…mehr bewirken und stellt eine diesbezügliche dolose Vorgangsweise des Abgabepflichtigen bzw. des dessen Pflichten Wahrnehmenden keine Abgabenhinterziehung iSd. § 33 FinStrG, sondern allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar. Lediglich dann, wenn die Abgabenbehörde aufgrund der Nichtabgabe im Schätzungsweg eine zu niedrige…
…als Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2003 iHv. 1.998,58 € bewirkt und dies nicht…
…geführtes Vertrauen auf eine spätere Anfechtung durch den Masseverwalter als Grund für die Nichtentrichtung äußerst unwahrscheinlich und ist daher letztlich als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Insgesamt ist daher für das gegenständliche Verfahren davon auszugehen, dass die bisherige Faktenlage ausreichend ist, um den von der Erstinstanz im…
…ergeben sich aus der Aktenlage, derzufolge der seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit steuerlich erfasste und selbst bei Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen in den Vorjahren laufend zur Umsatzsteuer veranlagte Bw. (vgl. zB Schätzungen hinsichtlich der Jahre 2003 und 2003 bei Nichtabgabe der Jahreserklärung) die betreffenden Zahllasten vor…
…der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss…
…als [in steuerlichen Angelegenheiten] Verantwortlicher der G KEG durch Nichtabgabe, verspätete Abgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die…
…mit der Abgabe der Jahreserklärungen "saniert" werden würden. Er sei sich somit der Tatsache nicht bewusst gewesen, dass er durch die vorübergehende Nichtabgabe und Nichteinzahlung von Umsatzsteuervoranmeldungen möglicherweise ein Finanzvergehen begehe. Darüber hinaus mache der steuerpflichtige Umsatz des Bf. ohnehin nur einen geringen Anteil der…
…in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171). Die GmbH ist steuerlich erfasst und…
…einzel-)unternehmerisch tätig und (aktuell) beim einschreitenden Finanzamt unter der og. StNr. steuerlich erfasst (u.a. Veranlagung zur Umsatzsteuer). Mit Ausnahme einer Zeitspanne von Ende Juli 2009 bis Mai 2010 (steuerliche Vertretung laut Veranlagungsakt StNr. 12) war der Beschuldigte im bisherigen Abgabenverfahren steuerlich nicht vertreten…
…und der Jahreserklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. VwGH 29.9.2004, 2001/14/0082). Subjektive Voraussetzung für das Vorliegen einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG durch die Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen ist bei einem steuerlich erfassten…
…Umsatzsteuergesetzes, "Besteuerung der Kleinunternehmer", bezifferte, in Österreich erst im Zuge einer Jahreserklärung so wie von ihm behauptet gleich wie in Deutschland zu melden, als vordergründige Schutzbehauptung. Es ist nicht glaubhaft, dass ein langjähriger und mit steuerlichen Agenden einer GmbH in Deutschland befasster Unternehmer einfach "blauäugig…
…Honorarzahlungen der wohl über die Nichtentrichtung der fälligen Zahllasten bzw. der Berateransprüche informierte Bf. auch nicht mehr länger mit einer ordnungsgemäßen Fortführung der Beratungstätigkeit durch den steuerlichen Vertreter rechnen konnte, kann zumindest von einem ernsthaft für Möglichhalten der Nichtabgabe der Voranmeldungen und damit einer Pflichtverletzung…
…die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aufstelle und dabei jeglichen Vorsatz, ja eigentlich jegliches Verschulden in Abrede stelle, ohne auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen überhaupt auch nur einzugehen. Deswegen liege ein Geständnis nicht vor. Somit beantrage der Amtsbeauftragte die Verhängung einer…
…die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt. Die Höhe der Umsatzsteuerrestschuld (28 % der Jahresumsatzsteuer) erhärtet den Verdacht…
…Bw., die im Zuge ihrer Funktion als Liquidatorin der genannten GmbH durch entsprechende Finanzamtsanbringen zur StNr. 34 (zB Umsatzsteuerjahreserklärung 2006; Umsatzsteuervoranmeldung 04/2007) durchaus den Gesamteindruck einer in steuerlichen Dingen grundlegend informierten Person vermittelt und ihr zudem in ihrer wirtschaftlichen Lage im Tatzeitraum (vgl. Beschluss…
…der Verdacht bestehe, sie habe als (abgabenrechtlich) Verantwortliche der Firma SZ-GmbH im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich durch (die) verspätete Abgabe bzw. durch (die) Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung des § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994, eine…
…Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/04 und entsprechender Vorauszahlungsverkürzung) allenfalls zu ventilierenden Modifikation der erstinstanzlichen Verfahrenseinleitung in Richtung eines diesbezüglichen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wiederum steht schon die hiefür erforderliche, nicht zulässige Auswechslung der vom Einleitungsbescheid erfassten Tat (Nichtabgabe von Jahreserklärungen bzw…
…Wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Bemessungsgrundlagen letztlich geschätzt worden. Auf der subjektiven Tatseite habe der Beschuldigte Vorsatz zu verantworten, weil er auf Grund seiner unternehmerischen Tätigkeit seine steuerlichen Pflichten gekannt habe (und diese ihm durch die Aufforderungen zur Erklärungsabgabe in Erinnerung gerufen worden…
…der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zum Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich damit abfindet…
…der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die - wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach für gewiss…