…zuständigen, also richtigen Behörde ankommt (VwGH vom 7.11.1989, 88/14/223). Daraus ergibt sich, dass der Postenlauf zur unrichtigen Stelle in die zu wahrende Frist einzurechnen ist. Wenn das Schriftstück erst nach Ablauf der Frist (diese Frist ohne Anwendung des § 108 Abs. 4…
…sind innerhalb eines Monats ab der Bescheidzustellung entweder bei der Bescheid erlassenden Behörde, bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz oder bei einer nach Ergehen des Bescheides neu zuständig gewordenen Abgabenbehörde einzubringen. Bei der Berechnung der Berufungsfrist sind die Tage des Postenlaufes nicht zu berücksichtigen (§§ 245…
…worden sei, und dass die Tage des Postenlaufes für die persönliche Übergabe der - die Behörde am Postweg offenbar nicht erreicht habenden - Ergänzung nicht einberechnet würden. Inwieferne eine nachträgliche Belehrung über die Rechtzeitigkeit des Einlangens eines Schriftstückes einen Einfluss auf diesen Umstand haben sollte, wurde vom…
…vom 5.01.2009, sodass nach dem immer gleich bleibenden Ablauf der Behandlung des Posteinlaufes beim Finanzamt das strittige Schriftstück aller Wahrscheinlichkeit nach erst zwischen dem 5.01.2009 und dem 7.10.2009 eingeworfen wurde (siehe die Ausführungen in der BVE, vorletzter Absatz der…
…Anbringen bzw. Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Gemäß § 108 Abs.4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in eine Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Eingabe wie im gegenständlichen Fall an eine falsche Behörde adressiert wird. In…
…übermittelt werden, sieht § 108 Abs. 4 BAO vor, dass die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden. Nach § 16 des Zustellgesetzes sind auch Ersatzzustellungen wie im gegenständlichen Fall jene an Ihre Mitbewohnerin zulässig. Allerdings gilt eine solche Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 5 nicht…
…gekommen ist, konnte nicht geklärt werden. Wenn auch gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, dass für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post entscheidend ist. Es…
…Tag der Frist zur Post gibt, die Frist gewahrt, weil die Tage des Postenlaufs zur (nunmehr) richtigen Stelle nicht in die Frist einzurechnen sind (Stoll, BAO-Kommentar, 1182). Nach Weiterleitung an das zuständige Finanzamt K wurde der Vorlageantrag vom "20. April 2006" dort erst am…
…Beschwerdeführer am 20. Jänner 2007 zugestellt. Die (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 27. Februar 2007 ist am 5. März 2007 beim Finanzamt Innsbruck eingelangt (Beginn des Postenlaufs laut Poststempel 2. März 2007). Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 28. März 2007 wurde…
…18.2.2008 erstattet und zur Post gegeben worden, wann diese beim Finanzamt letztlich eingelangt sei, vermöge er nicht zu beeinflussen. Der Postlauf sei nicht entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Postaufgabe. Diese sei nachweislich in offener Frist erfolgt, das frankierte Kuvert liege beim Finanzamt auf.…
… 108 BAO, so § 108 Abs. 4 BAO, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Demnach reicht es zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern die Berufung bzw. der Vorlageantrag überhaupt bei der Behörde einlangt…
…der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Absatz 3). Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Absatz 4). Vorliegendenfalls wurde die mit 29. Juni 2011 datierte Berufungsvorentscheidung nach dem vorliegenden Zustellnachweis (RSb-Zustellung) am Freitag dem…
…Rechtsmittel auch bei den Finanzstrafbehörden zweiter Instanz in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden sei, eingebracht werden könnten. Dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruches die Tage des Postenlaufes nicht zu berücksichtigen seien, ergebe sich schon aus dem auch hier anzuwendenden § 108 Abs…
…Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 (ZustG), ist dann…
…Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Das Erkenntnis vom 7. Juni 2011 ist dem Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Zurückweisungsbescheid - sowohl zufolge der Poststempelabdrucke als auch der Übernahmebestätigung am Zustellnachweis (RSa) erst am 17. Juni…
…ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Abs. 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet. Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der…
…Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Der Bescheid vom 6. Juli 2007, GZ 230000/90.219/2/2007-AFA, über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß 83 Abs. 1 FinStrG ist…
…aus: "Die Berufungsvorentscheidung ist am 02.02.2006 (Donnerstag) erstellt worden. Da die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte, ist unter Berücksichtigung eines Postenlaufes von 5 Tagen (nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am dritten Werktag nach Übergabe an den Zusteller) die Zustellung der Berufungsvorentscheidung spätestens am 09…
…warum eine Wertfortschreibung zum 01.01.2007 nicht vorzunehmen ist. Die Zustellung des Abweisungsbescheides vom 29.01.2007 ist unter Berücksichtigung eines Postenlaufes von 5 Tagen spätestens am 05.02.2007 (Montag) als bewirkt anzusehen. Die Berufungsfrist gegen den Abweisungsbescheid endete demnach mit dem Ablauf…
… 108 Abs. 3 BAO). Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Der Bescheid vom 1. April 2009, GZ 100000/00000/03/2008-AFB/Tr über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß 83 Abs. 1 FinStrG ist dem Beschwerdeführer…