Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0051-W/05
Keine fahrlässige Abgabenverkürzung des Bw., der einen Steuerberater mit der Erfüllung seiner steuerlichen Obliegenheiten beauftragt und diesen sämtliche für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen und Informationen übermittelt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0051-W/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Person (VwGH 20.11.2000, 89/13/0051). Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Fa.H-KEG, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 3. Mai 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 17. Februar 2005, SpS, nach
der am 17. November 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird
stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu Punkt 1)
sowie im Strafausspruch und im Haftungsausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
Geschäftsführer der Fa.G-GmbH fahrlässig durch Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 2000, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von
Umsatzsteuer 1996 in Höhe von € 3.931,42, Umsatzsteuer 1997 in
Höhe von € 3.636,04, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 3.283,92, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 3.208,78
und Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 26.948,85
bewirkt.
Er hat sohin das Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG begangen und es wird über ihn
deswegen und für den unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruch
Punkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses (fahrlässige
Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer 1996 bis 2002 in Höhe von
€ 15.261,82) gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG
haftet die Fa.G-GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe im
Umfang der Neufestsetzung.
Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
bleibt unverändert.
II. Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das
gegen den Bw. wegen des Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung
von Umsatzsteuer 1996 bis 2000 eingeleitete Finanzstrafverfahren in
Höhe folgender Differenzbeträge zum erstinstanzlichen Schuldspruch
Punkt 1) eingestellt, und zwar Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 14.224,51, Umsatzsteuer 1997 in Höhe von
€ 11.375,69, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 10.771,30, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 15.602,58, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 29.954,59.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. Februar 2005,
SpS, wurde der Bw. der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer (Gf.) der Fa.G-GmbH fahrlässig unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt
habe, dass Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden und
zwar
1) durch Abgabe unrichtiger
Jahresumsatzsteuererklärungen, Umsatzsteuer 1996 in Höhe von
€ 18.155,93, 1997 in Höhe von € 15.011,73, 1998 in
Höhe von € 14.055,22, 1999 in Höhe von € 18.811,36
und 2000 in Höhe von € 56.903,44 und weiters
2) durch unrichtige Erklärung von Kapitalertragsteuer,
sohin selbst zu berechnender Abgaben, Kapitalertragsteuer 1996 in Höhe von
€ 2.180,26, 1997 in Höhe von € 2.180,26, 1998 in
Höhe von € 2.180,26, 1999 in Höhe von € 2.180,26,
2000 in Höhe von € 2.180,26, 2001 in Höhe von
€ 2.180,26 und 2002 in Höhe von
€ 2.180,26.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 (?!) FinStrG
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 20.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa.G-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Bw.,
wonach ihm zur Last liege, er habe vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich
durch Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen für die Umsatzsteuer eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 56.903,44 und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 8.863,52 bewirkt, gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum für die
abgabenbehördlichen Belange der mit Gesellschaftsvertrag vom
5. Dezember 1974 gegründeten Fa.G-GmbH verantwortliche
Geschäftsführer gewesen sei. Betriebsgegenstand sei der
Fahrzeughandel.
Der Bw. habe Sorgepflichten für zwei Kinder, sein
monatliches Einkommen betrage € 1.937,00 netto und er sei
finanzstrafbehördlich unbescholten.
Mit Prüfungsbericht vom 26. Jänner 2004 habe
eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1996-2002 geendet. Dabei seien
nachstehende finanzstrafrechtlich relevante Feststellungen getroffen
worden:
Im Jahr 2000 sei eine Entschädigungszahlung in
Höhe von S 1,5 Mio. zuzüglich 20% Umsatzsteuer von den
Wiener Linien für die Verlegung eines Teiles der Verkaufshalle bezahlt
worden. Dabei handle es sich um einen unechten Schadenersatz, welcher einen
umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch bedinge (Textziffer 1 des
Betriebsprüfungsberichtes).
Im Zuge des Ankaufs von havarierten und beschädigten
Gebrauchtfahrzeugen seien von der GmbH häufig Forderungen der
Verkäufer der gebrauchten PKW an die Fa.G-GmbH abgetreten worden. Diese
habe einen höheren Preis (meist lt. Eurotax) an die Lieferanten des
Gebrauchtfahrzeuges gezahlt. Beim Einkauf sei von der GmbH der Preis des
Fahrzeuges und der Forderung an die Versicherung nicht aufgeteilt
worden.
Im Zuge der Betriebsprüfung seien von den
Einstandspreisen die Forderungen an die Versicherung in Abzug gebracht und die
Differenzbesteuerung neu berechnet worden. Dadurch habe sich der Gesamtbetrag
der Entgelte (Textziffer 2 des Betriebsprüfungsberichtes)
erhöht.
Bei den steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen sei festgestellt
worden, dass bei einigen kein ausländischer Abnehmer vorliege
(Textziffer 3 des Betriebsprüfungsberichtes).
Bei Ausfuhrlieferungen sei von der GmbH die Umsatzsteuer in
Höhe von 20% vom Bruttopreis berechnet und nicht vom Erwerbspreis in Abzug
gebracht worden. Auch hier sei eine entsprechende Erhöhung
(Textziffer 4 des Betriebsprüfungsberichtes) erfolgt.
Vom Beschuldigten selbst und von nahe stehenden Personen
seien Vorführfahrzeuge für private Zwecke verwendet worden. Diese
Verwendung stelle einen tauschähnlichen Umsatz dar und es seien die
Umsätze entsprechend zu erhöhen gewesen (Textziffer 5 des
Betriebsprüfungsberichtes).
Im Rahmen der Lohnverrechnung angesetzte Sachbezugswerte
für die Dienstwohnungen seien nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden
(Textziffer 6 des Betriebsprüfungsberichtes).
Auch seien die Sachbezugswerte für Pkws nicht der
Umsatzsteuer unterzogen worden (Textziffer 7 des
Betriebsprüfungsberichtes).
Vorsteuern von den Leasingvertragsgebühren seien
geltend gemacht worden, obwohl in den Abrechnungen die Umsatzsteuer nicht extra
ausgewiesen worden sei (Textziffer 9 des
Betriebsprüfungsberichtes).
Weiters seien Leasingprovisionen nicht der Umsatzsteuer
unterzogen worden (Textziffer 10 des
Betriebsprüfungsberichtes).
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer sei festgestellt
worden, dass die beiden Gesellschafter sowie deren Gattinnen keine privaten Pkws
besitzen würden, sondern sich regelmäßig der von der Firma
geleasten Vorführfahrzeuge bedienen würden. Von der
Betriebsprüfung sei deswegen pro Monat ein Bruttowert von S 10.000,00
als verdeckte Gewinnausschüttung berechnet worden.
Der Beschuldigte habe durch seinen ausgewiesenen Vertreter
während des Spruchsenatsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme
abgegeben, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich
verwiesen werde.
Insbesondere werde die subjektive Tatseite
bestritten.
Vorangestellt werde in diesem Verfahren, dass keine
Bedenken hinsichtlich der Feststellung der Betriebsprüfung zum objektiven
Tatbild bestünden. Diese Feststellungen seien von einem kompetenten
Betriebsprüfer nachvollziehbar getroffen worden und würden im
Wesentlichen auch seitens des Beschuldigten nicht bestritten
werden.
Hinsichtlich der Einstellung zu Punkt 1) der Anlastung
(Umsatzsteuer 2001 und 2002) sei nur kurz erwähnt, dass es sich hier im
Sinne der derzeitigen Rechtsprechung um das Versuchsstadium handle. Da -
wie ausgeführt - dem Bw. in seinem gesamten Handeln nur die
Schuldform der Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, naturgemäß
jedoch das Stadium des Versuches dabei ausgeschlossen sei, sei hier mit einer
Einstellung vorzugehen gewesen.
Nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Feststellungen. Im
vorliegenden Fall sei es in sämtlichen Punkten dem Beschuldigten zumutbar
gewesen, dass er rechtskonform handle. Insbesondere wenn darauf verwiesen werde,
dass in den einzelnen Fällen landesweite Übung durch jahrelanges
Handeln bestanden hätte, so werde in Kauf genommen, dass diese landesweite
Übung nicht gesetzeskonform sei. Dieses Risiko sei sohin eingegangen
worden.
Im Übrigen zeige sich der Bw. ohnehin im Sinne der
Fahrlässigkeit einsichtig.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die im Wesentlichen gezeigte Schuldeinsicht, die finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit, eine wesentliche Schadensgutmachung und die Sorgepflichten,
als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 3. Mai 2005, welche sich
lediglich gegen Schuld und Strafe bezüglich der Feststellung zu
Textziffer 2 des Betriebsprüfungsberichtes, welche vom Spruchsenat im
angefochtenen Erkenntnis zu Unrecht als fahrlässig verkürzt erachtet
worden sei, wendet.
Die fahrlässige Beeinträchtigung bei allen
weiteren Betriebsprüfungsfeststellungen - wie auch deren
schuldangemessene Bestrafung seitens des Spruchsenates - wird hingegen
ausdrücklich außer Streit gestellt.
Es wird beantragt, dass angefochtene Erkenntnis dahingehend
abzuändern, dass sich der strafbestimmende Wertbetrag in Ermangelung von
Schuld um den Anteil des strafbestimmenden Wertbetrages (zur USt), der sich aus
Textziffer 2 des Betriebsprüfungsberichtes ergibt, somit von bisher
€ 122.937,68 um € 79.738,09 (= S 1,097.220,17) auf
verbleibende € 43.199,59 reduziert und in der Folge die Höhe der
festgesetzten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf eine schuldangemessene
Höhe herabgesetzt wird.
Für die begehrte Änderung werde folgende
Begründung vorgebracht:
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung finde
sich eine Feststellung zu Schadensablösen Versicherungen für
Eintauschwagen (Forderungsabtretungen). Die Betriebsprüfung führe dazu
aus, dass im Zuge des Ankaufes von havarierten bzw. beschädigten
Gebrauchtfahrzeugen durch das geprüfte Unternehmen häufig die
Forderungen der Verkäufer der gebrauchten PKW gegenüber von
Versicherungen (wegen diverser Schäden) an die Fa.G-GmbH abgetreten worden
seien. Die Fa.G-GmbH habe dafür einen höheren Preis (meist laut
Eurotax) an den Lieferanten des Gebrauchtfahrzeuges bezahlt. Das geprüfte
Unternehmen erwerbe in diesen Fällen neben dem Fahrzeug eine Forderung an
die Versicherung, teile jedoch beim Verkauf dieser Fahrzeuge den bezahlten Preis
nicht entsprechend auf. Es werde der gesamte, folglich höhere Einkaufspreis
dem erworbenen Fahrzeug zugeordnet.
Dies führe dazu, dass bei Berechnung der
Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG 1994 sich bisher ein
geringeres bzw. kein steuerpflichtiges Entgelt ergeben habe.
Die angekauften Forderungen an die Versicherungen seien von
den Einstandspreisen in Abzug zu bringen und die Bemessungsgrundlagen für
die Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG 1994 seien
neu zu bemessen. Der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die Umsatzsteuer zu 20%
seien daher um nachstehende Beträge zu erhöhen:
1996: S 978.668,00, 1997: S 782.665,00,
1998: S 741.082,00, 1999: S 1,073.481,00,
2000: S 830.214,00, 2001: € 59.863,00 und
2002: € 18.623,00.
Zu diesen Feststellungen der Betriebsprüfung
führe der Bw. aus, dass - wie schon in der schriftlichen Rechtfertigung vom
3. Februar 2005 - dieser Sachverhalt und auch die rechtliche Würdigung
und damit die objektive Tatseite außer Streit gestellt werde.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite werde - wie in der
genannten schriftlichen Rechtfertigung - ausgeführt:
Der Steuerberater habe bei der Umsatzsteuererklärung
zutiefst davon überzeugt sein können, dass seine
Umsatzsteuerberechnung in diesem Punkt richtig sei. Mehrere (erinnerlich drei)
Betriebsprüfungen in Vorjahren hätten dieses Thema trotz exakt
gleichen Sachverhaltes niemals releviert!
Die frühere jahrelange bundesweite Prüfungspraxis
der Finanzbehörde sei nie auf die Idee dieser differenzierten
Differenzbesteuerung gekommen.
Selbst für routinierteste Steuerexperten bedeute diese
Feststellung beim ersten Mal zwangsläufig ein "AHA-Erlebnis". Für
Steuerlaien müsse selbst nach mehrmaligem Lesen dieses Punktes im
Betriebsprüfungsbericht die rechtliche Nachvollziehbarkeit im Dunkeln
bleiben.
Insofern könne der Rechtsirrtum des Steuervertreters
des Bw. diesem keinesfalls zugerechnet werden, denn die Grenzen an die zumutbare
Sorgfalt seien hier bei weitem überschritten.
Ergänzend werde zu dieser damaligen Stellungnahme wie
folgt ausgeführt:
In Bezug auf die Schuldfrage werde zum
Fahrlässigkeitsbegriff ausgeführt, dass die drei Komponenten der
Fahrlässigkeit die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive
Befähigung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die
Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung seien.
Die Fahrlässigkeit sei natürlich auch
eigenständig zu prüfen und entsprechend zu begründen und
dürfe nicht schon angenommen werden, wenn Vorsatz nicht
vorliege.
Die Zumutbarkeit sei danach zu beurteilen, ob von einer mit
den rechtlichen Werten verbundenen Person von der geistigen und
körperlichen Beschaffenheit des Täters in der speziellen Tatsituation
realistischerweise erwartet habe werden können, sich objektiv
sorgfaltsgemäß zu verhalten.
Das Erfordernis der Zumutbarkeit solle sicherstellen, dass
die Fahrlässigkeits-Schuld auch dann entfalle, wenn dem Täter die
Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht zwar an sich möglich gewesen
wäre, dies aber infolge der besonderen Tatumstände an ihn derart hohe
Anforderungen gestellt hätte, dass das Recht ihre Verfehlung nicht mehr
vorwerfe.
Im hier vorliegenden Fall habe der Bw. seit Jahren seinen
Steuerberater, Herrn Dr.R.P., mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Aufgaben
beauftragt. Auf dessen fachkundige Meinung und Handlungsweise habe der Bw. seit
Jahren vertrauen können. Zwar sei unbestritten, dass diese Delegation nicht
a priori ein Fahrlässigkeitsdelikt des Steuerpflichtigen
ausschließe, aber er habe doch allen Grund gehabt, diesem Steuerberater
- der für ihn auch schon mehrere Betriebsprüfungen abgewickelt
habe, ohne dass es zu nennenswerten Feststellungen oder aufgezeigten Mängel
gekommen sei - zu vertrauen.
Natürlich habe der Bw. die jährlichen
Steuererklärungen einer auch ihm zumutbaren Rahmenprüfung unterzogen,
um sich nicht den Vorwurf einzuhandeln, sich nicht von der gesetzeskonformen
Auftragserledigung zu überzeugen. Hierbei hätten sich keinerlei
Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Erklärungen ergeben. Es habe
die konkrete Situation auch nicht verlangt, über die Betreuung des
Steuerberaters hinausgehende weitere Erkundigungen über die rechtliche
Situation einzuholen.
So sei es für den Bw. durchaus einsichtig, dass ihn
eine besondere Sorgfaltspflicht treffe, wenn z.B. private Aufwendungen in der
Buchhaltung aufwandswirksam behandelt werden würden. Dies sei hier aber
nicht der Fall.
Selbst von einem Juraprofessor, ja nicht einmal von einem
Professor für Steuerrecht könne heute erwartet werden, dass er -
insbesondere die Vielzahl der steuerlichen Vorschriften - nur
annähernd irrtumsfrei überschauen könne.
Zumal bei der strafrechtlichen Würdigung das Verhalten
des Parteienvertreters zu berücksichtigen sei, dass die richtige
Lösung abgabenrechtlicher Probleme auch Fachleuten vielfach Schwierigkeiten
bereite, müsse dies umso mehr für den Bw. gelten!
Eine bis ins Einzelne gehende Kontrolle des
Steuerpflichtigen bei der Unterfertigung der Steuererklärungen könne
nicht eingefordert werden. Dazu komme, dass der Bw. selbst hierbei sehr
wahrscheinlich nicht auf den Irrtum seines Steuerberaters aufmerksam geworden
wäre.
Liegen keine besonderen Umstände vor, dann sei der
Abgabepflichtige nicht verpflichtet, seinen Steuerberater zu
kontrollieren.
Fehler, die selbst bei einem Höchstmaß bewusster
Anstrengung fallweise unterlaufen können, würden weder das
Mindestmaß krimineller Schuld erreichen noch seien sie durch das
Strafrecht in sinnvoller Weise bekämpfbar. Davon könne bei
vorliegendem Sachverhalt wohl zutreffend ausgegangen werden.
Der VwGH habe auch wiederholt dargetan, dass nach seiner
ständigen Rechtsprechung Fahrlässigkeit zwar auch dann anzunehmen sei,
wenn eine Partei, die der Erfüllung einer ihr auferlegten Pflicht nicht
persönlich nachkomme, sondern sie einem Anderen auftrage, sich nicht davon
überzeuge, ob ihr Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt worden sei. Der
VwGH habe aber gleichzeitig ausgesprochen, dass die im Falle der
Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers
zur inhaltlichen Kontrolle der Durchführung des von ihm erteilten Auftrages
für den Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Regelfall dort
ihre Grenzen finden werde, wo der Normadressat einen zur
berufsmäßigen Parteienvertretung Befugten ordnungsgemäß
mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen betraut
habe.
Die Betrauung einer solcherart befugten Person habe auch im
vorliegenden Beschwerdefall stattgefunden.
Aber selbst wenn der Bw. (sehr wahrscheinlich auch der
Großteil anderer Steuerberater) noch intensivere Überprüfungen
angestellt hätte, wäre ihm die Logik der im richtigen Ausmaß
irrtümlich unterlassenen Differenzbesteuerung wahrscheinlich nicht
aufgefallen, denn so sehr einschlägige Kenntnisse von einem
Steuerpflichtigen, der einen Gewerbebetrieb ausübt, abgefordert werden
könnten, so sehr müsse auch respektiert werden, dass es sich bei der
Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG im hier vorliegenden
Fall um ein besonders spezielles Nischenwissen handle, über das selbst auch
ein "durchschnittlicher" Steuerberater leicht stolpern könne.
Bei den Betriebsprüfungen der Jahre 1987-1989 und der
Jahre 1992-1994 sei der gleiche Sachverhalt vorgelegen und steuerlich nicht
aufgegriffen worden.
Es könne also auch davon ausgegangen werden, dass ein
anderer Steuerpflichtiger, der dem Täter an Intelligenz und Kenntnissen
gleich sei, an der Stelle und in der Lage des "Täters" und nach seinem
Erfahrungshorizont nicht besser befähigt gewesen wäre.
Zumal bei den früheren Betriebsprüfungen der
vergleichbare Sachverhalt nicht aufgegriffen worden sei, sei auch das Erkenntnis
des VwGH vom 15.3.1967, 1057, 1058/66 von Relevanz:
"Wird die Fahrlässigkeit darin erblickt,
dass die Kontrollmaßnahmen der Bf. unzureichend und unwirksam waren, dann
kann wegen der bei der Prüfung eines fahrlässigen Verhaltens zu
erörternden Zumutbarkeit das Vorbringen in einer Berufung nicht
unberücksichtigt bleiben, dass nicht einmal das Finanzamt bei der
Betriebsprüfung einen Anstand fand".
Möge im Nachhinein das Vertrauen in die besonderen
Fachkenntnisse im Einzelnen nicht immer gerechtfertigt gewesen sein, so
könne es doch nicht als fahrlässiges Verhalten gewertet
werden.
Bei der Überlassung und Beauftragung seiner
steuerlichen Angelegenheiten an einen Erfüllungsgehilfen sei dem Bw. auch
weder culpa in egligendo noch culpa in custodiendo vorzuwerfen.
Bei öffentlich für die übertragene
Tätigkeit bestellten und geprüften Personen werde von einem
Auswahlverschulden wohl nicht die Rede sein können.
Auch werde bei einem geprüften Berufsvertreter in der
Regel Überwachungsverschulden gar nicht in Frage kommen.
Das Ausmaß der Kontroll- und
Überwachungspflichten dürfe auch nicht überspannt werden, weil
dies letztlich dazu führen würde, dass die Beauftragung eines
Wirtschaftstreuhänders und dessen Honorierung (oder der Einsatz von
Mitarbeitern) sinnlos, weil nicht mehr wirtschaftlich wäre.
Bei dieser Sachlage könne dem Bw. ein strafrechtliches
Verschulden aber offensichtlich nicht angelastet werden. Denn, dass er an der
Erarbeitung jener Umsatzsteuererklärungen, die sich später als
unrichtig in dem durch das Ergebnis der Betriebsprüfung festgestellten
Ausmaß erwiesen hätten, in irgendeiner Weise - etwa durch
Erteilung unrichtiger Auskünfte - mitgewirkt hätte, die ihm
tatsächlich selbst dem Vorwurf der Fahrlässigkeit ausgesetzt
hätte verantwortlich werden lassen, habe der Spruchsenat nicht angenommen
und dies sei auch nicht der Fall.
Die Sorgfaltsanforderungen dürften nicht
überzogen werden. Nicht schon die Verletzung bloßer
Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern erst die Verletzung solcher
Sorgfaltspflichten "die die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des
Falles vernünftigerweise auferlegen darf", mache das Wesen der objektiven
Sorgfaltswidrigkeit aus.
Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig, weil sich
der Spruchsenat von einer unzutreffenden Rechtsansicht habe leiten lassen, indem
er die Schuldfrage ohne Rücksicht auf die Art des gegebenen Auftrags- und
Bevollmächtigungsverhältnisses und die sich aus diesen ergebenden
näheren Umständen lösen zu können glaubte. Der Spruchsenat
habe dadurch in die Sphäre der subjektiven Rechte des Bw.
eingegriffen.
Im vorliegenden Fall sei vielmehr davon auszugehen, dass
dem beauftragten Wirtschaftstreuhänder ein entschuldbarer Irrtum (oder
zumindest entschuldbare Fehlleistung) im Sinne des § 9 FinStrG
unterlaufen sei, der ihm das Vergehen nicht erkennen habe lassen. Dieser
Schuldausschließungsgrund der entschuldbaren Fehlleistung habe seinen Sinn
in der Akzeptanz für die Unzumutbarkeit des sorgfaltsgeneigten Verhaltens
in bestimmten Fällen. Diese entschuldbare Fehlleistung des
Wirtschaftstreuhänders sei grundsätzlich auch (bei hier vorliegendem)
Rechtsirrtum möglich.
Zum Anfechtungsgrund der Verletzung von wesentlichen
Verfahrensvorschriften wird vorgebracht, dass schon im zitiertem Schriftsatz vom
3. Februar 2005 beantragt worden sei, als Zeugen den Betriebsprüfer,
Herrn Hofrat Dr.G.F., Gruppenleiter der Großbetriebsprüfung
Wien-Körperschaften, zu hören.
Zumal dies unterblieben sei, ergehe neuerlich der Antrag
auf Anhörung dieses Zeugen.
Seine Aussage über die Usancen der
Betriebsprüfung bei der Anwendung der Differenzbesteuerung beim
Gebrauchtwarenhandel hätte Rückschlüsse auf die
Sorgfaltsanfordernisse des Bw. und dessen Wirtschaftstreuhänder erwarten
lassen.
Weiters werde beantragt, den Steuerberater der Gesellschaft
und des Bw., Herrn Dr.R.P., anzuhören.
Dieser sei zwar bei der Spruchsenatsverhandlung anwesend
gewesen, sei aber nicht gehört worden, worin eine Verletzung relevanter
Verfahrensvorschriften erblicht werde.
Gleichzeitig werde beantragt, zusätzlich als Zeugen
den Betriebsprüfer, Herrn A.S. von der Großbetriebsprüfung
Wien-Körperschaften, anzuhören.
Die Anhörung beider Personen sei Voraussetzung
für ein mängelfreies Verfahren, weshalb die Anträge erneuert
würden (Dr.R.P. brauche nicht geladen zu werden, er werde stellig
gemacht).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will
Mit der vorliegenden Berufung bestreitet der Bw. das
Vorliegen einer fahrlässigen Handlungsweise im Bezug auf die Einbeziehung
der Schadensablösen Versicherungen für havarierte Eintauschwägen
(Forderungsabtretungen) in den Kaufpreis und somit eine schuldhafte Minderung
der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage im Rahmen der Differenzbesteuerung in den
Jahren 1996 bis 2000.
Mit Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
13. Jänner 2004 und darauf folgendem Betriebsprüfungsbericht vom
26. Jänner 2004 wurde eine Betriebsprüfung betreffend die
Fa.G-GmbH für den Zeitraum 1996 bis 2002 abgeschlossen. Für das
gegenständliche Berufungsverfahren relevant findet sich unter
Textziffer 12 des Betriebsprüfungsberichtes in Verbindung mit
Punkt 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
13. Jänner 2004 folgende Feststellung der Betriebsprüfung
betreffend Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die
Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG in Bezug auf
Schadensablöseversicherungen für Eintauschwägen:
"Im Zuge des Ankaufes von
havarierten bzw. beschädigten Gebrauchtfahrzeugen durch das geprüfte
Unternehmen wurden häufig die Forderungen der Verkäufer der
gebrauchten Pkw gegenüber von Versicherungen (wegen diverser Schäden)
an die Fa.G-GmbH abgetreten. Die GmbH
bezahlte dafür einen höheren Preis (meist lt. Eurotax) an den
Lieferanten des Gebrauchtfahrzeuges. Das geprüfte Unternehmen erwirbt in
diesen Fällen neben dem Fahrzeug eine Forderung an die Versicherung, teilt
jedoch beim Einkauf dieser Fahrzeuge den bezahlten Preis nicht auf. Es wird der
gesamte, folglich höhere Einkaufspreis dem erworbenen Fahrzeug zugeordnet.
Dies führt dazu, dass bei Berechnung der Differenzbesteuerung
gemäß
§ 24 UStG 1994 sich bisher ein geringeres bzw.
überhaupt kein steuerpflichtiges Entgelt ergab.
Die angekauften
Forderungen an die Versicherungen sind von den Einstandpreisen in Abzug zu
bringen und die Bemessungsgrundlagen für die Differenzbesteuerung gem.
§ 24 UStG 1994 sind neu zu berechnen. Der Gesamtbetrag der
Entgelte sowie die Umsätze zu 20 % sind daher um nachstehende
Beträge zu erhöhen: 1996: S 978.668,00,
1997: S 782.665,00, 1998: S 741.082,00, 1999:
S 1,073.481,00, 2000: S 830.214,00, 2001: € 59.863,00
und 2002 € 18.623,00."
Ein Verschulden des Bw. in Form der Fahrlässigkeit
hinsichtlich der Verkürzung der daraus resultierenden
Umsatzsteuerbeträge 1996 bis 2000 wurde in der gegenständlichen
Berufung im Wesentlichen aus folgenden Gründen in Abrede
gestellt:
- Der Bw. hat sich bei der Erstellung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 2000 eines
qualifizierten Steuerberaters bedient, welcher seinerzeit aufgrund der
Komplexität und Schwierigkeit der gegenständlichen steuerlichen
Problematik einem (unverschuldeten) Rechtsirrtum unterlegen sei, welcher dem Bw.
selbst nicht zugerechnet werden könne.
- Selbst der Steuerberater habe bei Erstellung der
Umsatzsteuererklärungen zutiefst davon überzeugt sein können,
dass die Umsatzsteuerberechnung in diesem Punkt richtig sei, zumal mehrere
vorangegangene Betriebsprüfungen dieses Thema bei exakt gleichem
Sachverhalt niemals releviert hätten.
- Selbst für routinierteste Steuerexperten bedeute
diese Feststellung, welche von der früheren bundesweiten
Prüfungspraxis der Finanzbehörden abgewichen sei, beim ersten Mal ein
"AHA-Erlebnis".
- Der Bw. habe seit Jahren seinen Steuerberater mit der
Wahrnehmung seiner steuerlichen Aufgaben beauftragt und habe auf dessen
fachkundige Meinung und Handlungsweise vertrauen können, zumal auch drei
vorangegangene Betriebsprüfungen zu keinen nennenswerten Ergebnissen
geführt hätten.
- Der Bw. habe die jährlichen
Steuererklärungen einer für ihn zumutbaren Rahmenprüfung
unterzogen und keine Bedenken gegen die Richtigkeit und auch keine weitere
Veranlassung zur Einholung ergänzender Erkundigungen gehabt, wobei selbst
bei intensivster Überprüfung der Steuererklärungen das unrichtige
Ausmaß der Differenzbesteuerung nicht aufgefallen wäre.
Mit diesen Einwendungen, welche im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat durch die Aussagen der Zeugen
Hofrat Dr.G.F., Betriebsprüfer A.S. und des Steuerberaters Dr.R.P.
vollinhaltlich bestätigt wurden, ist der Bw. nach Senatsmeinung im
Recht.
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner
steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl
dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen.
Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der
Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt.
Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen
Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und
wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden
betrauten Person (VwGH 20.11.2000, 89/13/0051). Die im Falle der
Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers
zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages
findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines
berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der
Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.
Die Betrauung einer solcherart befugten Person hat im
vorliegenden Fall zweifelsfrei und unwiderlegt stattgefunden und der Bw. konnte
sich daher bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärungen 1996 bis 2000 auf
die richtige umsatzsteuerliche Behandlung der Schadensablösenversicherungen
für Eintauschwägen und auf die richtige rechtliche Beurteilung dieser
schwierigen umsatzsteuerrechtlichen Problematik durch seinen Steuerberater
verlassen. Das gegenständliche Finanzstrafverfahren hat keine wie immer
gearteten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bw. seiner Verpflichtung,
den von ihm beauftragten Steuerberater vollständig und
wahrheitsgemäß zu informieren, unvollständig bzw. mangelhaft
nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage kann dem Bw. ein finanzstrafrechtliches
Verschulden nach Ansicht des Berufungssenates nicht angelastet werden. Eine
Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 8
Abs. 2 FinStrG ist daher aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht
gegeben.
Es war daher mit teilweiser Verfahrenseinstellung in
Höhe der sich aus den bezeichneten Schadensablösungsversicherungen im
Rahmen der Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG ergebenden
Umsatzsteuernachforderungen vorzugehen, und zwar 1996 in Höhe von
€ 14.224,51, 1997 in Höhe von € 11.375,69, 1998 in
Höhe von € 10.771,30, 1999 in Höhe von € 15.602,58
und 2000 in Höhe von € 12.066,80 (= jährlich jeweils
20 % der festgestellten Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen 1996 bis
2000 laut oben wiedergegebenen Punkt 2 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 13. Jänner 2004).
Aufgrund eines offensichtlichen Schreib- bzw.
Übertragungsfehlers ist der Spruchsenat in seinem Schuldspruch zu
Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses im Bezug auf die
Umsatzsteuerverkürzung 2000 zu Unrecht von einem Betrag von
€ 56.903,44 (entspricht dem Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer
2001!) ausgegangen. Das vom Spruchsenat jährlich der Bestrafung zugrunde
gelegte gesamte Mehrergebnis an Umsatzsteuer beträgt für das
Jahr 2000 laut Betriebsprüfungsbericht richtigerweise
€ 39.015,65 (S 536.867,00). Eine darüber hinausgehende
Umsatzsteuerverkürzung infolge Abgabe einer unrichtigen
Umsatzsteuererklärung 2000 hat tatsächlich nicht stattgefunden.
Es war daher zusätzlich noch in Höhe dieses Differenzbetrages an
Umsatzsteuer 2000 von € 17.887,79 (Differenz zwischen
€ 56.903,44 laut erstinstanzlichem Erkenntnis und
€ 39.015,65 als tatsächlichem Verkürzungsbetrag) in
amtswegiger Korrektur des erstinstanzlichen Erkenntnisses aus Anlass der
Berufung auch insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw., wie auch bereits im
erstinstanzlichen Erkenntnis, berücksichtigt wurden und als mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, eine geständige Rechtfertigung zu
den verbliebenen, nunmehr der Bestrafung zugrunde zu legenden Fakten und die
mittlerweile erfolgte vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend
hingegen kein Umstand berücksichtigt wurden.
Unter Berücksichtigung dieser
Strafzumessungserwägungen erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geld-
und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-W/05
- Stammnummer
- 19483
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF