Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0480-G/04
Keine Erstattung der Vorsteuern nach Fristablauf im Sinne der Erstattungsverordnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-G/04vom 20.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Deutschland, vertreten durch
Dipl.Kfm.W., Deutschl., vom 14. Oktober 2004, gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. September
2004, zugestellt am 22. September 2004, betreffend Vorsteuererstattung
an ausländische Unternehmer 1-3/2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) ist ein in Deutschland
ansässiges Unternehmen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2004 (Formular USt
1 T), eingelangt beim Finanzamt am 2. August 2004, beantragte die Bw.
die Erstattung von Vorsteuern für 2003 in Höhe von 1.140,39
€. Mit Bescheid vom 7. September 2004 wies das Finanzamt den
Antrag als verspätet zurück, mit der Begründung, dass nach §
3 Abs. 1 der Verordnung (=VO) BGBl. 279/1995 Anträge auf
Erstattung von Vorsteuern, welche unter die Bestimmungen dieser VO fallen,
binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist, einzubringen sind. Laut Adressfeld
war der Bescheid an die Bw. als Normadressat gerichtet. Als
Bescheidempfänger wurde allerdings das Finanzamt Graz-Stadt,
Conrad v. Hötzendorfstr. 14-18, 8018 Graz, angeführt
und wurde der Bescheid dem Finanzamt als Empfänger zugestellt.
Diese Vorgangsweise wurde in dieser Zeit aus Gründen der
Datenverarbeitung gewählt. Laut Aktenvermerk vom 8. September 2004
wurde die Bescheidausfertigung für die Bw. in der Folge am
8. September 2004 samt den eingereichten Belegen an die Bw.
geschickt. Laut Berufung ist der strittige Bescheid am 22. September
2004 bei der Bw. eingegangen. Die Bw. ging laut Berufung davon aus, dass
die einmonatige Berufungsfrist (Rechtsbehelfsfrist) erst mit Erhalt des
Bescheides zu laufen begann. In ihrer Berufung führte die
Bw. aus, dass der Antrag auf Vorsteuererstattung nach den Normen des EU-Rechts
rechtzeitig beim Finanzamt eingebracht worden sei. Die
österreichische Sechsmonatsfrist stünde mit dem höherrangigen
EU-Recht nicht im Einklang, weshalb die Zurückweisung des
Erstattungsantrages wegen des behaupteten Fristablaufes rechtswidrig
sei. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 3. November 2004
wurde die Berufung abgewiesen, mit der Begründung, dass die Antragsfrist
auf Art. 7 der 8. Mehrwertsteuer Richtlinie der EG beruhe und durch die VO,
BGBl. Nr. 279/1995 vom 21. April 1995 in österreichisches Recht
umgesetzt worden sei. Die 8.Mehrwertsteuer-Richtlinie sei in allen
Mitgliedstaaten verpflichtend umzusetzen gewesen und sei die Antragsfrist
EU-weit mit dem 30. Juni des Folgejahres terminisiert. Im
Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller im Gemeinschaftsgebiet
ansässigen Unternehmer und mangels eines Ermessensspielraumes bestehe auch
nicht die Möglichkeit einer Kulanzlösung. In der Folge
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Bw. führt darin aus, dass
die laufende Buchhaltung der Bw. nicht durch deren steuerlichen Vertreter,
sondern durch die Mitarbeiter der Bw. erstellt werde. Eine vollständige
Kenntnis aller Fristen und Termine, insbesondere, wenn diese ausländische
Sachverhalte betreffe, sei den Mitarbeitern der Bw. aber nicht
zumutbar. Die Bw. stelle daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Bei der Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möge berücksichtigt werden, dass
die Fristversäumnis nur rund einen Monat betragen habe und die
vollständige Versagung des Erstattungsanspruches eine unbillige Härte
darstellen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der österreichische Verordnungsgeber hat durch
die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sowohl die Achte Richtlinie (79/1072/EWG) als
auch die 13. Richtlinie (86/560/EWG) umgesetzt und damit ein einheitliches
Erstattungsverfahren für Unternehmer sowohl aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet als auch aus dem Drittland geschaffen. Bei der
Interpretation der Verordnung muss daher auch die Achte Richtlinie beachtet
werden. Art. 3 lit. a der Achten EG-Richtlinie bestimmt beispielsweise, dass der
Antrag nach einem einheitlichen Muster (Anhang A der Achten EG-Richtlinie) zu
stellen ist. Diesem sind die Originale der Rechnungen beizufügen. Nach Art.
7 Abs. 1 vierter Satz der Achten EG-Richtlinie ist der Antrag "spätestens"
sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Diese Bestimmungen sind
für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Mit diesen Bestimmungen wäre es
nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung
verlängert werden könnte (Hinweis: Urteil des BFH vom 21. Oktober
1999, V R 76/98). Diese Interpretation wird durch die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.02.2002, 2000/15/0132, 25.4.2002,
2000/15/0032) bestätigt. Die Verordnung BGBl. 279/1995 ist zu §
21 Abs. 9 UStG 1994 ergangen. Sie normiert in § 1 Abs. 1, dass
die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im
Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den
§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der weiteren
Regelungen der Verordnung zu erfolgen hat.
§ 3 Abs. 1 der
Verordnung sieht vor, dass der Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge
binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist, zu stellen ist. Im Berufungsfall
wurde der Antrag auf Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 1.140,39 Euro
für das Jahr 2003 mit Eingabe vom 28. Juli 2004, eingelangt beim
Finanzamt am 2. August 2004, gestellt. Der gleichzeitig dem
Finanzamt vorgelegte Nachweis der Eintragung der Bw. als Steuerpflichtiger
(Unternehmer) über die Unternehmereigenschaft der deutschen
Finanzverwaltung wurde am 14. Juli 2004 ausgestellt. Die Frist
zur Antragstellung für Vorsteuern betreffend das Jahr 2003 ist am
30. Juni 2004 abgelaufen. Es ist demnach offenkundig, dass der
Antrag nicht zeitgerecht war. Es wird auch von der Bw. nicht bestritten,
dass die Antragstellung erst nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 der
Verordnung genannten Frist erfolgte.
Es kann daher im Umstand, dass das Finanzamt von der
Versäumung der Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung ausgegangen
ist, keine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die von der
Bw. relevierte "geringfügigen Verspätung" kann zu keinem anderen
Ergebnis führen, da es sich um eine Fallfrist handelt, deren
Versäumnis zu einem Verwirken des Erstattungsanspruches führt und der
Behörde für die Entscheidung über verspätet eingebrachte
Vergütungsantrage kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Auch
eine etwaige Teilerstattung im Hinblick auf die geringfügige
Verspätung, ist daher nicht möglich. Die Unkenntnis der
Gesetzeslage der Mitarbeiter der Bw. kann zu keiner anderen Betrachtung
führen, da die Verordnung bei Fristversäumnis objektiv die Verwirkung
des Erstattungsanspruches vorsieht und subjektive Gründe, die dazu
geführt haben, nicht beachtlich sind. Im Übrigen geht der nicht
weiter begründete Hinweis auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
ins Leere. Wie bereits oben ausgeführt, entspricht die Regelung des
§ 3 Abs. 1 der VO BGBl. Nr. 276/1995 dem Art. 7 Abs. 1
vierter Satz der 8. EG-Richtlinie. Danach ist der Antrag auf Vorsteuererstattung
"spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer
fällig geworden ist, zu stellen. Auch im Einzelfall ist die
Behörde zur Verlängerung der Frist des § 3 Abs. 1 VO nicht
ermächtigt. Die Zurückweisung des gegenständlichen
Erstattungsantrages wegen Fristversäumnis durch das Finanzamt erfolgte
daher zu Recht und war die Berufung dagegen spruchgemäß abzuweisen.
Die Entscheidung über den im Vorlageantrag gestellten
Antrag auf Wiedereinsetzung fällt
nicht in die Entscheidungskompetenz des unabhängigen Finanzsenates als
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es ist Aufgabe des
Finanzamtes als Abgabenbehörde
erster Instanz darüber abzusprechen. Eine erstmalige Entscheidung
durch den unabhängigen Finanzsenat wäre eine Kompetenzanmaßung
und würde zu einer rechtsverletzenden Verkürzung des Instanzenzuges
führen.
Graz, am 20.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-G/04
- Stammnummer
- 20003
- Gültig
- 20.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF