung
(nach den Angaben der Bw. durch Gelder aus einer "finnischen Erbschaft"), die
Herkunft der Mittel der getätigten Einlagen (ebenfalls aus dieser
"finnischen Erbschaft") sowie ein Bankeingang (angeblich ein Darlehen von einer
Bekannten).
1.) Höhe der Lebenshaltungskosten und deren
Deckung:
a) Was die Höhe der Lebenshaltungskosten für die
Bw. und ihren Ehegatten anbelangt, ist die Bp von monatlichen Aufwendungen von
€ 1.500,00 ausgegangen und hat diesbezüglich auf die
Lebenserfahrung sowie auf das monatliche Existenzminimum von € 726,00
pro Person verwiesen.
In der Berufung wiederholte die Bw. den schon im
Bp-Verfahren vorgebrachten Umstand, dass sie und ihr Ehegatte in den
berufungsgegenständlichen Jahren mit € 1.000,00 monatlich
auskommen mussten. Dem Verweis der Bp auf das monatliche Existenzminimum setzte
die Bw. entgegen, dass bei einem Ehepaar der monatliche Grundbetrag nicht
automatisch zu verdoppeln sei.
Letzterem Einwand kommt insofern Berechtigung zu, als -
ausgehend vom auch von der Bp nicht bestrittenen Umstand, dass Herr Dr.G.L.
abgesehen vom Jahre 2004 über keine Einkünfte verfügte - dieser
gegenüber seiner Ehegattin unterhaltsberechtigt war, wodurch sich das
aufgrund der Existenzminimum-Verordnungen festgesetzte monatliche
Existenzminimum um einen Unterhaltsgrundbetrag erhöht. Entgegen der von der
Bp geäußerten Ansicht entspricht demnach der von der Bw. genannte
Betrag von € 1.000,00 monatlich im Wesentlichen dem Existenzminimum
für das im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaar.
Im Übrigen ist dem entsprechenden Vorbringen der Bw.
die Glaubwürdigkeit nicht abzusprehen. So hat die Bw. im Bp-Verfahren
diesbezüglich Folgendes vorgebracht (vgl. das von ihr und ihrem Ehegatten
unterfertigte Schreiben vom 17. Dezember 2007):
"Seit 1995, als mein Mann
seinen Beruf als Rechtsanwalt aufgegeben hat, bzw. aufgeben musste, ist unsere
Lebensführung mehr als bescheiden. Der monatliche Aufwand betrug in dieser
Zeit sicher nicht mehr als € 1.000,00 für die gesamte
Lebensführung. Dass es dabei nach den Zahlungen für Miete, Energie
kein Geld für private Versicherungen oder kulturelle Interessen gab, sowie
auch die Mittel für Ernährung mehr als knapp waren, liegt auf der
Hand. So waren wir in dieser ganzen Zeit nicht einmal in einem Konzert oder
Theater, einem Kino oder einer Ausstellung, da kein Geld dafür da war. An
Bekleidung, Hausrat und Wäsche war aus früherer Zeit ausreichend
vorhanden, sodass es hier keinen Bedarf gab. ... Mein Einkommen aus der Agentur
war zurückgegangen und mein Mann verdiente in den Jahren 2002 und 2003
nichts. Für 2004 hatte mein Mann Einkünfte, die unter den für
dieses Jahr geschätzten Einkünften laut Bescheid lagen. Wegen der
geringen Differenz unterließ er eine Berufung. Im Jahre 2005 hatte mein
Mann wieder kein Einkommen. Erst im Jahre 2006 konnte mein Mann, nachdem die
Rechtsanwaltskammer Wien seine Wiedereintragung in die Liste der
Rechtsanwälte bewilligt hatte, seinen Beruf wiederaufnehmen. ...Im Jahre
2002 hatten wir auch in Wien einen privaten Flohmarkt veranstaltet, bei dem wir
uns von einer ganzen Menge Hausrat und schöner Dinge aus verschiedensten
aufgelösten Haushalten trennten. Der Erlös daraus ging in die Deckung
der laufenden Kosten. Erwähnt sei auch, dass wir trotz aller
Einschränkungen und allem Sparen eine ganze Reihe offener Verbindlichkeiten
haben, die wir nur sehr langsam abdecken können. Seit der zweiten
Hälfte 2006 ist die Situation etwas leichter, da ich eine Pension beziehe
(Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, ca
€ 730,00)."
Dem Berufungsbegehren, die monatlichen Lebenshaltungskosten
für die Bw. und ihren Ehegatten mit € 1.000,00 pro Monat
"anzunehmen", wird demnach Folge gegeben.
b) In Bezug auf die Deckung der Lebenshaltungskosten sind
zwischen dem Finanzamt und der Bw. die Tatsachen unbestritten, dass zum einen
die Bw. hiefür keine Entnahmen aus der Kassa bzw. Abhebungen vom
betrieblichen Bankkonto vorgenommen hat, sowie dass zum anderen Herr Dr.G.L. in
den Jahren 2003 und 2005 überhaupt keine Einkünfte erzielt hat bzw. im
Jahre 2004 insgesamt ein Einkommen von rund € 12.000,00 aus einer
"beratenden Tätigkeit" gehabt hat.
Für das Jahr 2004 sind demnach aber bei angenommenen
Lebenshaltungskosten von monatlich € 1.000,00 diese durch das von
Herrn Dr.G.L. erzielte Einkommen gedeckt.
Was dagegen die Jahre 2003 und 2005 betrifft hat die Bw. im
schon erwähnten Schreiben vom 17. Dezember 2008 Folgendes
vorgebracht:
"Ich hatte aus einer
Erbschaft nach einer Tante in Finnland eine gewisse Reserve, die aus dem Verkauf
einer in der Erbschaft gewesenen Liegenschaft und einiger Aktien, sowie aus der
Verwertung des sonstigen Nachlasses herrührte. Dazu sei bemerkt, dass ich
obwohl ich seit Jahrzehnten in Österreich lebe, noch immer finnische
Staatsbürgerin bin. Das Erbschaftsverfahren nach meiner Tante wurde in
Finnland abgewickelt und auch die Steuern dort entrichtet. Die aus der Erbschaft
stammenden Mittel brachte ich in den späten Neunzigerjahren bei
verschiedenen Gelegenheiten in bar nach Österreich, wo ich sie auch
weiterhin in bar als Reserve für absolute Notfälle hielt. Nachweise
für diese Vorgangsweise gibt es keine. Die Tatsache der Erbschaft kann mit
Unterlagen belegt werden, die sich aber in Finnland befinden und mir derzeit
nicht zur Verfügung stehen. Da ich über dieses Geld jederzeit
verfügen können wollte und es für mich einen absoluten
Notgroschen darstellte, wollte ich es auch in bar halten, wenn dies auch
vielleicht nicht allgemein nachvollziehbar sein mag. Ohne diese Reserve
hätten wir, ich und mein Mann die Jahre ab 2001 nicht
überlebt."
In der Folge hat die Bp der Bw. mit Schreiben vom 14.
Jänner 2008 die vorläufigen Prüfungsfeststellungen vorgehalten
und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zuge der - für den 31.
Jänner 2008 angesetzten - Schlussbesprechung letztmalig die
Möglichkeit bestehe, entsprechende Belege vorzulegen. Im Rahmen der am 31.
Jänner 2008 stattgefundenen Besprechung beantragte Herr Dr.G.L. als
Vertreter seiner Gattin, für die Vorlage der fehlenden Unterlagen noch
einmal eine Frist bis 20. Februar 2008 zu gewähren. Diese Frist wurde in
der Folge auf 26. Februar 2008 verlängert. Am 26. Februar 2008 fand
schließlich die Schlussbesprechung statt, in der aber wiederum die von der
Bp geforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Die Bp ist daraufhin im
Bericht vom 27. Februar 2008 von der Nichtdeckung der Lebenshaltungskosten
ausgegangen.
In der Berufung beanstandete die Bw., dass keine Frist zur
Vorlage dieser "finnischen Unterlagen" gesetzt worden sei. Dieses Vorbringen ist
angesichts der gerade erwähnten mehrfachen Fristsetzung durch die Bp
unverständlich. Weiters beantragte die Bw. diesbezüglich eine
Fristsetzung mit Ende September bzw. Oktober 2008.
Wie oben geschildert setzte das Finanzamt die Frist mit 31.
Juli bzw. 14. August 2008 fest. Auch diese Frist wurde von der Bw. nicht zur
Unterlagenvorlage genutzt. Vielmehr brachte sie in ihrem Schreiben vom 15.
August wiederum vor, dass sie erst im September bzw. Oktober 2008 in der Lage
sei, nach Finnland zu reisen, um die Unterlagen abzuholen.
Nachdem das Finanzamt am 6. Oktober 2008 abweisende
Berufungsvorentscheidungen unter Hinweis darauf erließ, dass die Bw.
sämtliche gesetzten Fristen bisher fruchtlos verstreichen ließ,
brachte die Bw. zwar mit Schriftsatz vom 9. November 2008 einen Vorlageantrag
ein, ohne aber darzulegen, ob sie in der Zwischenzeit, wie zuletzt im Schreiben
vom 15. August 2008 dargelegt, in Finnland gewesen sei und sich die Unterlagen
mittlerweile in ihrem Besitz befänden. Auch auf das Schreiben des
Finanzamtes an die Bw. vom 12. November 2008, wonach die Berufungen dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt werden, hat die Bw. in keiner Weise reagiert.
Es ist deshalb ausdrücklich festzuhalten, dass nicht
ersichtlich ist, warum die Bw. die Unterlagen, die es angeblich über die
"finnische Erbschaft" gibt, bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlegen
konnte, wobei angesichts der mehrmaligen Fristsetzungen durch die Bp bzw. das
Finanzamt für den UFS keine Veranlassung bestanden hat, noch einmal eine
Frist für die Vorlage dieser Unterlagen zu setzen.
Mangels Unterlagen muss aber dem entsprechenden Vorbringen
der Bw., wonach sie Gelder aus Finnland in bar nach Östereich gebracht und
hier in bar zu Hause aufbewahrt habe, die Glaubwürdigkeit abgesprochen
werden. Die Bw. ist darauf hinzuweisen, dass eine bloße Behauptung, die
der Lebenserfahrung widerspricht, sehr wohl durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen ist.
Vermag ein Abgabepflichtiger nicht aufzuklären, aus
welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte, löst
dies nach ständiger Rechtsprechnung des VwGH die Schätzungsbefugnis
nach § 184 Abs. 2 BAO aus (vgl. 29.11.2006, 2002/13/0227, 26.4.2000,
2000/14/0047). Die Schlussfolgerung der Bp, dass die Lebenshaltungskosten durch
nicht erklärte Einnahmen aus der einzigen Einkunftsquelle der Bw. und ihres
Ehegatten, nämlich aus der Modeagentur gedeckt wurden, erweist sich deshalb
für die Jahre 2003 und 2005 als unumstößlich.
In teilweiser Stattgabe der Berufungen ist in den Jahren
2003 und 2005 diesbezüglich jeweils von einem Betrag von
€ 12.000,00 auszugehen.
2.) Einlagen in die Kassa/Bank:
Unbestritten sind in den berufungsgegenständlichen
Jahren Einlagen in Höhe von € 5.200,00, € 12.920,00
bzw. € 19.900,00 in die Kassa bzw. auf das betriebliche Bankkonto
getätigt worden. In der Berufung hat die Bw. wiederum darauf verwiesen,
dass diese Gelder aus der "finnischen Erbschaft" stammen. Wie oben dargelegt,
kann diesem Vorbringen angesichts des Umstandes, dass die Bw. trotz mehrfacher
Fristsetzung keine Unterlagen vorgelegt hat, nicht gefolgt werden.
Diese ungeklärten Privateinlagen begründen
ebenfalls die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2 BAO, weshalb
das Finanzamt zu Recht die entsprechenden ertragsteuerlichen Hinzurechnungen
vorgenommen hat.
3.) Ungeklärter Bankeingang:
Nach den Feststellungen der Bp wurde am 26. November 2003
auf dem betrieblichen Konto der Bw. ein Eingang von € 5.000,00
verbucht, wobei auf dem Beleg ein handschriftlicher Vermerk der Bw.
"Privateinlage (Darlehen)" angebracht ist. Als Auftraggeberin der
Überweisung scheint eine Frau Elizabeth de G. auf.
Im Bp-Verfahren hiezu befragt, gab die Bw. mit Schreiben
vom 17. Dezember 2007 Folgendes an: "Zum
Darlehen über Euro 5.000,00 von Elisabeth de
G. , welches zu meiner damaligen
Überraschung von ihr ohne Ankündigung und Ersuchen meinerseits,
lediglich auf Grund der Schilderung meiner Schwierigkeiten von ihr gewährt
wurde, gibt es keinerlei schriftliche Vereinbarung. Als ich mich nach dem
Eingang auf dem Konto bei ihr meldete und fragte, warum sie das getan habe,
meinte sie nur, sie habe helfen wollen und ich sollte es irgendwann, wann ich
dazu in der Lage sei, zurückzahlen. Bisher sind keine Rückzahlungen
geleistet worden, da ich dazu nicht in der Lage war."
Nachem die Bp mangels Unterlagen von einem "betrieblichen
Eingang" ausgegangen war, brachte die Bw. in der Berufung lediglich vor, dass
der Umstand, dass es keine schriftliche Vereinbarung gäbe und bisher keine
Rückzahlungen getätigt worden seien, nichts an der Tatsache
ändere, dass ein mündlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden
sei.
Nun ist es zwar richtig, dass für den Abschluss eines
Darlehensvertrages im Sinne des § 983 ABGB keine Schriftform notwendig
ist, da es sich dabei um einen Realvertrag handelt ("Wenn jemandem verbrauchbare
Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich
darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so
viel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll, so entsteht ein
Darlehensvertrag.").
Dass die Bp bzw. das Finanzamt nach den oben
wiedergegebenen Ausführungen der Bw. aber größte Zweifel am
tatsächlichen Abschluss eines Darlehensvertrages gehegt haben, ist
verständlich. Zum einen hat die Bw. weder im Bp-Verfahren noch im
Berufungsverfahren in Bezug auf die angebliche Darlehensgeberin Elizabeth (oder
Elisabeth) de G. irgendwelche Auskünfte gemacht, sondern lediglich
vorgebracht, es handle sich um eine "Bekannte". Mangels Angabe des Wohnsitzes
geschweige denn der genauen Adresse lässt sich angesichts des
("ausländisch klindenden") Namens und der Tatsache, dass die Bw. im Rahmen
ihrer Modeagentur zu einem Großteil ihre Umsätze mit
ausländischen Abnehmern tätigt, die Vermutung rechtfertigen, dass
Elizabeth de G. nicht in Österreich wohnhaft ist. Zum anderen folgt aus dem
von der Bw. vorgebrachten Umstand, diese Bekannte habe ohne ihr Wissen den
Betrag von € 5.000,00 auf das betriebliche Konto einbezahlt, dass eine
"Geschäftsbeziehung" bestanden haben muss. Wie sonst sollte nämlich
der angeblichen Darlehensgeberin die genaue Kontonummer des betrieblichen Kontos
bekannt sein. Zuletzt ist es mehr als unglaubwürdig, dass eine "Bekannte",
demnach nicht einmal eine "Freundin", von sich aus so großzügig sein
soll, diesen unbestritten nicht geringen Betrag von € 5.000,00 quasi
zu "verschenken". Der von der Bw. vorgebrachte Umstand, Elizabeth de G. wolle
eine Rückzahlung "irgendwann", wenn die Bw. dazu in der Lage sei, in
Verbindung mit ihren Ausführungen, ihre finanzielle Situation sei auch
derzeit - nach Wiedereintragung ihres Ehegatten in die Rechtsanwaltsliste - mehr
als angespannt, lässt nämlich nur den Schluss zu, dass kein echtes
"Darlehen", sondern eine "Schenkung" vorliegen soll.
Dass aus all diesen Umständen die Bp gefolgert hat,
diese Überweisung von € 5.000,00 auf das betriebliche Konto sei
sehr wohl den betrieblichen Einkünften aus der Modeagentur zuzurechnen,
erscheint deshalb auch nach Ansicht des UFS als gerechtfertigt. Mangels eines
Nachweises für die jeder Lebenserfahrung widersprechenden Behauptung ist
deshalb die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
4.) Zusammenfassung der ertragsteuerlichen Hinzurechnungen
(= Höhe der geschätzten Einkünfte):
|
(in
Euro)
|
2003
|
2004
|
2005
|
Lebenshaltungskosten
|
12.000,00
|
|
12.000,00
|
Einlagen in
die Kassa/Bank
|
5.200,00
|
12.920,00
|
19.900,00
|
Ungeklärter
Bankeingang
|
5.000,00
|
|
|
Gesamt
|
22.200,00
|
12.920,00
|
31.900,00
5.)
Umsatzsteuer:
In Entsprechung der von der Bp vorgenommenen Aufteilung der
ertragsteuerlichen Hinzurechnungen sind die erklärten steuerpflichtigen
Umsätze - in teilweiser Stattgabe der Berufungen - wie folgt zu
erhöhen:
|
(in
Euro)
|
2003
|
2004
|
2005
|
steuerpflichtiger
Umsatz lt. Erkl.
|
3.897,61
|
6.290,01
|
6.897,31
|
Hinzurechnung
|
3.885,00
|
2.782,97
|
12.667,49
|
steuerpflichtiger
Umsatz lt. BE
|
7.782,61
|
9.072,98
|
19.564,80
Beilagen: 6
Berechnungsblätter
Wien, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3669-W/08
- Stammnummer
- 38190
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF