Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I. A., OOOO Wien, A-Gasse 4, vertreten durch Dr. C. B., 0000 Wien, A-Str. --/--, vom 29. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19…
Punkt A.1 zufolge zeige der auf das Wesentliche reduzierte Sachverhalt folgendes Bild: Die Bw. habe von ihrem Ehegatten über Jahre hinweg Zuwendungen mittels Schenkung erhalten und solcherart das Einfamilienhaus auf dem Standort OOOO Wien, A-Gasse 4, zu einem Mehrfamilienhaus erweitert und die Erweiterung…
…den Rechengang für die Ermittlung der Gebühr, das Datum 1. Juli 2007, die Unterschrift des Ehegatten der Bw.; 2) den Nutzflächenanteil für die Berechnung der Betriebskosten (vgl. § 5 Betriebskosten, laufende öffentliche Abgaben, sonstige Aufwendungen) sowie 3) die Vereinbarung einer Barkaution in Höhe von € 2…
…S 627). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug - wie vom Finanzamt vertreten - lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies wiederum bedeutet, dass der Umsatzsteuerbescheid vom 28.4.2005 nicht mit der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit behaftet ist. Die Berufung war daher als unbegründet…
…resultierenden Vorsteuern zur Gänze geltend gemacht. Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Außenprüfung die Rechtsansicht vertreten, dass die auf die Privatwohnung, deren Nutzflächenanteil am Zubau 25 % betrage, entfallenden Vorsteuern in Höhe von € 17.571,61 gemäß § 12 Abs…
…SWK 17/2010, S 591). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug - wie vom Finanzamt vertreten - lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies wiederum heißt, dass sich der Spruch des Umsatzsteuerbescheides vom 28.4.2005 entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzamtes als nicht…
…Beiser, SWK 20,21/2009, S 627). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies aber hat zur Konsequenz, dass dem Umsatzsteuerbescheid vom 24. September 2002 die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Der angefochtene Bescheid entspricht daher…
…Beiser, SWK 20,21/2009, S 627). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies wiederum bedeutet, dass dem Umsatzsteuerbescheid vom 13.8.2004 die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Das aber hat zur Konsequenz, dass das…
…Berufungsentscheidung (Anm.: der FLD Tirol vom 3.7.1992) festgestellt worden sei. Der in den Steuererklärungen mit 14.305 S berücksichtigten AfA sei ein Nutzflächenanteil von 30 % zugrunde gelegt worden. Die AfA sei der tatsächlichen Nutzung entsprechend mit 7.383 S zu berücksichtigen und der…
…Treppe). Auch die dem Privatbereich zurechenbaren Investitionen seien ausgeschieden worden. Der verbleibende Teil der Baukosten sei dann entsprechend der Nutzflächenaufteilung mit 34 % der Vermietung zugeordnet worden. Bei den direkt dem Kellerbereich zuordenbaren Rechnungen handle es sich um eingekaufte Leistungen von anderen Professionisten, sodass entsprechend der…
…werden, weil laut Grundbuchsauszug das in Rede stehende Gebäude in 10 Wohneinheiten aufgeteilt wurde und nicht in neun, sodass der Nutzflächenanteil der Wohnung Top 9 offensichtlich nicht mehr jenem vor der Parifizierung entspricht. Es steht daher im Ausmaß von 22,50 % kein Vorsteuerabzug zu. Die…
…Prodinger in SWK 2009, S 631). Da weiters die Privatnutzung des Gebäudes (und das Ausmaß dieser) im gegenständlichen Fall nicht strittig ist, bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. September 2009
…werden. Eine Nutzwertfeststellung liegt noch nicht vor. Die Festsetzung der kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile erfolgt vorläufig und es handelt sich bei diesem kaufgegenständlichen Anteil um den nach der derzeit vorliegenden Gesamt-Nutzflächenaufstellung auf die kaufgegenständliche Wohnung entfallenden Nutzflächenanteil, wobei dieser Liegenschaftsanteil nach Baufertigstellung und Vorliegen der Bestandspläne…
…hätten (die Söhne seien doch nach den Ausführungen der Betriebsprüfung alle in anderen Wohnungen untergebracht gewesen). Dass es bei der Ermittlung der dem betrieblichen Bereich zuzuordnenden Betriebskosten nicht immer auf die Nutzflächenaufteilung des Gebäudes ankommen könne, wenn dies nach der Lage des Sachverhaltes unbillig sei…
…als bauliche Einheit zu sehen. Die Aufteilung in den betrieblichen und den privat genutzten Gebäudeanteil erfolgt in jenem Verhältnis, in dem die betrieblichen und die privat genutzten Nutzflächenanteile zueinander stehen, wobei auch allfällige unterschiedliche Wertkomponenten Berücksichtigung zu finden haben (VwGH vom 26. September 1990, Zl…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T und der E Bw, Landwirte in Adresse, vom 7. Mai 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 17. April 2009 betreffend Einheitswert und Grundsteuermessbetrag des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse, EZ…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J und der T Bw, Landwirte in Adresse, vom 2. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 27. Mai 2009 betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse, KG L, EZ…
Die in der Rechnung der oben genannten Firma vom 16. Dezember 1999 ausgewiesenen Bruttokosten von S 22.200, aufgegliedert in Nettokosten für a) die Montage eines Rauchfangs von 6 m Höhe und einem Durchmesser von 180 mm samt Material von S 17.000, b) die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder HR Dr. Burkhard Binder, Wolfgang Sauer und Mag. Gerald Klug im Beisein der Schriftführerin Brus Dagmar über die Berufung des Bw., vom 8. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg…
2.6. Ortslage: südwestlich der Kreuzung G.-weg/St. G.-er-Straße Höhenlage: ca.50 m höher als das Stadtzentrum von X. auf der westlichen Terrasse des Stadtgebietes X. Entfernung zu wirtschaftlichen, kulturellen und öffentlichen Zentren: Stadtzentrum: ca. 3 km Magistrat der Stadt X. sowie…