Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0314-I/05
Zustellung eines Abgabenbescheides an die Verlassenschaft nach Einantwortung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-I/05vom 16.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft nach A, Ort., Gasse,
vertreten durch die Steuerberater, Ort ., Straße, vom 27. April 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 14. April 2004
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001
entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
A betrieb neben seinem Xbetrieb seit Ende des Jahres 1999
eine Fremdenpension in Form eines Gewerbebetriebes. Am 31. Juli 2001 ist A
verstorben. Seine Erben sind die Witwe B zu einem Drittel und seine Kinder C, F,
E und D zu je einem Sechstel. Mit Schreiben vom 20. August 2001 teilte der
steuerlicher Vertreter von A dem Finanzamt mit, dass bis zur endgültigen
Klärung, wer die beiden Betriebe des Verstorbenen weiterführen wird,
die "Verlassenschaft nach A" diese Betriebe führen werde, wobei jegliche
Korrespondenz seitens des Finanzamtes an die Witwe des Verstorbenen zu richten
sei.
In dem am 31. Oktober 2002 vom Notar Dr. N als
Gerichtskommissär aufgenommenen Abhandlungsprotokoll überließen
die Miterben gegen entsprechende Ausgleichszahlungen und Einräumung eines
Wohnungsrechtes an die Witwe des Verstorbenen, ihren jeweiligen
quotenmäßigen Anspruch am Nachlass des Verstorbenen an den erblichen
Sohn C. Entsprechend diesem Erbübereinkommen wurde der gesamte Nachlass von
A mit Einantwortungsurkunde vom 4. Dezember 2002 an C
eingeantwortet.
Im Zuge einer im Jahr 2004 bei der "Verlassenschaft nach A
" durchgeführten Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am
14. April 2004 im wiederaufgenommenen Verfahren für die Jahre 1999 bis
2001 ua vorläufige Umsatzsteuerbescheide, die an die Verlassenschaft nach A
zu Hd. der Witwe B ergingen.
Gegen diese Bescheide erhob der steuerliche Vertreter der
Verlassenschaft mit Schreiben vom 27. April 2004 Berufung.
Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 3. August 2004, die wiederum an die an die Verlassenschaft
nach A zu Hd. der Witwe B erging, stellte der steuerliche Vertreter mit
Schreiben vom 31. August 2004 den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Nach § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist. Erledigungen werden gemäß
§ 97
Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben
werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind.
Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes
Bescheides. Die Benennung jener Person (Rechtssubjekt), der gegenüber die
Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in
förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar
zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes
und damit konstituierendes Bescheidmerkmal. An nicht (mehr) existente
(Rechts)personen gerichtete Bescheide gehen ins Leere und können damit
keine Wirksamkeit entfalten (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0001).
Gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO gehen bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für
den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes; im gegenständlichen Fall jene der Erbfolge.
Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ist der
Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Nimmt er die Erbschaft an, so stellt
er gemäß
§ 547 ABGB in Rücksicht auf dieselbe den
Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf Dritte für eine Person
gehalten. Die Nachfolge tritt idealiter mit dem Tode des Erblassers ein, sie
verwirklicht sich aber erst mit der Einantwortung (§ 819 ABGB) und
zwar dergestalt, dass Aktiva und Passiva selbständig und im Ganzen auf den
Erben übergehen. Zu den Passiva gehören auch Abgabenschulden, soweit
sie vor dem Tod des Erblassers (gemessen an § 4 BAO) entstanden sind;
hiebei ist es einerlei, ob die Abgabenschulden des Erblassers, die vor seinem
Tod nach dem Maßstab des § 4 BAO entstanden sind,
bescheidmäßig vor oder nach seinem Tod geltend gemacht werden. Der
Erbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für diese so charakterisierten Schulden
des Erblassers einzustehen (Stoll, BAO-Kommentar, § 19, Pkt. 3,
Seite 195).
Die Rechtsfähigkeit eines Abgabepflichtigen erlischt
mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von
Rechten und Pflichten anzusehen ist. Nach dem Tod des Abgabepflichtigen ist ein
Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der
Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den
Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben), die
nach herrschender Lehre in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Einantwortung
als juristische Person und damit als Träger der vererblichen Rechte und
Verbindlichkeiten des Erblassers und insofern als parteifähiges
Rechtssubjekt anzusehen ist (vgl. Koziol-Welser, Bürgerlichen Rechts
Band II12,
Seite 520; Schwimmer, ABGB Praxiskommentar³, § 547,
Rz 1) ,zu richten, nach der Einantwortung, die den Übergang aller
Rechte und Pflichten des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bewirkt,
jedoch an den bzw. die Erben des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 12.10.1989,
88/16/0050; Schwimmer, aaO, § 819, Rz 8). Mit der Einantwortung wird der
Nachlass zum Vermögen des Erben, der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger ist
damit Schuldner bezüglich der Verpflichtungen des Erblassers.
Im gegenständlichen Fall ist - wie bereits oben
erwähnt - der gesamte Nachlass von A bereits am 4. Dezember 2002 an
seinen Sohn C eingeantwortet worden. Am 14. April 2004, dem Zeitpunkt der
Erlassung der strittigen an die Verlassenschaft nach A gerichteten
Umsatzsteuerbescheide, hat die Verlassenschaft als Steuersubjekt nicht mehr
bestanden. Schuldner bezüglich der Verpflichtungen des Erblassers
gegenüber dem Finanzamt war zu diesem Zeitpunkt als Gesamtrechtsnachfolger
schon längst sein Sohn C. Die an die Verlassenschaft gerichteten
Erledigungen des Finanzamtes gingen daher ins Leere, weil sie an ein nicht mehr
existierendes Rechtssubjekt gerichtet sind. Sie entfalteten somit keine
Rechtswirkung (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0013). Die namens der nicht mehr
existenten Verlassenschaft erhobene gegenständliche Berufung richtet sich
somit gegen nicht rechtswirksam erlassene Bescheide. Die angefochtenen Bescheide
hätten rechtswirksam nur an C gerichtet werden können. Die Berufung
war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Innsbruck,
am 16. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-I/05
- Stammnummer
- 29931
- Gültig
- 16.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF