Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1651-W/05
Anwendbarkeit der Bestimmung des § 15a ErbStG auf Sonderbetriebsvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1651-W/05vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine betrieblich genutzte Liegenschaft ist selbst dann Betriebsvermögen und somit auch einer Anwendung der Begünstigung gemäß § 15a ErbStG zugänglich, wenn sie nicht in die Bilanz aufgenommen worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. NN., vom
10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Februar 2005,
Erfassungsnummer ZZZ, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
1.) Die
Festsetzung der Erbschaftssteuer wird wie folgt geändert (Berechnung der
Bemessungsgrundlagen laut Begründung):
|
Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG (3,5 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der
Grundstücke in Höhe von € 110.135,00)
|
€
3.854,72
|
abzüglich Begünstigung
für Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG (3,5
% von € 2.180,00)
|
€
76,30
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Summe
Erbschaftssteuer
|
€
3.778,42
Daraus ergibt
sich im Vergleich zur ursprünglichen Abgabenvorschreibung eine Differenz zu
Gunsten der Bw. in der Höhe von € 41.249,67 laut nachstehender
Aufstellung:
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Vorgeschrieben wurde
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€
45.028,09
|
Vorzuschreiben war
|
€
3.778,42
|
Differenz
zu Gunsten der Bw.
|
€
41.249,67
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit gerichtlichem Einantwortungsbeschluss vom 4. Juni 2004
wurde Frau Bw., (Bw.) der Nachlass nach ihrem am TTMMJJ verstorbenen erblichen
Bruder, Herrn NNN, zur Gänze eingeantwortet.
Zum erblasserischen Vermögen gehörte u.a. ein
Grundstück in X. im Gesamtausmaß von 4.572 m², dessen
Alleineigentümer der Erblasser war. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft
betrug laut Hauptinventar € 210.000,00 einschließlich eines
teils privat und teils betrieblich genutzten Gebäudekomplexes. Das
grundbücherlich sichergestellte Wohnungsgebrauchsrecht zu Gunsten der erbl.
Eltern in diesem Gebäude wurde in der Vermögensaufstellung mit einem
kapitalisierten Wert von € 97.000,00 angesetzt.
Das erbl. Unternehmen NNN Gesellschaft m.b.H. & Co. KG
wies laut vorgelegtem Gutachten einen negativen Substanzwert in der Höhe
von € 18.691,00 auf.
Mit dem o.a. Bescheid vom 28. Februar 2005 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien im Hinblick auf den
vorgenannten Erwerb von Todes wegen gegenüber der Bw. die Erbschaftssteuer
in der Höhe von € 45.028,09 fest. Das Finanzamt ging in diesem
Bescheid u.a. von einem Wert des gemischt genutzten Betriebsgrundstückes in
der Höhe von € 190.330,14 aus. Das ist das Dreifache des vom Finanzamt
Y. unter Zl. zzz festgestellten Einheitswertes von € 63.443,38.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10.
März 2005 beantragte die Bw. der Abgabenberechnung einen Wert des
Betriebsgrundstückes in der Höhe von € 210.000,00 abzüglich
€ 97.000,00 (Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes) zugrunde zu legen.
Darüber hinaus begehrte die Bw. die Gewährung der Steuerfreiheit
aufgrund der Unternehmensübertragung.
Das Finanzamt entschied über diesen Rechtsbehelf mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2005 und setzte die Erbschaftssteuer
unter Berücksichtigung des erwähnten Wohnungsgebrauchsrechtes neu
fest. Die Gewährung eines Freibetrages gemäß
§ 15a ErbStG
versagte das Finanzamt mit dem Hinweis, dass das erwähnte
Betriebsgrundstück im Vermögensstatus des o.a. erbl. Unternehmens
außer Ansatz geblieben wäre und separat im o.a. Hauptinventar
ausgewiesen worden sei.
Die Bw. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 22. August
2005 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die Bw. bekräftigt darin ihr Begehren auf Anwendung des
§ 15a ErbStG und weist darauf hin, dass das Betriebsgebäude beim erbl.
Unternehmen immer als Sonderbetriebsvermögen bilanziert worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit.
gilt als Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb durch Erbanfall.
Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs. 2 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke ist gemäß
§ 19 Abs. 2
ErbStG das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
§ 15a ErbStG lautet (auszugsweise):
(1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden
von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet
hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der
Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2) Zum Vermögen zählen nur
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs.
4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn
Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,
3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem
im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb
1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem
Anteil des erworbenen Vermögens zu;
2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem
Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes)
zum Wert des gesamten Betriebes steht;
3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines
Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht;
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
In ihrer o.a. Berufungsschrift wendet sich die Bw.
zunächst gegen die Heranziehung des dreifachen Einheitswertes in der
Höhe von € 190.330,14 bei der Bewertung des Betriebsgrundstückes
und begehrt eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage ausgehend vom Verkehrswert
laut Schätzung des Sachverständigen in der Höhe von €
210.000.00 abzüglich des Wohnungsgebrauchsrechtes in der Höhe von
€ 97.000.00, wobei sie sich offensichtlich auf die Bestimmungen des §
19 Abs. 2 letzter Satz ErbStG stützt.
Dem ist zu entgegnen, dass der gemeine Wert der in der
bezogenen Norm genannten Vermögenswerte nur dann für die
Abgabenberechnung herangezogen werden kann, wenn dieser geringer ist als das
Dreifache des Einheitswertes. Da der von der Bw. genannte Betrag von
€ 210.000,00 dieses Kriterium nicht erfüllt, war bei der
Wertermittlung des Betriebsgrundstückes vom dreifachen Einheitswert in der
Höhe von € 190.330,14 abzüglich des genannten
Wohnungsgebrauchsrechtes auszugehen.
Zu prüfen bleibt, ob im Anlassfall die Voraussetzungen
für die Gewährung des von der Bw. begehrten Freibetrages
gemäß
§ 15a ErbStG vorliegen.
Mit dieser Bestimmung wird ein sachlicher Freibetrag
für die unentgeltliche Übertragung von u.a. inländischen
Betrieben geschaffen, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs.
3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der geltenden Fassung, dienen.
Dabei ist u.a. auch der Erwerb von Todes wegen begünstigt.
Außer Streit steht, dass Teil des der Bw.
zugewendeten Vermögens u.a. auch das erbl. Unternehmen NNN Gesellschaft
m.b.H. & Co. KG ist, als deren Kommanditistin die Bw. auf Grund des
Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung im Firmenbuch aufscheint.
Strittig ist, ob die Begünstigung des § 15a
ErbStG alleine deshalb zu verwehren ist, weil das o.a. Betriebsgrundstück
im Vermögensstatus der NNN Gesellschaft m.b.H. & Co. KG außer
Ansatz geblieben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine betrieblich
genutzte Liegenschaft selbst dann Betriebsvermögen, wenn sie nicht in die
Bilanz aufgenommen worden ist (siehe VwGH vom 10. April 1997, Zl.
94/15/0211). Eine telefonische Rücksprache mit dem zuständigen
Finanzamt hat ergeben, dass die streitgegenständliche Liegenschaft in der
dort aufliegenden Ergänzungsbilanz enthalten ist.
Der unabhängige Finanzsenat kommt daher zum Schluss,
dass das erwähnte Betriebsgrundstück, an dessen unternehmerischen
Nutzung auf Grund der Ausstattung mit Büro, Werkstatt und Lager kein
Zweifel bestehen kann, zum Betriebsvermögen gehört. Wie bereits oben
ausgeführt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen
Liegenschaft aber um ein gemischt genutztes Objekt, das zum Teil auch privat
genutzt wird. Laut Bewertungsgutachten beinhaltet das streitgegenständliche
zweigeschoßige Objekt einen Installationsbetrieb und zwei Wohnungen.
Letztere sind im Obergeschoß gelegen.
Dient ein Gebäude sowohl betrieblichen als auch
privaten Zwecken, so ist es grundsätzlich nur mit dem seiner betrieblichen
Nutzung entsprechenden Anteil Betriebsvermögen. Dabei ist das Gebäude
als bauliche Einheit zu sehen. Die Aufteilung in den betrieblichen und den
privat genutzten Gebäudeanteil erfolgt in jenem Verhältnis, in dem die
betrieblichen und die privat genutzten Nutzflächenanteile zueinander
stehen, wobei auch allfällige unterschiedliche Wertkomponenten
Berücksichtigung zu finden haben (VwGH vom 26. September 1990,
Zl. 86/13/0104).
Bei der demnach anzustellenden Verhältnisrechnung hat
sich der unabhängige Finanzsenat am vorliegenden Bewertungsgutachten
orientiert. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Wert des
ausschließlich privat genutzten Teils der Liegenschaft (Wohnbereich und
Veranda) zum übrigen Teil des Bauwertes im Verhältnis von €
148.973,00 zu € 113.691,00 steht. Der betriebliche Anteil beträgt
demnach 43,28 % des ausgewiesenen (unberichtigten) Gesamtbauwertes von €
262.664,00.
Vom Gesamtwert der streitgegenständlichen Liegenschaft
in der Höhe von € 190.330,14 entfallen daher auf das
Betriebsvermögen nach Aliquotierung im Verhältnis der Wertkomponenten
laut vorstehender Verhältnisrechnung € 82.374,88 (43,28 % von €
190.330,14). Von dieser Größe ist der negative Substanzwert des
Unternehmens abzuziehen, sodass sich der Wert des übertragenen Unternehmens
mit € 63.683,88 errechnet. Der Privatanteil ist somit mit
€ 107.955,25 (€ 190.330,14 - € 82.374,88) zu beziffern.
Daraus ergibt sich folgende Neuberechnung der
Bemessungsgrundlagen, die im Ergebnis berücksichtigt, dass sich die auf den
anteiligen Wert des übertragenen Unternehmens zu gewährende Befreiung
auch auf die Steuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG bezieht.
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Wert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens
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€ 2.180,19
|
Wert der übrigen Grundstücke
|
€ 190.330,14
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Guthaben bei Banken
|
€ 26.468,83
|
Hausrat einschließlich Wäsche
|
€ 1.000,00
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Kosten der Bestattung
|
- € 6.485,44
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
- € 6.665,22
|
betriebliche Verbindlichkeiten
|
- € 18.691,00
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Wert des Wohnungsgebrauchsrechts
|
- € 97.227,52
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
- € 440,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a
ErbStG
|
- € 1.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG
|
- € 26.468,83
|
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
|
- € 63.683,88
|
|
- € 242,73
Berechnung der
Bemessungsgrundlagen für die Anwendung von § 8 Abs. 5 und 6
ErbStG:
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dreifacher Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens:
|
€ 2.180,19
|
dreifacher Einheitswert des privat genutzten Teils der
"übrigen Grundstücke"
|
€ 107.955,25
|
Summe der Bemessungsgrundlage
Grunderwerbsteueräquivalent
|
€ 110.135,44
Zu den geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken wird ausgeführt:
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4
ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß
Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das
Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni
2007 G 23/07 ua die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des ErbStG 1955 und damit
den Erbschaftssteuergrundtatbestand als verfassungswidrig aufgehoben und darin
gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in
Kraft tritt. Auf Grund dieser vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist
für das Außerkrafttreten lösen (mit Ausnahme der sogenannten
Anlassfälle, die in den Genuss der "Ergreiferprämie" kommen)
Erbschaftsfälle, bei denen der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
vor dem 31. Juli 2008 liegt, weiterhin Erbschaftssteuer aus (siehe SWK 2007,
Heft 20/21, S 589, Seite 821). Für Nichtanlassfälle ist die Rechtslage
bis zu diesem Zeitpunkt gleichsam "immunisiert".
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1651-W/05
- Stammnummer
- 33779
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF