…beigelegten Übersicht (Organkreis - Beilage 2) ergibt sich, dass die bisherige EFV zur MSG werden soll. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Die im Adressfeld getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil eines Bescheides. Die Benennung jener Personen, denen gegenüber die bedeutsame Tatsache festgestellt werden soll…
…hat dieser Feststellungsbescheid von Gesetzes wegen eine einheitliche (Feststellung von Tatsachen gegenüber Gruppenmitglied, Gruppenträger und Minderbeteiligten) und eine gesonderte Komponente (Feststellung des Einkommens des jeweiligen Gruppenmitgliedes) zu enthalten. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil eines Feststellungsbescheides. Die Benennung jener Personen…
…einheitliche (Feststellung von Tatsachen gegenüber Gruppenmitglied, Gruppenträger und Minderbeteiligte) und eine gesonderte Komponente (Feststellung des Einkommens des jeweiligen Gruppenmitgliedes) zu enthalten. 5. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil eines Feststellungsbescheides. Die Benennung jener Personen, denen gegenüber die bedeutsame Tatsache festgestellt…
…Der Berufungssenat sieht das Erfordernis der einheitlichen Zumutbarkeitsgrenze nicht nur hinsichtlich der diversen Strecken, sondern auch hinsichtlich aller Normadressaten: Es ist zu beachten, dass die Wegstrecke bei Zurücklegung von Wegen am Land (wo größere Entfernungen zurückgelegt werden) somit zu einer anderen Gewichtung führen würde als…
…Die Berufung wäre Jahre nach dem Tod der Erbin M.G. erledigt worden. Der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen, ebenfalls vom 23. März 2004, führt im Spruch denselben Normadressaten. Gegen die beiden og. Bescheide habe R.G. am 28. April 2004 rechtzeitig Berufung ergriffen…
…dort ihre Grenzen finden werde, wo der Normadressat einen zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugten ordnungsgemäß mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen betraut habe. Die Betrauung einer solcherart befugten Person habe auch im vorliegenden Beschwerdefall stattgefunden. Aber selbst wenn der Bw. (sehr wahrscheinlich auch der…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Leitner & Leitner GmbH & Co KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 und 2001 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291…
…Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis…
…1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person (Rechtssubjekt), der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten…
…nur die im Inland zugelassenen Fahrzeuge der Normverbrauchsabgabe. Eine Übertragung in ihr Eigentumsrecht habe bisher nicht stattgefunden. Sie sei in keinem Fall Normadressat der Normverbrauchsabgabe. In der Berufungsergänzung vom 28. Oktober 2009 hat der bevollmächtigte Vertreter der Bw. unter Hinweis auf das Urteil des EuGH…
…unten unterfertigt. Dem Einspruch sei weiters eindeutig zu entnehmen, dass er sich gegen die Strafverfügung mit der Strafnummer X richte. Normadressat dieser Strafverfügung sei aber der Bf und nicht die Fa. Y AG. Der Einspruch sei zwar auf dem Briefpapier der Fa. Y eingebracht worden;…
…nur die im Inland zugelassenen Fahrzeuge der Normverbrauchsabgabe. Eine Übertragung in sein Eigentumsrecht habe bisher nicht stattgefunden. Er sei in keinem Fall Normadressat der Normverbrauchsabgabe. In der Berufungsergänzung vom 28. Oktober 2009 hat der bevollmächtigte Vertreter des Bw. unter Hinweis auf das Urteil des EuGH…
…dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in…
…dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in…
…1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person (Rechtssubjekt), der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten…
…Bestimmungen dieser VO fallen, binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, einzubringen sind. Laut Adressfeld war der Bescheid an die Bw. als Normadressat gerichtet. Als Bescheidempfänger wurde allerdings das Finanzamt Graz-Stadt, Conrad v. Hötzendorfstr. 14-18, 8018 Graz…
…hat dieser Feststellungsbescheid von Gesetzes wegen eine einheitliche (Feststellung von Tatsachen gegenüber Gruppenmitglied, Gruppenträger und Minderbeteiligten) und eine gesonderte Komponente (Feststellung des Einkommens des jeweiligen Gruppenmitgliedes) zu enthalten. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil eines Feststellungsbescheides. Die Benennung jener Personen…
…hat dieser Feststellungsbescheid von Gesetzes wegen eine einheitliche (Feststellung von Tatsachen gegenüber Gruppenmitglied, Gruppenträger und Minderbeteiligten) und eine gesonderte Komponente (Feststellung des Einkommens des jeweiligen Gruppenmitgliedes) zu enthalten. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil eines Feststellungsbescheides. Die Benennung jener Personen…
…Staatsbürger (bzw. EU-Bürger) noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen sollen [Art X Abschnitt 26 aE des Amtssitzabkommens]. Als Normadressaten, also Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gelten nach herrschender…
…Zl. 2001/14/0022; VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Nachteilige Folgen, die alle Normadressaten in ähnlicher Lage treffen, rechtfertigen eine Nachsicht jedoch nicht (VwGH 21.5.1992, 91/17/0118). Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen…