Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0766-L/06
Wegzeit mit öffentlichem Verkehrsmittel (incl. Gehzeit) von 52 bzw. 64 Minuten (morgens) bzw. 80 Minuten (abends) ist zumutbar für eine Strecke unter 20 km bei Beachtung der bestehenden regionalen Verkehrssituation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0766-L/06vom 04.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 21. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als "sonstige
außergewöhnliche Belastungen" machte sie anlässlich der
Arbeitnehmerveranlagung "Fahrtkosten von ca. 350,00 €" geltend,
die nicht berücksichtigt wurden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
1.144,55 € nicht überstiegen. Sie brachte dagegen rechtzeitig
Berufung ein und führte dabei im Wesentlichen aus, dass
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 148,62 €
nicht berücksichtigt wurden; sie sei auf ihr Auto angewiesen, ihre Arbeit
beginne um 7:00 Uhr und ende um 19:00 Uhr; sie könne zwar mit dem Bus um
6:50 Uhr fahren, käme dann aber zu spät zur Arbeit. Die Entfernung
Wohnort - Arbeitsplatz betrage 8 km. Gleichzeitig legte sie die
Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei und
erklärte, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende die Fahrzeit bei Benutzung
des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang
sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung als
unbegründet ab, da die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels
möglich und zumutbar sei. In einem als Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
verstehenden Schreiben führte die Bw. aus, dass die Gehzeit von ihrer
Wohnung zum Bahnhof N (in der Folge: N) 20 min. und vom Bahnhof H (in der
Folge: H) zu ihrem Arbeitsplatz ebenfalls 20 min. betrage. In der Früh
hätte sie nur mit dem Bus um 6:50 Uhr von N wegfahren können,
Dienstbeginn sei 7:00 Uhr gewesen; der Zug wäre um 6:00 Uhr
abgefahren. Nach Dienstende um 19:00 Uhr sei kein Bus mehr gefahren, der
Zug wäre eine Stunde und 15 min. gefahren. Aus dem Akteninhalt ist
ersichtlich, dass die Bw. im B (in der Folge: B) arbeitete. Laut
Ergebnissen des Routenplaners (www.at.map24.com) ergibt sich, dass die Bw. von
ihrer Wohnung in N, Linzerstr. 56 bis zum Bahnhof N 20 min.
brauchte. Was nun die Fahrzeit bzw. Verbindung N nach H betrifft, so
ergibt sich laut ÖBB-Fahrplan-Auskunft Folgendes:
Der
Regionalzug ab N um 6:28 Uhr erreicht den Bahnhof H um 6:37 Uhr. Laut
Routenplaner w. o. beträgt die Entfernung zwischen Bahnhof H und B
ca. 1,40 km, die Angaben laut Berufung von ca. 20 min.
Gehzeit sind also zutreffend: Die Bw. erreicht bei einem Verlassen ihrer Wohnung
um 6:05 Uhr (Zugabfahrt 6:28 Uhr) den Arbeitsplatz um 6:57 Uhr (Zugankunft 6:37
Uhr), sie hat also eine Wegzeit von 52 min. zu bewältigen.
Weiters
fährt ein Bus um 6:00 Uhr in N ab und kommt um 6:44 Uhr an der
Haltestelle B (also dem Arbeitsplatz der Bw.) an. Rechnet man die Gehzeit
von 20 min. von der Wohnung zur Abfahrtshaltestelle dazu, so beträgt
die Wegzeit in diesem Fall 64 min.
Nach
Dienstende fährt ein Bus ab H/Schule um 19:23 Uhr, er kommt in N um
20:00 Uhr an. Laut Routenplaner w. o. beträgt die Strecke zwischen
Arbeitsplatz und Haltestelle H/Schule ca. 750 m, das heißt, dass
die Gehzeit keine 20 min. beträgt. Die Wegzeit von der
Arbeitsstätte zur Wohnung der Bw. beträgt somit höchstens eine
Stunde und 20 min.
Weiters
gibt es idealerweise einen Regionalzug ab 19:18 Uhr (Bahnhof H), der in N um
19:27 Uhr ankommt; das heißt, dass die Bw. um 19:47 Uhr in ihrer Wohnung
ankommt, die Wegzeit also 47 min. beträgt.
Der
nächste Regionalzug fährt um 19:50 Uhr im Bahnhof H ab und kommt um
20:00 Uhr in N an; die Bw. erreicht also ihre Wohnung um 20:20 Uhr, die
Wegzeit (ab Dienstende) beträgt also eine Stunde und
20 min.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.
c. EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zumindestens hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann wird bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 - 20 km ein Pauschalbetrag von 210,00 €
jährlich berücksichtigt.
Es ist nun anhand der herrschenden Literatur auszulegen,
was der Gesetzgeber unter "nicht zumutbarer Benützung eines
Massenbeförderungsmittels" meinte. Laut Doralt, EStG, Kommentar,
Band II, § 16 Tz 107 ist dem Gesetz eine einheitliche
Zumutbarkeitsgrenze zu unterstellen, die in den Lohnsteuerrichtlinien
festgelegte Unzumutbarkeit von mehr als 1,50 Stunden Wegzeit für eine
Strecke bis 20 km wird an sich nicht kritisiert. Der Berufungssenat
sieht das Erfordernis der einheitlichen Zumutbarkeitsgrenze nicht nur
hinsichtlich der diversen Strecken, sondern auch hinsichtlich aller
Normadressaten: Es ist zu beachten, dass die Wegstrecke bei Zurücklegung
von Wegen am Land (wo größere Entfernungen zurückgelegt werden)
somit zu einer anderen Gewichtung führen würde als im urbanen Bereich,
wo zwar generell kürzere Wegstrecken zurückgelegt werden, dafür
aber aufgrund der Verkehrsdichte verhältnismäßig mehr Zeit
verbraucht wird. Es ist somit grundsätzlich eine zeitliche
Zumutbarkeitsgrenze - für alle Normadressaten gleich anzuwenden
- zu beachten (womit Doralt, aaO entsprochen wird). Wenn nun sowohl
die Verwaltung eine Wegzeit von mehr als 1,50 Stunden (zwar bei einer
Entfernung bis 20 km) als unzumutbar erachtet als auch in der herrschenden
Literatur dies nicht bemängelt wird, so gelangt der Berufungssenat sowohl
bei Beachtung obiger Meinungen als auch bei Beachtung der realen Gegebenheiten
zu dem Ergebnis, dass eine Wegzeit bis 1,50 Stunden für eine Strecke
von bis 20 km (von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. zurück) als
durchaus zumutbar zu qualifizieren ist: Bei Beachtung der herrschenden
Verkehrssituation ist festzustellen, dass gerade in Stoßzeiten (morgens
und nach Dienstschluss) zum einen die öffentlichen Straßen stark vom
Privatverkehr benutzt werden und größtenteils eine Stausituation
besteht: dies nicht nur im urbanen, sondern auch im ländlichen Bereich (auf
Autobahnen, Autobahnauf- und abfahrten, Tunnels, Überlandstraßen
etc.). Dies führt dazu, dass sogar relativ kurze Strecken, die mit dem Kfz
an sich in kurzer Zeit bewältigt werden können, aufgrund von
Stehzeiten nur in langen Fahrzeiten bewältigt werden können.
Gleichzeitig ist offenkundig, dass der öffentliche Verkehr an sich nicht so
schnell, variabel einsetzbar und flexibel ist wie der Individualverkehr, sodass
der gegebene Vorteil von an sich kurzen Fahrzeiten/Strecke wettgemacht wird
durch das Einhalten starrer Verkehrszeiten u. ä. Es ist bei
Beachtung der herrschenden regionalen Verkehrsverhältnisse festzuhalten,
dass eine Wegzeit (Entfernung von bis 20 km vom Wohnort zur Arbeitsstätte
bzw. retour) von je 1,50 Stunden als durchaus den bestehenden
Verkehrsverhältnissen entsprechend und in der Folge zumutbar zu
qualifizieren ist - es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die
angeführten Wegzeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sich ca. ein
Drittel unter dieser Grenze bewegen, da sie (je nach Wahl des öffentlichen
Verkehrsmittels) 52 min. bzw. 64 min. betragen. Was die Wegzeit von
der Arbeitsstätte zur Wohnung betrifft, so ist sie in den drei
angeführten Fällen zwar länger (in zwei Fällen eine Stunde
und 20 min., im dritten Fall geringer als eine Stunde und 20 min., sie
liegt aber noch immer unter dem Zeitrahmen von 1,50 Stunden.) Es
wird darauf hingewiesen, dass in die Wegzeit auch die Wartezeit bis zur Abfahrt
des öffentlichen Verkehrsmittels eingerechnet wurde (was vor allem bei der
dritten Alternative des Weges von der Arbeitsstätte in die Wohnung /
Fahrzeit 19:50 Uhr - 20:00 Uhr schlagend wird). Auch wenn die
zweite Alternative des Weges von der Arbeitsstätte in die Wohnung eventuell
nicht akzeptabel war, weil der Regionalzug um 19:18 Uhr abfuhr und von einer
durchschnittlichen Gehzeit von der Arbeitsstätte bis zum Abfahrtsbahnhof
von 20 min. auszugehen ist, die Bw. also eventuell eilen hätte
müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass die beiden anderen Alternativen
aufgrund des Zeitergebnisses als durchaus angemessen anzusehen
sind.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wegzeit mit öffentlichem Verkehrsmittel zwischen 52 und 80 MinutenStrecke unter 20 kmregionale VerkehrssituationGleichbehandlung der Normadressaten bezüglich urbanen und ländlichen Verhältnissen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0766-L/06
- Stammnummer
- 25705
- Gültig
- 04.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF