Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0677-W/07
Zurücknahmeerklärung wegen verspäteter Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0677-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KR Gottfried Hochhauser und Mag. Josef Wurditsch
über die Berufung des FM, vertreten durch S-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 19. Oktober 2006 betreffend
Zurücknahmeerklärung einer Berufung gemäß
§ 275 BAO
nach der am 31. Jänner 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 erklärte
das Finanzamt die Berufung des Berufungswerbers (Bw.) vom
18. Juli 2006 gegen den Haftungsbescheid vom 21. Juni 2006
gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass sich die Berufung gegen die Feststellung richte,
dass die Berufung gegen den Haftungsbescheid als zurückgenommen
gelte.
Zur Ergänzung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
sei eine Frist bis 25. August 2006 gesetzt worden. Am
28. August 2006 sei eine persönliche Vorsprache vereinbart
worden. Am 29. August 2006 sei im Rahmen dieser Besprechung die mit
23. August 2006 datierte Ergänzung überreicht und
erläutert worden, warum diese dem Finanzamt nicht zeitgerecht zugegangen
sei.
Weder im Rahmen der telefonischen Terminvereinbarung am
25. August 2006 noch in der Besprechung vom 29. August 2006
sei der Bw. darüber belehrt worden, dass die Ergänzung vom
23. August 2006 nicht zeitgerecht zugegangen sei und daher in keiner
Weise anerkannt und inhaltlich gewürdigt werden würde. Die
Ergänzung sei daher zeitgerecht zugegangen.
Im Rahmen der Berufung gegen den Haftungsbescheid,
insbesondere in der Ergänzung vom 23. August 2006 sei dargestellt
worden, dass die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Abgabenforderung an die
M-GmbH, die im Schätzungswege ermittelt worden sei, keinesfalls der
tatsächlich für das Jahr 2003 geschuldeten Umsatzsteuer entspreche.
Diese betrage, wie in der Ergänzung dargestellt worden sei, lediglich
€ 1.755,94. In der Zeit vom 29. August 2006, als die
Ergänzung der Berufung den Behörden zugegangen sei, bis zum Bescheid
vom 19. Oktober 2006 sei für die Behörde ausreichend Zeit
gewesen, sich inhaltlich mit der Ergänzung zur Berufung
auseinanderzusetzen, um die tatsächliche Bemessungsgrundlage für eine
etwaige Haftung zu ermitteln. Anstelle einer inhaltlichen Auseinandersetzung sei
hingegen die Berufung mit der Begründung, dass die Ergänzung
verspätet eingebracht worden sei, als zurückgenommen erklärt
worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der
Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass nicht mehr geklärt werden
könne, warum die Ergänzung der Berufung die Abgabenbehörde auf
dem Postweg nicht zeitgerecht erreicht habe. Nach Erachten des Bw. widerspreche
es aber dem Sinn des § 108 Abs. 4 BAO, die Tage des
Postlaufes bei funktionierendem Postlauf nicht in die Frist einzurechnen, die
gleiche objektive Zeitspanne aber nicht anzuerkennen, wenn es - durch Probleme
beim Postlauf - zu einer persönlichen Übergabe innerhalb der gleichen
Zeitspanne komme. Wie der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen sei, wäre
die Ergänzung der Berufung anerkannt worden, wenn diese nicht (nur)
persönlich am 29. August 2006 übergeben worden wäre,
sondern (auch) der reguläre Postlauf am 29. August 2006
abgeschlossen gewesen wäre. Dass ein aus der Postzustellung empfangenes
Schriftstück zeitgerecht zugestellt sei, eine zur gleichen Zeit
persönlich überreichte Kopie hingegen nicht, widerspreche dem Sinn des
Gesetzes.
Der Bw. stelle den Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
unter Hinzuziehung des Parteienvertreters.
In der am 31. Jänner 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass seitens der
Steuerberatungskanzlei auf Betreiben des Bw. sehr zeitnah zur Postversendung
beim Finanzamt angerufen worden sei um zu klären, ob die
Mängelbehebung dort eingelangt sei, was seitens der Abgabenbehörde
verneint worden sei, weswegen sehr kurzfristig die Mängelbehebung
nachgereicht worden sei. Die Berufungsergänzung sei am 29. August 2006
durch den Bw. dann persönlich der Abgabenbehörde übergeben
worden, das sei der zweitfolgende Werktag nach Ablauf der
Mängelbehebungsfrist. Einen Nachweis, dass die Mängelbehebung
innerhalb der Frist bis 25. August 2006 zur Post gegeben worden sei,
gebe es nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden;
d) eine
Begründung.
Entspricht eine Berufung
nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen
Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der als Einspruch bezeichneten Eingabe vom
18. Juli 2006 führte der Bw. aus, dass er hiermit in offener
Frist gegen den Haftungsbescheid vom 21. Juni 2006 Einspruch erheben
möchte. Er denke, dass es sich dabei um einen Irrtum handeln müsse. In
der Beilage übersende er eine Kopie von dem Übereinkommen, dass das
Finanzamt nach Bezahlung von 10% des aushaftenden Abgabenrückstandes
(€ 1.730,00) von einer Haftungsinanspruchnahme als
Geschäftsführer der M-GmbH absehe. Der Bw. ersuche um
Kenntnisnahme.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2006 hielt das
Finanzamt dem Bw. bezüglich der Berufung vom 18. Juli 2006 das
Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten und
welche Änderungen beantragt würden, und das Fehlen einer
Begründung vor und trug dem Bw. unter Setzung einer Frist bis
25. August 2006 die Behebung der angeführten Mängel mit dem
Hinweis auf, dass bei Versäumnis der Frist die Berufung als
zurückgenommen gelte.
Eine Rechtswidrigkeit des Mängelbehebungsauftrages ist
somit aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde vom Bw. auch nicht
behauptet. Bestritten wurde der Zurücknahmebescheid lediglich aus dem
Grunde, dass der Bw. weder im Rahmen der telefonischen Terminvereinbarung am
28. August 2006 noch in der Besprechung am 29. August 2006
über den nicht zeitgerechten Zugang der Ergänzung vom
23. August 2006 belehrt worden sei, und dass die Tage des Postenlaufes
für die persönliche Übergabe der - die Behörde am Postweg
offenbar nicht erreicht habenden - Ergänzung nicht einberechnet
würden.
Inwieferne eine nachträgliche Belehrung über die
Rechtzeitigkeit des Einlangens eines Schriftstückes einen Einfluss auf
diesen Umstand haben sollte, wurde vom Bw. nicht näher erläutert und
ist für den Unabhängigen Finanzsenat auch nicht nachvollziehbar, zumal
auch die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO ein Verlangen der
Partei voraussetzt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 113 Tz. 5). Der Unabhängige Finanzsenat teilt auch
nicht die Meinung des Bw., dass es dem Sinn des
§ 108 Abs. 4 BAO widerspricht, die Tage des (fiktiven)
Postenlaufes bei einer persönlichen Übergabe nicht anzuerkennen. Auch
setzt die in § 108 Abs. 4 BAO normierte
Nichteinrechnung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 7.11.1989, 88/14/0223) voraus, dass das Schriftstück bei der
Behörde tatsächlich einlangt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 27.2.1990, 89/14/0255) ist ein Zurücknahmebescheid auch dann zu
erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung
des Zurücknahmebescheides - erfolgte. Aufgrund des fruchtlosen Ablaufes der
im Mängelbehebungsauftrag bestimmten angemessenen Frist (vom
28. Juli 2006 bis 25. August 2006) erfolgte somit die
Zurücknahmeerklärung zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0677-W/07
- Stammnummer
- 32864
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF