Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0009-G/05
Zurückweisung einer falsch adressierten und dadurch verspäteten Maßnahmenbewerde in Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0009-G/05vom 02.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bringt ein Beschwerdeführer, der sich durch angeblich willkürliche und ungesetzliche Verhaltensweisen von Fahndungsbeamten beschwert erachtet, die diesbezügliche Beschwerde wegen Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt irrtümlich statt beim UFS beim UVS für das Bundesland Steiermark ein, werden die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist eingerechnet und gilt ein erst nach Ablauf der Monatsfrist tatsächlich bei der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingelangtes Rechtsmittel als verspätet, weshalb es zurückzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerde der GW, vertreten durch die Brunner & Kohlbacher
Advokatur GmbH, Radeztzkystraße 9/II, 8010 Graz, vom 20. April 2005,
eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am 28. April 2005, wegen
angeblicher Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt gegenüber der GW im Rahmen von Hausdurchsuchungen am 22.
März 2005 vermutlich durch Beamte der Prüfungsabteilung Strafsachen
beim Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster
Instanz
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem mit 20. April 2005 datierten Schriftsatz der
Beschwerdeführerin, bezeichnet als "Maßnahmenbeschwerde" und
gerichtet an den "Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland
Steiermark, Salzamtsgasse 3, 8010 Graz", Postaufgabestempel vom 20. April 2005,
ist zu entnehmen, dass offenbar im Zuge eines Finanzstrafverfahrens gegen ihre
Person aufgrund bescheidmäßiger Anordnungen am 22. März 2005
Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, im Rahmen welcher die einschreitenden
Beamten willkürlich und nicht gesetzmäßig gehandelt hätten,
was offenbar den Schluss zulässt, dass derartige Maßnahmen
außerhalb der bescheidmäßigen Anordnung stattgefunden
hätten und als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wären.
Gemäß
§ 152 Abs.1 Finanzstrafgesetz
(FinStrG) ist gegen die Ausübung einer behaupteten derartigen unmittelbaren
Befehls- und Zwangsgewalt das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig,
über welches jedoch gemäß
§ 62 Abs.1 und 4 FinStrG der
Vorsitzende desjenigen Berufungssenates des
Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu befinden hat, der über
Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu
entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs.2 FinStrG unter den
dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.
Entsprechend der derzeit geltenden Geschäftsverteilung des
Unabhängigen Finanzsenates ist dies im gegenständlichen Fall der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Das aufgrund der unrichtigen Adressierung beim
Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangte
gegenständliche Schriftstück wurde daher auch in der Folge von diesem
am 26. April 2005 an den zuständigen Senatsvorsitzenden beim
Unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet und ist bei diesem am 28. April
2005 eingelangt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs.2 FinStrG beträgt die
Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt bei Beschwerden gegen die
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den
Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab
dem Wegfall dieser Behinderung. Eine derartige Behinderung über den Tag der
Hausdurchsuchung hinaus ist dem Anbringen nicht zu entnehmen; die
Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall hat daher am 22. März 2005
begonnen und war am 22. April 2005 abgelaufen.
Gemäß
§ 150 Abs.3 FinStrG war die
Beschwerde entweder bei der Behörde einzubringen, die die kritisierte
Amtshandlung begangen hat bzw. bei der zur Entscheidung über das
Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Allenfalls kann - von möglicher Relevanz - das Rechtsmittel
auch bei derjenigen Finanzstrafbehörde erster Instanz eingebracht werden,
in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden
ist.
Kein zulässiger Rechtsmitteladressat ist im
gegenständlichen Fall daher der Unabhängige Verwaltungssenat für
das Bundesland Steiermark.
Gemäß
§ 56 Abs.2 FinStrG gelten für
Anbringen bzw. Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß
§ 108 Abs.4 BAO werden die Tage des
Postenlaufes in eine Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch
nicht, wenn eine Eingabe wie im gegenständlichen Fall an eine falsche
Behörde adressiert wird. In diesem Fall richtet sich die Rechtzeitigkeit
nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens bei der zuständigen
Behörde (für viele bereits: VwGH 14.12.1973, 469/71 ua).
Da - wie oben ausgeführt - die
gegenständliche Beschwerde erst am 28. April 2005 beim Unabhängigen
Finanzsenat eingelangt ist, war also zwischenzeitlich die Rechtsmittelfrist
schon abgelaufen.
Es war daher
spruchgemäß die gegenständliche Beschwerde gemäß
§ 156 Abs.2 und 4 FinStrG als verspätet
zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten des Finanzamtes Graz-Stadt das Recht der Erhebung einer
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
2. Mai 2005
Der
Vorsitzende:
Dr.
Tannert
F.d.R.d.A.:
Normen und Schlagworte
- § 62 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-G/05
- Stammnummer
- 16055
- Gültig
- 02.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF